Abschnitt 4 Gemeinsamer Unterricht
7 Fahrtkosten, Gesundheitsbescheinigung und Versiche
rungsschutz
7.1 Praxislernorte gelten als Unterrichtsorte außerhalb des Schulgrundstücks. Die Schülerbeförderung zwischen Woh
1 Ein Portfolio kann z. B. der Berufswahlpass sein. Der berufswahlpass ist ein bundesweit eingefügtes Instrument zur Berufswahlorientierung und zum selbst gesteuerten Lernen von Schülerinnen und Schülern (mehr unter:
www.berufswahlpass.de)
8
nung und Praxislernort (Schulweg) richtet sich nach der Satzung des zuständigen Trägers der Schülerbeförderung.
Über die Kosten für notwendige Wege zwischen Schule und Praxislernort (Unterrichtswege) entscheidet der Schul
träger. Die Schule stimmt sich aus diesem Grunde vor Be
ginn des Haushaltsjahres mit dem Schulträger ab.
7.2 Schülerinnen und Schüler, die während des Praxislernens Umgang mit Lebensmitteln nach § 42 Infektionsschutzge
setz haben, haben vor der erstmaligen Aufnahme dieser Tä
tigkeit durch eine nicht mehr als drei Monate alte Beschei
nigung des Gesundheitsamtes nachzuweisen, dass sie über die bestehenden Tätigkeitsverbote belehrt wurden und dass bei ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Die Schule organisiert die notwendigen Termine beim Gesundheitsamt.
7.3 Es besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach SGB VII während des Praxislernens und auf dem Weg zwi
schen Wohnung und Praxislernort oder Praxislernort und Schule sowie Haftpflichtversicherungsschutz während des Praxislernens.
Regelungen für die Durchführung des Schülerbetriebs
praktikums
8.1 Das Schülerbetriebspraktikum findet im Pflichtunterricht des Faches W-A-T statt und stellt eine zeitweise Abwei
chung von der Wochenstundentafel gemäß § 11 Abs. 6 der Sekundarstufe I-Verordnung dar.
8.2 Schülerbetriebspraktika können insgesamt einen Zeitraum von fünf Unterrichtswochen umfassen. In der Jahrgangs
stufe 9 ist die Durchführung des Schülerbetriebsprakti
kums obligatorisch; es soll mindestens zwei und kann ma
ximal drei Unterrichtswochen dauern. In der Jahrgangsstu
fe 10 kann die Schule auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte, nach Anhörung der Schulkonferenz ein weite
res bis zu zwei Unterrichtswochen umfassendes Schülerbe
triebspraktikum durchführen. In diesem Falle ist die Durchführung dem staatlichen Schulamt anzuzeigen.
8.3 Während des Schülerbetriebspraktikums sollen die Schüle
rinnen und Schüler Erfahrungen in verschiedenen Arbeits
bereichen in ihrem Praxislernort sammeln. Dazu gehören auch Besichtigungen der Arbeitsbereiche, in denen sie nicht unmittelbar tätig sind. Außerdem soll den Schülerin
nen und Schülern Gelegenheit gegeben werden, in der letz
ten Praktikumswoche ein Abschlussgespräch mit den für das Schülerbetriebspraktikum verantwortlichen Mitarbei
terinnen und Mitarbeitern des Praxislernortes und den be
treuenden Lehrkräften zu führen.
8.4 Bei Schülerbetriebspraktika brandenburgischer Schülerin
nen und Schüler im Ausland muss die Einhaltung der Be
stimmungen dieser Verwaltungsvorschriften gewährleistet sein.
Anlage 1a
Vereinbarung
über die Durchführung des Praxislernens
Zwischen der Schule
und
(nachstehend Praxislernort genannt) wird Folgendes vereinbart:
1. Der Praxislernort erklärt sich bereit, gemeinsam mit der Schule Praxislernen für die Schülerin/den Schüler
Name: Vorname:
durchzuführen.
2. Die Durchführung des Praxislernens erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften über Praxislernen so
wie der Rahmenlehrpläne und anderer geeigneter curricularer Materialien und des schuleigenen Lehrplans. Folgende Inhalte wer
den während des Praxislernens bearbeitet:
(Ggf. sind weitere Angaben aus schuleigenen Lehrplänen als Anlage beizufügen.)
