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Fehlende Nachweise hinsichtlich der Qualität und Leistungserbringung bei der Be- Be-treuung des Kreisstraßennetzes durch die LSBB

Die Straßenmeistereien fertigen als Grundlage der Rechnungslegung durch die LSBB Übersich-ten an, in denen die Leistungen (verbrauchte Stunden) und Ressourcen (Materialverbrauch) im Detail den jeweiligen Leistungskategorien zugeordnet sind. Die gemäß den Verträgen zu ver-einbarenden Festlegungen zu Ausführungshäufigkeiten der Leistungen waren in den Verträgen nicht enthalten. Niederschriften von getätigten Absprachen konnte der Landesrechnungshof aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ebenfalls nicht entnehmen. Auch der Ort der Aus-führung bzw. auf welcher Kreisstraße die aufgeführten Leistungen durch die LSBB erbracht wurden, war den Unterlagen nicht zu entnehmen. Die Meistereien der LSBB führten die Leis-tungen des Betriebsdienstes im Wesentlichen nach eigenem Ermessen aus.

Zudem konnten die jeweiligen Landkreise die tatsächlich abgestimmten und durchgeführten Leistungen der vergangenen Jahre nicht in geeigneter Art und Weise nachweisen. Auch die mit

der technischen Verwaltung der Kreisstraßen beauftragte LSBB hat dem Landesrechnungshof trotz Aufforderung diesbezügliche Angaben nicht zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus war eine vollumfängliche und aussagefähige Kosten- und Leistungsrechnung für den Bereich der Kreisstraßen zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen nach Aussage der LSBB in den Straßenmeistereinen des Landes für Leistungen des Betriebes der Kreisstraßen nicht eingeführt. Eine Kosten- und Leistungsrechnung kam nur für Leistungen der betrieblichen Unterhaltung der Landes- bzw. Bundesstraßen zur Anwendung.

Der Landesrechnungshof empfahl, dass die LSBB auf der Grundlage der jeweiligen aktuellen Bestandsdaten und der mit dem jeweiligen Landkreis anhand des Leistungsheftes für den Be-triebsdienst abgestimmten Leistungen einen Maßnahmekatalog erstellt. Die einzelnen Leistun-gen, die Bestandteil des Maßnahmekataloges sind, sollten aufgrund der bekannten Aufwen-dungen und Belastungen vorangegangener Jahre durch die LSBB finanziell, z. B. je Mengen-einheit, bewertet werden. Auf der Grundlage des Maßnahmekataloges sollten dann die tatsäch-lich ausgeführten Leistungen erfasst und mit den vereinbarten Leistungen vergtatsäch-lichen werden.

Darüber hinaus sollte durch die LSBB die im Leistungsheft des Straßenbetriebsdienstes aufge-führten Leistungen auf der Grundlage einer meistereispezifischen Kosten- und Leistungsrech-nung in einem Entgeltkatalog dargestellt werden. Damit könnten die meistereispezifischen Ent-gelte der zu erbringenden Leistungen, die sich aus dem Leistungsheft des Straßenbetriebs-dienstes ergeben, finanziell bewertet werden.

Nur auf dieser Grundlage ist eine Bewertung möglich, ob die von den Landkreisen gezahlten Mittel auskömmlich sind und Leistungen wirtschaftlich erbracht werden. Die Landkreise wären dann in der Lage, die quantitativen und qualitativen Unterschiede zwischen der gegenwärtigen Betreuung der Kreisstraßen in ihrem Landkreis im Vergleich zu vorangegangenen Jahren fest-zustellen und den Standard der technischen Unterhaltung der Kreisstraßen auszuwählen. Für die Meistereien und die Straßenbauverwaltung bestünde zudem die Möglichkeit, einen quantita-tiven und qualitaquantita-tiven Vergleich einerseits zwischen der technischen Unterhaltung der Kreis-straßen untereinander sowie andererseits zwischen den Kreis- und den LandesKreis-straßen durch-zuführen.

Das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr stellt in seiner Stellung-nahme vom 8. Dezember 2016 zur Prüfungsmitteilung hierzu u.a. fest, dass die tatsächlich abgestimmten Ausführungshäufigkeiten der Aktenlage nicht zu ent-nehmen sind. Es fanden, so das Ministerium für Landesentwicklung und Ver-kehr, in den Landkreisen Jerichower Land, Mansfeld-Südharz und Wittenberg bis zum Haushaltsjahr 2012 mündliche Absprachen zur Leistungserbringung am Jahresanfang oder am Rande von anderen Fachbesprechungen statt. Ein Nachweis zur Einhaltung der Absprachen liegt jedoch nicht vor.

