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Grundinformationen

Im Dokument 2016 | 2017 (Seite 81-86)

Teil 2: Ehrenamtliche und berufliche Mitarbeit

2.3 Pfarrdienst

2.3.1 Grundinformationen

Der Pfarrdienst gehört zum Auftrag, den Gott seiner ganzen Kirche gegeben hat: „die in Christus geschehene Versöh-nung Gottes mit der Welt zu bezeugen und zur VersöhVersöh-nung mit Gott zu rufen. Alle Dienste, ob in Verkündigung oder Lehre, in Diakonie oder Kirchenmusik, in der Leitung oder der Verwaltung, sind Entfaltungen des einen Amtes.“

(Grundartikel II.2 GO)

Pfarrerinnen/Pfarrer dienen dem Auftrag der Kirche in der Regel hauptamtlich. Die Ordination erfolgt zu Beginn des Dienstes und gilt lebenslang. Ordiniert werden Theologinnen/Theologen bzw. Gemeindepädagoginnen/Gemeinde -pädagogen, die nach erfolgreicher erster und zweiter Theo-logischer Prüfung in den beruflichen oder ehrenamtlichen Pfarrdienst berufen werden. Das Ordinationsversprechen berechtigt und verpflichtet dazu, das Evangelium Jesu Christi öffentlich zu predigen, wie es in der heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen unserer Kirche bezeugt ist, der Gemeinde mit Taufe und Abendmahl zu dienen, in Gottesdienst, Seelsorge und Unterricht am Aufbau der

Gemeinde mitzuwirken, für die Einheit der Kirche einzutre-ten und zum Dienst in der Welt zu ermutigen. Die Ordinati-on wahrt die Freiheit gegenüber allen Bestrebungen, die Verkündigung des Evangeliums für evangeliumsfremde Zwecke zu instrumentalisieren. Das Beichtgeheimnis gilt unverbrüchlich und ist auch im staatlichen Recht besonders geschützt.

In der lebenslangen Bindung unterscheidet sich das Pfarr-dienst rechtlich von den Arbeitsverhältnissen anderer Mit-arbeitenden und wird bestimmt vom geltenden Pfarrdienst-recht (RS 315, 318, 320ff). Pfarrerinnen und Pfarrer werden in der Regel in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen. Die Dienstaufsicht über Pfarrerinnen/Pfarrer führt nicht der Gemeindekirchenrat, sondern die Superintenden-tin/der Superintendent und das Konsistorium. Der Gemein-dekirchenrat nimmt „die Verantwortung der Kirchengemeinde für die schriftgemäße Verkündigung des Evange -liums“ wahr, „unbeschadet des besonderen Auftrages“ der Pfarrerinnen/Pfarrer (Art. 15.2 GO). Deswegen braucht das Miteinander von Pfarrerinnen/Pfarrern sowie Gemeinde -kirchenrat den regelmäßigen Austausch über die sachge-mäße Aktualisierung des Evangeliums im jeweiligen Kon-text und die gegenseitige Fürbitte.

2.3.2 Wichtige Praxisbausteine

❏ Agenden und Lebensordnung

Für Gottesdienste und Amtshandlungen hat die Landes -synode die Agenden für unsere Kirche eingeführt, die im Bereich der UEK, teilweise gemeinsam mit der VELKD, erarbeitet wurden, um im gottesdienstlichen Handeln litur -gische Klarheit mit Lebensnähe zu verbinden. Dabei handelt

2.3Pfarrdienst

es sich um das Evangelische Gottesdienstbuch, das Tauf-buch, die Agende zur Konfirmation, das TrauTauf-buch, die Agen-de zur Bestattung und die AgenAgen-de zu Berufung, Einführung, Verabschiedung. Die inhaltlichen Einführungen dieser Agen-den bieten theologische Grundlegungen, kirchengeschicht-liche Entwicklungen und rechtkirchengeschicht-liche Informationen zu den einzelnen Themen, die auch für Gemeindekirchenräte hilf-reich sind, um die Praxis der eigenen Gemeinde in Gottes-dienst und Amtshandlungen sachgemäß zu bedenken.

Wenn Menschen, die einer anderen oder keiner christlichen Kirche angehören, um eine Amtshandlung bitten, sieht die

„Ordnung kirchlichen Lebens“ (RS 210) vor, dass Pfarrerin-nen/Pfarrer den Gemeindekirchenrat in die Entscheidungs-findung einbeziehen. Die Lebensordnung bietet Leitlinien, die zu einem verlässlichen Handeln der Kirche beitragen und zugleich Spielräume eröffnen, die in seelsorgerlicher Verantwortung gestaltet werden können.

