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Geoinformation und Vermessung .1 Geoinformationen

In seinem IX. Tätigkeitsbericht (Nr. 4.9) hatte der Landesbeauftragte über die Erarbeitung eines Gesetzes zum Aufbau einer Geodateninfrastruktur in Sachsen-Anhalt (GDI-LSA) und sein Bemühen berichtet, die Bereitstellung von Geodaten datenschutzrechtlich abfedern zu lassen.

Bekanntermaßen ist die Schaffung einer GDI-LSA eingebettet in eine GDI auf der Ebene der Bundesrepublik Deutschland (GDI-DE), die Teil einer eu-ropäischen GDI sein wird. Angetrieben wird der Aufbau dieser Strukturen ei-nerseits durch die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlamentes und

des Rates vom 14. März 2007 (ABL.L108/1 vom 25.04.2007) zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE – Infrastructure for Spatial Information in the European Community), anderer-seits durch die Erkenntnis, dass in der wirtschaftlichen Nutzung staatlicher Geoinformationen ein hohes Wertschöpfungspotential liegt.

Dass die Landesregierung die Bedeutung der Bereitstellung qualifizierter Geoinformationen hoch einschätzt, zeigt sich auch darin, dass nach dem Masterplan Landesportal Sachsen-Anhalt 2007-2011 eine der Basiskompo-nenten der Aufbau eines Geodatenservers sein wird (vgl. IX. Tätigkeitsbe-richt, Nr. 4.6).

Geodaten beschreiben nicht nur die reale Umwelt und liefern Informationen zu Erscheinungen auf der Erde und unter deren Oberfläche, sie können auch, datenschutzrechtlich höchst beachtlich, den Raumbezug zu Objekten und Sachverhalten darstellen.

Beispielhaft haben solche Informationen Bedeutung für Katastrophenschutz

Einsatzleitung und Notfallversorgung Umweltmonitoring

Geomarketing Statistik

Navigation und Verkehrsleitung diverse Mobil- und Auskunftsdienste.

Ohne eine GDI stehen die Anbieter von Geoinformationen, z. B. das Landes-amt für Vermessung und Geoinformation, das LandesLandes-amt für Umweltschutz, der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft und viele an-dere, auch im kommunalen Bereich, jeder für sich isoliert möglichen Nutzern dieser Geodaten, z. B. den Katastrophenschutzbehörden, gegenüber. Jeder Nutzer muss die ihn interessierenden Geodaten bei den Anbietern suchen, die Datenformate sind unter Umständen sogar proprietär.

Zwischen Anbietern und Nutzern der Geodaten wird zukünftig eine GDI ein-gerichtet. Anbieter und Nutzer finden sich über einen Metadatenkatalog, der Datenaustausch – nun in standardisierten Transferformaten – findet über elektronische Webdienste statt. Dabei sind natürlich datenschutzrechtliche Übermittlungs- und Veröffentlichungsvorschriften zu beachten. Bestandteile einer GDI, also auch der GDI-LSA, sind demnach neben den Geobasis- und Geofachdiensten die Metadaten zu ihrem Auffinden, die Übertragungsnetze – das wird in der Regel das Internet sein –, entsprechende Datendienste und vor allem die Rahmenbedingungen. Das sind in erster Linie Rechtsvorschrif-ten, wie das Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (GDIG LSA vom 14. Juli 2009, GVBl. LSA S. 368) sowie Normen und

Stan-dards, aber auch Vereinbarungen über Zugang und Nutzung, z. B. Kostenre-gularien, sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen.

Um in Sachsen-Anhalt eine GDI aufbauen zu können, war zunächst die Ana-lyse der vorhandenen Geodatenbestände durch die Erfassung ihrer Metada-ten durchgeführt worden. Das war mit einer netzwerkgestützMetada-ten Erfassungs-software (INGRID – Information Grid) erledigt worden. Um die Qualität und die Quantität im Sinne von Vollständigkeit der so erfassten Geodatenbestän-de bewerten zu können, wurGeodatenbestän-de parallel dazu bei einem Landkreis, einer kreisangehörigen und einer kreisfreien Stadt und einem Gewässerunterhal-tungsverband eine vertiefte Analyse der Geodatenbestände durchgeführt.

