• Keine Ergebnisse gefunden

Baumaßnahmen

Im Dokument 2016 | 2017 (Seite 134-138)

Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde

3.5 Immobilien und Baumaßnahmen

3.5.8 Baumaßnahmen

❏ Aufsicht und Genehmigungen

Die kirchenrechtlichen Regelungen zum Bauen sind im Kir-chengesetz über das Bauwesen der EKBO (KBauG, RS 580) zusammengefasst. Die vom Konsistorium ausgeübte Auf-sicht über das kirchliche Bauwesen (§ 27 KBauG, RS 580) liegt beim Kirchlichen Bauamt (Referat 6.4 im Konsisto -rium). Dies schließt mögliche Anordnungen im Gefahrenfall ein. Das Kirchenbaugesetz regelt unter anderem die kirchen aufsichtlichen Genehmigungen für Baumaßnah-men, aber auch weitere, mit dem Bauen zusammenhän-gende Beschlüsse und Rechtsgeschäfte (§ 28 KBauG, RS 580).

Für das Gelingen der Bauvorhaben, ihre Rechtmäßigkeit und ihre Finanzierung ist es besonders wichtig, in folgen-den herausragenfolgen-den Fällen auf die frühzeitige Beteiligung des Kirchlichen Bauamtes zu achten:

• Bei allen Eingriffen an Gebäuden, die unter Denkmal-schutz stehen (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KBauG). Jede Veränderung an Bau- und Kunstdenkmalen (nicht nur grö-ßere Baumaßnahmen) ist zuvor vom Kirchlichen Bauamt und von den staatlichen Denkmalsschutzbehörden zu genehmigen. Vor Beantragung der denkmalrecht lichen Genehmigung soll die Zustimmung des Kirchlichen Bauamtes vorliegen – nach gemeinsamer Beratung des Vor

-habens.

• Bei gottesdienstlichen Gebäuden (Kirchen, Kapellen u. a., Definition nach § 2 KBauG): Die Neugestaltung oder die bauliche oder gestalterische Veränderung des Bauwer-kes und seiner gottesdienst lichen oder künstlerischen Ausstattung bedarf ebenso der Genehmigung, wie die Veräußerung oder Umgestaltung von Orgeln und die

Ver-3.5Immobilien und Baumaßnahmen

äußerung von Glocken (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a in Ver-bindung mit § 21 KBauG).

Schon die Anschaffung neuer Altarleuchter, der neue Läufer im Mittelgang oder der farblich nur leicht verän-derte Renovierungsanstrich der Kirche verändern das Erscheinungsbild von Kirche und Gemeinde! Die Mitwir-kung des Kirchlichen Bauamtes und des Kunstbeauftrag-ten der EKBO hilft, die überwältigende Qualität unseres Bekenntnisses in der überzeugenden Qualität unserer Räume zu spiegeln.

• Bei Bauvorhaben an gottesdienstlichen Gebäuden, unabhängig von der Größe des Vorhabens, sowie bei allen übrigen Bauvorhaben mit Gesamtkosten über 200.000 €:

Hier gehören das Raumprogramm und die Wahl der Architektinnen und Architekten (auch für Plangutachten und Wettbewerbe) zu den genehmigungspflichtigen Grundlagen; im Weiteren dann alle Verträge mit Architek-tinnen und Architekten, bildenden Künstlerinnen und Künstlern und Sonderfachleuten; sowie schließlich die Ausführungsplanung, die Kostenhöhe und der Finanzie-rungsplan (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 KBauG).

• Bereits die erforderliche Beratung mit dem Kirchlichen Bauamt über die Wahl des Architekten und weiterer Fachleute hilft, spätere Enttäuschungen, Qualitätsein -bußen, Mängel oder finanzielle Nachteile zu verhindern.

Nicht jeder Architekt/jede Architektin ist jeder Bauauf -gabe gewachsen. Für Vorhaben in kirchlichen Räumen und an Baudenkmalen ist ein besonders großes Maß an ausgewiesener Spezialkompetenz, Erfahrung und Sensi-bilität erforderlich, über die das Kirchliche Bauamt kom-petent urteilen kann (§ 21 KBauG).

❏ Voraussetzungen für alle Baumaßnahmen

Um Baumaßnahmen durchführen zu können, muss folgen-des gewährleistet sein; und zwar ganz unabhängig davon, ob eine Genehmigungspflicht gegeben ist:

• Die Gemeinde muss über eine möglichst facherfahrene Ansprechperson verfügen; falls es sich nicht um ein GKR-Mitglied handelt, soll der GKR ein geeignetes Gemeinde-glied darum bitten und es per Beschluss mit folgenden Aufgaben betrauen: Koordination vor Ort zwischen den fachlich Beteiligten und dem GKR (als Bauherr), Termin-absprachen und -überwachung, Begleitung des Bauvor-habens als Bauherrenvertreter, auch auf der Baustelle, Überwachung des Zahlungsverkehrs und der Baukasse zusammen mit dem KVA. Falls keine geeignete Person gefunden wird, kann der Kirchenkreis gebeten werden, die Bauherrenschaft zu übernehmen.

• Kleinere Bauunterhaltungsmaßnahmen können in Eigen-regie der Gemeinde durchgeführt werden. Das Kirchliche Bauamt legt – auch im Einzelfall – fest, was „kleinere Bau-unterhaltungsmaßnahmen“ sind. Grundlage hierzu ist § 4 Abs. 2 KBauG. Hierfür soll ein durch Fachleute empfohle-ner Firmenstamm zur Verfügung stehen, der auch im Not-fall anzusprechen ist. Bei Bau- und Kunstdenkmalen muss das Kirchliche Baua mt auch über kleinste Maßnahmen

vor deren Beginn informiert werden.

• Für größere Bauunterhaltungsmaßnahmen und für alle übrigen Bauvorhaben (Um-, Erweiterungs- und Neubau-ten; § 4 Abs. 3 und § 5 KBauG) muss ein Architekt bzw.

müssen unter Umständen weitere Fachleute mit der Pla-nung und Bauleitung beauftragt werden. Verträge mit Architekten, Ingenieuren und anderen Fachleuten (z. B.

Restauratoren) sind k irchenaufsichtlich genehmigungs-pflichtig. Der Vertragsabschluss kann durch Verhandlun-gen vorbereitet werden, nachdem die Wahl des

Vertrags-3.5Immobilien und Baumaßnahmen

partners mit dem Kirchlichen Bauamt abgestimmt wurde.

Verwendet werden dürfen ausschließlich die Vertrags-muster (Vordrucke) der EKBO, die im Kirchlichen Bauamt und auf dessen Internetseite

http://kirchenbau.ekbo.de/downloads/vertragsformulare-der-ekbo. html

auch als Formulardatei erhältlich sind. Ohne erteilte kir-chenaufsichtliche Genehmigung sind die Verträge mit der Kirchengemeinde nicht rechtskräft ig.

❏ Vergabe von Bauleistungen

Für die Vergabe von Bauleistungen soll grundsätzlich die Vergabeordnung Bau (Kirchliches Amtsblatt 2011 Nr. 1) der Landeskirche angewandt werden. Für Bauvorhaben, die nach dem Kirchenbaugesetz (RS 580) genehmigungspflichtig sind, ist die Vergabeordnung Bau zwingend anzuwenden.

❏ Finanztechnische Abwicklung

Im Kirchlichen Verwaltungsamt muss ggf. die Baukasse (siehe „Finanzierung von Bauaufgaben“) eingerichtet und es müssen Verabredungen über die finanztechnische Abwick-lung (Mittelzufluss; Prüfung, Freizeichnung und Anweisung von Rechnungen) getroffen werden. Zuvor sollte der Finan-zierungsplan mit dem Kirchlichen Verwaltungsamt und dem Kirchlichen Bauamt abgestimmt sein.

❏ Rechnungsprüfung

Bei Rechnungsstellung muss in jedem Fall überprüft wer-den, ob Rechnung und Kostenvoranschlag übereinstimmen

und ob Abweichungen begründet sind. Bedenken und Ein-wände müssen schriftlich dokumentiert werden. Architek-tenrechnungen prüft das Kirchliche Bauamt.

Im Dokument 2016 | 2017 (Seite 134-138)