❏ Leitbild und Musterdienstvereinbarung

An den Pfarrdienst werden vielfältige Anforderungen gestellt und Erwartungen gerichtet. Er beansprucht Pfarre-rinnen/Pfarrer in ihrer gesamten Existenz. Angesichts der daraus resultierenden Überlastung werden klare Prioritä-tensetzungen und verabredete Aufgabenbeschreibungen gebraucht. Dem dient das von der Kirchenleitung 2003 ver-abschiedete Leitbild „Pfarrerin und Pfarrer als Beruf“

zusammen mit der Musterdienstvereinbarung (RS 319). Für den Dienst in einer Gemeindepfarrstelle soll eine Dienstver-einbarung in Anlehnung an die MusterdienstverDienstver-einbarung geschlossen werden (§ 13 Pfarrdienstausführungsgesetz, RS 318). Die Dienstvereinbarung wird im Gespräch zwi-schen Pfarrerin/Pfarrer und

Gemeindekirchenrat/Gemein-dekirchenräten frühestens ein Jahr nach Dienstbeginn erar-beitet. Das Gespräch leitet in der Regel die Superintenden-tin/der Superintendent. Leitbild und Musterdienstvereinba-rung werden zur Zeit überarbeitet.

❏ Pfarrstellenbesetzung

Bei der Pfarrstellenbesetzung wirken Gemeinde, Kirchen-kreis und Landeskirche zusammen. Die Fäden für den ord-nungsgemäßen Vollzug nach dem Pfarrstellenbesetzungs-gesetz (RS 350) laufen bei der Superintendentin/dem Super-intendenten zusammen. Gemeindepfarrstellen werden in der EKBO für zehn Jahre übertragen. Für vakante Pfarrstel-len regelt die Superintendentin/der Superintendent die Ver-tretung und kann die Verwaltung der Pfarrstelle einer Pfar-rerin/einem Pfarrer übertragen, die/der dadurch stimmbe-rechtigtes Mitglied im Gemeindekirchenrat der vakanten Gemeinde wird (§ 14 Pfarrdienstausführungsgesetz, Art.

16.1.3 GO).

❏ Dienstwohnung

Mitarbeitende im Pfarrdienst „müssen erreichbar sein und ihren Dienst innerhalb angemessener Zeit im Dienstbe-reich aufnehmen können“ (§ 37.1 EKD-Pfarrdienstgesetz, RS 315). Der Erreichbarkeit dient auch die Residenzpflicht.

Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer sind verpflichtet, am Dienstsitz zu wohnen. Über Ausnahmen entscheidet der Kr eiskirchenrat (§ 21 Pfarrdienstausführungsgesetz). Der Gemeindekirchenrat weist der Pfarrerin/dem Pfarrer die Dienstwohnung in gebrauchsfähigem Zustand schriftlich zu

2.3Pfarrdienst

http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/203

(§ 4 und 8 Pfarrdienstwohnungsverordnung, RS 302). Die Pfarrerin/der Pfarrer ist für die Schönheitsreparaturen zuständig und gibt die Wohnung am Ende des Dienstver-hältnisses in einwand freiem Zustand zurück (§ 4.7 Pfarr-dienstwohnungsverordnung). Die Formulare für die schrift-liche Zuweisung der Dienstwohnung und die Wohnungs-übergabe bereitet das zuständige KVA vor (Muster siehe RS 305). Ausstattungsrichtlinien für Pfarrdienstwohnungen finden sich in RS 306.

❏ Ehrenamtlicher Verkündigungsdienst

Prädikantinnen/Prädikanten haben mit ihrem ehrenamtli-chen Verkündigungsdienst teil am Amt der öffentliehrenamtli-chen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Siehe dazu die Handreichung für Prädikantinnen und Prädikanten „Lei-denschaftlich“:

Lektorinnen/Lektoren leiten nach Beauftragung durch den Gemeindekirchenrat Gottesdienste und verwenden für die Predigt geeignete Vorlagen. Siehe Richtlinien für den Lekto-rendienst (RS 494).

Ulrike Menzel http://www.ekbo.de/Webdesk/documents/premiere_ekbo- internet/Infomaterial/_EKBO_Handreichung_Praedikanten-dienst_k3.pdf.pdf

2.4 Arbeitsrechtliche Hinweise

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