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Fahrtkosten, Gesundheitsbescheinigung und Versiche

Abschnitt 4 Gemeinsamer Unterricht

7 Fahrtkosten, Gesundheitsbescheinigung und Versiche

rungsschutz

7.1 Praxislernorte gelten als Unterrichtsorte außerhalb des Schulgrundstücks. Die Schülerbeförderung zwischen Woh­

1 Ein Portfolio kann z. B. der Berufswahlpass sein. Der berufswahlpass ist ein bundesweit eingefügtes Instrument zur Berufswahlorientierung und zum selbst gesteuerten Lernen von Schülerinnen und Schülern (mehr unter:

www.berufswahlpass.de)

8

nung und Praxislernort (Schulweg) richtet sich nach der Satzung des zuständigen Trägers der Schülerbeförderung.

Über die Kosten für notwendige Wege zwischen Schule und Praxislernort (Unterrichtswege) entscheidet der Schul­

träger. Die Schule stimmt sich aus diesem Grunde vor Be­

ginn des Haushaltsjahres mit dem Schulträger ab.

7.2 Schülerinnen und Schüler, die während des Praxislernens Umgang mit Lebensmitteln nach § 42 Infektionsschutzge­

setz haben, haben vor der erstmaligen Aufnahme dieser Tä­

tigkeit durch eine nicht mehr als drei Monate alte Beschei­

nigung des Gesundheitsamtes nachzuweisen, dass sie über die bestehenden Tätigkeitsverbote belehrt wurden und dass bei ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Die Schule organisiert die notwendigen Termine beim Gesundheitsamt.

7.3 Es besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach SGB VII während des Praxislernens und auf dem Weg zwi­

schen Wohnung und Praxislernort oder Praxislernort und Schule sowie Haftpflichtversicherungsschutz während des Praxislernens.

Regelungen für die Durchführung des Schülerbetriebs­

praktikums

8.1 Das Schülerbetriebspraktikum findet im Pflichtunterricht des Faches W-A-T statt und stellt eine zeitweise Abwei­

chung von der Wochenstundentafel gemäß § 11 Abs. 6 der Sekundarstufe I-Verordnung dar.

8.2 Schülerbetriebspraktika können insgesamt einen Zeitraum von fünf Unterrichtswochen umfassen. In der Jahrgangs­

stufe 9 ist die Durchführung des Schülerbetriebsprakti­

kums obligatorisch; es soll mindestens zwei und kann ma­

ximal drei Unterrichtswochen dauern. In der Jahrgangsstu­

fe 10 kann die Schule auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte, nach Anhörung der Schulkonferenz ein weite­

res bis zu zwei Unterrichtswochen umfassendes Schülerbe­

triebspraktikum durchführen. In diesem Falle ist die Durchführung dem staatlichen Schulamt anzuzeigen.

8.3 Während des Schülerbetriebspraktikums sollen die Schüle­

rinnen und Schüler Erfahrungen in verschiedenen Arbeits­

bereichen in ihrem Praxislernort sammeln. Dazu gehören auch Besichtigungen der Arbeitsbereiche, in denen sie nicht unmittelbar tätig sind. Außerdem soll den Schülerin­

nen und Schülern Gelegenheit gegeben werden, in der letz­

ten Praktikumswoche ein Abschlussgespräch mit den für das Schülerbetriebspraktikum verantwortlichen Mitarbei­

terinnen und Mitarbeitern des Praxislernortes und den be­

treuenden Lehrkräften zu führen.

8.4 Bei Schülerbetriebspraktika brandenburgischer Schülerin­

nen und Schüler im Ausland muss die Einhaltung der Be­

stimmungen dieser Verwaltungsvorschriften gewährleistet sein.

Anlage 1a

Vereinbarung

über die Durchführung des Praxislernens

Zwischen der Schule

und

(nachstehend Praxislernort genannt) wird Folgendes vereinbart:

1. Der Praxislernort erklärt sich bereit, gemeinsam mit der Schule Praxislernen für die Schülerin/den Schüler

Name: Vorname:

durchzuführen.

