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Das  Gesetz  vom  19.  Juli  1997

Im Dokument UNIVERSITE DU LUXEMBOURG (Seite 38-41)

In der Periode von 1997 und 2011 fanden eine ganze Reihe antirassistischer Maßnahmen seitens der Regierung statt. So sind schon 1997 mehrere Artikel im Strafgesetzbuch überarbeitet, ausgebaut oder hinzugefügt worden.149 Laut Spielmann war der Grund für das Gesetz vom 19. Juli 1997 die Kritik des Komitees der Vereinten Nationen zur Beseitigung der rassistischen Diskriminierung von 1994 an der luxemburgischen Gesetzgebung.150 Es muss in der Zwischenzeit ein Umdenken stattgefunden haben, da 1994 keine Änderung vorgenommen wurde, wegen der Befürchtung, diese könnte gegen die Verfassung verstoßen. Dass die

145 Im Katalog der Projekte wird ein anderes Datum angegeben und CLAE hat auch mehrere Konferenzen organisiert (vgl. hierzu: Répertoire (wie Anm. 119), S. 60 und S. 62).

146 Vgl. hierzu: Répertoire (wie Anm. 119), S. 17.

147 Für die Anzahl der Gemeinden, siehe: Ministère de l’Intérieur, Programme directeur d’aménagement du territoire. Luxemburg 2003, S. 64. Verfügbar auf:

http://www.dat.public.lu/strategies_territoriales/programme_directeur/index.html [Letzter Zugriff: 7. Mai 2012].

148 Etwa ein Séminaire sur la responsabilité du langage journalistique im Oktober 1998 oder eine Ausstellung zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von September bis Dezember 1998 stattfand (vgl. hierzu: Répertoire (wie Anm. 119), S. 28 und S. 34).

149 Loi du 19 juillet 1997 complétant le code pénal en modifiant l’incrimination du racisme et en portant incrimination du révisionnisme et d’autres agissements fondés sur des discriminations illégales. In: Mémorial A N° 54 (1997), S. 1680.

150 Vgl. hierzu: SPIELMANN, Luxembourg face au racisme (wie Anm. 135), S. 134. Siehe auch Kapitel III.4. meiner Arbeit, wo ich auf die Bedenken der Kommission zu sprechen gekommen bin.

Abgeordnetenkammer zudem das Gesetz vom 19. Juli gerade im Antirassismusjahr votierte, gab ihr eine symbolische Dimension.

Welche Änderungen sind nun vorgenommen worden? Art. 444 ist durch einen neuen Abschnitt erweitert worden, der Verleumdungen und Diffamierungen strafbar macht, die auf Motive basieren, wie sie im neuen Art. 454 definiert sind.151

Art. 453 ist durch einen neuen Text ersetzt worden, dessen Anwendungsbereich größer ist.152 Jegliche Schändigung einer Leiche, eines Denkmals oder eines Grabes steht unter Strafe.153

Art. 454 und Art. 455 sind stark überarbeitet worden und ersetzen die beiden alten Artikel aus dem Jahr 1980 bzw. 1993.154 Art. 454 ist fast gänzlich aus dem französischen Strafgesetzbuch übernommen worden und definiert die Diskriminierung. 155 Demnach handelt es sich um jegliche vorgenommene Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen, sowie Gruppen oder Gemeinschaften von Personen aufgrund u.a. ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe, ihrer Zugehörigkeit oder Nicht-Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder einer ‚Rasse’ („race“).156 Art. 455 übernimmt einige Bestimmungen des alten Art. 454.157 Mehrere Taten, etwa die Verweigerung einer Dienstleistung, einer Einstellung oder die Kündigung einer Person, stehen unter Strafe, wenn sie aufgrund einer Diskriminierung, wie sie im Art.

454 definiert wird, ausgeführt worden sind.158

Art. 456, neu eingeführt, bezieht sich auf die weitaus höhere Bestrafung einer Amtsperson („dépositaire de l’autorité publique“) oder einer Person im Dienste der Öffentlichkeit („personne chargée d’une mission de service publique“), sollte sie

151 Vgl. hierzu: Mémorial A N° 54 (1997), S. 1680.

152 Vgl. hierzu: SPIELMANN, Luxembourg face au racisme (wie Anm. 135), S. 134.

153 Vgl. hierzu: Mémorial A N° 54 (1997), S. 1680.

154 Die neuen Art. 454 und 455 in der Version von 1997 sind abgedruckt in: Mémorial A N° 54 (1997), S. 1680, unter „Chapitre VI – Du racisme, du révisionnisme et d’autres

discriminations“.

