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IV. Universitäre Versorgung

4.3.1 Geriatrische Versorgung

Geriatrie muss unter Berücksichtigung sozialer Dimensionen bei der Behandlung älterer Men-schen wohnortnah stattfinden. Deshalb sind geriatrische Schwerpunkte als eigenständige Be-handlungseinheiten in Krankenhäusern der unterschiedlichen Versorgungsstufen möglich.

Für die krankenhausplanerische Anerkennung, verbunden mit der Aufnahme in den Kranken-hausplan, sind folgende Kriterien zu erfüllen:

 Versorgungspolitischer und epidemiologischer Bedarf,

 Leitung und Stellvertretung durch je eine/n Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin mit der Schwerpunktweiterbildung „Klinische Geriatrie“ oder der Zusatzweiterbildung „Geriatrie“ lt.

Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt oder einer entsprechenden Weiter-bildung. Diese müssen zusammen mindestens 60 Stunden pro Arbeitswoche arbeitsvertrag-lich gebunden sein.

 Das Krankenhaus beschäftigt darüber hinaus Ärztinnen/Ärzte in der entsprechenden Weiter-bildung. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Punkt 6. wird der Altersmedizin eine wachsende Bedeutung zukommen, was auch Konsequenzen für die entsprechende fachärztli-che Weiterbildung nach sich ziehen wird.

 Nachweis einer geriatrischen Arbeitsweise, d. h. strukturiertes geriatrisches Assessment, kon-stante Vorhaltung eines multiprofessionellen therapeutischen Teams mit wenigstens 5 ver-schiedenen Professionen und wöchentliche Behandlungsüberprüfung und -planung innerhalb einer Teamkonferenz,

 strukturelle Voraussetzungen für frührehabilitative Behandlung,

 Nachweis einer kontinuierlichen Qualitätssicherung durch Anwendung des Geriatrischen Mi-nimum Data Sets (GEMIDAS, Modellprojekt zur Qualitätssicherung in der Geriatrie) oder eines vergleichbaren Qualitäts- und Managementsystems.

Geriatrische Schwerpunkte sollten auch geriatrische Tageskliniken betreiben, um eine abgestufte wohnortnahe Wiedereingliederung der Patienten zu ermöglichen. Es wird generell eine fallab-schließende Behandlung in der Geriatrie angestrebt.

22 4.4. Versorgung in Leistungszentren

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) erhielten die Selbstverwaltungspartner auf Bundes-ebene den Auftrag, bis zum 31. März 2016 das Nähere zur Konkretisierung der besonderen Auf-gaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten zu vereinba-ren (§ 9 Abs. 1a Nr. 2 KHEntgG).

Durch das Pflegepersonalstärkungsgesetz (PPSG) wurde diese Aufgabe dem G-BA übertragen.

Der erstmals zum 31.12.2019 Vorgaben zu den besonderen Aufgaben beschließen soll. Diese Vorgaben sind dann anzuwenden.

Derzeit gilt die Zentrumsvereinbarung basierend auf dem Ergebnis der Bundesschiedsstelle.

Weiterhin wurde im KHSG gesetzlich festgelegt, dass besondere Aufgaben nach § 2 Abs. 2 KHEntgG deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes voraussetzen.

Besondere Aufgaben können sich gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 2 KHEntgG insbesondere aus

 einer überörtlichen und krankenhausübergreifenden Aufgabenwahrnehmung,

 der Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltungen eines Krankenhauses, insbesondere in Zentren für Seltene Erkrankungen, oder

 der Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten wegen außer-gewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen ergeben.

Vor dem Hintergrund der im Schiedsverfahren bundeseinheitlich festgelegten Rahmenvorgaben zur Ausweisung von Zentren kann es sich nur um einzelne wenige Einrichtungen handeln, die sich durch die Wahrnehmung besonderer Aufgaben von den Krankenhäusern ohne Zentrumsfunktion abheben. Ein von Fachgesellschaften oder nach ähnlichen Maßgaben zertifiziertes Zentrum wird nicht allein deshalb zu einem Zentrum mit besonderen Aufgaben.

Eine besondere Aufgabe im Sinne der Zentrumsfinanzierung kann in Betracht kommen, wenn sich die Leistung nicht durch Fallpauschalen und sonstige Entgelte vergüten lässt, weil der Finanzie-rungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorkommt. Die besonderen Aufgaben sollen sich dabei auf stationäre Leistungen beschränken.

Das Verfahren zum Ausweis von Zentren nach § 2 Abs. 2 KHEntgG ist als dynamischer Prozess zu sehen, da die besonderen Aufgaben sowie die damit zu erfüllenden Kriterien immer wieder überprüft und in den Rahmenvorgaben zum Krankenhausplan aufgenommen werden.

Für die möglichen besonderen Aufgaben eines Zentrums im Sinne des § 2 Abs. 2 KHEntgG wer-den die Voraussetzungen und Kriterien im Folgenwer-den weiter konkretisiert und sind als Grundlage für den Antrag bei der Landesplanungsbehörde zu sehen. Bei Erfüllung der Kriterien ist ein Aus-weis als Zentrum nach § 2 KHEntgG möglich.