Damit konnte auch ein vom Landesbeauftragten im Zusammenhang mit dem GDIG LSA gemachter Vorschlag umgesetzt werden, Art und Umfang der von Kommunen außerhalb des Anwendungsgebietes des GDIG LSA gespeicher-ten Geodagespeicher-ten festzustellen. Die Stichproben sind natürlich noch nicht aussa-gekräftig. Die Bewertung dieser Datenbestände durch das Ministerium des Innern unter Beteiligung des Landesbeauftragten (s. Stellungnahme der Lan-desregierung zum IX. Tätigkeitsbericht, Nr. 4.9) steht aus.

11.2 Datenschutz bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren

Das Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) sieht in § 21 Abs. 3 vor, dass auch an den dazu Berechtig-ten bei den Öffentlich bestellBerechtig-ten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) des Lan-des über Online-Verfahren oder direkt über das Internet Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem abgegeben werden können. Teil des Geobasis-informationssystems des Landes ist neben dem geotopografischen Basisin-formationssystem mit den Luftbildern der Landesluftbildsammlung das aus dem Liegenschaftsbuch, der Liegenschaftskarte und der Sammlung der Vermessungszahlen bestehende Basisinformationssystem Liegenschaftska-taster. Der automatisierte Abruf von Daten aus dem Basisinformationssystem Liegenschaftskataster erfolgt mit dem Geodatendienst Liegenschaftskataster, einem Service im Rahmen der E-Government-Initiative des Landes Sachsen-Anhalt. Da beim Abrufen der Liegenschaftsdaten regelmäßig auch perso-nenbezogene Daten der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer übermittelt werden, qualifiziert dies das Basisinformationssystem Liegen-schaftskataster zu einem automatisierten Abrufverfahren nach § 7 DSG-LSA mit vom Gesetzgeber vorgesehenen Beschränkungen in Bezug auf die Ein-richtung und den Betrieb des Abrufverfahrens.

Der Landesbeauftragte war nun der Frage nachgegangen, ob es daten-schutzrechtlich geboten sein könnte, den Zugriff eines ÖbVI auf die Daten der Liegenschaften im Landkreis seines Amtssitzes zu beschränken, ob also datenschutzrechtliche Bedenken dagegen bestehen, ihm Zugriff auf den lan-desweiten Datenbestand zu gewähren. So sollte die grundsätzliche Frage beantwortet werden, ob Gründe dafür oder dagegen sprechen, einem ÖbVI mit Amtssitz in Salzwedel den Zugriff auf die Daten eines Flurstückes im Burgenlandkreis, ca. 250 km von seinem Amtssitz entfernt, zu gewähren.

Eine umfassende Antwort zu finden, bedarf der differenzierten Betrachtung des Sachverhaltes:

Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) darf ein automatisiertes Abrufverfahren zur Übermittlung personenbezogener Daten nur eingerichtet werden, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist.

Der Gesetzgeber hat dieser Einschränkung und der in § 7 Abs. 1 Satz 2 DSG-LSA normierten Pflicht zur Vorabkontrolle nach § 14 Abs. 2 DSG-LSA zufolge durchaus erkannt, dass von solchen Abrufverfahren ein erhöhtes Ge-fährdungspotential für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ausgehen kann. Das gilt im Übrigen besonders vor dem Hintergrund, dass die Verant-wortlichkeit für die Zulässigkeit der Übermittlung, die auf Ersuchen eines Drit-ten erfolgt, von der übermittelnden Stelle auf den DritDrit-ten als Empfänger der Daten übergeht (§ 7 Abs. 4 Satz 1 DSG-LSA).

Zusätzlich relevant sind die zu § 7 DSG-LSA erlassenen Verwaltungsvor-schriften zum Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (VV-DSG-LSA). Nach Nr. 7.1 der VV-DSG-LSA sind die wesentlichen Merk-male der Angemessenheitsprüfung vor der Einrichtung des Abrufverfahrens neben der Sensibilität der Daten, die Dringlichkeit und die Häufigkeit der be-gehrten Datenübermittlungen.

Auf der anderen Seite ist beachtlich, dass nach § 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (Öb-VermIngG LSA) dem ÖbVI zwar ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen worden ist, an dem er seine Geschäftsstelle einzurichten hat, sein Amtsbe-zirk nach § 4 Abs. 1 ÖbVermIng LSA aber das Land Sachsen-Anhalt ist.

