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Hat folgende Entscheidung erlassen:

Im Dokument i 1995-1999 (Seite 86-89)

zu Preisen des Jahres ausgedrückt werden, in dem die betreffende Entscheidung ergeht, und der Indexierung unterliegen. Diese Auftei- lung der Mittel nach Jahren muß der Progression der Mittelbindungen gemäß Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 entsprechen. Für die Indexierung gilt ein einziger Satz pro Jahr, der demjenigen entspricht, anhand dessen die Haushaltsmittel jährlich im Rahmen der technischen Anpassung der finanziellen Vorausschau indexiert werden.

Das einheitliche Programmplanungsdokument wurde im Ein-vernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 ausgearbeitet.

Artikel 9 Absatz 3 der VO (EWG) Nr. 4253/88 sieht vor, daß der Mitgliedstaat der Kommission bei der Vorlage der Pläne die ge-eigneten finanziellen Angaben zur Verfügung stellt, damit das Zu-sätzlichkeitsprinzip überprüft werden kann. Die im Rahmen der Part-awschaft erfolgte Analyse der von den zuständigen Behörden der Wpublik Österreich übermittelten Angaben hat diese Überprüfung noch nicht für die gesamte Laufzeit des Programmes ermöglicht.

Aus diesem Grunde erscheint es notwendig, die Zahlungen nach Auszahlung des in Artikel 21 'Absatz 2 vorgesehenen ersten Vor-schusses bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, an dem die Kommission die Einhaltung des Zusätzlichkeitsprinzip überprüft hat.

Einige in diesen Ziel-5b-Gebieten vorgesehene Maßnahmen sind mit der Kofinanzierung von bestehenden Beihilferegelungen, die der EFTA-(European Free Trade Association)-Überwachungs-behörde als bei Inkrafttreten des Abkommens über den Euro-päischen Wirtschaftsraum bestehende Beihilferegelungen notifi-ziert wurden oder die von der EFTA-Überwachungsbehörde oder der Kommission seit dem 1. Januar 1994 genehmigt wurden, oder mit neuen oder geänderten, von der Kommission noch nicht ge-nehmigten Beihilferegelungen verbunden. Die bestehenden Bei-hilferegelungen werden, soweit notwendig, mit den Bestimmun-

ier

n der Artikel 92 und 93 des Vertrages in Einklang gebracht oder rch andere genehmigte Beihilferegelungen ersetzt.

Gemäß Artikel 1 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemein-schaften,7 zuletzt geändert durch die Verordnung (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 2730/94,8 ist bei rechtlichen Verpflichtungen, die für Maß-nahmen eingegangen worden sind, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, ein Durchführungstermin fest-zulegen, der gegenüber dem Begünstigten zum Zeitpunkt der Bei-hilfegewährung in geeigneter Form zu bestimmen ist.

Gewisse Maßnahmen betreffen Investitionen in den land-wirtschaftlichen Betrieben, Investitionen im Bereich der Ernäh-rungswirtschaft sowie zur Extensivierung der Landwirtschaft, im Forstbereich und zum Schutze der Umwelt. Diese Maßnahmen sind wegen ihrer regionalen Spezifität dem Ziel 5b zuzurechnen.

Alle sonstigen Bedingungen für die Gewährung einer

I Beteiligung des EAGFL, Abteilung „Ausrichtung", des EFRE und des ESF sind gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 erfüllt.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Aus-schusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen und ergeht nach Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 124 des Vertrages.

Hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Das einheitliche Programmplanungsdokument für die Struktu-rinterventionen der Gemeinschaft in den Ziel-5b-Gebieten des Lan-des Niederösterreich für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999 wird genehmigt.

Artikel 2

Das einheitliche Programmplanungsdokument enthält die Angaben gemäß Artikel lla Absatz 6 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88, und insbesondere folgende Schwerpunkte:

Diversifizierung, Neuausrichtung und Anpassung der Agrar-strukturen und des Ländlichen Raumes, Umweltschutz und Be-wahrung des natürlichen Erbes;

Entwicklung und Diversifizierung der außerlandwirtschaftli-chen Sektoren zur Verbesserung des Arbeitsplatzangebotes und zur Schaffung neuer Einkommensquellen;

Entwicklung des Arbeitskraftpotentials, insbesondere im Be-reich der Weiterbildung und durch Maßnahmen zur Beratung, be-ruflichen Orientierung und Neuorientierung, und den indikativen Finanzierungsplan mit Angabe der Beteiligung der Strukturfonds.

