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2.1 Vorgehensweise bei der Planerstellung

Für die Erstellung des Abfallwirtschaftsplans (AWP) Nordrhein-Westfalen, Teilplan gefährliche Abfälle wurde eine Vorstudie zur Erarbeitung einer Prognose der zukünftigen Entwicklungen von Mengen und Entsorgungswegen gefährlicher Abfälle sowie deren Auswirkungen auf den Anlagenbedarf im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MULNV NRW) von der Gutachtergemeinschaft Prognos AG, Ramboll Environment & Health GmbH und Riemann, Sonnenschein & Partner GmbH (RSP) erstellt. Die Fortschreibung des Teilplans für gefährliche Abfälle basiert auf den wesentlichen Ergebnissen dieser Vorstudie.

Im Rahmen der Bestandsaufnahme der Mengen und Entsorgungswege gefährlicher Abfälle in Nordrhein-Westfalen sowie zur fachlichen Diskussionen zukünftig zu erwartender Veränderungen rechtlicher, wirtschaftlicher, technologischer und/oder organisatorischer Rahmenbedingungen für die Erzeugung bzw. Entsorgung gefährlicher Abfälle wurden zudem Fachgespräche mit relevanten Vertretern von Entsorgungsunternehmen, abfallwirtschaftlichen Verbänden, großen Abfallerzeugern, Wirtschaftsverbänden, kommunalen Spitzenverbänden und den Naturschutzverbänden durchgeführt. Auch die Ergebnisse dieser Fachgespräche sind in die Planfortschreibung eingeflossen.

2.2 Rechtliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlagen für den Abfallwirtschaftsplan folgen aus dem Recht der Europäischen Union (EU) sowie aus Bundes- und Landesrecht.

Die Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (AbfRRL) ist die europäische Grundlage für die EU-Mitgliedsstaaten zur Aufstellung von nationalen Abfallwirtschaftsplänen. Die Anforderungen an die Abfallwirtschaftspläne ergeben sich aus dem Artikel 28 Abs. 2 und 3 der Abfallrahmenrichtlinie. Entsprechend Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG (Verpackungsrichtlinie) müssen Abfallbewirtschaftungspläne ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung und Wiederverwendung enthalten. Abfallwirtschaftliche Entwicklungen für spezielle Abfallarten/

-gruppen, für welche besondere gemeinschaftliche Regelungen existieren, werden in Kapitel 11 dargestellt.

Auf nationaler Ebene bilden §§ 30 bis 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit §§ 16 bis 18 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) die Rechtsgrundlage für die abfallwirtschaftliche Planung.

Gemäß § 30 Abs. 1 KrWG sind die Bundesländer verpflichtet, Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Kriterien aufzustellen.

9 2.3 Aufstellungsverfahren und Öffentlichkeitsbeteiligung

In Nordrhein-Westfalen stellt das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MULNV NRW) als oberste Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit den fachlich betroffenen Ausschüssen des Landtags und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien Abfallwirtschaftspläne auf (§ 17 Abs.1 LAbfG).

Die Verfahrensvorschriften des § 32 KrWG sehen eine Öffentlichkeitsbeteiligung vor.

Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind die betroffenen kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden sowie Abfallentsorgungsverbände, der Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung (AAV) Nordrhein-Westfalen und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen (§ 31 Abs.2 KrWG).

Die Information der Öffentlichkeit und die Auslegung des Entwurfs des Teilplanes mit der Möglichkeit, innerhalb von 6 Wochen Stellung nehmen zu können, erfolgten am 12.11.2019. Die Frist zur Stellungnahme endete am 17.01.2020.

Beteiligt wurden zudem die Niederlande, Belgien und die obersten Abfallwirtschaftsbehörden der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland sowie das BMU.

Das Kabinett hat am 16.06.2020 der Bekanntgabe des Abfallwirtschaftsplans zugestimmt.

Der Abfallwirtschaftsplan wird mit seiner Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben (§ 17 Abs.3 LAbfG). Geltungsbereich und Planungszeitraum

2.4 Geltungsbereich und Planungszeitraum

Gemäß § 16 Abs. 1 LAbfG kann der Abfallwirtschaftsplan in räumliche oder sachliche Abschnitte aufgestellt werden.

Der sachliche Geltungsbereich des vorliegenden Teilplans umfasst ausschließlich gefährliche Abfälle im Sinne des § 48 KrWG. Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der AbfRRL aufgeführt sind. Die Einstufung der Gefährlichkeit eines Abfalls bzw. einer Abfallart erfolgt anhand der aus dem Chemikalienrecht stammenden Kriterien.

Die gefährlichen Abfälle im Sinne des § 48 KrWG sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Dieses europäische Abfallverzeichnis umfasst insgesamt 842 Abfallarten bzw. -schlüssel, von denen 408 als gefährlich gekennzeichnet sind.

Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die zur Sicherung der Beseitigung von Abfällen im Inland erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen (Entsorgungssicherheit) darzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsplans für gefährliche Abfälle umfasst das gesamte geographische Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

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Für die Ermittlung des Bedarfs an Abfallbeseitigungsanlagen sind zukünftige, innerhalb eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. Der betrachtete Planungszeitraum umfasst dementsprechend die Jahre 2019 bis 2030.