Der Ausweis von Zentren im Krankenhausplan Sachsen-Anhalt erfolgt nach folgenden Möglichkei-ten:

 Zentrum mit überörtlicher und krankenhausübergreifender Aufgabenwahrnehmung

 Zentren für Seltene Erkrankungen

 Zentrum zur Konzentration der Versorgung wegen außergewöhnlicher technischer und perso-neller Voraussetzungen

 Zentren mit besonderer gesundheitspolitischer Bedeutung für das Land Sachsen-Anhalt Die Ausweisung eines Zentrums im Krankenhausplan bedeutet nicht automatisch, dass auch ein Zentrumszuschlag gewährt wird. Das obliegt den Budgetvereinbarungen des einzelnen Kranken-hauses.

23 4.4.1 Zentrum mit überörtlicher und krankenhausübergreifender Aufgabenwahrnehmung

a) Voraussetzungen

Die folgenden Voraussetzungen sind grundsätzlich zu erfüllen:

 Es sind zum Zeitpunkt des Antrages Kooperationsverträge mit fachlichem Bezug auf die be-sonderen Zentrumsaufgaben mit mindestens 5 anderen Plankrankenhäusern mit Sitz in Sach-sen-Anhalt, davon mindestens 3 aus einem anderen Unternehmensverbund, vorzulegen.

 Konkrete Benennung der Managementaufgaben des Zentrums mit Aufgaben, Pflichten, Rech-ten der Kooperationspartner.

 Konkrete Benennung des verantwortlichen Leiters und der jeweiligen Kontaktperson

 Zertifikat einer entsprechenden Fachgesellschaft.

b) Besondere Aufgaben

Die folgenden besonderen Aufgaben sind verpflichtend zu erfüllen:

1. Management eines Netzwerkes von Plankrankenhäusern und ggf. anderen medizinischen Leistungserbringern mit dem Ziel des Wissenstransfers und der Qualitätssicherung. Dabei sind im Rahmen der Managementaufgabe mindestens einmal im Jahr Ergebniskonferenzen mit al-len Kooperationspartnern, mit dem Fokus auf die Qualitätssicherung, durchzuführen.

2. Regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- und Weiterbildungsangebote.

3. Unterstützung der Kooperationspartner und ggf. weiterer Partner im Sinne einer sektorüber-greifenden Kooperation bei der Etablierung standardisierter Prozesse im Sinne eines Quali-tätsmanagements z.B. durch die Durchführung fachspezifischer Kolloquien, soweit dies nicht über G-BA Richtlinien o.a. sozialrechtliche Vorgaben vorgegeben ist.

Von den folgenden Aufgaben sind zusätzlich zu den o.g. verpflichtenden Aufgaben mindestens zwei zu erfüllen:

 Unterstützung anderer stationärer Leistungserbringer durch die Bereitstellung von gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von Patientenakten so-wie Abgabe von Behandlungsempfehlungen, soweit sie über die Leitlinienempfehlungen und G-BA Richtlinien hinausgehen.

 Interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Plankrankenhäuser, soweit sie über die Leitlinienempfehlungen und G-BA Richtlinien hinausgehen und nicht Konsilleis-tungen betreffen.

 Erarbeitung fachübergreifender Behandlungskonzepte und Behandlungspfade oder Erstellung von SOP für spezifische Versorgungsprozesse.

 Zielgenaue und unabhängige Patienteninformation.

 Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualitätserfordernissen in Schnittstellen-bereichen der stationären Versorgung, sofern diese Leistungen noch nicht im Rahmen der Regelversorgung erbracht und finanziert werden.

Zentren mit besonderen Aufgaben werden mit den Kooperationspartnern im Bescheid des Zent-rums, sowie im Krankenhausplan, ausgewiesen.

24 4.4.2 Zentren für Seltene Erkrankungen

Die Universitätsklinika Magdeburg und Halle (Saale) und das Städtische Klinikum Dessau reprä-sentieren gemeinsam, entsprechend der Kriterien des Nationalen Aktionsbündnisses für Men-schen mit Seltenen Erkrankungen (NAMSE), das Mitteldeutsche Kompetenzzentrum für seltene Erkrankungen. Ihre besonderen Aufgaben liegen in der regionalen und überregionalen interdiszip-linären Versorgung, interdiszipinterdiszip-linären Fallkonferenzen und Koordinierung der Patientensteuerung in alle kooperierenden Bereiche.

a) Voraussetzungen

Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltungen eines Krankenhauses, insbesondere in Zentren für Seltene Erkrankungen

b) Besondere Aufgaben

Seltene Erkrankungen (entsprechend des Nationalen Aktionsbündnisses für Menschen mit Selte-nen Erkrankungen (NAMSE)) an den beiden universitätsmedizinischen Standorten des Landes Sachsen-Anhalt

4.4.3 Zentrum zur Konzentration der Versorgung wegen außergewöhnlicher technischer