Artikel 3

Zu Zwecken der Indexierung beträgt die jährliche Aufteilung der höchstmöglichen globalen Mittelzuweisung für die Beteiligung der Strukturfonds:

in ECU (zu Preisen 1995)

1995 21.180.000

1996 21.790.000

1997 22.330.000

1998 22.840.000

1999 23.460.000

Insgesamt 111.600.000

1 2

ABI. Nr. L 374 vom 31.

ABI. Nr. L 337 vom 24.

12.

12.

1988, S. 1 1994, S 11 3 ABI. Nr L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9 4 ABI. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S 11 5 ABI. Nr. L 170 vom 3. 7. 1990, S. 36 6 ABI. Nr. L290 vom 11. 11. 1994, S. 4 7 ABI. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977,S. 1 8 ABI. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 7

BEGLAUBIGTE AUSFERTIGUNG Der elteralSektelär,

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0.F. WILLIAMSON ArtfJcel 9

Diese Entscheidung tat an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den ON. XII. S95

Für die KOMMIS.i0t1 Frans Fiachler Hitglied der Kommission

3. Die Gewährung der Gemeinschaftsbeteiligung für die neuen oder geänderten Beihilferegelungen wird bis zu deren Geneh-migung durch die Kommission ausgesetzt.

Artikel 7

Die Gemeinschaftsbeteiligung bezieht sich auf die Ausgaben für Maß-nahmen im Rahmen dieses Einheitlichen Programmplanungsdo-kuments, für die in dem Mitgliedstaat verbindliche Vereinbarungen getroffen und die erforderlichen Mittel spätestens am 31. Dezem-ber 1999 gebunden worden sind. Die Ausgaben für diese Maß-nahmen werden bis zum 31 Dezember 2001 berücksichtigt.

Artikel 8

Das einheitliche Programmplanungsdokument ist in Überein-stimmung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 6, 30, 48, 52 und 59 des EG-Vertrages und den Ge-meinschaftsrichtlinien zur Koordinierung der Verfahren für die Auf-tragsvergabe durchzuführen.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 4. Dezember 1995

Für die Kommission

Franz Fischler, Mitglied der Kommission Der finanzielle Beitrag wird nach Auszahlung des ersten

Vor-schusses gemäß Artikel 21 Absatz 2 der VO (EWG) Nr. 4253/88, bis zum Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Einhaltung des Zusätzlichkeitsprinzips auf Grundlage entsprechender finanziel-ler Informationen des Mitgliedstaates überprüft hat, ausgesetzt.

Artikel 4

Die im Rahmen dieses einheitlichen Programmplanungsdoku-ments gewährte Beteiligung der Strukturfonds beträgt höchstens 111.600.000 ECU.

Die Modalitäten für die Gewährung der finanziellen Beteili-gung, einschließlich der Beteiligung der Fonds an den einzelnen Schwerpunkten, die Bestandteil dieses einheitlichen Program-mplanungsdokuments sind, gehen aus den allgemeinen Be-stimmungen und aus den Finanzierungsplänen im Anhang zu die-ser Entscheidung hervor.

Artikel 5

1. Der verfügbare Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung wird zwischen den Strukturfonds wie folgt aufgeteilt:

EAGFL (Abteilung „Ausrichtung") 44.630.000 ECU

EFRE 46.720.000 ECU

ESF 20.250.000 ECU

2. Die Mittelbindung für die erste Jahrestranche beträgt:

EAGFL (Abteilung „Ausrichtung") 8.470.000 ECU

EFRE 8.870.000 ECU

ESF 3.840.000 ECU

Die Mittelbindungen für die darauffolgenden Jahrestranchen wer-den sich auf wer-den Finanzierungsplan des einheitlichen Program-mplanungsdokuments und auf die bei der Durchführung erziel-ten Fortschritte stützen.

Artikel 6

Diese Entscheidung greift der Stellungnahme der Kommis-sion zu den neuen oder bestehenden notifizierten oder nicht noti-fizierten Beihilferegelungen nicht vor, die zur Durchführung der Maßnahmen vorgesehen und Bestandteil des Einheitlichen Pro-grammplanungsdokuments sind. Gemäß Artikel 92 und 93 des Vertrags sind die neuen oder geänderten Beihilferegelungen von der Kommission zu genehmigen, ausgenommen diejenigen, die der De-minimis-Regel, wie sie zur Zeit im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen fest-gelegt ist,9 entsprechen.

Die Gemeinschaftsbeteiligung an bestehenden Beihilferege-lungen im Sinne des Artikels 172 Absatz 5 der Beitrittsakte wird vorbehaltlich möglicher Anpassungen oder Begrenzungen, die zu deren Übereinstimmung mit dem Vertrag erforderlich sind, gewährt.

9 ABI. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2

Notizen

Im Dokument i 1995-1999 (Seite 86-89)