2. Die Durchführung des Praxislernens erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften über Praxislernen so­

wie der Rahmenlehrpläne und anderer geeigneter curricularer Materialien und des schuleigenen Lehrplans. Folgende Inhalte wer­

den während des Praxislernens bearbeitet:

(Ggf. sind weitere Angaben aus schuleigenen Lehrplänen als Anlage beizufügen.)

3. Der Praxislernort benennt für die Durchführung des Praxislernens eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter als Ansprechpartnerin/

Ansprechpartner:

Name: Telefonnummer:

Die Schule benennt für die Durchführung des Praxislernens folgende Lehrkraft als Ansprechpartnerin/Ansprechpartner:

Name: Telefonnummer:

Durch regelmäßige Absprachen der Genannten wird der wechselseitige Informationsfluss zwischen Praxislernort und Schule si­

chergestellt.

4. Zur Durchführung des Praxislernens wird folgende/r Vertreterin/Vertreter des Praxislernortes mit der Wahrnehmung der Auf­

sichtspflicht beauftragt1:

Name: Telefonnummer:

5. Die Schülerin oder der Schüler wird in folgenden Bereichen (Haupttätigkeiten) eingesetzt:

Die tägliche Beschäftigungszeit ist nach dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) geregelt. Über Ausnahmen entscheidet das zuständige staatliche Schulamt.

Während des Praxislernens unterliegen die Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Betriebsordnung. Sollten sie in schwerwie­

gender Form dagegen verstoßen, sind sofort die Schule und die Eltern zu verständigen. Wenn sofortiges Handeln geboten ist, kön­

nen die vom Betrieb benannten Verantwortlichen oder andere Weisungsberechtigte unmittelbare Weisungen erteilen.

Ort, Datum

Leitung des Praxislernortes Leitung der Schule

nur ausfüllen bei der Aufsichtspflicht an den Praxislernort gemäß Nummer 3.1 der Anlage 1

1

Anlage 2

(zu Nummer 11 Abs. 9 der Verwaltungsvorschriften zur Sekun­

darstufe I-Verordnung)

Vorschriften für das Prüfungsverfahren im Fach Sport 1. Die mündliche Prüfung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 4 der Se­

kundarstufe I-Verordnung im Fach Sport umfasst einen sportpraktischen und einen sporttheoretischen Teil. Beide Teile der Prüfung werden an einem Tag durchgeführt. Aus schulorganisatorischen, witterungsbedingten oder sportart­

spezifischen Gründen kann der Prüfungsausschuss Aus­

nahmen zulassen.

2. Der Schwerpunkt der Bewertung liegt auf den sportprakti­

schen Anteilen. Der sport-theoretische Teil geht mit minde­

stens einem Drittel in die Prüfungsnote ein.

3. Die Durchführung des sporttheoretischen Teils erfolgt ent­

sprechend § 28 der Sekundarstufe I - Verordnung. Das Prü­

fungsgespräch dauert in der Regel 10 Minuten. Die Prü­

fungsinhalte ergeben sich aus dem Rahmenlehrplan Sport Sekundarstufe I. Insbesondere die in der Anlage 2a aufge­

führten Inhalte sind für den sporttheoretischen Teil der mündlichen Prüfung geeignet und werden empfohlen.

4. Die Grundlage für die Prüfungsinhalte für den sportprakti­

schen Teil der mündlichen Prüfung im Fach Sport ist a) als Pflichtfach der Rahmenlehrplan Sport Sekundarstu­

fe I, wobei die in der Anlage 2b aufgeführten Inhalte besonders geeignet sind,

b) als Wahlpflichtfach ab der Jahrgangsstufe 7 der jeweils schuleigene Lehrplan, wobei die in der Anlage 2c auf­

geführten Inhalte besonders geeignet sind oder c) als Wahlpflichtfach ab der Jahrgangsstufe 9 der jeweils

schuleigene Lehrplan.

Die Schülerin oder der Schüler, die oder der die mündliche Prüfung gemäß den Buchstaben a) oder c) gewählt hat, wird frühestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung durch die Prüferin oder den Prüfer über das Themenfeld im sportpraktischen Teil der mündlichen Prüfung informiert.

Sofern die Aufgabenstellung für den sportpraktischen Teil Wahlmöglichkeiten für die Schülerin oder den Schüler ent­

hält, erfolgt die Wahl zu diesem Zeitpunkt.

5. Die Prüfung in einer anderen Prüfungsform erfolgt gemäß

§ 29 der Sekundarstufe I - Verordnung. Für Schülerinnen und Schüler, die eine andere Prüfungsform im Fach Sport wählen, sind eine Präsentation und ein Prüfungsgespräch vorzusehen.

Die Präsentation muss einen sportpraktischen Bezug haben.

Anlage 2a

Inhalte für das Prüfungsgespräch in der mündlichen Prü­

fung

Theoretische Grundlagen sportlicher Tätigkeit

- Entwicklung sportmotorischer Fähigkeiten und Fertigkeiten - Entwicklung von Bedürfnissen (Freude, Leistungsstreben,

Kooperation, Verantwortung, Erfahrung)

- Herausbildung von Sportinteressen, die lebensbegleitend wirken und die Motivation für körperlich-sportliche Betäti­

gung sind

- Gesundheitsvorsorge (Regelmäßigkeit sportlicher Bela­

stungen und Wirkung von Entlastungen sowie altersange­

passte Lebensweise)

Hauptfaktoren sportlicher Tätigkeiten

- Komponenten der Handlung (Körpersysteme, Kenntnissy­

steme, Bewertungssysteme, soziale Systeme)

- Leistungsvoraussetzungen (endogene Leistungsfaktoren:

Bewegungssysteme, Kondition, Koordination, Strategie und Taktik, Sport und Technik; exogene Leistungsfakto­

ren: soziale Bedingungen, Ausrüstung, Klima, Wettkampf) Grundlagen sportlicher Belastungsgestaltung

- Unterrichts- und Trainingsmittel (Körperübungen, be­

stimmte Belastungsmethoden, Hilfsgeräte, spezielle Bela­

stungsverfahren)

- Belastungsfaktoren (Belastungsumfang, -intensität und Pausengestaltung)

- Anpassungsmechanismen (funktionelle und morphologi­

sche Anpassung)

- Belastungskontrolle (Fremd- und Selbstkontrolle) Doping und Sport

- Ursachen für Doping, Regeln, Dopingbegriff Sport und Ernährung

- Rolle einer ausgewogenen Ernährung Theorie der Individualsportarten und Sportspiele - Geschichte

- Systematik (Wettkampf-Disziplinen; Techniken, Regelwerk, Materialkunde)

- Entwicklung sportartspezifischer Leistungsfähigkeit (Leis­

tungsstruktur, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Technik, phy­

sikalische Grundlagen)

- Technik und Taktik (Angriffstechniken, Abwehrtechniken, taktisches Verhalten, individuelle Taktik, Gruppen- und Mannschaftstaktik)

- Erlernen von Übungen (methodischer Ablauf, Bewegungs­

anweisungen, Üben, Bewegungshilfen und -korrekturen, Stabilisieren und Anwenden)

- Erwärmung, Verletzungsprophylaxe und Leistungsentfaltung Anlage 2b

Inhalte und Anforderungen für den sportpraktischen Teil in der mündlichen Prüfung im Fach Sport als Pflichtfach Themenfeld: Leichtathletik

bestehend aus einem 4-Kampf:

- Sprint

- Weit- oder Hochsprung - Wurf oder Stoß

- Ausdauerlauf als Leistungslauf Themenfeld: Gymnastik/Tanz

bestehend aus Pflicht- und Kürprogramm Gymnastik/Tanz:

- Pflichtprogramm Gymnastik/Tanz, bestehend aus 32 Tak­

ten (16 Zählzeiten) mit einem Handgerät und Musik

- Kürprogramm Gymnastik/Tanz, wählbar ohne und mit Handgerät (ausgenommen Handgerät aus Pflichtprogramm), Einzel-, Partner- oder Gruppenkür, mit Musik, max. 1 Minute Themenfeld: Zweikampf

bestehend aus 3 Teilen innerhalb der Bereiche Judo, Ringen oder Selbstverteidigung:

- Judo: ausgewählte Falltechniken

- 3 Aktionen mit passivem Gegner aus dem Übergang vom Stand- zum Bodenbereich (Würfe)

- ausgewählte Aktionen mit halbaktivem Gegner aus dem Standbereich in Verbindung mit einem Wurf

- Ringen: ausgewählte Falltechniken

- 3 Aktionen mit passivem Gegner aus dem Übergang vom Stand- zum Bodenbereich (Würfe)

- ausgewählte Aktionen mit halbaktivem Gegner aus der Be­

wegung

- Selbstverteidigung: ausgewählte Lösungsmöglichkeiten beim Festhalten des Handgelenkes (Hebeltechniken) - Abwehr von Schlägen (Ausweichen, Blocken)

- ausgewählte Lösungsmöglichkeiten bei der Abwehr eines Fuß- oder Kniestoßes

Bedingt durch die unterschiedlichen körperlichen Vorausset­

zungen sollen die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit der Auswahl der eingesetzten Technik im Judo oder Ringen oder Selbstverteidigung haben. Dabei sollen Handlungsketten erkennbar sein.

Themenfeld: Turnen

Kürübungen mit mindestens 6 Elementen an drei verschiede­

nen Geräten oder zwei verschiedenen Geräten und einem Sprung. Als Ersatz für Einzelkürübungen bzw. den Kürsprung kann Akrobatik und/oder Synchronturnen eingebracht werden.

Beim Synchronturnen darf das Gerät nicht noch einmal für die Einzelkür gewählt werden.

Sprung: Pferd oder Kasten - lang oder seit; Höhe 1,10 m Balken: Höhe 1,00 m bis 1,20 m; 2 Bahnen und mindestens zwei Richtungsänderungen

Boden: Ergänzung der Elemente durch gymnastische Verbin­

dungsteile

Reck: Reckhöhe: kopf- bis sprunghoch

Barren: Barrenhöhe: kopfhoch; mit mindestens einem Rich­

tungswechsel

Stufenbarren: mit mindestens einem Richtungswechsel Themenfeld: Schwimmen

bestehend aus 3 Teilen:

- eine längere Strecke in einer frei wählbaren Technik - eine zweite Schwimmtechnik demonstrieren

- wahlweise ein weiterer Bereich: Start oder Wende oder Ele­

mente des Wasserspringens oder Tauchen oder Rettungs­

schwimmen

Themenfeld: Mannschafts- und Rückschlagspiele bestehend aus zwei Komplexübungen:

- individuell technisch-taktischer Komplex, - mannschafts- bzw. gruppentaktischer Komplex

cherverbindendes Arbeiten in der Jahrgangsstufe 10 im Pflicht­

fach Sport vorgesehen sind, orientiert sich die Prüfung an den vorgenannten Anforderungen.

Anlage 2c

Inhalte und Anforderungen für den sportpraktischen Teil in der mündlichen Prüfung im Fach Sport als Wahlpflicht­

fach ab Jahrgangsstufe 7

Boxen: Überprüfung der Technik/Taktik in einem wettkampfna­

hen Bereich (Angriff, Abwehr, Schlagen, Fortbewegung) Fußball: Überprüfung der komplexen Spielfähigkeit in einem wettkampfnahen Bereich (Ballannahme, Ballmitnahme, Zuspiel, Kopfballspiel, Dribbling, Torstoß, Körpertäuschung, Angriff, Ab­

wehr)

Gerätturnen: Überprüfung der Technik unter Beachtung der Kombination und Komposition im wettkampfnahen Bereich (Kür - 4 - Kampf) aus den Strukturgruppen Rollen, Überschlagen, Springen, Schwingen, Umschwingen, Aufschwingen, Abschwin­

gen, Stemmen, Kippen, Felgen, Drehen um die Körperlängsachse oder Heben/Halten/Stehen am Boden oder Reck)

Gewichtheben: Durchführung eines wettkampfnahen Zweikamp­

fes (Reißen und Stoßen) unter Beachtung der Gewichtsklasse Judo: Überprüfung der Technik/Taktik in einem wettkampfnahen Bereich (Bodenbereich, Standbereich)

Handball: Überprüfung der komplexen Spielfähigkeit in einem wettkampfnahen Bereich (Passen, Dribbling, Wurf, Körpertäu­

schung, Angriff, Abwehr)

Kanu-Rennsport: Überprüfung von Technik/Taktik in einem wettkampfnahen Bereich (Zugarmführung, Druckhandführung, Oberkörperverwringung in der Gesamtbewegung)

Leichtathletik: Durchführung eines Dreikampfes unter wett­

kampfnahen Bedingungen in einer Disziplingruppe

Radsport: Überprüfung der Technik unter wettkampfnahen Be­

dingungen (Leistungen im Kurzzeitbereich oder Mittelzeitaus­

dauerbereich oder Ausdauerbereich, Starttechnik, Mannschafts­

taktik, Geschicklichkeitsfahrtest)

Ringen: Überprüfung von Technik/Taktik in einem wettkampfna­

hen Bereich (Bodenbereich, Stand-Boden-Übergang)

Rudern: Überprüfung der Technik im wettkampfnahen Bereich (Skull über eine Strecke von 1000 m)

Schwimmen: Überprüfung der Technik im wettkampfnahen Be­

reich (drei Schwimmstrecken in mindestens zwei unterschied­

lichen Schwimmarten, Schwimmtechnik, Lage, Bein- und Arm­

bewegung, Atmung, Startsprung, Wende, Anschlag)

Sportschießen: Überprüfung von Technik/Taktik in einem wett­

kampfnahen Bereich (Gewehr oder Pistole oder Laufende Scheibe oder Wurfscheibe, Anschlagsaufbau, Zielen, Atmung, Abzugstätigkeit, Schussrhythmus)

Volleyball: Überprüfung der komplexen Spielfähigkeit in ei­

nem wettkampfnahen Bereich (Aufschlag, Annahme, Zuspiel, Angriff, Abwehr)

Soweit an den Schulen weitere Themenfelder (Sportarten) oder sportartenübergreifende Themenfelder im Wahlpflichtunter­

richt ab Jahrgangsstufe 7 vorgesehen sind, orientiert sich die Prüfung an den vorgenannten Anforderungen.

Soweit an den Schulen weitere Themenfelder (Sportarten), sport­

artenübergreifende Themenfelder, fachübergreifendes oder fä­

Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung

(VV - SopV)

Vom 2. August 2007 Gz.: 32.3

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl.

S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - zu § 1 Abs. 2 SopV ­ Sonderpädagogische Förderung

Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung, die Be­

schreibung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Grundsätze für Erziehung und Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit den sonderpädagogischen Förderschwer­

punkten „Lernen“, „Sprache“, „emotionale und soziale Ent­

wicklung“, „geistige Entwicklung“, „Hören“, „körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen“ und von Schülerinnen und Schülern mit autistischem Verhalten richten sich nach den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur sonderpädago­

gischen Förderung in den Schulen der Bundesrepublik Deutschland vom 5./6. Mai 1994 und den Empfehlungen zu den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen sowie für Kinder und Ju­

gendliche mit autistischem Verhalten in der jeweils geltenden Fassung.

2 zu § 2 SopV

-Aufgaben und Organisation der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen

(1) Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt sind gemäß § 100 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes Träger ei­

ner Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle (SpFB).

Zur besseren wohnortnahen Versorgung können Nebenstellen der SpFB eingerichtet werden. Im Rahmen der Durchführung von Feststellungsverfahren leisten die SpFB neben den päda­

gogischen auch technische und verwaltende Aufgaben. Die SpFB im Zuständigkeitsbereich eines staatlichen Schulamtes arbeiten eng zusammen. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt stellt das erforderliche verwaltungsfachliche und techni­

sche Personal.

(2) Das staatliche Schulamt kann gemäß den ihm übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten eine SpFB innerhalb seines Zu­

ständigkeitsbereichs mit kreisübergreifenden Aufgaben beauf­

tragen. Im Rahmen einer gesonderten Weisung durch das für Schule zuständige Ministerium kann eine durch das staatliche Schulamt bestimmte SpFB auch schulamtsübergreifende oder landesweite Aufgaben für einzelne sonderpädagogische För­

derschwerpunkte erfüllen.

(3) In der SpFB können Lehrkräfte aller Schulstufen und Schulformen tätig sein, die eine Qualifikation in einer oder mehreren sonderpädagogischen Fachrichtungen erworben ha­

ben (sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte). Bei der Aus­

wahl der Lehrkräfte für die sonderpädagogische Förder- und Beratungstätigkeit sollen grundsätzlich alle nach dem regiona­

len Fachrichtungsbedarf erforderlichen sonderpädagogischen Fachrichtungen anteilig berücksichtigt werden, sofern nicht ge­

mäß Absatz 2 bestimmte Aufgaben durch eine andere SpFB er­

füllt werden. Darüber hinaus können Lehrkräfte der allgemei­

nen Schulen, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Beratung, fachlichen Begleitung von Lehrkräften oder der Schulorganisation und Fortbildung für den gemeinsamen Unterricht verfügen, eingesetzt werden. Die Lehrkräfte der SpFB kooperieren insbesondere mit der schulpsychologischen Beratung, den Frühförder- und Beratungsstellen, den regional zuständigen Ämtern und Diensten, den gemeinsamen Service­

stellen gemäß § 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dem Landesinstitut für Schule und Medien Berlin - Branden­

burg.

(4) Die Aufgabenstellungen der Lehrkräfte der SpFB richten sich nach den Bestimmungen in § 2 der Sonderpädagogik-Ver-ordnung und schließen die schulinterne oder schulübergreifen­

de Fortbildung von Lehrkräften im gemeinsamem Unterricht sowie die schulinterne oder schulübergreifende fachunter­

richtsbezogene sowie sonderpädagogische Fortbildung von Lehrkräften an Förderschulen oder in Förderklassen und die Unterstützung von schulübergreifenden Arbeitskreisen oder Fachkonferenzen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität sowie der Implementation der Rahmenlehr­

pläne ein. Dies gilt entsprechend für vergleichbare Lehrkräfte in Oberstufenzentren und beruflichen Schulen.

(5) Die in der SpFB tätigen Lehrkräfte sind durch das staatliche Schulamt zu bestimmen. Sie sollen für mindestens einen Wo­

chenarbeitstag zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 4 nicht im Unterricht eingesetzt werden.

(6) Für koordinierende Tätigkeiten wird jeweils eine Lehrkraft beauftragt und eine Abwesenheitsvertretung bestimmt. Diese Lehrkraft

a) setzt sich für die einheitliche Aufgabenwahrnehmung ge­

mäß § 2 Abs. 1 der Sonderpädagogik-Verordnung ein und sichert den notwendigen personellen Einsatz sowie die Umsetzung der entsprechenden Standards für den gemein­

samen Unterricht, die flexible Eingangsphase und die för­

derdiagnostische Lernbeobachtung,

b) koordiniert im Auftrag des staatlichen Schulamtes den Lehr­

kräfteeinsatz an allgemeinen Schulen gemäß Abschnitt 4 der Sonderpädagogik-Verordnung,

c) bereitet Entscheidungen des staatlichen Schulamtes im Rahmen des Feststellungsverfahrens vor,

d) leitet die Beratungen mit den in der SpFB tätigen Lehrkräf­

ten und die Beratungen der im Team 2 gemäß Absatz 7 für die Durchführung des Feststellungsverfahrens verantwort­

lichen Lehrkräfte,

e) ermittelt jährlich für den Träger der SpFB den Sachkosten­

bedarf,

f) sichert den regelmäßigen fachlichen Austausch der an all­

gemeinen Schulen im Rahmen der flexiblen Eingangspha­

se, des gemeinsamen Unterrichts und der förderdiagnosti­

schen Lernbeobachtung eingesetzten Lehrkräfte und g) arbeitet mit dem staatlichen Schulamt bei der Planung und

Realisierung der für den Bereich Sonderpädagogik erfor­

derlichen Fortbildungsangebote zusammen.

