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Ein-Euro-Job

Bei dem durch das sog. Hartz-IV-Gesetz eingeführten Ein-Euro-Job handelt es sich um eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungs empfänger zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld II erzielen können, ohne dass dieses Einkommen auf das Arbeits-losengeld II angerechnet wird. In der Praxis beträgt diese Entschädigung 1,00 bis 2,00 Euro pro Stunde.

Sozialversicherungsrechtlich werden diese Arbeitsgelegenheiten nicht als Beschäf-tigung gewertet, so dass eine Beitragspflicht der Ein­Euro­Jobs zur Kranken­, Pflege­, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Unfallversicherung nicht vorliegt.

Ein Unfallversicherungsschutz ist über den Träger des Arbeitslosengeldes II sicher-gestellt.

Eingliederungszuschuss

Unternehmen können zur Eingliederung eines Beschäftigten, dessen Vermittlung wegen in seiner Person liegender Gründe erschwert ist, einen Eingliederungszu-schuss erhalten.

Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschrän-kung der Arbeitsleistung des Beschäftigten (Minderleistung) und nach den Anforde-rungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Der Eingliederungszuschuss ist vor Arbeits-aufnahme bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter zu beantragen.

Die Förderung kann bis zu einer Höhe von 50 % des regelmäßig gezahlten Arbeits-entgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamt sozial ver siche-rungsbeitrag für die Dauer von längstens zwölf Monaten als monatlicher Zuschuss geleistet werden. Für ältere, behinderte und schwerbehinderte Menschen sowie für Langzeitarbeitslose kann ein erweiterter Leistungsumfang gelten.

Beim Eingliederungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, über die die örtlichen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen

Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcentern ausgegeben.

Einmalzahlungen

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeits entgelt zuzu-rechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgelt abrechnungs zeit raum gezahlt werden, sondern aus einem bestimmten Anlass gewährt werden. Hierzu gehören z. B. Weihnachtsgelder oder zusätzliche Gehälter, Gratifikationen, Gewinn-beteiligungen, zusätzliche Urlaubsgelder sowie Urlaubsabgeltungen.

Kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind hingegen

• die Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,

• Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,

• sonstige Sachbezüge oder

• vermögenswirksame Leistungen.

Für die Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen sind folgende Punkte zu prüfen bzw. zu beachten:

1. Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts

Die Einmalzahlung ist grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zu zu ordnen , in dem sie ausgezahlt wird. Die Zahlung kann auch dem vorher gehenden Entgeltab-rechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn dieser Zeitraum zum Zeitpunkt der Auszahlung der Einmalzahlung noch nicht abgerechnet ist. Erfolgt die Einmalzahlung erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, ist sie dem letzten Entgelt-abrechnungs zeitraum desselben Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Entgelt belegt ist.

In der Zeit vom 01.01. bis 31.03. einmalig gezahltes Arbeits ent gelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalender jahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und

zu-2. Höhe der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Die anteilige BBG ist der Teil der jährlichen BBG, der der Dauer aller Beschäftigungs-verhältnisse bei dem selben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Ent geltabrechnungszeitraumes entspricht, dem das einmalig gezahlte Ar beits -entgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Bei trägen aus laufen-dem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.

3. Höhe des bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts

Bei der Ermittlung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes werden sowohl laufendes Arbeitsentgelt als auch bereits früher gezahlte Einmalzahlungen berück-sichtigt. Das Arbeitsentgelt ist jedoch nur soweit heranzuziehen, als es der Beitrags-pflicht unterliegt. Die zu beurteilende Einmalzahlung wird hierbei nicht berücksichtigt.

4. Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung

Zur Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung wird eine Ver-gleichsberechnung zwischen der anteiligen Jahresbeitragsbe messungsgrenze und dem bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelt vor genommen. Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze wird dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für denselben Zeitraum gegenübergestellt. Übersteigt die Einmalzahlung die Differenz der beiden Werte nicht, so unterliegt sie in voller Höhe der Beitragspflicht. Wird der ermittelte Differenzbetrag hingegen überschritten, unterliegt die Einmalzahlung nur in Höhe des Differenzbetrags der Beitragspflicht.

Einstrahlung

Die Einstrahlung kommt zum Tragen, wenn ein Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungs-verhältnis im Ausland besteht, zeitlich begrenzt nach Deutschland entsandt wird.

Diese Konstellation hat zur Folge, dass die deutschen Regelungen zur Sozialversi-cherung nicht gelten. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 5 SGB IV.

Mitte 2020 ist ein reformiertes Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt haben nach Deutschland entsandte Arbeit nehmer nicht mehr nur Anspruch auf den Mindestlohn, sondern auch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Hinzu kommt, dass ihnen u. a. auch Weih-nachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen zu zahlen sind.

Der gegenteilige Sachverhalt zur Einstrahlung ist die sog. ž Ausstrahlung (§ 4 SGB IV).

Einzugsstelle

Der ž Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die zuständige Einzugsstelle (Kran-ken kasse, Minijob-Zentrale) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamt sozialversicherungs beitrags.

Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

Zuständige Einzugsstelle für den ž Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversiche-rung und zur ArbeitslosenversicheRentenversiche-rung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeit-geber (in entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V) gewählt hat.

Zuständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte (auch für geringfügig Be-schäftigte im Privathaushalt) ist allein die Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) in Essen. Sie nimmt die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge für gering-fügig entlohnte Beschäftigte entgegen und zieht auch die Rentenversicherungsbei-träge ein, die von den geringfügig entlohnten Beschäftigten zu zahlen sind. Mithin sind auch sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte gegenüber der Minijob-Zentrale zu erstatten. Entsprechendes gilt für die Meldungen für kurz-fristig Beschäftigte.

Einzugsstellen für die Beiträge zur gesetzlichen ž Unfallversicherung­sind die jeweiligen Unfallversicherungsträger (Ausnahme: geringfügig Beschäftigte im Privat-haushalt).