• Keine Ergebnisse gefunden

EU Blue Card, Verfahren und Transparenz

In Artikel 8 (EU Blue Card) wird festgelegt, dass – nach Erfüllung der Voraus-setzungen – eine Aufenthaltserlaubnis „EU Blue Card“ für zwei Jahre erteilt wird.

Diese kann um weitere zwei Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist nicht an die Voraussetzungen der Art. 5 oder 6 gebunden. Sofern eine kürzere Beschäfti-gungsdauer (min. 1 Jahr, entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) vorgesehen ist, so wird die EU Blue Card für die Dauer der Beschäftigung plus drei Monate ausgestellt.

Die Verwendung eines einheitlichen Formats wird in Abs. 3 festgeschrieben. Abs. 4 und 5 beschreiben die Einreise und Niederlassungsrechte sowie die Rechte der Inhaber der EU Blue Card entsprechend anderer Artikel dieser Richtlinie.

Nach Auffassung des DGB ist eine zunächst auf zwei Jahre begrenzte Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis gerechtfertigt. Er begrüßt, dass innerhalb dieses Zeitraumes jede Veränderung der Arbeitssituation genehmigt werden muss. Er kritisiert, dass – unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen niedrigen Zulassungsvoraussetzungen – an eine anschließende Verlängerung (bis zur Erlangung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten) nicht die gleichen Voraussetzungen geknüpft werden, wie an die Ersterteilung. Die vorgesehene Meldepflicht wird als nicht ausreichend angesehen.

Artikel 9 (Ablehnungsgründe) legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Erteilung einer EU Blue Card abgelehnt werden kann. Danach ist ein Antrag abzulehnen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden oder die vorgelegten Dokumente vorsätzlich gefälscht oder manipuliert wurden. Nach Abs. 2 hat ein Mitgliedstaat das Recht die Erteilung eines Titels von einer vorhergehenden Arbeitsmarktprüfung abhängig zu machen. Darüber hinaus bleibt es den

Mitgliedstaaten auch überlassen, ob sie Unionsbürger und rechtmäßig im Land lebende Drittstaatsangehörige vorrangig berücksichtigen.

Der DGB hat Bedenken gegen die in Abs. 2 vorgeschlagenen Formulierungen hinsichtlich des Umgangs mit EU-Bürgern18 und rechtmäßig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Aus seiner Sicht kann die Umsetzung der Bestimmung zu vertragswidrigen Diskriminierung von EU-Bürgern wegen der Staatsangehörigkeit führen.

Zudem weist der DGB darauf hin, dass nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz eine Durchführung einer Arbeitsmarktprüfung für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG) nicht vorgesehen ist. Die Einführung einer solchen „Kann-Bestimmung“ widerspricht daher dem gewünschten Grundsatz gemeinsamer gemeinschaftlicher Regelungen.

Die Bestimmungen zum Entzug und zur Nichtverlängerung der EU Blue Card werden in Artikel 10 (Entzug oder Nichtverlängerung der EU Blue Card) festgelegt.

Nach Auffassung des DGB sind die in Art. 10 enthaltenen Regelungen sachgerecht und folgerichtig.

Artikel 11 (Zulassungsanträge) Abs. 1 ermöglicht es den Mitgliedstaaten festzulegen, ob der Drittstaatsangehörige oder sein künftiger Arbeitgeber den Antrag stellen darf.

18 Siehe Erläuterungen zu Artikel 9: „Da der in den entsprechenden Vorschriften der Beitrittsakte der Jahre 2003 und 2005 dargelegte Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz Primärrecht ist, wenden diejenigen Mitgliedstaaten, für die die Übergangsbestimmungen noch gelten, die Richtlinie solange automatisch im Einklang mit den Beitrittsakten an wie sie die Übergangsbestimmungen in Anspruch nehmen.“

Nach Abs. 2 können sowohl im Ausland lebende als auch bereits im Mitgliedstaat rechtmäßig lebende Drittstaatsangehörige den Antrag auf Zulassung stellen. Abs. 4 ergänzt die Vorschrift dahingehend, dass darunter – im Einklang einzelstaatlicher Rechtsvorschriften – auch Drittstaatsangehörige fallen, die sich zwar rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhalten, aber keine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Abs. 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Erleichterungen bei der Visaerteilung.