2.5 Ziele der Abfallwirtschaftsplanung

Abfallwirtschaftspläne stellen Folgendes dar (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG):

 Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, sowie der Abfallbeseitigung

 Situation der Abfallbewirtschaftung

 Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung

Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der Beseitigung von Abfällen … im Inland erforderlich sind (Entsorgungssicherheit).

Mit der Ermittlung des zukünftigen Bedarfs an Anlagen zur Beseitigung von gefährlichen Abfällen stellt die Landesregierung der privatwirtschaftlich organisierten Entsorgungswirtschaft und der abfallerzeugenden Industrie sowie den Genehmigungsbehörden eine Informationsquelle und Entscheidungsgrundlage für ihre Planungen zur Schaffung ausreichender Kapazitäten für die Beseitigung gefährlicher Abfälle zur Verfügung.

2.6 Strategische Umweltprüfung

Abfallwirtschaftspläne sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. Nr. 2.5 der Anlage 5 UVPG dann einer Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie einen Rahmen für einzelne Vorhaben setzen, die ihrerseits einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen. Von einer Rahmensetzung gemäß § 35 Abs. 3 UVPG ist auszugehen, wenn die Pläne Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen enthalten, der Plan also bei späteren Entscheidungen rechtlich zu berücksichtigen ist.

Bei Abfallwirtschaftsplänen nach § 30 KrWG können sich Rahmen setzende Inhalte vor allem aus der Bedarfsprognose über erforderliche Abfallbeseitigungsanlagen und der Ausweisung geeigneter Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ergeben.

Der vorliegende Abfallwirtschaftsplan enthält aber solche rahmensetzenden Inhalte nicht, da bei der Bedarfsprognose bis 2030 festgestellt wird, dass die vorhandenen Abfallbeseitigungskapazitäten zur Sicherung der Inlandsbeseitigung ausreichend sind. Im Ergebnis führt die Gegenüberstellung des künftigen Aufkommens gefährlicher Abfälle mit den vorhandenen Entsorgungskapazitäten für Abfälle zur Beseitigung zu der Feststellung, dass ausreichende Kapazitäten vorliegen. Aufgrund der vorhandenen Kapazitäten bedarf es keiner zusätzlichen Ausweisung von Flächen, so dass eine Rahmensetzung des Abfallwirtschaftsplans vor diesem Planungshintergrund zu verneinen ist.

Auch die angestellten Überlegungen zum zukünftigen Bedarf an Entsorgungskapazitäten über die Geltungsdauer des Plans hinaus und zum perspektivischen Bedarf an Kapazitäten zur thermischen Behandlung stellen keine Festlegungen im Sinne des § 35 Abs. 3 UVPG dar. Der Hinweis auf die notwendige Realisierung aktuell bekannter Deponieplanungen und die

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Schaffung neuer Kapazitäten zielt auf die langfristige Aufrechterhaltung der Entsorgungssicherheit über den Betrachtungszeitraum hinaus ab. Die berücksichtigten Planungen zur Erweiterung vorhandener Deponiestandorte führen ebenfalls nicht zur Ausweisung neuer Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen. Die an die abfallerzeugende Industrie und Betreiber der Sonderabfallverbrennungsanlagen gerichteten Maßnahmenempfehlungen, bei der Annahme verbrennungsbedürftiger gefährlicher Abfälle solchen in Nordrhein-Westfalen erzeugten gefährlichen Abfällen den Vorrang zu geben, hat reinen Vorsorgecharakter und zielt darauf ab Kapazitätsengpässen für in NRW erzeugte gefährliche Abfälle frühzeitig entgegenzuwirken. Da verschiedene Bewertungsunsicherheiten bei der Prognoseerstellung bestehen, lassen sich aus dem Prognoseergebnis keine verbindlichen Vorgaben ableiten. Der Plan wird zudem nicht für verbindlich erklärt. Die angestellten Überlegungen zum zukünftigen Bedarf an Entsorgungskapazitäten führen für sich genommen noch nicht zur UVP-Pflicht der vorgelagerten Planungsebene, da sie nachgeordnete Zulassungsverfahren nicht um wesentliche umweltrelevante Fragen (wie z.B.

Standortalternativen) verkürzen oder hierzu Vorgaben machen.

Die Darstellung der Ziele der Abfallvermeidung und –verwertung (vgl. § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KrWG), die in Kapitel 2.5. des Abfallwirtschaftsplans enthalten sind sowie die Ausweisung bereits zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen (vgl. § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 KrWG) entfalten keine Rahmen setzende Wirkung auf Zulassungsverfahren, da es sich einerseits um Zielfestlegungen ohne Eingriffscharakter sowie andererseits um bereits zugelassene Abfallbeseitigungsanlagen handelt.

Da kein zusätzlicher Bedarf an Abfallbeseitigungsanlagen im Planungszeitraum ausgewiesen wird und eine Flächenausweisung nicht erfolgt, ist damit eine Rahmensetzung des AWP für nachgelagerte Zulassungsverfahren nach § 35 Abs. 3 UVPG zu verneinen. Eine Strategische Umweltprüfung ist somit nicht erforderlich.

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3 Ziele der Bewirtschaftung gefährliche Abfälle in