6. ANHANG
6.1. Glossar
Vorbemerkungen: Adressat des MuSchG sind im Hinblick auf die schulische und hochschulische Ausbildung im Wesentlichen die Ausbildungsstellen, also die Schulen und Hochschulen, und nicht die Schülerinnen und Studen-tinnen. Um dies sprachlich abzubilden, wird in dem Leitfaden daher überwiegend und in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Begriffsverwendung der Begriff der Ausbildung verwendet, da die Ausbildung die Handlung ist, die von den Ausbildungsstellen vorgenommen wird. Der Begriff des Studiums bezieht sich hingegen grundsätzlich auf die Handlung der Studentin und wird grundsätzlich nur dann verwendet, wenn die Regelungen das Selbststudium mit in Bezug genommen werden soll.
Die grau hinterlegten sind die im Leitfaden vorzugsweise verwendeten Begriffe.
Ausbil-dungsstelle zur mutterschutzrechtlichen Begriffsbe-stimmung vgl. § 2 Absatz 2 Satz 2 Num-mer 8 MuSchG:
• Ausbildungsstelle ist die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, mit der das Ausbildungs- oder Prak-tikumsverhältnis im Fall von § 1 Ab-satz 2 Satz 2 Nummer 8 besteht.
Der Begriff umfasst neben den in die-sem Leitfaden adressierten Hochschu-len auch SchuHochschu-len
Hochschule Der Begriff der Hochschule be-zeichnet die hochschulische Aus-bildungsstelle als Arbeitgeber im mutterschutzrechtlichen Sinn. Der Begriff wird aus Gründen der bes-seren Verständlichkeit im Leitfa-den zum Mutterschutz im Studium nicht verwendet.
Zur mutterschutzrechtlichen Be-griffsbestimmung im Allgemeinen vgl. § 2 Absatz 2 MuSchG.
Ausbildung Der Begriff umfasst neben der in diesem Leitfaden behandelten hochschuli-schen Ausbildung (Studium) auch die schulische Ausbildung.
Studium Der Begriff des Studiums erfasst die Gesamtheit aller curricular vorgesehenen hochschulischen Ausbildungsveranstaltungen (Lehrveranstaltungen) und das
Selbststudium. des Einflussbereiches der Hoch-schule liegende Selbststudium. Studierenden selbst zu organisie-rendes Studium außerhalb von hochschulisch angebotenen Ausbildungsveranstaltungen:
1. nach dem Ausbildungsplan zu veranschlagendes Selbst-studiumsanteile zuzüglich der 2. der darüberhinausgehenden zusätzlichen verwendeten Begriffs der Arbeitsbedin-gungen der Begriff der Ausbildungsbe-dingungen verwendet.
Dieser bereits im MuSchG verwendete Begriff bringt besser als der Begriff der Studienbedingungen zum Ausdruck, dass grundsätzlich nur die von der Hochschule beeinflussbaren Ausbil-dungsbedingungen in den Blick ge-nommen werden sollen.
Studienbe-dingungen Der Begriff der Studienbedingun-gen ist umfassender als der Begriff der hochschulischen Ausbildung, da er auch Bedingungen erfasst, die nicht unmittelbar durch die Hochschule beeinflusst werden können (z. B. das Selbststudium zuhause)
Begriffe A-Z, insbesondere ausbildungsbezogene Begriffe
Studiumsbezogene Begriffe
Der Begriff erfasst dementsprechend grundsätzlich nicht die das Selbststu-dium betreffenden Studienbedingungen insgesamt, sondern grundsätzlich nur die von der Ausbildungsstelle beein-flussbaren Ausbildungsbedingungen.
Die nach dem Curriculum zu veran-schlagenden Zeiten für das Selbst-studium sind jedoch vom Begriff der Ausbildungsbedingungen erfasst.
Zu beachten ist, dass der Begriff neben den hochschulischen auch die schu-lischen Ausbildungsbedingungen er-fasst.
Ausbil-dungsdauer Der Begriff der Ausbildungsdauer be-zeichnet die Gesamtdauer der
Freistellung von der Teilnahme an Aus-bildungsveranstaltungen
• in Entsprechung zum Begriff der Freistellung im arbeitszeitlichen und betrieblichen Gesundheits-schutz
Studienfrei-stellung
Der Begriff der Studienfreistellung wird im Leitfaden nicht verwendet, da das Studium auch das Selbst-studium erfasst und dementspre-chend die Freistellung durch die Hochschule nicht erfolgen kann, weil sie hierauf keinen Einfluss hat.
Ausbil-dungsplan Plan, durch den die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsver-anstaltung verpflichtend vorgibt (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8)
• im hochschulischen Bereich: Stu-dienplan, Curriculum
• im schulischen Bereich: Lehrplan
Curriculum,
Studienplan Ausbildungsplan im hochschuli-schen Bereich (auch Studienplan)
Ausbil-dungsplatz Entspricht im Hinblick auf die Ausbil-dung dem Begriff des Arbeitsplatzes (vgl. § 13 Absatz 1 Nummer 2 MuSchG) im Bereich des betrieblichen Gesund-heitsschutzes.