Der DGB begrüßt zunächst grundsätzlich, dass in der Richtlinie neben dem Antragsrecht für Drittstaatsangehörige auch der künftige Arbeitgeber einen Antrag stellen kann. Nach der Formulierung des Artikel 11 Abs. 1 aber haben die

Mitgliedstaaten eine Optionsmöglichkeit. Diese Optionsmöglichkeit würde zwar der Bundesrepublik Deutschland es ermöglichen, ihre Regelungen im Aufenthaltsrecht beizubehalten, dennoch steht die Regelung möglicherweise im Widerspruch zu Artikel 5 des Richtlinienvorschlages für ein einheitliches Antragsverfahren (KOM 2007/638 endg.). In den entsprechenden Erläuterungen wird erklärt, dass die Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde für die Entgegennahme eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen und deren künftige Arbeitgeber benennen müssen. Der DGB fordert daher eine Änderung des Artikels 11 Abs. 1 dieser Richtlinie,

dahingehend, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden Anträge von

Drittstaatsangehörigen und dessen künftigen Arbeitgebern entgegen zu nehmen und zu bescheiden.

Der DGB begrüßt die Festlegung in Abs. 2, dass Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten von dieser Richtlinie Gebrauch machen können. Nach seiner Auffassung sollte allerdings in Abs. 4 die Kann-Bestimmung in eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten umgewandelt werden.

Der DGB weist an dieser Stelle nochmals auf die Problematik hin, dass gemäß Art. 3 bestimmte Angehörige von Drittstaaten von der Anwendung ausgeschlossen sind.

Aus seiner Sicht sollte entsprechend dem in Art. 11 gefundenen Ansatz auch der Art. 3 verändert werden.

In Artikel 12 (Verfahrensgarantien) werden die Verfahrensgarantien festgelegt.

Danach ist über einen Antrag innerhalb von 30 Tagen (in Ausnahmen auch 60 Tagen) zu entscheiden. Bei einer Ablehnung sind die Gründe mitzuteilen. Der Rechtsweg steht offen.

Der DGB hält grundsätzlich eine möglichst schnelle Entscheidung der zuständigen Behörde für sinnvoll. Dennoch sieht er bei der Umsetzung der Regelungen Probleme.

Er hält die gewählte Frist zur Bearbeitung des Antrages für nicht ausreichend, zumal den Mitgliedstaaten auch noch optional die Möglichkeit zur Arbeitsmarktprüfung eingeräumt wird.

Er begrüßt ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Gründe für eine mögliche Ablehnung und die Rechtsbehelfe mitteilen müssen.

Kapitel IV Rechte

In den Artikeln 13 bis 18 werden die Rechte der Inhaber einer EU Blue Card festgelegt.

Artikel 13 (Zugang zum Arbeitsmarkt) regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt. Er ist, gemäß Abs. 1 zunächst für die Dauer von zwei Jahren auf den in der Aufenthalts-erlaubnis genannten Arbeitsplatz beschränkt. Änderungen der Arbeitsbeziehungen sind genehmigungspflichtig. In Abs. 2 wird festgelegt, dass der Beschäftigte „in Bezug auf den Zugang zu einer hoch qualifizierten Beschäftigung den Staatsan-gehörigen des Mitgliedstaats gleichgestellt“ wird. Nach Abs. 3 sind Inhaber einer EU Blue Card, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben, den Staatsangehörigen der betreffenden Mitgliedstaaten gleich gestellt sind.

Die Absätze 4 und 5 ermöglichen es den Mitgliedstaaten Zulassungsbeschränkungen für die eigenen Staatsangehörigen (hoheitliche Befugnisse) und für Unionsbürger beizubehalten. Abs. 6 bezieht sich auf die in den Beitrittsverträgen verankerten besonderen Bestimmungen für Bürger der Beitrittstaaten.

