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Geringfügige Beschäftigung

Bei geringfügigen Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) ist zwischen einer geringfügig ent-lohnten Beschäftigung und einer kurzfristigen Beschäftigung zu unterscheiden.

Beide Beschäftigungsarten sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei (Ausnahme:

Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigungen). Die zu erstellenden Meldungen werden vom Arbeitgeber an die Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) erstattet.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 450,00 Euro beträgt.

Der Arbeitgeber zahlt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Pauschalbeiträ-ge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % sowie 15 % zur Rentenversicherung (als Pauschalbeitrag oder Arbeitgeberbeitragsanteil).

Die Zahlung des KV-Pauschalbeitrags setzt voraus, dass der geringfügig Beschäf-tigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Bei Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 sind 0,9 % des Bruttoentgelts abzuführen, im Ausgleichs-verfahren U2 liegt der Umlagesatz für geringfügig entlohnte Beschäftigte bei 0,29

%. Zusätzlich hat der Arbeitgeber 2 % Pauschalsteuer abzuführen, sofern nicht auf die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale zurückgegriffen werden soll.

Wird die Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt, zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von jeweils 5 % sowie 2 % Pauschalsteuer.

Für geringfügig Beschäftigte besteht eine grundsätzliche Rentenversicherungs-pflicht. Hiervon kann man sich allerdings befreien lassen.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt – unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts – vor, wenn sie für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als drei Monate (oder 90 Kalender-tage, wenn keine vollen Monate vorliegen) oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt ist oder im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt wird.

Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind

gleich-Geringverdienergrenze

Grundsätzlich gelten für zur Berufsausbildung Beschäftigte die gleichen Beitrags-berechnungsvorschriften wie bei anderen Arbeitnehmern. Eine Ausnahme stellt die sog. Geringverdienergrenze dar. Sie liegt bei 325,00 Euro monatlich und gilt außer für Auszubildende u. a. auch für Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum absolvieren. Für diesen Personenkreis zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken­, Pflege­, Renten­ und Arbeitslosenversicherung allein. Das gilt auch für den durchschnittlichen ž  Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und einen möglichen Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung von 0,35 %.

Wird die Geringverdienergrenze durch eine Einmalzahlung überschritten, tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge aus dem 325,00 Euro überschreitenden Betrag je zur Hälfte. Soweit die Beiträge aus dem überschreitenden Betrag auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz entfallen, tragen Geringverdiener und Ar beit-geber auch diese je zur Hälfte. Lediglich der ggf. zu entrichtende Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ist in diesen Fällen von dem 325,00 Euro übersteigenden Betrag allein vom Arbeitnehmer zu tragen.

Im Zusammenhang mit der Anfang 2020 in Kraft getretenen gesetzlichen Mindest-ausbildungsvergütung (ž  Auszubildende) verliert diese Regelung für Auszubildende jedoch zunehmend an Bedeutung.

Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Die Beiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und auch die Pauschal ­ beiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte werden in der Kranken­, Pflege­, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung als Gesamt sozial versicherungsbeitrag (GSV-Beitrag) an die zuständige ž  Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale) gezahlt. Zusätzlich hat der Arbeitgeber einen ž  Beitragsnachweis elektronisch zu übermitteln.

Die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Krankheitsauf wen dun gen (U1) sowie für Mutterschaftsaufwendungen (U 2) werden zusammen mit dem GSV-Beitrag gezahlt. Auch die Insolvenzgeldumlage ist zusammen mit dem GSV-GSV-Beitrag abzuführen.

ž  Fälligkeit­der­Beiträge

Gesellschafter

Die Versicherungspflicht in der Kranken­, Pflege­, Renten­ und Arbeitslosenver-sicherung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschäftigte Person zugleich Gesellschafter der GmbH ist. Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH können durchaus in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt bei mitar-beitenden Gesellschaftern – und das gilt auch für Gesellschafter­Geschäfts führer – ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH allerdings nur dann vor, wenn die Gesellschafter

• funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhaben,

• für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhalten und

• keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft ihres Anteils am Stammkapital geltend machen können.

Sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer über mindestens 50 % des Stammkapitals verfügt oder aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Be-schlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann (Sperrminorität), hat er grund-sätzlich einen entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH. Er kann insbe-sondere Beschlüsse verhindern, die sein Dienstverhältnis benachteiligen würden, sodass in diesen Fällen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausscheidet.

In allen anderen Fällen ist jeweils individuell zu prüfen, ob ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Bei Geschäftsführern, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt sind (sog.

Fremd geschäftsführer), liegt nach der BSG-Rechtsprechung grundsätzlich ein ab-hängiges und damit sozialver sicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.

Gesundheitsfonds

Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde vor einigen Jahren durch die Einführung des Gesundheitsfonds neu geregelt. Danach zahlen alle Bei-tragszahler den gleichen allgemeinen oder ermäßigten Beitrags satz. Damit gelten – wie in der gesetzlichen Pflege­, Renten­ und Ar beits losenversicherung – einheitliche Beitragssätze auch in der ge setzlichen Krankenversicherung.

Jede Krankenkasse erhält pro Versicherten eine pauschale Zuweisung sowie ergän-zende Zu- und Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheit ihrer Versicherten.

Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Ge-sundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren Mitgliedern einen ž Zusatzbeitrag zu erheben.

Gleitzone

Aus der Gleitzone wurde Mitte 2019 der ž Über gangs bereich.