Studienplatz hochschulischer Ausbildungs-platz
Der Begriff des Studienplatzes um-fasst den individuell von der Stu-dentin/dem Studenten gewählten Ausbildungsgang mit allen erfor-derlichen Modulen und Kursen und der sich daraus ergebenden Studienbedingungen.
• Der Begriff ist maßgeblich für die tätigkeitsbezogene und Curricula und damit auch die Studienbedingungen für die Studentin ändern können.
Begriffe A-Z, insbesondere ausbildungsbezogene Schutzansprü-chen, nicht notwendigerweise auf der Feststellung einer unverantwortbaren Gefährdung.
• Der Begriff umfasst jede Unterbre-chung der Ausbildung infolge von
Ausbildungsverboten oder Freistellungen.
• Der Begriff entspricht dem im be-trieblichen Gesundheitsschutz ver-wendeten Begriff der Arbeitsunter-brechung.
• Bei Arbeitsunterbrechungen müs-sen möglichst Benachteiligungen der Studentin vermieden werden, sie sollten grundsätzlich die Prü-fung eines Nachteilsausgleichs zur Folge haben
Studienunter-brechung Der Begriff der Studienfreistellung wird im Leitfaden nicht verwendet, da der Begriff insbesondere im Hinblick auf den Nachteilsaus-gleich bedeutsam wird. Der Nach-teilsausgleich betrifft jedoch grund-sätzlich nicht den außerhalb des Einflussbereichs der Hochschule liegenden Selbststudiums
Ausbil- dungsver-anstaltung
Der Begriff der Ausbildungsveranstal-tung umfasst alle
• hochschulischen (z. B. Lehrveran-staltungen) und
• schulischen Ausbildungsveranstal-tungen (Schulunterricht).
Lehrveran-staltungen hochschulische Veranstaltungen zur Ausbildung, also
an die Ausbildungsstelle (hier: die Hoch-schule) gerichtetes Verbot, in dem je-weiligen Umfang schwangere, vor kur-zem entbundene und stillende Frauen (Studentinnen) auszubilden;
• entspricht für den Bereich des Mutterschutzes im Studium dem gesetzlichen Begriff des Beschäfti-gungsverbots (an den Arbeitgeber gerichtetes Verbot, schwangeren und stillenden Studentinnen (Be-schäftigte) zu beschäftigen); vgl. § 13 MuSchG
• verbietet es der Ausbildungsstelle (hier: Hochschule), schwangere, vor kurzem entbundene oder stil-lende Studentinnen in dem vom Ausbildungsverbot erfassten Um-fang an Ausbildungsveranstaltun-gen (hier: Hochschulveranstaltun-gen) teilnehmen zu lassen;
• das Selbststudium der Frau ist da-mit nicht erfasst, weil dies außer-halb des Einflussbereiches der Hochschule ist.
Studienverbot Der Begriff des Studienverbots wird im Leitfaden nicht verwendet, da das Studium auch das Selbst-studium erfasst und dementspre-chend das an die Hochschule adressierte Ausbildungsverbot nicht im Hinblick auf das Selbststu-dium erfolgen kann, weil sie hie-rauf keinen Einfluss hat.
Begriffe A-Z, insbesondere ausbildungsbezogene meist nicht für die gesamte Ausbil-dung, sondern nur teilweise
• zwingendes Recht: unabdingbar, für die Frau unverzichtbar o die Frau kann grundsätzlich geregelt ist (z. B. die Möglich-keit der Frau, in bestimmte Formen der Ausbildung einzu-willigen, etwa in Sonntagsar-beit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MuSchG)
• es gibt drei Arten von Ausbildungs-verboten:
o an die Ausbildungsstelle (hier:
Hochschule) Ausbildungsver-bot, dass von einer Ärztin o-der einem Arzt (in der Regel:
frauenärztlich) festgestellt wird, in Entsprechung zum ärztlichen Ausbildungsverbot für Studentinnen in Ausbil-dungsverhältnissen (§ 16 MuSchG)
o an die Ausbildungsstelle (hier:
Hochschule) Ausbildungsver-bot, dass von der Behörde festgestellt wird, in Entspre-chung zum behördlichen Aus-bildungsverbot für Studentin-nen in Ausbildungsverhältnis-sen (§ 29 Absatz 3 Satz 2 MuSchG).
