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Y. Information der Nachbarstaaten

II. Materielles:

18. Umweltverträglichkeit

18.5 Grundwasserschutz / Entwässerung

Der Kanton Bern hält in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2016 betreffend Oberflächengewässer Fol-gendes fest: Sollte aus bautechnischer Sicht die Erstellung der Wasserhaltung nur bei Niederwasser-abfluss möglich sein (Winterhalbjahr) ist das Zeitfenster von Oktober bis Ende Dezember für Rammar-beiten (Erstellung Wasserhaltung) zu wählen, damit die Äschenlaichzeit (vom 01.01. - 15.05.) nicht tan-giert wird.

Der Kanton Bern stimmt dem Vorhaben für den Bereich der Naturgefahren ohne Auflagen zu. Er stellt im Weiteren fest, dass der Rückbau des Einlaufbauwerkes in Etappen erfolgen soll. Für die einzelnen Etappen soll die Hydraulik der Bauzustände aufgezeigt werden. Der Kanton Bern stimmt dem Vorhaben für den Bereich Wasserbau zu, sofern folgende drei Auflagen in die Stilllegungsverfügung aufgenom-men werden:

Für die einzelnen Etappen des Rückbaues des Einlaufbauwerkes ist die Hydraulik (Wasserspiegella-gen) für die einzelnen Bauzustände für ein HQ 30, HQ100 und HQ300 dem Oberingenieurkreis II (OlK II) aufzuzeigen.

Im Rahmen des Trockenrückbaues ist die Aaresohle mit geeignetem Sohlenmaterial aus der Aare zu ergänzen.

Der Schnitt des Anprallschutzes hat mind. 20 cm unterhalb der Kiessohle zu erfolgen.

Beurteilung des UVEK

Das UVEK beurteilt die Bewertung des Kantons Bern betreffend den Rückbau des Einlaufbauwerkes als plausibel. Das UVEK erachtet die vom Kanton Bern beantragten Auflagen als sinnvoll, um einen sicheren und umweltverträglichen Rückbau des Einlaufbauwerkes zu gewährleisten. Die BKW hat in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2017 keine Einwände gegen diese Auflagenanträge vorge-bracht. Das UVEK übernimmt daher die Auflagen sinngemäss in die Verfügung (vgl. die Ziffern 4.37 bis 4.39 des Dispositivs).

18.5 Grundwasserschutz / Entwässerung Beurteilung/Auflagenanträge des Kantons Bern

Der Kanton Bern stimmt in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2016 dem Vorhaben betreffend Grund-wasserschutz zu, da nach dem aktuellen Kenntnisstand durch die Stilllegung keine relevanten Auswir-kungen auf das Grundwasser zu erwarten sind. Für einzelne bauliche Massnahmen im Grundwasser-bereich muss nach Ansicht des Kantons Bern vermutlich der Grundwasserspiegel lokal abgesenkt wer-den. Dabei gilt es sicher zu stellen, dass das Grundwasser durch die Arbeiten nicht verschmutzt oder kontaminiert wird. Die erforderlichen Schutzmassnahmen sind deshalb in den Entwässerungskonzep-ten der jeweiligen Stilllegungsphasen aufzuzeigen.

Die Unterlagen geben nach Ansicht des Kantons Bern keine detaillierte Auskunft bezüglich Massnah-men zum Rückhalt von wassergefährdenden Flüssigkeiten inkl. Löschwasserrückhalt von nicht radio-aktiven Stoffen im Brandfall und anderen ausserordentlichen Ereignissen. Der Kanton Bern beantragt daher die Aufnahme der folgenden Auflage in die Verfügung (Auflagenantrag 2):

Die Fachstelle industrieller und gewerblicher Gewässerschutz sowie das Kantonale Laboratorium, Abt.

für Umweltsicherheit (KL) und die Gebäudeversicherung (GVB) sind über die gelagerten Mengen was-sergefährdender und brennbarer Stoffe und die Massnahmen zum Rückhalt dieser Stoffe im Brand- und Ereignisfall zu informieren.