3. Der Praxislernort benennt für die Durchführung des Praxislernens eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter als Ansprechpartnerin/
Ansprechpartner:
Name: Telefonnummer:
Die Schule benennt für die Durchführung des Praxislernens folgende Lehrkraft als Ansprechpartnerin/Ansprechpartner:
Name: Telefonnummer:
Durch regelmäßige Absprachen der Genannten wird der wechselseitige Informationsfluss zwischen Praxislernort und Schule si
chergestellt.
4. Zur Durchführung des Praxislernens wird folgende/r Vertreterin/Vertreter des Praxislernortes mit der Wahrnehmung der Auf
sichtspflicht beauftragt1:
Name: Telefonnummer:
5. Die Schülerin oder der Schüler wird in folgenden Bereichen (Haupttätigkeiten) eingesetzt:
Die tägliche Beschäftigungszeit ist nach dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) geregelt. Über Ausnahmen entscheidet das zuständige staatliche Schulamt.
Während des Praxislernens unterliegen die Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Betriebsordnung. Sollten sie in schwerwie
gender Form dagegen verstoßen, sind sofort die Schule und die Eltern zu verständigen. Wenn sofortiges Handeln geboten ist, kön
nen die vom Betrieb benannten Verantwortlichen oder andere Weisungsberechtigte unmittelbare Weisungen erteilen.
Ort, Datum
Leitung des Praxislernortes Leitung der Schule
nur ausfüllen bei der Aufsichtspflicht an den Praxislernort gemäß Nummer 3.1 der Anlage 1
1
Anlage 2
(zu Nummer 11 Abs. 9 der Verwaltungsvorschriften zur Sekun
darstufe I-Verordnung)
Vorschriften für das Prüfungsverfahren im Fach Sport 1. Die mündliche Prüfung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 4 der Se
kundarstufe I-Verordnung im Fach Sport umfasst einen sportpraktischen und einen sporttheoretischen Teil. Beide Teile der Prüfung werden an einem Tag durchgeführt. Aus schulorganisatorischen, witterungsbedingten oder sportart
spezifischen Gründen kann der Prüfungsausschuss Aus
nahmen zulassen.
2. Der Schwerpunkt der Bewertung liegt auf den sportprakti
schen Anteilen. Der sport-theoretische Teil geht mit minde
stens einem Drittel in die Prüfungsnote ein.
3. Die Durchführung des sporttheoretischen Teils erfolgt ent
sprechend § 28 der Sekundarstufe I - Verordnung. Das Prü
fungsgespräch dauert in der Regel 10 Minuten. Die Prü
fungsinhalte ergeben sich aus dem Rahmenlehrplan Sport Sekundarstufe I. Insbesondere die in der Anlage 2a aufge
führten Inhalte sind für den sporttheoretischen Teil der mündlichen Prüfung geeignet und werden empfohlen.
4. Die Grundlage für die Prüfungsinhalte für den sportprakti
schen Teil der mündlichen Prüfung im Fach Sport ist a) als Pflichtfach der Rahmenlehrplan Sport Sekundarstu
fe I, wobei die in der Anlage 2b aufgeführten Inhalte besonders geeignet sind,
b) als Wahlpflichtfach ab der Jahrgangsstufe 7 der jeweils schuleigene Lehrplan, wobei die in der Anlage 2c auf
geführten Inhalte besonders geeignet sind oder c) als Wahlpflichtfach ab der Jahrgangsstufe 9 der jeweils
schuleigene Lehrplan.
Die Schülerin oder der Schüler, die oder der die mündliche Prüfung gemäß den Buchstaben a) oder c) gewählt hat, wird frühestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung durch die Prüferin oder den Prüfer über das Themenfeld im sportpraktischen Teil der mündlichen Prüfung informiert.
Sofern die Aufgabenstellung für den sportpraktischen Teil Wahlmöglichkeiten für die Schülerin oder den Schüler ent
hält, erfolgt die Wahl zu diesem Zeitpunkt.