Schon insofern, und damit teilt der Landesbeauftragte die Meinung des Mi-nisteriums des Innern, wäre es nicht angemessen, im Liegenschaftskataster den Zugriff des ÖbVI auf die Daten eines bestimmten Landkreises zu be-schränken. Im Übrigen, und auch darauf wies das Ministerium des Innern hin, stelle das Vorhalten des Abrufverfahrens für die ÖbVI im landesweiten Umfang ein zwingendes Erfordernis dar, da sich das Landesamt für Vermes-sung und Geoinformation aus der Fläche zurückziehe, gleichzeitig aber si-chergestellt werden müsse, dass den Bürgerinnen und Bürgern gegenüber weiterhin die Verwaltungsaufgaben, z. B. die Erstellung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster gem. § 21 Abs. 3 VermGeoG LSA, in gewohntem Umfang erbracht werden.

Datenschutzrechtlichen Vorgaben soll dabei dadurch Rechnung getragen werden, dass durch die ÖbVI Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur in den Fällen an Dritte abgegeben werden, in denen diese ein berechtigtes Inte-resse darlegen können (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VermGeoG LSA).

Nach Würdigung aller genannten Umstände und der Tatsache, dass die 49 betroffenen ÖbVI pro Jahr mehrere tausendmal den Geodatendienst Liegen-schaftskataster im Rahmen ihrer Amtsführung nutzen, hat der Landesbeauf-tragte keine durchgreifenden datenschutzrechtlichen Bedenken gegen das Abrufverfahren mehr.

12 Gesundheitswesen

12.1 Krankenhausinformationssysteme

Die elektronische Datenverarbeitung macht auch vor den Krankenhausein-fahrten nicht Halt. Krankenhausinformationssysteme sind inzwischen Stan-dard. Sie bieten schnellstmöglich die benötigten Informationen zum Patienten an allen erforderlichen Orten. Der kurzfristige Zugriff aller Mitwirkenden an verschiedenen Orten wird im Interesse flexibler und interdisziplinärer Be-handlung gewährleistet. Strukturen und Prozesse im Krankenhausalltag nut-zen moderne Kommunikationssysteme. Die einzelnen Einheiten werden grö-ßer, der Vernetzungsgrad nimmt zu.

Dies birgt auch Gefahren für die Patientendaten, wie Erfahrungen der Daten-schutzaufsichtsbehörden und bekannte Missbrauchsfälle belegen. Beobach-tet wurde u. a., dass alle Ärzte eines Krankenhauses Zugriff auf alle Patien-tendaten hatten oder dass eine Protokollierung des Zugriffs fehlte, die eine Überprüfung hätte ermöglichen können. Auch Löschungsverfahren bzw. die Speicherdauer sind von Bedeutung (ohne Weiteres Zugriff auf die Patienten-historie bei einer neuen Aufnahme?). Das Datenschutzrecht und die ärztliche Schweigepflicht gebieten aber, einen Zugriff auf Patientendaten nur insoweit zuzulassen, wie dies für die konkrete Behandlung bzw. ihre verwaltungsmä-ßige Abwicklung erforderlich ist. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat daher im Oktober 2009 die Entschließung

„Krankenhausinformationssysteme datenschutzgerecht gestalten!“ gefasst (Anlage 3).

Die Arbeitskreise Technische und organisatorische Datenschutzfragen sowie Gesundheit und Soziales der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder richteten im Herbst 2009 eine Unterarbeitsgruppe Krankenhausinformationssysteme ein. Vertreter der Kirchen waren beteiligt.

Auch der Landesbeauftragte hat in der Unterarbeitsgruppe mitgewirkt. Ziel der Unterarbeitsgruppe war die Erstellung einer bundesweiten Orientie-rungshilfe, die einheitliche Anforderungen an ein Krankenhausinformations-system formuliert und bei den datenschutzrechtlichen Beratungen und Prü-fungen als Maßstab gelten kann. Die Ausarbeitungen basierten nicht nur auf Erfahrungen der Arbeitsgruppenmitglieder. Vielmehr wurden Experten ange-hört, Hersteller von Krankenhausinformationssystemen beteiligt, und Betrei-ber, Anwendervereinigungen und Datenschutzbeauftragte von Krankenhäu-sern einbezogen. Dabei ist deutlich geworden, dass der Praxisbetrieb und bestehende technische Lösungen teilweise noch hinter den Anforderungen des Datenschutzes zurückbleiben. Experten verwiesen auf finanziellen und personellen Aufwand sowie organisatorische Schwierigkeiten.

Die zwischenzeitlich erstellte und von der Datenschutzkonferenz im März 2011 zustimmend zur Kenntnis genommene Orientierungshilfe „Kranken-hausinformationssysteme datenschutzgerecht gestalten und betreiben“ um-fasst in einem ersten Teil die „Normativen Eckpunkte zur Zulässigkeit von Zugriffen auf elektronische Patientendaten im Krankenhaus“, nebst einem Glossar. Darin werden die rechtlichen Anforderungen erläutert. In einem zweiten Teil „Technische Anforderungen“ werden Maßnahmen zur Umset-zung der rechtlichen Vorgaben dargestellt. Die Orientierungshilfe ist auf der

Homepage des Landesbeauftragten abrufbar. Damit liegt nunmehr eine fun-dierte Grundlage vor, die den Prozess der Umsetzung der datenschutzrecht-lichen Anforderungen stützt. Dazu hat der Landesbeauftragte auch mit der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt Kontakt aufgenommen. Zudem beabsichtigen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, die weitere Entwicklung von Strukturen in Krankenhäusern zu beobachten, den Kontakt zu den Experten zu halten und ggf. Fortschreibungen der Orientie-rungshilfe vorzunehmen.

Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich ha-ben die Orientierungshilfe eha-benfalls zustimmend zur Kenntnis genommen.

Mit dem Beschluss „Datenschutzkonforme Gestaltung und Nutzung von Krankenhausinformationssystemen“ vom Mai 2011 (Anlage 29) haben sie deutlich gemacht, das Dokument als Leitlinie bei der künftigen Bewertung konkreter Vorhaben verwenden zu wollen.

12.2 Elektronische Gesundheitskarte

Nach einer Bestandsaufnahme haben sich die Gesellschafter der Projektge-sellschaft Gematik, die für die Einführung der elektronischen Gesundheits-karte (eGK) zuständig ist, im April 2010 auf einen Neustart des gesamten Systems verständigt. Die Bundesärztekammer ist hinsichtlich der Leistungs-erbringer (Ärzte und Zahnärzte) zuständig für die medizinischen Anwendun-gen, wie z. B. für den Notfalldatensatz, der auf der eGK freiwillig gespeichert werden kann. Die Kostenträger (Krankenkassen) verantworten die administ-rativen Daten (Versichertenstammdaten). Das ursprüngliche Vorhaben, auch Rezepte elektronisch auf der eGK zu speichern, wurde zurückgestellt.

Inzwischen liegen neue Konzepte zur elektronischen Fallakte, zum elektroni-schen Arztbrief, Notfalldatenmanagement und Stammdatenmanagement vor.

Unklar ist jedoch, wann und wo diese Konzepte getestet werden.

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen zum 31. Dezember 2011 10% ihrer Versicherten mit der elektronischen Gesundheitskarte ausstatten, die aller-dings zunächst nur den Versichertenstatus bekundet. Die Einbeziehung des Notfalldatensatzes ist erst ab 2014 geplant; der Zeitpunkt der Einführung zu-sätzlicher Funktionen ist weiter offen.

12.3 Einschulungsuntersuchungen/schulärztliche Untersuchungen

In Nr. 12.6 des IX. Tätigkeitsberichtes hat der Landesbeauftragte über die Beratungen hinsichtlich der Einführung einer landeseinheitlichen Datenerhe-bung und -verarbeitung im Rahmen von Einschulungsuntersuchungen und schulärztlichen Untersuchungen in den Gesundheitsämtern Sachsen-Anhalts berichtet. Die Landesregierung hat in ihrer entsprechenden Stellungnahme dargestellt, die Ausführungen des Landesbeauftragten bei der Abfassung ei-nes Erlasses zu berücksichtigen. Ein solcher Erlass ist bisher jedoch nicht ergangen.

Um die Datenerhebung und -verarbeitung bei Einschulungsuntersuchungen und schulärztlichen Untersuchungen in der Praxis kennenzulernen, hat der Landesbeauftragte im Berichtszeitraum das Gesundheitsamt eines

Landkrei-ses aufgesucht. Hinsichtlich einiger Aspekte wurden Empfehlungen zur da-tenschutzgerechteren Verfahrensausgestaltung gegeben.

Die Akten des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes werden bei Verlassen der Diensträume in verschlossenen Schränken aufbewahrt. Der private Rei-nigungsdienst reinigt diese Räume nach Dienstschluss. Da es sich bei den in den Akten gespeicherten Daten um besonders geschützte Gesundheitsdaten handelt, sollte die Reinigung in Anwesenheit von Beschäftigten erfolgen (§ 6 Abs. 2 DSG-LSA).