In der ergänzenden Stellungnahme des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 17. August 2017 weist das Ministerium darauf hin, dass künf-tig die geplanten und durchgeführten Ausführungshäufigkeiten gemeinsam mit dem Vertragspartner dokumentiert werden.

Grundsätzlich werde für alle zu erbringenden Leistungen im Monat März des laufenden Jahres durch gemeinsame Verhandlungen und Befahrungen der Straßen der zu erbringende Leistungsumfang festgelegt und dokumentiert. Die Grundlage, so das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr, bilden die Vorgaben der Jahresarbeitsplanung. Über den Umfang der Aufgaben, die zur Sicherstellung der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht notwendig sind, ent-scheidet der zuständige Straßenmeister im Rahmen der ihm übertragenen ho-heitlichen Aufgaben. Die Leistungen der Vereinbarungen basierten auf dem ak-tuell gültigen und für das Land Sachsen-Anhalt eingeführten Leistungsheft des Straßenbetriebsdienstes mit den Leistungsbereichen 1 bis 8. Die Turnusvorga-ben für den Landkreis würden den VorgaTurnusvorga-ben für das Land Sachsen-Anhalt ent-sprechen. Die LSBB erstelle somit ein Angebot auf Jahresarbeitsplanung, was mit dem Landkreis durch Turnusanpassungen auf seinen finanziellen Rahmen angepasst werden könne.

Der Landesrechnungshof bewertet es positiv, dass die durch die LSBB zu erbringenden Leis-tungen nunmehr im Vorfeld dokumentiert werden sollen. Der Landesrechnungshof vertritt je-doch weiterhin die Auffassung, dass durch die LSBB ein Entgeltkatalog auf der Grundlage des Leistungsheftes des Straßenbetriebsdienstes aufzustellen ist, damit die Landkreise Anpassun-gen aus finanziellen oder qualitativen Gesichtspunkten abschätzen und ggf. vornehmen kön-nen.

Infolge der nicht vorhandenen Kosten- und Leistungsrechnung kann die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung bei der Unterhaltung der Kreisstraßen nicht bewertet werden. Zudem ist die Vergleichbarkeit zwischen den Straßenmeistereien des Landes nicht möglich. Auch ein

Vergleich der quantitativen und qualitativen Anforderungen der einzelnen Landkreise unter-einander bzw. auch hinsichtlich der Anforderungen der einzelnen Landkreise war zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen nicht gegeben.

Der Landesrechnungshof erwartet deshalb vom Ministerium für Landesentwicklung und Ver-kehr, dass künftig wiederkehrende Leistungen der technischen Verwaltung der Kreisstraßen in ihrer Häufigkeit festgelegt und dokumentiert werden.

Vom Ministerium sollte der Nachweis erbracht werden, dass die technische Betreuung der Kreisstraßen in gleicher Qualität wie die der Landesstraßen erfolgt. Der Nachweis ist auf der Grundlage eines Entgeltkataloges zu erbringen.

3. Fazit

Die LSBB hat es bisher unterlassen, einen Maßnahmekatalog für die von ihr zu erbrin-genden Leistungen zu erstellen. Somit ist ein Vergleich mit den Leistungen für den Be-trieb der Landesstraßen nicht möglich. Außerdem ist eine Vergleichbarkeit mit den Häu-figkeiten (Turnusse) der im Zuge des Betriebes an Landesstraßen durchgeführten Leis-tungen infolge fehlender Dokumentation und Datengrundlagen nicht gegeben. Damit feh-len auch Aussagen zur Qualität und Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Kreisstraßen durch das Land.

Der Landesrechnungshof hält es deshalb für erforderlich, dass die vom Landkreis beauf-tragten Leistungsumfänge dokumentiert werden und ein beispielsweise jährlich anzu-passender Entgeltkatalog für die Leistungserbringung für Dritte aufgestellt wird. Damit wäre es der LSBB auch möglich, den Nachweis der kostendeckenden Erbringung ihrer Leistungen für die technische Verwaltung der Kreisstraßen für jede erbrachte Leistung und die von den Landkreisen geforderte Qualität nachzuweisen.

Einzelplan 14 – Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr

Kapitel 14 09 – Straßenbau

Titel 733 65 – Planung, Instandsetzung, Ersatz und Neubau von Brückenbauwerken

Haushaltsvolumen 2008 ff. – 98.433.500 €

3 Weitere Verschlechterung des Zustandes der Brücken von Landesstraßen