5. Die Prüfung in einer anderen Prüfungsform erfolgt gemäß
§ 29 der Sekundarstufe I - Verordnung. Für Schülerinnen und Schüler, die eine andere Prüfungsform im Fach Sport wählen, sind eine Präsentation und ein Prüfungsgespräch vorzusehen.
Die Präsentation muss einen sportpraktischen Bezug haben.
Anlage 2a
Inhalte für das Prüfungsgespräch in der mündlichen Prü
fung
Theoretische Grundlagen sportlicher Tätigkeit
- Entwicklung sportmotorischer Fähigkeiten und Fertigkeiten - Entwicklung von Bedürfnissen (Freude, Leistungsstreben,
Kooperation, Verantwortung, Erfahrung)
- Herausbildung von Sportinteressen, die lebensbegleitend wirken und die Motivation für körperlich-sportliche Betäti
gung sind
- Gesundheitsvorsorge (Regelmäßigkeit sportlicher Bela
stungen und Wirkung von Entlastungen sowie altersange
passte Lebensweise)
Hauptfaktoren sportlicher Tätigkeiten
- Komponenten der Handlung (Körpersysteme, Kenntnissy
steme, Bewertungssysteme, soziale Systeme)
- Leistungsvoraussetzungen (endogene Leistungsfaktoren:
Bewegungssysteme, Kondition, Koordination, Strategie und Taktik, Sport und Technik; exogene Leistungsfakto
ren: soziale Bedingungen, Ausrüstung, Klima, Wettkampf) Grundlagen sportlicher Belastungsgestaltung
- Unterrichts- und Trainingsmittel (Körperübungen, be
stimmte Belastungsmethoden, Hilfsgeräte, spezielle Bela
stungsverfahren)
- Belastungsfaktoren (Belastungsumfang, -intensität und Pausengestaltung)
- Anpassungsmechanismen (funktionelle und morphologi
sche Anpassung)
- Belastungskontrolle (Fremd- und Selbstkontrolle) Doping und Sport
- Ursachen für Doping, Regeln, Dopingbegriff Sport und Ernährung
- Rolle einer ausgewogenen Ernährung Theorie der Individualsportarten und Sportspiele - Geschichte
- Systematik (Wettkampf-Disziplinen; Techniken, Regelwerk, Materialkunde)
- Entwicklung sportartspezifischer Leistungsfähigkeit (Leis
tungsstruktur, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Technik, phy
sikalische Grundlagen)
- Technik und Taktik (Angriffstechniken, Abwehrtechniken, taktisches Verhalten, individuelle Taktik, Gruppen- und Mannschaftstaktik)
- Erlernen von Übungen (methodischer Ablauf, Bewegungs
anweisungen, Üben, Bewegungshilfen und -korrekturen, Stabilisieren und Anwenden)
- Erwärmung, Verletzungsprophylaxe und Leistungsentfaltung Anlage 2b
Inhalte und Anforderungen für den sportpraktischen Teil in der mündlichen Prüfung im Fach Sport als Pflichtfach Themenfeld: Leichtathletik
bestehend aus einem 4-Kampf:
- Sprint
- Weit- oder Hochsprung - Wurf oder Stoß
- Ausdauerlauf als Leistungslauf Themenfeld: Gymnastik/Tanz
bestehend aus Pflicht- und Kürprogramm Gymnastik/Tanz:
- Pflichtprogramm Gymnastik/Tanz, bestehend aus 32 Tak
ten (16 Zählzeiten) mit einem Handgerät und Musik
- Kürprogramm Gymnastik/Tanz, wählbar ohne und mit Handgerät (ausgenommen Handgerät aus Pflichtprogramm), Einzel-, Partner- oder Gruppenkür, mit Musik, max. 1 Minute Themenfeld: Zweikampf
bestehend aus 3 Teilen innerhalb der Bereiche Judo, Ringen oder Selbstverteidigung:
- Judo: ausgewählte Falltechniken
- 3 Aktionen mit passivem Gegner aus dem Übergang vom Stand- zum Bodenbereich (Würfe)
- ausgewählte Aktionen mit halbaktivem Gegner aus dem Standbereich in Verbindung mit einem Wurf
- Ringen: ausgewählte Falltechniken
- 3 Aktionen mit passivem Gegner aus dem Übergang vom Stand- zum Bodenbereich (Würfe)
- ausgewählte Aktionen mit halbaktivem Gegner aus der Be
wegung
- Selbstverteidigung: ausgewählte Lösungsmöglichkeiten beim Festhalten des Handgelenkes (Hebeltechniken) - Abwehr von Schlägen (Ausweichen, Blocken)
- ausgewählte Lösungsmöglichkeiten bei der Abwehr eines Fuß- oder Kniestoßes
Bedingt durch die unterschiedlichen körperlichen Vorausset
zungen sollen die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit der Auswahl der eingesetzten Technik im Judo oder Ringen oder Selbstverteidigung haben. Dabei sollen Handlungsketten erkennbar sein.