Darüber hinaus war im Gesundheitsamt geregelt, dass die Akten der Kinder bis zu deren 18. Lebensjahr dort verbleiben und dann im sog. Medizinalar-chiv des Landkreises weitere zehn Jahre aufbewahrt werden. Eine Speiche-rung der Untersuchungsdaten der Kinder bis zum 28. Lebensjahr, obwohl mehrheitlich eine letzte Untersuchung in der 6. Klasse, d. h. mit ca. 12 Jah-ren, erfolgte, erschien zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben nicht zwingend erforderlich (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 DSG-LSA). Das Gesundheitsamt schlug da-raufhin vor, die Akten direkt nach der schulärztlichen Untersuchung in der 6.

Klasse an das Medizinalarchiv zu geben. Das Medizinalarchiv würde dann entscheiden, wie lange die Akten dort verbleiben und sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichten. Da es sich bei dem Medizinalarchiv wohl auch um eine Verwaltungsregistratur in Verantwortung des Gesundheitsam-tes handelt, wurde empfohlen, die Aufbewahrungsfristen für die jeweiligen Datenbestände konkret festzulegen und die gebotene und datenschutzkon-forme Löschung zu kontrollieren. Außerdem hat der Landesbeauftragte auf das verpflichtende Angebot der Verwaltung an das zuständige archivrechtli-che Archiv vor der Löschung hingewiesen (§ 11 Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt).

In dem vom Gesundheitsamt genutzten Programm Octoware sind die sensib-len Gesundheitsdaten der Betroffenen ebenfalls enthalten. Hierzu wurde mit-geteilt, dass auch im Programm eine Archivierung vorgesehen ist, die durch einen Haken in einem Feld im Datensatz gekennzeichnet ist. Allerdings sei der Zugriff vom Arbeitsplatz dann wieder möglich, wenn man den Haken an-klickt und dieser sodann verschwindet. Wie lange die Daten im Server ge-speichert werden, war nicht bekannt.

Hierzu wies der Landesbeauftragte hin, dass die gebotene Löschung von nicht mehr erforderlichen Daten natürlich auch die elektronisch gespeicher-ten Dagespeicher-ten betrifft. Der Haken für die „Archivierung“ verändert nicht die Ver-antwortlichkeit des Gesundheitsamtes für den gesetzeskonformen Umgang mit den Daten. Demgemäß wurde das Gesundheitsamt aufgefordert, auch für die jeweils gebotene Löschung der elektronisch gespeicherten Daten Sorge zu tragen.

12.4 Novellierung des Maßregelvollzugs

Bereits im IX. Tätigkeitsbericht (Nr. 12.3) wurde die frühzeitige Beteiligung des Landesbeauftragten bei der Erarbeitung eines Entwurfs für ein neues Maßregelvollzugsgesetz dargestellt.

Die ersten Beratungen bezogen sich auf die Berücksichtigung der ärztlichen Schweigepflicht sowie der Ausgestaltung von Fragen zur Videoüberwachung,

zur Erhebung und Speicherung von Daten von Besuchern und zur Beschrän-kung der Rechte der Betroffenen.

Zu Beginn des Berichtszeitraumes konnten die Beratungen des zuständigen Sozialministeriums abgeschlossen werden.

Zunächst ist angeregt worden, ergänzend zu evtl. spezifischen datenschutz-relevanten Regelungen einen Verweis auf die Regeln des DSG-LSA vorzu-sehen. Dies stellt einmal sicher, dass Rechtsgrundlagen für evtl. notwendige Maßnahmen zumindest auf subsidiärer Ebene klar definiert sind. Zudem wird jenseits bereichsspezifischer Regelungen ein angemessener Ausgleich zwi-schen den fachlichen Erfordernissen und den Interessen der Betroffenen gewährleistet. Die bisherige Regelung verwies lediglich auf das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere dessen datenschutz-rechtliche Bestimmungen.

Weiter wurden konkrete Rechtsgrundlagen für spezifische, regelmäßig an-stehende Aufgaben des Maßregelvollzuges erörtert. Dem ist durch detaillier-te Regelungen zu Dokumentationen, Dadetaillier-tenerhebungen und Verarbeitungen sowie Datennutzungen Rechnung getragen worden. Auch insoweit führten die Erörterungen und Beratungen zur Optimierung des Gesetzentwurfes.

So war beispielsweise für die Datenerhebung zur Identifizierung neben her-kömmlichen Merkmalen wie Name und Geschlecht zunächst vorgesehen, Messungen zu gestatten. Diese pauschale Befugnis wurde aus Gründen der Erforderlichkeit und zur Datenvermeidung auf Messungen hinsichtlich Kör-pergröße und Gewicht beschränkt.

Die vorgesehene Befugnis zur Datenerhebung durch optisch-elektronische Einrichtungen war ebenfalls Gegenstand intensiver Erörterungen und konn-ten verbessert werden. So wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Personenkreis der zu Beobachtenden nicht näher definiert war. Da auch Mit-arbeiter in den Kreis der durch Video Beobachteten einbezogen sein konn-ten, wurde auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Beobachtung bzw.

Aufzeichnung in Bezug auf Mitarbeiter Bezug genommen.

Es konnte eine Verpflichtung zur Löschung von Aufzeichnungen nach spä-testens zwei Werktagen erreicht werden, wenn kein den Beobachtungszweck betreffendes Ereignis eine längere Aufbewahrung im konkreten Einzelfall er-forderlich machte. Zudem wurde erläutert, dass evtl. Videoaufzeichnungen grundsätzlich einer Zweckbindung unterliegen müssen. Maßgeblich für die Verwendung können nur die sicherheitsrelevanten Aufzeichnungszwecke, nicht jedoch andere, beispielsweise personalwirtschaftliche Zwecke sein.

Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Videobeobachtung von Wohn- bzw. Schlafräumen im Hinblick auf den Kernbereich privater Lebens-gestaltung bedenklich wäre. Die Beobachtung herkömmlicher Wohn- und Schlafräume sollte klar vermieden werden. Sowohl vom Gesetzeswortlaut wie von der Begründung her sollte deutlich werden, dass die aus Sicher-heitsgründen (Selbstschutz) gebotene Beobachtung nur ausnahmsweise und in gesonderten Räumen durchgeführt werden kann, auch wenn diese Räume aus therapeutischen Gründen einen wohnraumähnlichen Komfort aufweisen.

Intensiv diskutiert wurde auch die Frage der Einsicht der Untergebrachten in die sie betreffenden Akten im Hinblick auf die Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes und Gefährdungen Dritter. Nach der Rechtsprechung

des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 9. Januar 2006, 2 BvR 443/02) steht jedem Patienten gegenüber seinem Arzt bzw. Krankenhaus grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunter-lagen zu. Dies Recht besteht zwar nicht ohne Einschränkungen, das Selbst-bestimmungsrecht des Patienten muss aber nur zurücktreten, wenn ihm ent-sprechend gewichtige Belange entgegenstehen. Lediglich Beeinträchtigun-gen des Gesundheitszustandes dürften ein wohlmeinendes Vorenthalten von Informationen nicht rechtfertigen. Eventuellen Bedenken kann durch die Er-öffnung der Informationen im Beisein eines Arztes begegnet werden. Ledig-lich Gefahren auf dem Niveau konkreter Suizidgefahren dürften daher dem Einsichtsrecht Grenzen setzen (siehe § 2 Abs. 2 der beschlossenen Geset-zesfassung).

Im Weiteren hatte der Landesbeauftragte Gelegenheit, vor dem Ausschuss für Soziales des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Regierungsentwurf (LT-Drs. 5/2263) ausführlich auf die aus datenschutzrechtlicher Sicht bedeutsa-men Aspekte hinzuweisen. Von besonderer Bedeutung war dabei die Ausge-staltung der Regelung zu Videoaufzeichnungen, die im Hinblick auf die Spei-cherung und vor allem die unterschiedlichen Verwendungszwecke verfas-sungsrechtlichen Bedenken begegnete. Im Ergebnis konnten Veränderungen erreicht werden, die unverhältnismäßigen Zweckänderungen in der Nutzung entgegenwirken (§§ 33 ff. der beschlossenen Gesetzesfassung).

Das Gesetz ist am 30. Oktober 2010 in Kraft getreten (GVBl. LSA S. 510).

12.5 Datenübermittlungen zum Schutz vor Infektionskrankheiten

Eine an offener Tuberkulose erkrankte Studentin beschwerte sich darüber, dass eine Universität zwecks Ermittlung von Kontaktpersonen Aushänge mit Namen, Geburtsdatum und Erkrankung der Petentin und der Aufforderung, sich bei Kontakt mit dem Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen, ange-bracht hatte.

Nachdem sowohl das Gesundheitsamt als auch die Universität Stellung ge-nommen haben, stellte sich der Sachverhalt für den Landesbeauftragten wie folgt dar:

Trotz des von der Petentin dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellten Seminarplanes konnten keine Kontaktpersonen ermittelt werden, da die

Trotz des von der Petentin dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellten Seminarplanes konnten keine Kontaktpersonen ermittelt werden, da die