(7) Zur Durchführung von Feststellungsverfahren in der Grundfeststellung (Stufe I) bestimmt das staatliche Schulamt auf Vorschlag der mit der Koordinierung beauftragten Lehr­

kräfte ein ausgewähltes Team (Team 1). Im Team 1 sollen ne­

ben den für die Koordinierung zuständigen Lehrkräften mög­

lichst nicht mehr als sechs weitere Lehrkräfte arbeiten, die nach dem Prinzip der fachlichen Ausgewogenheit bestimmt werden. Alle Lehrkräfte, die im Rahmen der Stufe II des Fest­

stellungsverfahrens im Unterricht der allgemeinen Schulen zur Absicherung der förderdiagnostischen Lernbeobachtung ein­

gesetzt sind, gehören zum Team 2. Team 1 und Team 2 können zur Durchführung von Dienstberatungen und internen Fortbil­

dungsmaßnahmen in Regionalteams zusammengefasst werden.

(8) Zur sonderpädagogischen Diagnostik und Anfertigung sonderpädagogischer Stellungnahmen kann die SpFB für die Durchführung des Feststellungsverfahrens in der Stufe I ent­

sprechend sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte im Auf­

trag des staatlichen Schulamtes zusätzlich einbeziehen. Lehr­

kräfte, die zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbe­

darfs herangezogen werden, werden über die bisherigen Ergeb­

nisse der Beratungstätigkeit informiert und fachlich unter­

stützt.

(9) Im Rahmen der Beantragung eines Feststellungsverfahrens und der Begleitung der Aufnahme von Kindern und Jugend­

lichen mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in die Schule werden Fachkräfte der Kindertagesstätten, Lehr­

kräfte und Eltern durch die SpFB sonderpädagogisch beratend und begleitend unterstützt. Darüber hinaus können im Rahmen der personellen Möglichkeiten im Einzelfall Beratungsangebo­

te für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kindertagesstätten zu Fragen der gemeinsamen Erziehung erfolgen. Informatio­

nen, die von den Lehrkräften der SpFB oder durch sie beauf­

tragte Lehrkräfte der Förderklassen und Förderschulen im Rah­

men der Früherkennung und Frühförderung gemäß § 2 Abs.1 der Sonderpädagogik-Verordnung sowie ihrer präventiven und schulischen Diagnostik und Beratungstätigkeit gewonnen wur­

den, können nach Einwilligung der Eltern der zuständigen Schule zugeleitet werden.

(10) Im Rahmen der Nachsorge erfolgt die weitere Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die im gemeinsamen Unter­

richt oder in einer Förderschule oder Förderklasse sonderpäda­

gogisch betreut wurden und für die kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr besteht.

(11) Die Förderung noch nicht schulpflichtiger Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich des Hörens, Sehens oder der sprachlichen Entwicklung erfolgt im Bedarfs­

fall gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Schulge­

setzes durch Lehrkräfte der SpFB in der Form individueller

und kleingruppenbezogener Beratungs- und Fördermaßnah­

men innerhalb der Kindertagesstätten, innerhalb der häuslichen Frühförderung oder in den Räumen der SpFB.

(12) Die Lehrkräfte der SpFB dokumentieren ihre Tätigkeiten.

Sie halten alle wesentlichen Ergebnisse dieser Tätigkeiten schriftlich fest. Die Dokumentation wird durch die mit der Ko­

ordinierung beauftragte Lehrkraft nach standardisierten Vorga­

ben des staatlichen Schulamtes zusammengefasst und dem staatlichen Schulamt vorgelegt.

3 zu § 3 SopV -Feststellungsverfahren

(1) Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist für Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Lern-, Leis­

tungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ur­

sachen vorgesehen, wenn davon auszugehen ist, dass die sonderpädagogische Förderung ihnen ermöglicht, ihr Recht auf eine ihren Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung zu verwirklichen.

(2) Das für die Wohnung der Schülerin oder des Schülers zu­

ständige staatliche Schulamt entscheidet über den Beginn des Feststellungsverfahrens und beauftragt die zuständige SpFB mit der Durchführung. Die mit der Koordinierung der SpFB beauftragte Lehrkraft bestimmt eine Lehrkraft, die den Vorsitz des Förderausschusses übernimmt. Die den Vorsitz führende

ständige staatliche Schulamt entscheidet über den Beginn des Feststellungsverfahrens und beauftragt die zuständige SpFB mit der Durchführung. Die mit der Koordinierung der SpFB beauftragte Lehrkraft bestimmt eine Lehrkraft, die den Vorsitz des Förderausschusses übernimmt. Die den Vorsitz führende