Der DGB hält die in Abs. 1 festgelegte Beschränkung des Zugangs zum Arbeitsmarkt innerhalb der ersten zwei Jahre für sinnvoll, ebenso die anschließende Meldung der Veränderungen in den Arbeitsbeziehungen gegenüber den Behörden. Er weist darauf hin, dass die Richtlinie auch nach Ablauf von zwei Jahren noch keinen unbeschränk-ten Arbeitsmarktzugang ermöglicht sondern dieser erst mit der Erlangung des Rechtsstatus eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gegeben ist. Wegen der mit diesem Rechtsstatus zusätzlich verbundenen Anforderungen, sollte der

unein-geschränkte Zugang auch unabhängig von der Erlangung des Rechtstatus ermöglicht werden, allerdings nicht vor Ablauf einer Aufenthaltszeit von mehr als 3 Jahren.

Der DGB weist darauf hin, dass Drittstaatsangehörige, die die Rechtsstellung eines langfristig in der EU Aufenthaltsberechtigten erlangt haben, schon auf Grundlage der Richtlinie 2003/109/EG Unionsbürgern beim Zugang zum Arbeitsmarkt gleich gestellt sind. Insofern besitzen die langfristig Aufenthaltsberechtigten einen uneingeschränk-ten Arbeitsmarktzugang. Die gewählte Formulierung in Abs. 3 legt darüber hinaus nahe, dass Inhaber einer EU Blue Card nur zusätzlich den Rechtstatus eines

langfristig Aufenthaltsberechtigten erwerben können. Damit wäre eine – zumindest in Deutschland üblicher Zweckwechsel – ausgeschlossen. Der DGB hält daher eine Veränderung der Formulierung in Abs. 3 für erforderlich, dahingehend, dass Inhaber einer EU Blue Card durch einen Antrag auf Zweckwechsel den Rechtsstatus eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erwerben können, der die damit verbundenen Rechte enthält.

Der DGB sieht keine Notwendigkeit für die Einschränkungen in Abs. 5, denn die Inhaber einer EU Blue Card sollen doch nach den ersten zwei Jahren den

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gleich gestellt werden. Bei Beibehaltung von Zulassungsbeschränkungen für diese Gruppe würde dem Gleichbehandlungs-grundsatz widersprechen. Sofern sich die Vorschrift auf Tätigkeiten mit hoheitlichen Aufgaben bezieht, sollte eine Klarstellung erfolgen.

Artikel 14 (Befristete Arbeitslosigkeit) beschäftigt sich mit den aufenthaltsrechtlichen Folgen einer temporären Arbeitslosigkeit. Zunächst wird festgelegt, dass eine bis zu dreimonatige Arbeitslosigkeit keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Aufenthalts-erlaubnis hat. Gemäß Abs. 2 darf ein Inhaber einer EU Blue Card aber nur eine hochqualifizierte Beschäftigung, entsprechend Art. 13 Abs. 1 oder 2 aufnehmen. Abs.

3 regelt schließlich, dass Aufenthaltsrecht während der Phase der Arbeitslosigkeit.

Der DGB ist der Auffassung, dass die Regelungen in Abs. 1 innerstaatlichen

Rechtsvorschriften über die Gewährung von Arbeitslosengeld widersprechen können.

Hat beispielsweise ein Inhaber einer EU Blue Card in Deutschland die Anwartschafts-zeit erfüllt und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 6 Monate, so darf ihm

innerhalb dieser Zeit der Aufenthaltsstatus nicht entzogen werden.

Artikel 15 (Gleichbehandlung) gewährt in Abs. 1 den Inhabern einer EU Blue Card das Recht auf Gleichbehandlung, zumindest bei den Arbeitsbedingungen, der Vereinigungsfreiheit19, der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Anerkennung von Diplomen, der sozialen Sicherheit, dem Zugang zu Sozialhilfe, der Renten-ansprüche, bei steuerlichen Vergünstigungen, beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen und bei der Freiheit sich im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufzuhalten.