o an die Hochschule gerichtetes Ausbildungsverbot, dass von der Hochschule selbst im Rahmen der anlassbezoge-nen Gefährdungsbeurtei-lung festgestellt wird, in Ent-sprechung zum behördlichen
Ausbildungsverbot für Stu-dentinnen in Ausbildungsver-hältnissen (§ 13 Absatz 1 Nummer 3 MuSchG)
Begriffe A-Z, insbesondere ausbildungsbezogene
der nach dem Ausbildungsplan zeitab-schnittsweise zu veranschlagende Zeitaufwand für die Teilnahme an von der Hochschule angebotenen Ausbil-dungsveranstaltungen und für das nach dem Curriculum vorgesehene Selbst-studium
• im Gesetz finden sich z. B. auf den Tag, die Doppelwoche oder den Monat bezogene Höchstausbil-dungszeiten, siehe auch Mehr-arbeit
Studienzeiten Der Begriff bezeichnet die nach dem Studienplan zeitabschnitts-weise zu veranschlagenden Ausbildungszeiten einschließlich des Zeitaufwands für das ggf. er-gänzend zum Curriculum von der Studentin im Umfang selbstbe-stimmt durchgeführte
in Entsprechung des im betrieblichen Gesundheitsschutz verwendeten Begriffs der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Curriculum,
Studienplan Ausbildungsplan
Freistellung Ein Anspruch der Frau auf Freistellung begründet für den Arbeitgeber die Verpflichtung, die ver-tragliche Leistungsverpflichtung der Frau aufzuheben
Die Frau kann auf die Inanspruchnahme von Freistellungsansprüchen verzichten
Gefähr- dungsbeur-teilung
Gefährdungsbeurteilung bezieht sich auf gesamten Ausbildungsgang unter Berücksichtigung al-ler von der Hochschule beeinflussbaren Studienbedingungen, u.a. zeitlich, örtlich
Gesund-heitsschutz Nach dem MuSchG wird zwischen dem arbeitszeitlichen (§§ 3-8 MuSchG), be-trieblichen (§§ 9-15 MuSchG) und dem ärztlichen (§ 16 MuSchG) Gesundheits-schutz unterschieden, wobei der ar-beitszeitliche Gesundheitsschutz als be-sonderer Teil des betrieblichen Gesund-heitsschutzes zu betrachten ist.
Beim Mutterschutz im Studium ent-spricht der hochschulische heitsschutz dem betrieblichen Gesund-heitsschutz.
in Entsprechung zum gesetzlich ausdrücklich benannten
Der Begriff wird für den Ausbildungsbe-reich in Entsprechung des Begriffes der Mehrarbeit verwendet
Höchststudi-enzeiten
Der Begriff der Höchststudienzei-ten wird im Leitfaden nicht verwen-det, da das Studium auch das Selbststudium erfasst und dement-sprechend die Einhaltung der Höchststudienzeiten durch die Hochschule nicht erfolgen kann, weil sie hierauf keinen Einfluss hat.
Höchststudi-enzeiten Höchstausbildungszeiten
Lehrveran-staltungen Ausbildungsveranstaltung
Mehrarbeit in geregelte § 4 MuSchG, zeitabschnittsbezogene mutterschutzrechtliche Höchstarbeitszeiten
Nachteil-sausgleich Der Begriff betrifft grundsätzlich den Ausgleich von Nachteilen durch Alternativen, Ersatzleistun-gen oder anderer Kompensationsformen.
Begriffe A-Z, insbesondere ausbildungsbezogene Begriffe
Studiumsbezogene Begriffe
Der Begriff des Nachteilsausgleich hat unterschiedliche Bedeutungen je nach rechtlicher Ein-bettung: prüfungsrechtlich/ mutterschutzrechtlich
Nachteil-sausgleich, mutter- schutz-rechtlich
Der mutterschutzrechtliche Nachteilsausgleich betrifft den Ausgleich von Nachteilen aufgrund der Festsetzung mutterschutzrechtlicher Schutzmaßnahmen.
• Er kommt dann zum Tragen, wenn es der Hochschule durch mutterschutzrechtliche Schutz-maßnahmen bzw. Alternativangeboten (z. B. Umgestaltung der Ausbildungstätigkeiten – zeitliche Umgestaltung durch Ersatz- oder Nachholtermine oder räumliche/sachliche Um-gestaltung) nicht gelungen ist, eine Fortsetzung der Ausbildung zu gewährleisten.
Der mutterschutzrechtliche Nachteilsausgleich folgt somit erst nach der Prüfung von Schutz-maßnahmen und alternativen Ausbildungsmöglichkeiten (vgl. § 13 MuSchG).
Nachteil-sausgleich, prüfungs-rechtlich
Der prüfungsrechtliche Begriff betrifft den Ausgleich von behinderungsbedingten oder durch eine chronische Erkrankung bedingten Nachteilen oder Mehraufwendungen.
Selbststu-dium Ausbildung, hochschulische
Studienbe-dingungen Ausbildungsbedingungen
Studien-dauer Ausbildungsdauer
Studienfrei-stellung Ausbildungsfreistellung
Studien-platz Ausbildungsplatz
Studienun-terbrechung Ausbildungsplatz
Studienver-bot Ausbildungsverbot
Studienzei-ten Ausbildungszeiten Studium Ausbildung