• Keine Ergebnisse gefunden

17.1. Hundesteuer - "Fahndung" mit privater Firma

Der Magistrat Bremerhavens hat in der Zeit von April bis Juli 1998 durch eine beauftragte Privatfirma eine sog.

Hundebestandsaufnahme durchführen lassen. Angestellte dieser Firma gingen von Haus zu Haus, um nicht angemeldete Tiere festzustellen. Diese Aktion fand in der lokalen wie

regionalen Presse ein großes - zuweilen auch humoristisches - Echo.

Die datenschutzrechtliche Fragestellung ergab sich daraus, dass bei dieser Ermittlungsaktion Steuerdaten, d.h. Angaben von Bürgerinnen und Bürgern zur Feststellung eines (kommu-nal)steuerrechtlichen Tatbestands, erhoben wurden. Anders ausgedrückt: Eine Privatfirma wurde im Zusammenhang mit einer hoheitlichen Verwaltungsmaßnahme eingesetzt.

Ich habe mich nicht zuletzt aufgrund zahlreicher Nachfragen und Beschwerden gegenüber dem Magistrat dahingehend geäußert, dass klar sein muß, dass diese privaten

"Steuerfahnder" keinerlei amtlichen Befugnisse haben. Daraus folgt, dass sie sich mit ihren Fragen nur an den möglichen Hundehalter (z.B. Grundstückseigentümer, Mieter o.ä.), also nicht an Dritte wie Nachbarn o.ä. wenden dürfen, sowie die Befragten darauf hinweisen müssen, dass die Beantwortung der Fragen freiwillig ist. Auch haben sie z.B. keine Ausforschungsrechte auf dem Grundstück oder in den Gebäuden.

Aufgrund meiner Stellungnahme wurden die Befrager ergänzend über ihre Befugnisse und die Handhabung der ausgefüllten Vordrucke belehrt und dem beauftragten Unternehmen zusätzliche Verpflichtungen aufgegeben (z.B. Übergabe aller Unterlagen an die Stadt; kein Verbleib von Dokumenten in den Firmenräumlichkeiten).

Ende 1998 habe ich beim Magistrat stichprobenweise die zusammenfaßten Unterlagen einschließlich der Aufzeichnungen der Kontrolleure geprüft und festgestellt, dass abgesehen von wenigen Ausnahmen die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten waren.

17.2. Steuerberaterkammer - Mitteilungsblatt als "Pranger"?

Die Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen veröffentlicht in ihrem Mitteilungsblatt im Zusammenhang mit unerlaubter Hilfe in Steuersachen u.a. strafrechtliche und zivilrechtliche Gerichtsentscheidungen sowie strafbewehrte Unterlassungserklärungen.

Ich bin mit meinen Kollegen in den anderen Ländern der Auffassung, dass die hier in Rede stehenden Veröffentlichungen unzulässig sind. Die Steuerberaterkammer wäre zu einer solchen Veröffentlichung nur befugt, wenn eine spezielle Rechtsvorschrift oder die Übermittlungsbestimmungen des BrDSG dies zuließen. § 23 Abs.

2 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestattet die Veröffentlichung von Entscheidungen nach diesem Gesetz nur dann, wenn der Richter dies ausdrück-lich angeordnet hat. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 17 BrDSG für die Weitergabe von Daten durch Behörden an private Stellen und Personen sind nicht erkennbar; insbesondere bleibt unklar, welchen gesetzlichen Zweck die Kammer mit dieser Publikation im Kammerorgan erreichen will. Auch die These, die Publikation im Mitteilungsblatt stelle gar keine Datenübermittlung, sondern nur eine interne Information dar, ist nicht haltbar. Zum einen sind die einzelnen freiberuflichen Steuerberater keine Teile der öffentlich-rechtlichen Institution Steuerberaterkammer, zum anderen werden die Mitteilungsblätter auch an die Kammern anderer Länder, an Finanzbehörden und weitere Adressaten versandt.

Aufgrund dieser datenschutzrechtlichen Bedenken haben in einigen anderen Bundesländern die Steuerberaterkammern diese Veröffentlichungspraxis eingestellt. Die hiesige Kammer hält an ihrer aus meiner Sicht unzulässigen Handhabung fest.

17.3. Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) - "gläserne" Beschäftigte?

Die Einführung der KLR dient der Erzielung von Kostentrans-parenz und der Erreichung kostenbewußten Handelns bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Dienststellen. Sie ist ferner Grundlage für die Budgetierung von Mitteln und kann zugleich zur Leistungsverrechnung gegenüber anderen Behörden oder von Dienstleistungen gegenüber Bürgern genutzt werden. Zielsetzung der KLR ist es, die Kosten und den Umfang der von der Verwaltung erbrachten oder zu erbringenden Leistungen sowie die hierbei erwirtschafteten Erträge festzustellen.

In Bremen ist die Einführungsphase bereits weit vorange-schritten und durch die Novelle zur Landeshaushaltsordnung (BremGbl. Nr. 64 vom 28.12.1998) rechtlich abgesichert.

Diese enthält keine Regelung, wonach eine personenbezogene Verarbeitung von Bürger- oder Mitarbeiterdaten erforderlich wäre. Bei der KLR geht es nicht um die Identität der eine Verwaltungsleistung oder –maßnahme erbringenden Bediensteten, sondern um Informationen in aggregierter Form (vgl. auch o. Ziff. 12.2.).

Allerdings kann es im Einzelfall zu einem Personenbezug der Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern etwa bei detail-lierten Kostenstellenrechnungen kommen. Hier muß darauf geachtet werden, dass der Personenbezug so weit bzw. so früh wie möglich aufgelöst wird, etwa durch die Bildung von Standardwerten als Basis für die jeweiligen Rechnungsgrößen.

Diese und weitere datenschutzsichernde Punkte hat der Senator für Finanzen in das Datenschutzkonzept, das auch Rahmendatenschutzkonzept für die übrige Verwaltung sein soll, aufgenommen. Sie sollen sowohl durch verfahrenstechnische Vorkehrungen umgesetzt als auch durch organisatorische Maßnahmen und Anweisungen zusätzlich

abgesichert werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben werde ich im kommenden Berichtszeitraum aufmerksam beobachten. Wie im Vorwort (vgl. o. Ziff. 1.2.) angesprochen, geht es um nicht weniger als darum, dass es zu verhindern gilt, dass die wünschenswerte Transparenz staatlichen Ausgabeverhaltens im Nebeneffekt die Voraussetzungen für den "gläsernen"

Beschäftigten schafft.

17.4. SEKT - Verschlüsselung von Zahlungsdaten

In der Bremischen Verwaltung wird ein Projekt vorangetrieben, mit dem die "sichere E-Mail-Kommunikation für den Austausch von Transaktionsdaten" (Abkürzung: SEKT) gewährleistet werden soll. Gegenstand dieser Anwendung ist die verschlüsselte und doppelt-signierte Übertragung von Daten zur Zahlbarmachung von Auszahlungen und zur Entgegennahme von Einnahmen im Verkehr zwischen den einzelnen Haushalts- und Rechnungsstellen in den bremischen Behörden und der Landeshauptkasse.

Bei der Konzeption dieses Projektes hat mich der Senator für Finanzen frühzeitig beteiligt und mit dem TuI-Referat der Senatskommission für das Personalwesen und mir die Voraus-setzungen für eine aus der Sicht des Datenschutzes einwand-freie Datenübermittlung abgestimmt.