Betreffend Abwasser aus der kontrollierten Zone stellt der Kanton Bern zudem folgenden Auflagenan-trag (AuflagenanAuflagenan-trag 3):

Das Abwasser aus der kontrollierten Zone, gemäss Abschnitt 5.4.3 des Umweltverträglichkeitsberichtes soll nach Möglichkeit (nach der beschriebenen Vorbehandlung) der Kläranlage zugeführt werden, da es sich um verschmutztes Abwasser (häusliches Abwasser, Waschabwasser) handelt.

Beurteilung/Auflagenanträge des BAFU

Das BAFU stellt in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 fest, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen zu erwarten ist, dass die Stilllegung des KKM keine relevanten Auswirkungen auf das Grund-wasser hat. Dem Projekt kann daher aus Sicht des GrundGrund-wasserschutzes zugestimmt werden.

Betreffend Entwässerung führt das BAFU aus, dass im Stilllegungsprojekt die Abwasserbehandlung summarisch aufgeführt wird. In diesem Zusammenhang wird auch der Rückbau der Abwasseraufberei-tung erwähnt, der vor dem Abschluss des Stilllegungsprojektes erfolgen soll. Um den Eintrag in die Aare zu minimieren, stellt die Einwohnergemeinde Biel den Antrag, dass die Abwässer bis zum erfolgreichen Abschluss (Freimessung) des Projektes aufbereitet werden. Das BAFU erachtet diesen Antrag als selbstverständlich und unterstützt ihn.

Das BAFU stellt in seiner Stellungnahme die folgenden zwei Auflagenanträge:

Die Auflagen 2 und 3 der Stellungnahme des Kantons Bern vom 29. Juni 2016 sind zu berücksichtigen.

Es ist sicherzustellen, dass Abwässer zu jeder Zeit fachgerecht vorbehandelt und entsorgt werden.

Beurteilung des UVEK

Das UVEK beurteilt die Bewertungen des Kantons Bern sowie des BAFU betreffend Grundwasser-schutz und Entwässerung als nachvollziehbar. Übereinstimmend mit dem BAFU erachtet es das UVEK als sinnvoll, dass die Fachstelle industrieller und gewerblicher Gewässerschutz, das Kantonale Labora-torium, Abteilung für Umweltsicherheit (KL) und die Gebäudeversicherung (GVB) des Kantons Bern über die gelagerten Mengen wassergefährdender und brennbarer Stoffe und die Massnahmen zum Rückhalt dieser Stoffe im Brand- und Ereignisfall informiert werden. Der diesbezügliche Auflagenantrag des Kantons Bern wird daher sinngemäss in die Verfügung übernommen (vgl. die Ziff. 4.40 des Dispo-sitivs).

Bezüglich des zweiten vom Kanton Bern gestellten und vom BAFU unterstützten Auflageantrages ist Folgendes festzuhalten:

Die BKW hat in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2017 diesbezüglich vorgebracht, dass die Zuführung des Abwassers aus der kontrollierten Zone in die von der Gemeinde Mühleberg vorgesehene Kläranlage ARA Sensetal eine Veränderung und Verlängerung des Wasserpfads für radioaktive Abga-ben bedeuten würde. Die bisher direkt über die Aare abgegeAbga-benen radioaktiven Isotope würden neu aus dem KKM in die Leitung KKM-ARA und anschliessend in den Saaneabschnitt zwischen Laupen und

der Aare-Saane-Mündung eingeleitet. Durch eine mögliche Ansammlung der ursprünglich geringen Ra-dioaktivität im Klärschlamm der Kläranlage bestehe die Gefahr einer Aufkonzentrierung und damit ein Risiko der Überschreitung der Freigrenzen. Eine Strahlenexposition bzw. das Risiko einer Strahlenex-position sei nur dann zulässig, wenn sie sich mit den damit verbundenen Vorteilen und Gefahren recht-fertigen lasse. Die angeblichen Vorteile, nämlich die Reinigung des konventionell verschmutzten Ab-wassers, seien hier nicht gegeben. Die BKW sei auch bei der direkten Einleitung des Abwassers in die Aare verpflichtet, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Einleitbedingungen gemäss Gewäs-serschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) einzuhalten. Den Anträgen des Kan-tons Bern und des BAFU sei deshalb keine Folge zu geben.

Zu diesen Ausführungen der BKW haben sowohl der Kanton Bern als auch das BAFU Stellung genom-men. Der Kanton Bern führt in seiner Stellungnahme vom 9. November 2017 im Wesentlichen aus, dass für ihn die Begründung der BKW nachvollziehbar sei, wieso das gereinigte Abwasser weiterhin direkt der Aare und nicht der Kläranlage ARA Sensetal zugeführt werden sollte. Der Kanton Bern teile die Ansicht der BKW, dass eine Verschleppung der Radioaktivität über das Kanalisationsnetz und die Klär-anlage nicht sinnvoll sei. Das BAFU hält in seiner Stellungnahme vom 9. November 2017 diesbezüglich fest, dass es die Ausführungen der BKW als einleuchtend erachte. Falls auch der Kanton Bern zu die-sem Schluss komme, sei es mit der Streichung der Auflage einverstanden.

Gestützt auf das Ausgeführte erachtet es das UVEK übereinstimmend mit dem Kanton Bern und dem BAFU als zweckmässig, dass das gereinigte Abwasser weiterhin direkt der Aare und nicht der Kläran-lage ARA Sensetal zugeführt wird. Der zweite vom Kanton Bern gestellte AufKläran-lageantrag wird daher nicht in die Verfügung übernommen.

Der ESB sowie die Stadt Biel stellen in ihren Einsprachen den identischen Antrag, es seien die Abwäs-ser des KKM bis zum erfolgreichen Abschluss des Projekts (Freimessung) aufzubereiten, um den Ein-trag in die Aare zu minimieren. Damit werde nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Abgabelimiten erreicht, sondern gleichzeitig eine Eintragsminimierung. Aus diesem Grund seien zusätzliche und/oder Ersatzmassnahmen zur Reduktion des Eintrages in den Wasserpfad vorzusehen und deren Wirksam-keit und Umsetzung zu überwachen.

Zu diesem Antrag ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Angabe des ENSI werden sämtliche radioaktiven Abwässer auf der Anlage im jetzigen Betrieb des KKM und auch später in der Stilllegung in Tanks aufgefangen. Die Abwässer werden nach einer Reinigung, deren Erfolg mit einer Probenahme und Messungen überprüft wird, in einen Abgabetank gegeben. Eine Abgabe an die Aare erfolgt erst nach der repräsentativen Messung einer Probe aus dem Abgabetank und wenn die Kriterien gemäss Abga-bereglement eingehalten werden. Zusätzlich wird die Leitung, mit dem das Abwasser aus dem Tank abgepumpt wird, mit einer online-Messung überwacht, die bei einer Grenzwertüberschreitung das Ab-pumpen sofort stoppt. Mit diesem Vorgehen wird nach Auskunft des ENSI sichergestellt, dass die Im-missionsgrenzwerte gemäss Art. 24 StSV im öffentlich zugänglichen Bereich der Aare immer eingehal-ten werden. Das ENSI überprüft das Vorgehen des KKM bei der Abgabe von radioaktiven Stoffen in die Aare sowie deren Bilanzierung mit Inspektionen. Zusätzlich führen das ENSI vierteljährlich und das BAG halbjährlich Vergleichsmessungen an Abwasserproben durch. Eine unbeabsichtigte Abgabe von radio-aktiven Stoffen in die Aare ist somit nicht möglich.

Wie soeben dargelegt, werden während der Stilllegung somit sämtliche radioaktiven Abwässer gereinigt und lediglich nach Kontrollen an die Aare abgegeben. Dem vorne erwähnten Antrag der ESB sowie der Stadt Biel wird somit entsprochen. Der Auflagenantrag des BAFU, wonach sicherzustellen sei, dass

Abwässer zu jeder Zeit fachgerecht vorbehandelt und entsorgt werden, wird sinngemäss als Auflage in die Verfügung übernommen (vgl. die Ziff. 4.41 des Dispositivs).