Themenfeld: Turnen
Kürübungen mit mindestens 6 Elementen an drei verschiede
nen Geräten oder zwei verschiedenen Geräten und einem Sprung. Als Ersatz für Einzelkürübungen bzw. den Kürsprung kann Akrobatik und/oder Synchronturnen eingebracht werden.
Beim Synchronturnen darf das Gerät nicht noch einmal für die Einzelkür gewählt werden.
Sprung: Pferd oder Kasten - lang oder seit; Höhe 1,10 m Balken: Höhe 1,00 m bis 1,20 m; 2 Bahnen und mindestens zwei Richtungsänderungen
Boden: Ergänzung der Elemente durch gymnastische Verbin
dungsteile
Reck: Reckhöhe: kopf- bis sprunghoch
Barren: Barrenhöhe: kopfhoch; mit mindestens einem Rich
tungswechsel
Stufenbarren: mit mindestens einem Richtungswechsel Themenfeld: Schwimmen
bestehend aus 3 Teilen:
- eine längere Strecke in einer frei wählbaren Technik - eine zweite Schwimmtechnik demonstrieren
- wahlweise ein weiterer Bereich: Start oder Wende oder Ele
mente des Wasserspringens oder Tauchen oder Rettungs
schwimmen
Themenfeld: Mannschafts- und Rückschlagspiele bestehend aus zwei Komplexübungen:
- individuell technisch-taktischer Komplex, - mannschafts- bzw. gruppentaktischer Komplex
cherverbindendes Arbeiten in der Jahrgangsstufe 10 im Pflicht
fach Sport vorgesehen sind, orientiert sich die Prüfung an den vorgenannten Anforderungen.
Anlage 2c
Inhalte und Anforderungen für den sportpraktischen Teil in der mündlichen Prüfung im Fach Sport als Wahlpflicht
fach ab Jahrgangsstufe 7
Boxen: Überprüfung der Technik/Taktik in einem wettkampfna
hen Bereich (Angriff, Abwehr, Schlagen, Fortbewegung) Fußball: Überprüfung der komplexen Spielfähigkeit in einem wettkampfnahen Bereich (Ballannahme, Ballmitnahme, Zuspiel, Kopfballspiel, Dribbling, Torstoß, Körpertäuschung, Angriff, Ab
wehr)
Gerätturnen: Überprüfung der Technik unter Beachtung der Kombination und Komposition im wettkampfnahen Bereich (Kür - 4 - Kampf) aus den Strukturgruppen Rollen, Überschlagen, Springen, Schwingen, Umschwingen, Aufschwingen, Abschwin
gen, Stemmen, Kippen, Felgen, Drehen um die Körperlängsachse oder Heben/Halten/Stehen am Boden oder Reck)
Gewichtheben: Durchführung eines wettkampfnahen Zweikamp
fes (Reißen und Stoßen) unter Beachtung der Gewichtsklasse Judo: Überprüfung der Technik/Taktik in einem wettkampfnahen Bereich (Bodenbereich, Standbereich)
Handball: Überprüfung der komplexen Spielfähigkeit in einem wettkampfnahen Bereich (Passen, Dribbling, Wurf, Körpertäu
schung, Angriff, Abwehr)
Kanu-Rennsport: Überprüfung von Technik/Taktik in einem wettkampfnahen Bereich (Zugarmführung, Druckhandführung, Oberkörperverwringung in der Gesamtbewegung)
Leichtathletik: Durchführung eines Dreikampfes unter wett
kampfnahen Bedingungen in einer Disziplingruppe
Radsport: Überprüfung der Technik unter wettkampfnahen Be
dingungen (Leistungen im Kurzzeitbereich oder Mittelzeitaus
dauerbereich oder Ausdauerbereich, Starttechnik, Mannschafts
taktik, Geschicklichkeitsfahrtest)
Ringen: Überprüfung von Technik/Taktik in einem wettkampfna
hen Bereich (Bodenbereich, Stand-Boden-Übergang)
Rudern: Überprüfung der Technik im wettkampfnahen Bereich (Skull über eine Strecke von 1000 m)
Schwimmen: Überprüfung der Technik im wettkampfnahen Be
