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Bei Parkinson kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Der GdB richtet sich nach der Schwere der Störungen der Bewegungsabläufe.

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) nach den

„Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“. Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des GdB bzw.

des Grads der Schädigungsfolgen (GdS) und können in der „Versorgungsmedizin-Verordnung“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: „K710“ gefunden werden.

Anhaltswerte zur Feststellung der Behinderung bei Parkinson:

Parkinson-Syndrom GdB

Ein- oder beidseitig geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine

Gleichge-wichtsstörung, geringe Verlangsamung 30–40

Deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen,

Unsicher-heit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung 50–70

Schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität 80–100 Andere extrapyramidale Syndrome — auch mit Hyperkinesen — sind analog nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu bewerten.

Bei lokalisierten Störungen (z.B. Torticollis spasmodicus) sind niedrigere GdB-Grade als bei generali-sierten Störungen (z.B. choreatische Syndrome) in Betracht zu ziehen.

Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein GdB festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Menschen mit (Schwer-)Behinderung oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung durch eine neue Erkrankung dazu, dann sollte beim Versor-gungsamt ein Antrag auf Erhöhung des GdB gestellt werden.

Schwerbehindertenausweis

Ein Schwerbehindertenausweis kann ab einem GdB von 50 ausgestellt werden. Er belegt die Art und Schwere der Behinderungen und muss vorgelegt werden, wenn Vergünstigungen (sog. Nachteils-ausgleiche) in Anspruch genommen werden.

nungen angeben.

• Kliniken und Ärzte aufführen, die am besten über die genannten Gesundheitsstörungen informiert sind. Dabei unbedingt die dem Antrag beiliegenden Schweigepflichtentbindungen und Einverständni-serklärungen ausfüllen, damit das Versorgungsamt bei den angegebenen Stellen die entsprechenden Auskünfte einholen kann.

• Antragstellung mit dem behandelnden Arzt besprechen. Der Arzt sollte in den Befundberichten die einzelnen Auswirkungen der Erkrankung (z.B. körperliche Belastbarkeit) detailliert darstellen. Diese Kriterien, nicht allein die Diagnose, entscheiden über den GdB.

• Bereits vorhandene ärztliche Unterlagen gleich bei Antragstellung mit einreichen, z.B. Krankenhau-sentlassungsberichte, Reha-Berichte und alle die Behinderung betreffenden Befunde in Kopie.

• Passbild beilegen (erst ab dem 10. Geburtstag notwendig). Wenn der schwerbehinderte Mensch nie-mals in der Lage ist, das Haus zu verlassen, ist es auf Antrag möglich, einen Schwerbehindertenaus-weis ohne Passbild zu bekommen.

Nach der Feststellung des GdB wird vom Versorgungsamt ein sog. Feststellungsbescheid zugesendet.

Gültigkeitsdauer

Der Ausweis wird in der Regel für längstens 5 Jahre ausgestellt.

Ausnahme: Bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung kann der Ausweis unbefristet ausge-stellt werden.

Verlängerung: In der Regel ist ein formloser Antrag beim zuständigen Versorgungsamt ausreichend.

Der Antrag sollte etwa 3 Monate vor Ablauf des Ausweises gestellt werden. Da bei einer Verlänge-rung ein neuer Ausweis ausgestellt wird, sollte ein aktuelles Passbild mitgeschickt werden.

Bei ausländischen schwerbehinderten Menschen ist der Ausweis maximal bis zum Ablauf des Auf-enthaltstitels, der Arbeitserlaubnis, der Duldung oder der Aufenthaltsgestattung gültig. Geduldete Menschen erhalten nur dann einen Schwerbehindertenausweis, wenn deren Aufenthalt in Deutsch-land voraussichtlich länger als 6 Monate andauern wird.

Merkzeichen

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen die Behinderungen und signalisieren, welche Vergünstigungen der schwerbehinderte Mensch erhält. Es gibt folgende Merkzeichen:

Merkzeichen G: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sowie er- hebliche Geh- und/oder Stehbehinderung

Merkzeichen aG: außergewöhnliche Gehbehinderung

Merkzeichen H: hilflos

Merkzeichen Bl: blind oder hochgradig sehbehindert

Merkzeichen RF: Rundfunkbeitragbefreiung oder -ermäßigung

Merkzeichen B: ständige Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel notwendig

Merkzeichen Gl: gehörlos oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung

Merkzeichen TBl: taubblind

Detaillierte Informationen zu den einzelnen Merkzeichen finden Sie unter www.betanet.de > Suchbegriff:

„Merkzeichen“.

Nachteilsausgleiche

Menschen mit Behinderungen können als Ausgleich für die behinderungsbedingten Nachteile sog.

Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, z.B. Steuervergünstigungen sowie Zusatzurlaub und Kündigungsschutz am Arbeitsplatz.

Die Nachteilsausgleiche sind abhängig vom Merkzeichen und vom GdB. Beides, Merkzeichen und GdB, sind im Schwerbehindertenausweis eingetragen.

Praxistipps!

• Zwei umfassende Tabellen zu den Nachteilsausgleichen in Abhängigkeit vom GdB und vom Merkzei-chen können unter www.betanet.de > Suchbegriff: „Nachteilsausgleiche bei Behinderung“ heruntergela-den werheruntergela-den.

• Näheres rund um das Thema Behinderung bietet der Ratgeber Behinderungen des beta Instituts.

Dieser kann unter www.betanet.de > Ratgeber kostenlos heruntergeladen werden.

Wer hilft weiter?

• Informationen für Menschen mit Behinderungen gibt das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Schwerpunkt Behinderungen: 030 22191100-6, Mo–Do 8–20 Uhr.

• Fragen zu Leistungen für schwerbehinderte Menschen oder Unklarheiten über die

Zustän-digkeiten der jeweiligen Leistungsträger beantwortet die unabhängige Teilhabeberatung.

Adressen unter www.teilhabeberatung.de.

• Arbeitsrechtliche Auskünfte (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub) erteilt das Integrationsamt.

Beratung und Begleitung im Arbeitsleben bietet der Integrationsfachdienst.

Adressen unter www.integrationsaemter.de > Kontakt.

• Über die Gleichstellung entscheiden die Agenturen für Arbeit.

Adressen unter www.arbeitsagentur.de > Dienststelle finden.

• Die Versorgungsämter sind zuständig für die Feststellung des GdB und die Ausstellung des Schwer-behindertenausweises.

Adressen finden Sie bei der Aktion Mensch unter www.familienratgeber.de > Themen > Schwerbehinde-rung > Schwerbehindertenausweis > Versorgungsamt.

Pflege

Da Parkinson bisher nicht heilbar ist und die Erkrankung immer weiter fortschreitet, kann es dazu kommen, dass der Betroffene irgendwann auf pflegerische Hilfe angewiesen ist. Dann können verschiedene Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragt werden, die die Pflege er-leichtern und die finanziellen Belastungen, die eine Pflegebedürftigkeit mit sich bringt, mildern.

Damit die Pflegekasse Leistungen übernimmt, muss die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Vor-versicherungszeit erfüllt sein. Für Letzteres muss innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung mindestens 2 Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt worden sein oder eine Familienversicherung bestanden haben. Familienversicherte Kinder erfüllen die Vorversicherungszeit, wenn ein Elternteil sie erfüllt.

Besteht kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung oder sind diese nicht ausreichend, kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden.