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4. Rechtliche Beurteilung

4.3. Frequenzzuordnung nach § 10 PrR-G Allgemeines

Gemäß § 10 Abs. 1 PrR-G hat die Regulierungsbehörde die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den privaten Hörfunkveranstaltern unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen:

„1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens drei österreichweit sowie neun bundeslandweit empfangbaren Programmen des Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das dritte

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österreichweite Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland bestand;

2. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind Hörfunkveranstaltern auf Antrag zur Verbesserung der Versorgung im bestehenden Versorgungsgebiet zuzuordnen, sofern sie dafür geeignet sind und eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet ist;

3. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag für den Ausbau der Versorgung durch den Inhaber einer bundesweiten Zulassung zuzuordnen. Bei der Auswahl zugunsten eines Inhabers einer bundesweiten Zulassung ist jenem der Vorzug einzuräumen, dessen Versorgungsgebiet in Bevölkerungsanteilen berechnet kleiner ist;

4. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag entweder für die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete heranzuziehen oder die Schaffung neuer Versorgungsgebiete zuzuordnen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen. Für die Erweiterung ist Voraussetzung, dass durch die Zuordnung ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Versorgungsgebiet gewährleistet ist.

Für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes muss gewährleistet sein, dass den Kriterien des § 12 Abs. 6 entsprochen wird.“

Gemäß § 10 Abs. 2 PrR-G sind Doppel- und Mehrfachversorgungen dabei nach Möglichkeit zu vermeiden.

§ 10 Abs. 1 PrR-G legt die Ziele fest, welche bei der Zuordnung der Übertragungskapazitäten im Sinne des Grundsatzes einer dualen Rundfunkordnung zu erreichen sind und gibt gleichzeitig eine Rangfolge für die Zuordnung vor. Die Bestimmung ist im Jahr 2004 gemeinsam mit den Regelungen der §§12 und 13 im Sinne frequenzökonomischer Überlegungen erheblich umgestaltet worden. Bei jeder Prüfung über die Möglichkeiten der Zuordnung ist gleichzeitig gemäß Abs. 2 genau zu untersuchen, ob damit eine Doppelversorgung bewirkt würde, die im Sinne der Frequenzökonomie zu vermeiden ist (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze2 [2008], Anmerkung zu § 10 Abs. 1, S. 396).

Dabei wird im Wesentlichen festgelegt, dass nach der Gewährleistung eines bestimmten Frequenzbestandes für den ORF freie Übertragungskapazitäten auf Antrag vordringlich für die Verbesserung der Versorgungssituation privater Hörfunkveranstalter heranzuziehen sind, wobei hierunter die Optimierung des Empfangs innerhalb eines bereits bestehenden Versorgungsgebietes zu verstehen ist; dies im Gegensatz zu einer Erweiterung, mit welcher die Vergrößerung eines bestehenden Versorgungsgebietes angestrebt wird. Stellt die Zuordnung einer Übertragungskapazität sowohl eine Verbesserung als auch eine Vergrößerung dar, wird auf den überwiegenden Versorgungseffekt abzustellen sein. Die Zuordnung zur Verbesserung ist auf Antrag vorzunehmen, sofern die beantragten Übertragungskapazitäten zur Verbesserung geeignet sind und eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet ist. Damit wird klargestellt, dass Verbesserungen, die zu Doppel- oder Mehrfachversorgungen führen, nicht vorzunehmen sind (vgl.

Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze2 [2008], Anmerkung zu § 10 Abs.

1 Z 2, S. 397f).

Erst wenn eine Übertragungskapazität nicht zur Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet in Anspruch genommen und auch nicht für den Ausbau der Versorgung durch den Inhaber einer bundesweiten Zulassung herangezogen werden kann, hat die Regulierungsbehörde in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwieweit sich die Übertragungskapazität für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes eignet oder damit dem allfälligen Anliegen nach Erweiterung des Versorgungsgebietes eines bestehenden privaten Hörfunkveranstalters Rechnung getragen werden kann (vgl.

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Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze2 [2008], Anmerkung zu § 10 Abs.

1 Z 2, S. 398f).

Zuordnung von Übertragungskapazitäten zu einem bestehenden Versorgungsgebiet Die IQ-plus Medien GmbH beantragte die Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung und Erweiterung des ihr mit Bescheid des BKS vom 18.10.2007, GZ 611.119/0001-BKS/2007, zugeordneten Versorgungsgebietes „Graz 94,2 MHz“. Begründend führte sie im Wesentlichen Versorgungslücken im Norden und Nordosten der Stadt Graz, aber auch im innerstädtischen Bereich an.

Wie das frequenztechnische Gutachten des Amtsachverständigen darlegt, würde eine Zuordnung der beantragten Übertragungskapazität „GRAZ 2 (St. Johann und Paul) 104,6 MHz“ zum bestehenden, durch die Übertragungskapazität „GRAZ 8 (Eisenberg) 94,2 MHz“

versorgten Gebiet, zu einer Doppelversorgung von etwa 215.000 Einwohnern führen. Zwar würde dies auch zur Optimierung der Versorgungssituation vor allem im Norden und Nordosten sowie im Osten von Graz beitragen, gemessen an der hohen Doppelversorgung stellt sich jedoch die erreichbare Verbesserung der Versorgungssituation für etwa 35.000 Einwohner verhältnismäßig klein dar; bezogen auf die technische Reichweite der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität (ca. 280.000 Einwohner) würde die Doppelversorgung immerhin rund 77% betragen, bezogen auf die technische Reichweite des bestehenden Versorgungsgebietes (ca. 230.000 Einwohner) sogar 93%.

Allein schon dieser Grad an Doppelversorgung vermag eine Zuordnung der beantragten Übertragungskapazität am Maßstab von § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G und § 10 Abs. 2 PrR-G nicht zu rechtfertigen. Im konkreten Fall würde eine Zuordnung eine großräumige Doppelversorgung mit sich bringen, die den erreichbaren Verbesserungseffekt – ebenso wie den erreichbaren Zugewinn an technischer Reichweite im Ausmaß von 30.000 Einwohnern – weit überwiegen würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G sind Übertragungskapazitäten zur Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet zuzuordnen, sofern sie dafür geeignet sind und eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet ist. Ferner sind auch gemäß § 10 Abs. 2 PrR-G Doppel- und Mehrfachversorgungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Somit stellte der Gesetzgeber für die Zuordnung von Übertragungskapazitäten zur Verbesserung sogar in zweifacher Weise klar, dass genau zu untersuchen ist, ob damit eine Doppelversorgung bewirkt würde, die im Sinne der Frequenzökonomie zu vermeiden ist.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates (BKS vom 22.06.2006, GZ 611.056/003-BKS/2000) führt die Antragstellerin in diesem Zusammenhang aus, dass zwar für die Beurteilung der Versorgung eines bestimmten Gebietes primär die Berechnung oder Messung der Mindestfeldstärken des Sendesignals heranzuziehen seien, aber jedenfalls auch auf die tatsächliche Empfangbarkeit im Sinne der Qualität des Signals im Versorgungsgebiet abgestellt werden müsse. In dem seitens der IQ-plus Medien GmbH zitierten Bescheid fährt der Bundeskommunikationssenat fort, dass „ [man] anderenfalls unterstellen würde, dass der Gesetzgeber eine Versorgung auch dann als gegeben erachte, wenn Berechnungssoftware und Mindestfeldstärken-Messungen ein Gebiet als versorgt ausweisen, obwohl vielleicht aufgrund von Reflexionen, Interferenzen oder den herrschenden örtlichen Gegebenheiten (Bebauung) kein einziger Einwohner tatsächlich in der Lage ist, das Radioprogramm in akzeptabler Qualität zu empfangen.“