reich (drei Schwimmstrecken in mindestens zwei unterschied
lichen Schwimmarten, Schwimmtechnik, Lage, Bein- und Arm
bewegung, Atmung, Startsprung, Wende, Anschlag)
Sportschießen: Überprüfung von Technik/Taktik in einem wett
kampfnahen Bereich (Gewehr oder Pistole oder Laufende Scheibe oder Wurfscheibe, Anschlagsaufbau, Zielen, Atmung, Abzugstätigkeit, Schussrhythmus)
Volleyball: Überprüfung der komplexen Spielfähigkeit in ei
nem wettkampfnahen Bereich (Aufschlag, Annahme, Zuspiel, Angriff, Abwehr)
Soweit an den Schulen weitere Themenfelder (Sportarten) oder sportartenübergreifende Themenfelder im Wahlpflichtunter
richt ab Jahrgangsstufe 7 vorgesehen sind, orientiert sich die Prüfung an den vorgenannten Anforderungen.
Soweit an den Schulen weitere Themenfelder (Sportarten), sport
artenübergreifende Themenfelder, fachübergreifendes oder fä
Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung
(VV - SopV)
Vom 2. August 2007 Gz.: 32.3
Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl.
S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 - zu § 1 Abs. 2 SopV Sonderpädagogische Förderung
Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung, die Be
schreibung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Grundsätze für Erziehung und Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit den sonderpädagogischen Förderschwer
punkten „Lernen“, „Sprache“, „emotionale und soziale Ent
wicklung“, „geistige Entwicklung“, „Hören“, „körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen“ und von Schülerinnen und Schülern mit autistischem Verhalten richten sich nach den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur sonderpädago
gischen Förderung in den Schulen der Bundesrepublik Deutschland vom 5./6. Mai 1994 und den Empfehlungen zu den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen sowie für Kinder und Ju
gendliche mit autistischem Verhalten in der jeweils geltenden Fassung.
2 zu § 2 SopV
-Aufgaben und Organisation der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen
(1) Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt sind gemäß § 100 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes Träger ei
ner Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle (SpFB).
Zur besseren wohnortnahen Versorgung können Nebenstellen der SpFB eingerichtet werden. Im Rahmen der Durchführung von Feststellungsverfahren leisten die SpFB neben den päda
gogischen auch technische und verwaltende Aufgaben. Die SpFB im Zuständigkeitsbereich eines staatlichen Schulamtes arbeiten eng zusammen. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt stellt das erforderliche verwaltungsfachliche und techni
sche Personal.
(2) Das staatliche Schulamt kann gemäß den ihm übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten eine SpFB innerhalb seines Zu
ständigkeitsbereichs mit kreisübergreifenden Aufgaben beauf
tragen. Im Rahmen einer gesonderten Weisung durch das für Schule zuständige Ministerium kann eine durch das staatliche Schulamt bestimmte SpFB auch schulamtsübergreifende oder landesweite Aufgaben für einzelne sonderpädagogische För
derschwerpunkte erfüllen.
(3) In der SpFB können Lehrkräfte aller Schulstufen und Schulformen tätig sein, die eine Qualifikation in einer oder mehreren sonderpädagogischen Fachrichtungen erworben ha
ben (sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte). Bei der Aus
wahl der Lehrkräfte für die sonderpädagogische Förder- und Beratungstätigkeit sollen grundsätzlich alle nach dem regiona
len Fachrichtungsbedarf erforderlichen sonderpädagogischen Fachrichtungen anteilig berücksichtigt werden, sofern nicht ge
mäß Absatz 2 bestimmte Aufgaben durch eine andere SpFB er
füllt werden. Darüber hinaus können Lehrkräfte der allgemei
nen Schulen, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Beratung, fachlichen Begleitung von Lehrkräften oder der Schulorganisation und Fortbildung für den gemeinsamen Unterricht verfügen, eingesetzt werden. Die Lehrkräfte der SpFB kooperieren insbesondere mit der schulpsychologischen Beratung, den Frühförder- und Beratungsstellen, den regional zuständigen Ämtern und Diensten, den gemeinsamen Service
stellen gemäß § 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dem Landesinstitut für Schule und Medien Berlin - Branden
burg.
(4) Die Aufgabenstellungen der Lehrkräfte der SpFB richten sich nach den Bestimmungen in § 2 der Sonderpädagogik-Ver-ordnung und schließen die schulinterne oder schulübergreifen
de Fortbildung von Lehrkräften im gemeinsamem Unterricht sowie die schulinterne oder schulübergreifende fachunter
richtsbezogene sowie sonderpädagogische Fortbildung von Lehrkräften an Förderschulen oder in Förderklassen und die Unterstützung von schulübergreifenden Arbeitskreisen oder Fachkonferenzen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität sowie der Implementation der Rahmenlehr
pläne ein. Dies gilt entsprechend für vergleichbare Lehrkräfte in Oberstufenzentren und beruflichen Schulen.
(5) Die in der SpFB tätigen Lehrkräfte sind durch das staatliche Schulamt zu bestimmen. Sie sollen für mindestens einen Wo
chenarbeitstag zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 4 nicht im Unterricht eingesetzt werden.
(6) Für koordinierende Tätigkeiten wird jeweils eine Lehrkraft beauftragt und eine Abwesenheitsvertretung bestimmt. Diese Lehrkraft
a) setzt sich für die einheitliche Aufgabenwahrnehmung ge
mäß § 2 Abs. 1 der Sonderpädagogik-Verordnung ein und sichert den notwendigen personellen Einsatz sowie die Umsetzung der entsprechenden Standards für den gemein
samen Unterricht, die flexible Eingangsphase und die för
derdiagnostische Lernbeobachtung,
b) koordiniert im Auftrag des staatlichen Schulamtes den Lehr
kräfteeinsatz an allgemeinen Schulen gemäß Abschnitt 4 der Sonderpädagogik-Verordnung,
c) bereitet Entscheidungen des staatlichen Schulamtes im Rahmen des Feststellungsverfahrens vor,
d) leitet die Beratungen mit den in der SpFB tätigen Lehrkräf
ten und die Beratungen der im Team 2 gemäß Absatz 7 für die Durchführung des Feststellungsverfahrens verantwort
lichen Lehrkräfte,
e) ermittelt jährlich für den Träger der SpFB den Sachkosten
bedarf,
f) sichert den regelmäßigen fachlichen Austausch der an all
gemeinen Schulen im Rahmen der flexiblen Eingangspha
se, des gemeinsamen Unterrichts und der förderdiagnosti
schen Lernbeobachtung eingesetzten Lehrkräfte und g) arbeitet mit dem staatlichen Schulamt bei der Planung und
Realisierung der für den Bereich Sonderpädagogik erfor
derlichen Fortbildungsangebote zusammen.
(7) Zur Durchführung von Feststellungsverfahren in der Grundfeststellung (Stufe I) bestimmt das staatliche Schulamt auf Vorschlag der mit der Koordinierung beauftragten Lehr
kräfte ein ausgewähltes Team (Team 1). Im Team 1 sollen ne
ben den für die Koordinierung zuständigen Lehrkräften mög
lichst nicht mehr als sechs weitere Lehrkräfte arbeiten, die nach dem Prinzip der fachlichen Ausgewogenheit bestimmt werden. Alle Lehrkräfte, die im Rahmen der Stufe II des Fest
stellungsverfahrens im Unterricht der allgemeinen Schulen zur Absicherung der förderdiagnostischen Lernbeobachtung ein
gesetzt sind, gehören zum Team 2. Team 1 und Team 2 können zur Durchführung von Dienstberatungen und internen Fortbil
dungsmaßnahmen in Regionalteams zusammengefasst werden.
(8) Zur sonderpädagogischen Diagnostik und Anfertigung sonderpädagogischer Stellungnahmen kann die SpFB für die Durchführung des Feststellungsverfahrens in der Stufe I ent
sprechend sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte im Auf
trag des staatlichen Schulamtes zusätzlich einbeziehen. Lehr
kräfte, die zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbe
darfs herangezogen werden, werden über die bisherigen Ergeb
nisse der Beratungstätigkeit informiert und fachlich unter
stützt.
(9) Im Rahmen der Beantragung eines Feststellungsverfahrens und der Begleitung der Aufnahme von Kindern und Jugend
lichen mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in die Schule werden Fachkräfte der Kindertagesstätten, Lehr
kräfte und Eltern durch die SpFB sonderpädagogisch beratend und begleitend unterstützt. Darüber hinaus können im Rahmen der personellen Möglichkeiten im Einzelfall Beratungsangebo
te für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kindertagesstätten zu Fragen der gemeinsamen Erziehung erfolgen. Informatio
nen, die von den Lehrkräften der SpFB oder durch sie beauf
tragte Lehrkräfte der Förderklassen und Förderschulen im Rah
men der Früherkennung und Frühförderung gemäß § 2 Abs.1 der Sonderpädagogik-Verordnung sowie ihrer präventiven und schulischen Diagnostik und Beratungstätigkeit gewonnen wur
den, können nach Einwilligung der Eltern der zuständigen Schule zugeleitet werden.
(10) Im Rahmen der Nachsorge erfolgt die weitere Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die im gemeinsamen Unter
richt oder in einer Förderschule oder Förderklasse sonderpäda
gogisch betreut wurden und für die kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr besteht.
(11) Die Förderung noch nicht schulpflichtiger Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich des Hörens, Sehens oder der sprachlichen Entwicklung erfolgt im Bedarfs
fall gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Schulge
setzes durch Lehrkräfte der SpFB in der Form individueller
und kleingruppenbezogener Beratungs- und Fördermaßnah
men innerhalb der Kindertagesstätten, innerhalb der häuslichen Frühförderung oder in den Räumen der SpFB.
(12) Die Lehrkräfte der SpFB dokumentieren ihre Tätigkeiten.
Sie halten alle wesentlichen Ergebnisse dieser Tätigkeiten schriftlich fest. Die Dokumentation wird durch die mit der Ko
ordinierung beauftragte Lehrkraft nach standardisierten Vorga
ben des staatlichen Schulamtes zusammengefasst und dem staatlichen Schulamt vorgelegt.
3 zu § 3 SopV -Feststellungsverfahren
(1) Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist für Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Lern-, Leis
tungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ur
sachen vorgesehen, wenn davon auszugehen ist, dass die sonderpädagogische Förderung ihnen ermöglicht, ihr Recht auf eine ihren Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung zu verwirklichen.
(2) Das für die Wohnung der Schülerin oder des Schülers zu
ständige staatliche Schulamt entscheidet über den Beginn des Feststellungsverfahrens und beauftragt die zuständige SpFB mit der Durchführung. Die mit der Koordinierung der SpFB beauftragte Lehrkraft bestimmt eine Lehrkraft, die den Vorsitz des Förderausschusses übernimmt. Die den Vorsitz führende
ständige staatliche Schulamt entscheidet über den Beginn des Feststellungsverfahrens und beauftragt die zuständige SpFB mit der Durchführung. Die mit der Koordinierung der SpFB beauftragte Lehrkraft bestimmt eine Lehrkraft, die den Vorsitz des Förderausschusses übernimmt. Die den Vorsitz führende