Allerdings können die Mitgliedstaaten den Zugang zu Stipendien und für die

Verfahren zu Wohnungsvergabe auf diejenigen beschränken, die sich bereits länger als 3 Jahre im Land aufhalten und „eine Aufenthaltsberechtigung für mindestens drei Jahre haben“. Begründet wird diese Einschränkung damit dass die Leistungen auf Beiträgen beruhten. Gemäß Abs. 3 können die Mitgliedstaaten auch die Berechti-gung zum Bezug von Sozialhilfeleistungen auf langfristig Aufenthaltsberechtigte beschränken.

Der DGB begrüßt, dass mit der EU Blue Card Mindestanforderungen an die Gleichbehandlung verbunden werden. Er sieht allerdings keine Notwendigkeit zur Einschränkung bei der Wohnraumvergabe oder bei der Gewährung von Sozialhilfe-leistungen. Auch wenn die Umsetzung der Beschränkungen in Abs. 2 und 3 als Kann-Bestimmung ausgelegt ist, so besteht die Gefahr, dass eine unzulässige Ungleichbehandlung entsteht. Nicht akzeptabel ist, den Mitgliedstaaten die

Möglichkeit einzuräumen, den Zugang zu Sozialhilfeleistungen an die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu knüpfen, da dieser nur erlangt werden kann, wenn keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden (RL 2003/109/EG Artikel 5).

Die Rechte von Familienangehörigen sind in Artikel 16 (Familienangehörige) geregelt. Entsprechend Abs. 1 gelten grundsätzlich die Regelungen der Richtlinie 2003/86/EG. In Abs. 2 wird die bereits in Art. 3 der Familienzusammenführungs-richtlinie enthaltene Einschränkung aufgenommen. In den Absätzen 3 bis 8 werden Bestimmungen festgelegt, die abweichend von denen der Familienzusammen-führungsrichtlinie gelten. Mit Abs. 3 wird die Prüfdauer eines Antrages von neun auf sechs Monate verkürzt. Nach Abs. 4 können Verpflichtungen zur Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abweichend von den Regelungen in der

Familien-zusammenführungsrichtlinie nur ausgesprochen werden, nachdem der Person die Familienzusammenführung gewährt wurde. Abs. 5 bestimmt, dass

Wartezeit-regelungen beim Arbeitsmarktzugang nicht angewendet werden. Zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltstitels können die Mitgliedstaaten, entsprechend Abs. 6 die Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammen rechnen. Wendet der Mitgliedstaat diese Regelung an, so kommen die in Art. 17 genannten Bestimmungen zur Kumulierung zur Anwendung, heißt es in Abs. 7. In Abs. 8 wird festgelegt, dass die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels für Familienangehörige zunächst nicht auf

19 Im Gegensatz zum Richtlinienvorschlag für das einheitliche Antragsverfahren (KOM 2007 638 endg.) sieht diese Regelung keine Beschränkungsmöglichkeit bei dem Recht auf Vereinigungsfreiheit für die Mitgliedstaaten vor.

ein Jahr beschränkt wird, sondern der Gültigkeitsdauer des Inhabers der EU Blue Card entspricht.

Der DGB erkennt an, dass mit dieser Richtlinie eine Besserstellung des Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen von Inhabern einer EU Blue Card

gegenüber den Regelungen der Familiennachzugsrichtlinie verbunden ist. Besonders positiv zu bewerten ist, dass die Kommission zumindest im Bezug auf Familienan-gehörige von Inhaber einer EU Blue Card den Mitgliedstaaten nicht mehr erlauben will, Integrationsmaßnahmen im Herkunftsland als Voraussetzung für den

Familiennachzug zu verlangen.

Nach Artikel 17 (Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter – EG für Inhaber der EU Blue Card) gelten für den Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten grundsätzlich die Regelungen der Richtlinie 2003/109/EG, die in Deutschland bereits in nationales Recht umgesetzt ist. In den Absätzen 2 bis 6 werden abweichende Bestimmungen festgelegt. Nach Abs. 2 erhält ein Inhaber einer EU Blue Card das Recht die vorgeschriebene Aufenthaltszeit zu kumulieren, sofern er a) einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt als Inhaber einer EU Blue Card in der EU nachweist und b) sich die letzten zwei Jahre vor der Antragstellung in dem Mitgliedstaat aufgehalten hat, in dem der den Antrag stellt.

Abs. 3 begünstigt die Inhaber einer EU Blue Card gegenüber anderen Drittstaats-angehörigen. Ein Aufenthalt in einem Drittstaat von weniger als 12 Monaten bleibt bei der Berechnung der Aufenthaltszeit unberücksichtigt, sofern mehrere Aufenthalte 16 Monate nicht überschreiten und der Aufenthalt in seinem Herkunftsland –

entsprechend Abs. 5 – dem Zweck einer Erwerbstätigkeit, der Ableistung eines Freiwilligendienstes oder der Absolvierung eines Studiums diente. Im Falle anderer Aufenthaltszwecke gelten die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 3 der RL 2003/109/EG.

In Abs. 4 ist ebenfalls eine günstigere Bestimmung in Bezug auf den Verlust der Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter enthalten. Während Art. 9 der RL 2003/109/EG bestimmt, dass die Rechtsstellung bei einer Abwesenheit aus der Gemeinschaft von mehr als 12 aufeinander folgende Monate verloren geht, verliert ein Inhaber einer EU Blue Card den Status erst nach einer Abwesenheit von 24 Monaten, sofern er nachweist, dass er im Herkunftsland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder einen Freiwilligendienst abgeleistet hat oder ein Studium absolviert hat.

Der DGB weist zunächst auf den Übersetzungsfehler in Abs. 5 hin20.

Der DGB begrüßt die von den Regelungen der Richtlinie 2003/109/EG abweichenden Regelungen im Grundsatz. Sie eröffnet Hochqualifizierten unter anderem die

Möglichkeit zur Weiterbildung. Gleichwohl fordert der DGB, dass die abweichende Regelung auch dann gilt, wenn z.B. ein Studium nicht im Herkunftsland, sondern in einem anderen Drittland absolviert wird.

Er weist außerdem darauf hin, dass – wie bereits beschrieben – der Zugang zur Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten EU besser durch eine

20 Achtung: In der deutschen Fassung des Richtlinienentwurfs ist ein Übersetzungsfehler enthalten. In der englischen Fassung heißt es:

The derogations to Directive 2003/109/EC set out in paragraphs 3 and 4 shall apply only in cases where the third-country national concerned can present evidence that he/she has been absent from the territory of the Community to exercise an economic activity in an employed or self-employed capacity, or to perform a voluntary service, or to study in his/her own country of origin.

Anpassung der Richtlinie (2003) 109 geregelt werden könnte, sieht aber die damit verbundenen Verfahrensprobleme.

Gemäß Artikel 18 (Aufenthaltstitel „langfristig Aufenthaltsberechtigter – EG / EU Blue Card – Inhaber“) erhalten Inhaber der EU Blue Card die Rechtsstellung eines

langfristig Aufenthaltsberechtigten, sofern sie die Bedingungen des Artikel 17 dieser Richtlinie erfüllen. Nach Abs. 2 ist damit ein neuer Aufenthaltstitel verbunden, der die Bezeichnung „langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG / EU Blue Card – Inhaber“

trägt. In Abs. 3 wird festgestellt, dass Inhaber dieser Rechtsstellung und ihre Familienangehörigen den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Familien-zusammenführungsrichtlinie unterliegen.

Der DGB sieht keine Notwendigkeit für die Einführung eines weiteren Aufenthalts-titels. Dieser würde bei der Umsetzung erhebliche Veränderungen in den nationalen Aufenthaltsgesetzen erforderlich machen und weiter zu einer unnötigen Ausdifferen-zierung der Titel sowie zu mehr Verfahrensunsicherheiten bei den zuständigen Behörden, den Arbeitgebern und den Betroffenen führen. Außerdem erschwert jeder neu geschaffene Titel die Kontrollmöglichkeiten.