155 Vgl. hierzu: SPIELMANN, Luxembourg face au racisme (wie Anm. 135), S. 135.

156 Vgl. hierzu: Mémorial A N° 54 (1997), S. 1680. Ich habe nur die Elemente wiedergegeben, die für den Kontext dieser Arbeit von Interesse sind.

157 Vgl. hierzu: SPIELMANN, Luxembourg face au racisme (wie Anm. 135), S. 136.

158 Mémorial A N° 54 (1997), S. 1681.

während ihrer Amtsausübung eine diskriminierende Handlung, wie im Art. 454 definiert, ausgeführt haben.159

Art. 457, ebenfalls neu eingeführt, soll eventuelle Missverständnisse und Missbräuche der vorherigen Artikel vorbeugen und will Widersprüche verhindern.160 Allerdings ist keine Verfügung im Art. 457 für den Kontext dieser Arbeit von Belang.

Des Weiteren gibt es noch die neuen Artikel 457-1 bis 457-3, die sich auf Diffamierungen und Verleumdungen beziehen. So ist es zukünftig unter Strafe gestellt, wenn man auf irgendeine Weise (durch öffentliche Diskurse, Filme, Flyer, Zeichnungen etc.) zu Handlungen, wie sie im Art. 455 aufgelistet sind, sowie zu Hass und Gewalt gegen eine Person, Gruppe oder Gemeinschaft aufruft.161 Taten, wie sie im Art. 453 beschrieben werden, die aufgrund einer Zugehörigkeit oder Nicht-Zugehörigkeit von Personen zu einer Ethnie, einer Nation, einer ‚Rasse’ („race“) oder einer Religion begangen werden, werden noch schärfer verurteilt. 162 Im Art. 457-3 ist die Verleumdung, Negierung oder Verharmlosung von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Genoziden verboten.163

Art. 457-4 sieht schließlich vor, dass den Tätern, die gegen die Artikel 455, 456, 457-1, 457-2, 457-3 verstoßen haben, bestimmte Rechte entzogen werden können.164

Das Gesetz von 1997 und die mit ihr eingeführten Artikel haben in ihrer Grundform bis heute Bestand. Lediglich 2006, 2007 und 2011 fanden vergleichsweise minimale Veränderungen statt.165 Für Spielmann hat der luxemburgische Gesetzgeber hier

159 Vgl. hierzu: Mémorial A N° 54 (1997), S. 1681 und SPIELMANN, Luxembourg face au racisme (wie Anm. 135), S. 136f.

160 Vgl. hierzu: Mémorial A N° 54 (1997), S. 1681 und SPIELMANN, Luxembourg face au racisme (wie Anm. 135), S. 137f.

161 Vgl. hierzu: Art. 457-1 im Mémorial A N° 54 (1997), S. 1681. Der Gesetzestext ist dort ausführlich abgedruckt. Es werden alle möglichen Wege der Informationsverbreitung aufgezählt. Die entsprechenden Objekte werden zudem immer konfisziert.

162 Vgl. hierzu: Art. 457-3 im Mémorial A N° 54 (1997), S. 1681.

163 Die möglichen Wege der Informationsverbreitung werden auch hier aufgezählt. Im Falle der Kriegsverbrechen, Genozide und Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezieht sich das Gesetz auf den Vertrag von London vom 8. August 1945. (vgl. hierzu: Mémorial A N° 54 (1997), S.

1681).

164 Vgl. hierzu: Mémorial A N° 54 (1997), S. 1681.

165 Diese Änderungen sind für den hier behandelten Kontext kaum von Belang, daher verzichte ich auf eine detaillierte Ausführung. Bei den betroffenen Artikeln handelt es sich, für 2006, um Artikel 454, 455 und 457; für 2007 um Artikel 455 und 457; und für 2011 um Art. 457-3 (vgl.

hierzu: Code Pénal, Stand: 1. September 2011).

gezeigt, dass er willens ist, jegliche Formen des Rassismus und der Intoleranz zu bekämpfen.166 Auch Serge Kollwelter sieht dies positiv, insbesondere weil die luxemburgische Gesetzgebung in dieser Hinsicht vorher nur rudimentär war.167 Andererseits sind laut ECRI seit Einführung des Gesetzes nur wenige Straftaten auch tatsächlich verfolgt worden, in einigen Fällen sind die Täter nicht einmal identifiziert worden.168

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