In Anlehnung an diese Ausführungen erklärte die IQ-plus Medien GmbH, dass die ihr bereits zugeordnete Übertragungskapazität im Bereich der Grazer Innenstadt über eine „andere Ausbreitungseigenschaft“ verfüge und sich das prozentuelle Ausmaß der Doppelversorgung bei einer „anderen Empfangshöhe“ verändern müsse. Die Antragstellerin vermochte allerdings das festgestellte Ausmaß an Doppelversorgung nicht dadurch zu relativieren, dass

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die der Berechnung des Amtsachverständigen zugrunde gelegte Empfangshöhe von zehn Metern nicht realistisch wäre, da im Hinblick auf die beiden in Rede stehenden Sendestandorte eine Empfangshöhe von zwei Metern – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde – das Ergebnis nicht bzw. höchstens marginal verändert hätte. Auch die Behauptung, dass spezielle topographische Hindernisse bzw.

spezifische Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen im innerstädtischen Bereich von Graz bestünden und hierdurch der im gegebenen Fall bestehende lineare Zusammenhang zwischen der erzielbaren technischen Reichweite der Übertragungskapazität und der Empfangshöhe aufgehoben wäre, wurde in keiner Weise belegt. Solches ging nicht einmal aus dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Messprotokoll des technischen Büros Ing. Lessnik hervor.

Gegen die Feststellungen des frequenztechnischen Gutachtens des Amtsachverständigen hat die IQ-plus Medien GmbH – jedenfalls auf fachlich gleicher Ebene – somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, das festgestellte Ausmaß der Doppelversorgung konkret in Zweifel zu ziehen. Die IQ-plus Medien GmbH hat es etwa auch nicht unternommen, dem frequenztechnischen Gutachten des Amtsachverständigen ein gleichwertiges Gutachten entgegen zu setzen (vgl. hierzu BKS 25.11.2005, GZ 611.057/0002-BKS/2004 und BKS 8.9.2006, GZ 611.092/0004-BKS/2006, jeweils unter Hinweis auf VwGH 18.3.1994, 90/07/0018 u.a.), sondern beschränkte sich auf Kritik an dem Amtsachverständigengutachten und die darin angewandte Berechnungsmethode.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Zuordnung der beantragten Übertragungskapazität schon angesichts der im frequenztechnischen Gutachten aufgezeigten Alternativen zur Behebung der behaupteten Versorgungsmängel im bestehenden Versorgungsgebiet der Antragstellerin dem Grundsatz der Frequenzökonomie widerspricht. Demnach schlägt das Sachverständigengutachten die Verlegung des derzeit zugeordneten Sendestandortes vor, wobei zwei Lösungsvarianten angeboten werden, die sich jeweils im Rahmen des für die bestehende Übertragungskapazität koordinierten Genfer Planeintrags bewegen und eine Verbesserung der Versorgungssituation versprechen.

In der Begriffsbestimmung zur Doppel- und Mehrfachversorgung gemäß § 2 Z 5 PrR-G heißt es auch, dass hierunter die Nutzung einer Übertragungskapazität zu verstehen ist, die

„technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes …“ notwendig ist.

Das Gebot der Vermeidung einer Doppel- oder Mehrfachversorgung soll hierdurch insofern relativiert werden, als eine Überversorgung ausnahmsweise in Kauf zu nehmen sein kann, wenn das einem Zulassungsinhaber zugewiesene Versorgungsgebiet nur unter gleichzeitiger Zuordnung mehrerer Frequenzen in hinreichender technischer Qualität insgesamt versorgt werden kann (siehe hierzu: Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze2 [2008], Anmerkung zu § 2 Z 5, S. 341). Dass eine Zuordnung der beantragten Übertragungskapazität und damit die Inkaufnahme einer Überversorgung im konkreten Fall erforderlich wäre, kann angesichts der vom Amtsachverständigen aufgezeigten Alternativen allerdings ausgeschlossen werden.

In ihrer Stellungnahme vom 11.12.2008 zum frequenztechnischen Gutachten führt die IQ-plus Medien GmbH dazu lediglich aus, dass es nicht Gegenstand eines technischen Sachverständigengutachtens sei, bestimmte Aussagen zur ökonomischen Nutzung des Frequenzspektrums zu machen oder Vorschläge zu erstatten, wie die Versorgungssituation der Antragstellerin verbessert werden könnte. Vielmehr hätte sich das Gutachten auf die Prüfung zu beschränken, ob die vorgelegten technischen Konzepte realisierbar sind und in welchem Ausmaß sich Erweiterungen und vermeidbare Doppel- und Mehrfachversorgungen ergäben.

Obwohl der Antragstellerin einzuräumen ist, dass die Beurteilung der Frage, ob eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet wird, vor allem auch rechtlicher Natur ist, so sind die Grenzen insoweit fließend, als deren Beantwortung jedenfalls nicht

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ohne vorangehende frequenztechnische Analyse erfolgen kann (dazu:

Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze2 [2008], Anmerkung zu § 2 Z 5, S. 341f unter Verweis auf VwGH 18.10.2006, 2005/04/0157). Nach Auffassung der KommAustria kann zudem die Beurteilung einer Doppelversorgung als vermeidbar oder unvermeidbar nicht losgelöst von der Frage vorgenommen werden, ob zur Behebung von Versorgungslücken allenfalls Alternativen zu einer Doppelversorgung bestehen. Eine Doppelversorgung ist ja gerade dann als vermeidbar einzustufen, wenn sich sinnvollere frequenztechnische Alternativen anbieten und eine Verschwendung von Frequenzressourcen vermieden werden kann. Da die Beurteilung der Frage, ob allfällige Doppel- oder Mehrfachversorgungen „vermeidbar“ sind, Gegenstand des Prüfauftrags der KommAustria an den frequenztechnischen Amtsachverständigen war, ist folglich auch die Erörterung alternativer frequenztechnischer Optionen zur Verbesserung der Versorgungssituation in Graz zulässigerweise vom Gegenstand des Sachverständigengutachtens mit umfasst.

Aus den dargelegten Erwägungen würde mit einer Zuordnung der beantragten Übertragungskapazität an die IQ-plus Medien GmbH nicht dem Gebot einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums entsprochen werden. Da eine Zuordnung der beantragten Übertragungskapazität zu einer großräumigen und technisch vermeidbaren Doppelversorgung führen würde, war somit der Antrag auf Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität zum bestehenden Versorgungsgebiet der IQ-plus Medien GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und Z 4 iVm Abs. 2 PrR-G abzuweisen.

Es konnte somit auch nicht der gemäß § 23 PrR-G ausgesprochenen Empfehlung der Steiermärkischen Landesregierung gefolgt werden, welche sich im Hinblick auf das Anliegen zur Optimierung der Versorgungssituation der Antragstellerin auf § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G stützte, hierbei allerdings die Einschränkung des Gebotes einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums außer Acht ließ.

Inwieweit daher die beantragte Übertragungskapazität Aussicht auf eine erfolgreiche internationale Koordinierung hätte, kann folglich dahin gestellt bleiben, ebenso wie die Frage, ob sich die IQ-plus Medien GmbH mit gegenständlichem Antrag noch im Rahmen der Ausschreibung bewegt hat.

4.4. Voraussetzungen bzw. Ausschlussgründe gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 PrR-G

Allgemeines

Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben gemäß § 5 Abs. 2 PrR-G jedenfalls zu enthalten:

1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;

2. Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen;

3. eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms geplanten Übertragungskapazitäten, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik.

Zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 2 hat der Antragsteller ferner gemäß § 5 Abs. 3 PrR-G glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze gemäß

§ 16 eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.

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Zurückweisung wegen gänzlichen Fehlens eines technischen Konzepts

Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben somit gemäß § 5 PrR-G jedenfalls auch detaillierte Angaben über die für die Verbreitung des Programms beantragte(n) Übertragungskapazität(en) zu beinhalten; ein bloßer Verweis auf die ausgeschriebene(n) Übertragungskapazität(en) ist folglich unzureichend.

Nach Ende der Ausschreibungsfrist sind die Anträge von der KommAustria zunächst in formaler Hinsicht – also auf Zulässigkeit, Vollständigkeit oder Verspätung – zu prüfen. Im Zuge dieser formalen Prüfung erfolgt meist noch keine detaillierte Beurteilung der Frage, ob eine Nachreichung bestimmter Unterlagen im Zuge einer Mängelbehebung eine wesentliche Antragsänderung gemäß § 13 Abs. 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) darstellen könnte. Eine genaue inhaltliche Auseinandersetzung findet statt, wenn alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorliegen; dies ist insbesondere in Verfahren mit einer großen Anzahl an Bewerbern geboten, zumal Mängelbehebungsaufträge gemäß § 13 Abs.

3 AVG möglichst zügig den Parteien bekannt gegeben werden sollten (vgl. hierzu Anm. 13 zu § 13 Abs. 3 AVG in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Manzsche Sonderausgabe17, S. 65; vgl. ferner: VwGH 18.01.2005, Zl. 2004/05/0120). Ist ein Antrag mangelhaft, weil er etwa nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, so ergeht in der Folge ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, der innerhalb der festgelegten Frist zu erfüllen ist, widrigenfalls der Antrag zurück zu weisen wäre. Darüber hinaus kann die KommAustria den Antragsteller gemäß § 5 Abs. 4 PrR-G auch zur Ergänzung seiner Angaben und weiteren Offenlegung auffordern.

Im Zuge der formalen Prüfung der zum Ende der Ausschreibungsfrist am 02.10.2008, bis 13:00 Uhr eingelangten Anträge, stellte die KommAustria fest, dass dem Antrag der CITY FM Medien GmbH in Gründung auf Erteilung einer Zulassung wesentliche Angaben fehlten, etwa Angaben zur Staatsangehörigkeit ihres Alleineigentümers bzw.

Gründungsgesellschafters gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 PrR-G, zur beantragten Übertragungskapazität gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 PrR-G sowie zu den finanziellen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 PrR-G. Die KommAustria forderte daraufhin die CITY FM Medien GmbH in Gründung mit Schreiben vom 16.10.2008 zur Behebung der Antragsmängel sowie zur Ergänzung ihrer Angaben gemäß § 5 Abs. 4 PrR-G binnen zwei Wochen auf. Dem kam die Antragstellerin mit Schreiben vom 29.10.2008 nach.

Der Antrag der CITY FM Medien GmbH in Gründung war dennoch zurückzuweisen, da diesem mit Ablauf der Ausschreibungsfrist gar kein technisches Konzept angeschlossen war. Zwar war den Antragsunterlagen zum Ende der Bewerbungsfrist ein Datenblatt beigelegt, hierbei handelte es sich allerdings nur um das anonymisierte, von der Regulierungsbehörde auf ihrer Website gemeinsam mit den Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellte Datenblatt, welches z.B. keinerlei konkrete Angaben zur Sendestärke oder zur Antennencharakteristik beinhaltet.

Das anonymisierte, von der Regulierungsbehörde auf ihrer Website bereitgestellte Datenblatt enthält bestimmte technische Parameter, die zwar der Ausschreibung zugrunde gelegt sind, insbesondere Sendestandort und Frequenz. Diese Parameter stellen für die Antragsteller aber lediglich einen Maximalrahmen in technischer Hinsicht dar, innerhalb dessen sie sich mit ihren konkreten Umsetzungsplänen bewegen können. Eine Aussage über die konkrete Versorgungswirkung einer beantragten Übertragungskapazität kann hiermit jedenfalls nicht getroffen werden. Schließlich fußt auch die von der Regulierungsbehörde vorzunehmende Prüfung der fachlichen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des beantragten Programms zu einem nicht unerheblichen Ausmaß auf dem konkret beantragten technischen Konzept; möglich ist immerhin, dass ein eingereichtes technisches Konzept den durch eine Ausschreibung gesteckten Rahmen über- oder unterschreitet und sich allenfalls als nicht realisierbar herausstellt (vgl. dazu: BKS vom 02.05.2006, GZ 611.176/0001-BKS/2006; BKS vom

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18.06.2007, GZ 611.176/0003-BKS/2007; BKS vom 25.02.2008, GZ 611.079/0001-BKS/2008).

Das technische Konzept stellt daher einen wesentlichen Bestandteil jedes Zulassungsantrags dar. Fehlt dieses zur Gänze und ist somit die Prüfung im Hinblick auf die Realisierbarkeit eines Antrags auf Erteilung einer Hörfunkzulassung nicht möglich, so ist dies etwa einem Fall vergleichbar, in dem ein technisch nicht realisierbares Konzept beantragt wird. In beiden Fällen gilt, dass rundfunkrechtliche und fernmelderechtliche Bewilligung als Einheit zu betrachten sind (§ 2 Abs. 2 Z 2 PrR-G) und eine Zulassung nicht erteilt werden kann – entweder mangels technischer Realisierbarkeit oder mangels Prüfbarkeit, wie im konkreten Fall.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates stellt das gänzliche Fehlen des technischen Konzeptes einen nicht verbesserungsfähigen Antragsmangel und dessen Nachreichen somit eine unzulässige nachträgliche Antragsänderung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 8 AVG dar (BKS vom 18.06.2007, GZ 611.176/0003-BKS/2007 unter Verweis auf VwGH 15.09.2006, Zl. 2005/04/0120).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nachträgliche bzw.

nach Ablauf der Bewerbungsfrist vorgenommene Änderungen von Zulassungsanträgen im Hinblick auf das vom Privatradiogesetz vorgesehene Auswahlverfahren unzulässig und nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie einen Einfluss auf den Zugang zu diesem Auswahlverfahren haben. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Antragsteller erst durch nach Ablauf einer Ausschreibungsfrist vorgenommene Änderungen die im § 6 Abs. 1 PrR-G genannten gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Auswahlverfahren erfüllen würde (vgl. dazu insbesondere VwGH 15.09.2006, Zl. 2005/04/0120, und VwGH 15.09.2004, Zl. 2002/04/0148).

Da das technische Konzept der CITY FM Medien GmbH in Gründung zum Ende der Ausschreibungsfrist zur Gänze fehlte, stellt dessen nachträgliche Vorlage eine wesentliche Antragsänderung im Sinne von § 13 Abs. 8 AVG dar. Die CITY FM Medien GmbH in Gründung erfüllte erst mit der nachträglichen Vorlage eines technischen Konzeptes die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 PrR-G und konnte somit nicht in das Auswahlverfahren gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G einbezogen werden. Ihr Antrag war daher zurückzuweisen.

Alle übrigen Antragsteller haben die nach § 5 Abs. 2 Z 3 PrR-G geforderten Angaben über die für die Verbreitung des Programms geplanten Übertragungskapazitäten vorgelegt.

Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und Z 2 PrR-G

Auch die nach Z 1 geforderten Unterlagen wurden von den verbliebenen Antragstellern auf Erteilung einer Zulassung vorgelegt. Daher hat die KommAustria in der Folge zu prüfen, ob die Voraussetzungen bzw. die Ausschlussgründe nach den §§ 7 bis 9 PrR-G vorliegen.

§ 7 PrR-G Abs. 1 bis 4 lautet wörtlich:

„§ 7. (1) Hörfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein.

(2) Ist der Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in

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Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, angeführten Einflussmöglichkeiten haben.

(3) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.

(4) Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offen zu legen.

Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Anteile einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss

Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Anteile einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss