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die Ermöglichung einer wesentlich größeren Auswahl und einer höheren Dienstequalität für

legte Verpflichtung oder eine Verfügung der

3. die Ermöglichung einer wesentlich größeren Auswahl und einer höheren Dienstequalität für

die Endnutzer,

5. die technische Durchführbarkeit und die

diesbe-züglichen Bedingungen, 4. u n v e r ä n d e r t 6. den Stand des Infrastruktur- und

Dienstleistungs-wettbewerbs, 5. u n v e r ä n d e r t

7. die Förderung technischer Innovationen und 6. technische Innovationen und

8. die Wahrung von Anreizen für den

Infrastruktur-ausbau. 7. die vorrangige Notwendigkeit, im Hinblick auf

den Ausbau der Infrastruktur zunächst An-reize für das nach Absatz 1 verpflichtete Un-ternehmen zu schaffen.

(3) § 12 gilt entsprechend. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Unbeschadet des lokalen Roamings kann die

Bundesnetzagentur Unternehmen, die öffentliche Mo-bilfunknetze in einem räumlich eng umgrenzten Gebiet bereitstellen, dazu verpflichten, Zugang zu aktiven Net-zinfrastrukturen in diesem Gebiet zu gewähren. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(4) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur Unternehmen, die öffentliche Mobilfunknetze in einem räumlich um-grenzten Gebiet bereitstellen, dazu verpflichten, Zu-gang zu aktiven Netzinfrastrukturen in diesem Gebiet zu gewähren. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Bedingungen für das lokale Roaming oder den Zugang zu aktiven Netzinfrastrukturen, soweit die Beteiligten in angemessener Zeit keine Einigung hierüber erzielt haben. Die Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(5) Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Bedingungen, zu denen ein nach Absatz 1 oder 4 verpflichtetes Unternehmen lokales Roaming oder den Zugang zu aktiven oder passiven Infrastruktu-ren gewähInfrastruktu-ren muss, innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 oder 4, soweit die Beteiligten in diesem Zeitraum keine Einigung hierüber erzielt haben. Die Frist kann um einen wei-teren Monat verlängert werden. Die Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(6) Die Bundesnetzagentur kann den Begünstig-ten der Anordnung nach Absatz 1 oder Absatz 4 ver-pflichten, Frequenzen mit dem Verpflichteten der An-ordnung nach Absatz 1 oder Absatz 4 in dem betreffen-den Gebiet gemeinsam zu nutzen.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Die Bundesnetzagentur überprüft Verpflich-tungen und Bedingungen nach den Absätzen 1 bis 6 in-nerhalb von fünf Jahren nach Erlass. Sie prüft hierbei insbesondere, ob deren Änderung oder Aufhebung an-gesichts der sich wandelnden Umstände angemessen wäre.

(7) u n v e r ä n d e r t

§ 106 § 107

Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik (1) Sofern die Bundesnetzagentur beabsichtigt,

ein Vergabeverfahren nach § 90 Absatz 9 in Verbin-dung mit § 99 in Bezug auf harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste oder Maß-nahmen nach § 104 Absatz 2 durchzuführen, unterrich-tet sie die Gruppe für Frequenzpolitik über entspre-chende Entscheidungs- oder Maßnahmeentwürfe zeit-gleich mit deren Veröffentlichung im Anhörungsver-fahren.

(1) Sofern die Bundesnetzagentur beabsichtigt, ein Vergabeverfahren nach § 91 Absatz 9 in Verbin-dung mit § 100 in Bezug auf harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste oder Maß-nahmen nach § 105 Absatz 2 durchzuführen, unter-richtet sie die Gruppe für Frequenzpolitik über entspre-chende Entscheidungs- oder Maßnahmeentwürfe zeit-gleich mit deren Veröffentlichung im Anhörungsver-fahren.

(2) Die Bundesnetzagentur gibt bei der Unter-richtung nach Absatz 1 an, ob und gegebenenfalls wann sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung ei-nes Peer-Review-Forums nach Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 auffordert.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Sofern die Gruppe für Frequenzpolitik ein Peer-Review-Forum nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einberuft, erläutert die Bun-desnetzagentur den Maßnahmeentwurf nach Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

(3) u n v e r ä n d e r t

T e i l 7 T e i l 7

N u m m e r i e r u n g N u m m e r i e r u n g

§ 107 § 108

Nummerierung u n v e r ä n d e r t

(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben der Nummerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernrau-mes mit dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbie-tern von Telekommunikationsdiensten zu genügen. Die Bundesnetzagentur teilt ferner Nummern den Betrei-bern von Telekommunikationsnetzen, Anbietern von Telekommunikationsdiensten und Endnutzern zu. Aus-genommen ist die Verwaltung von Domänennamen oberster und nachgeordneter Stufen. Die Bundesnetza-gentur veröffentlicht die Zuteilungsentscheidungen nach Satz 3 unter Wahrung des Schutzes personenbezo-gener Daten.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Absatz 1 stellt die Bundesnetzagentur einen Bereich geografisch nicht gebundener Nummern zur Verfügung, die zur Be-reitstellung anderer Telekommunikationsdienste als in-terpersoneller Telekommunikationsdienste auch im Ausland genutzt werden können.

(3) Die Bundesnetzagentur kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen so-wie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestal-tung des Nummernraumes und des nationalen Num-mernplanes vornehmen. Dabei sind die Belange der Be-troffenen, insbesondere die Umstellungskosten, die den Betreibern von Telekommunikationsnetzen, den

bietern von Telekommunikationsdiensten und den Nut-zern entstehen, angemessen zu berücksichtigen. Beab-sichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem Wirk-samwerden bekannt zu geben. Die von diesen Änderun-gen betroffenen Betreiber von Telekommunikations-netzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchset-zung der Verpflichtungen nach Absatz 3 Anordnungen erlassen. Zur Durchsetzung der Anordnungen können nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.

(5) Die Bundesnetzagentur trifft, sofern der an-gerufene Endnutzer Anrufe aus bestimmten geografi-schen Gebieten nicht aus wirtschaftlichen Gründen ein-geschränkt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um si-cherzustellen, dass

1. die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Ver-wendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Europäischen Union zu erreichen und zu nutzen und

2. die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte alle in der Europäi-schen Union bestehenden Rufnummern, ein-schließlich der Nummern in den nationalen Num-mernplänen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie universeller internationaler gebüh-renfreier Rufnummern, zu erreichen.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien festzu-legen für

1. die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume sowie

2. den Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungs-rechten an Nummern.

Dies schließt auch die Umsetzung darauf bezogener in-ternationaler Empfehlungen und Verpflichtungen in na-tionales Recht sowie die Festlegung von Regelungen zur Nutzung von Nummern gemäß Absatz 2 ein. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die effiziente Nummernnutzung,

2. die Belange der Marktbeteiligten einschließlich der Planungssicherheit,

3. die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Markt-teilnehmer,

4. die Anforderungen an die Nummernnutzung und die langfristige Bedarfsdeckung sowie

5. die Interessen der Endnutzer.

In der Verordnung sind die Befugnisse der Bundesnetz-agentur sowie die Rechte und Pflichten der Marktteil-nehmer und der Endnutzer im Einzelnen festzulegen.

Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) Ist im Vergabeverfahren für generische Do-mänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwen-dung einer geografischen Bezeichnung, die mit dem Namen einer Gebietskörperschaft identisch ist, eine Einverständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbe-scheinigung durch eine deutsche Regierungs- oder Ver-waltungsstelle erforderlich, obliegt die Entscheidung über die Erteilung des Einverständnisses oder die Aus-stellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle.

Weisen mehrere Gebietskörperschaften identische Na-men auf, liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Ge-bietskörperschaft, die nach der Verkehrsauffassung die größte Bedeutung hat.

§ 108 § 109

Preisangabe Preisangabe

(1) Wer gegenüber Endnutzern (1) Wer gegenüber Endnutzern

1. Premium-Dienste, 1. u n v e r ä n d e r t

2. Auskunftsdienste, 2. u n v e r ä n d e r t

3. Massenverkehrsdienste, 3. u n v e r ä n d e r t

4. Service-Dienste, 4. u n v e r ä n d e r t

5. Kurzwahldienste, 5. Kurzwahldienste oder

6. Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern

oder 6. Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern

7. Dienste über Persönliche Rufnummern 7. entfällt anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die

Inan-spruchnahme des Dienstes zu zahlenden Höchstpreis nach § 109 Absatz 1 bis 5 zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzuge-ben. Bei nach § 122 Absatz 7 Satz 1 festgelegten Prei-sen ist dieser Preis anzugeben. Besteht einheitlich netz-übergreifend bei sämtlichen Anbietern ein niedrigerer

anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inan-spruchnahme des Dienstes zu zahlenden Höchstpreis nach § 112 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 4 zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbe-standteile anzugeben. Bei nach § 123 Absatz 7 Satz 1 festgelegten Preisen ist dieser Preis anzugeben.

Preis als der Höchstpreis, darf auch dieser angegeben

werden. steht einheitlich netzübergreifend bei sämtlichen

An-bietern ein niedrigerer Preis als der Höchstpreis, darf auch dieser angegeben werden.

(2) Der Preis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Die Preisangabe hat nach Möglichkeit bar-rierefrei zu erfolgen. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauer-schuldverhältnisses ist hinzuweisen.

(1) Wer den vom Endnutzer zu zahlenden Preis

für die Inanspruchnahme von (1) Wer den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme von

1. sprachgestützten Premium-Diensten, 1. u n v e r ä n d e r t 2. Kurzwahl-Sprachdiensten, 2. u n v e r ä n d e r t 3. sprachgestützten Auskunftsdiensten und 3. u n v e r ä n d e r t 4. sprachgestützter Betreiberauswahl 4. u n v e r ä n d e r t festlegt, hat vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem

Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Diens-tes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeit-unabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inan-spruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Für sprachge-stützte Betreiberauswahl ist der Preis in Cent anzusa-gen.

festlegt, hat vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Diens-tes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inan-spruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Für sprachge-stützte Betreiberauswahl ist der Preis dauerhaft in Euro oder in Cent anzusagen; ein Wechsel zwischen der Preisansage in Euro und in Cent ist unzulässig.

(2) Die Preisansage ist spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschließen.

Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes, so ist vor Beginn des neuen Tarifab-schnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis ent-sprechend Absatz 1 und Satz 1 anzusagen mit der Maß-gabe, dass die Ansage auch während der Inanspruch-nahme des Dienstes erfolgen kann. Beim Einsatz von Warteschleifen nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 stellt weder der Beginn noch das Ende der Warteschleife eine Änderung des Preises im Sinne von Satz 2 dar, wenn der vom Endnutzer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu

(2) Die Preisansage nach Absatz 1 ist spätes-tens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns dersel-ben abzuschließen. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes, so ist vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis entsprechend Absatz 1 und Satz 1 an-zusagen mit der Maßgabe, dass die Ansage auch wäh-rend der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann.

Beim Einsatz von Warteschleifen nach § 115 Absatz 1 Nummer 5 stellt weder der Beginn noch das Ende der Warteschleife eine Änderung des Preises im Sinne von Satz 2 dar, wenn der vom Endnutzer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu zahlende Preis für den Tarifab-schnitt nach der Warteschleife unverändert gegenüber

zahlende Preis für den Tarifabschnitt nach der Warte-schleife unverändert gegenüber dem Preis für den Ta-rifabschnitt vor der Warteschleife ist.

dem Preis für den Tarifabschnitt vor der Warteschleife ist.

(3) Bei Inanspruchnahme von sprachgestützten Massenverkehrsdiensten hat der Diensteanbieter dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Diens-tes zu zahlenden Preis nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 anzusagen. Abweichend von Satz 1 kann die Preisansage unmittelbar im Anschluss an die Inan-spruchnahme des Dienstes erfolgen, wenn der Preis 1 Euro pro Minute oder Inanspruchnahme nicht über-steigt.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Im Falle der Weitervermittlung durch einen sprachgestützten Auskunftsdienst besteht die Preisan-sageverpflichtung auch für das weiterzuvermittelnde Gespräch für den Auskunftsdiensteanbieter. Die An-sage kann während der Inanspruchnahme des sprachge-stützten Auskunftsdienstes erfolgen, ist jedoch vor der Weitervermittlung vorzunehmen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Auf die aus der Weitervermitt-lung resultierende Entgeltpflichtigkeit etwaiger Warte-schleifen und die Unbeachtlichkeit anderslautender Preisansagen im Rahmen der Warteschleifen ist hinzu-weisen. Bei der Weitervermittlung auf entgeltfreie Te-lefondienste ist auf die Unbeachtlichkeit etwaiger Hin-weise auf die Kostenfreiheit hinzuHin-weisen.

(4) Im Falle der Weitervermittlung durch einen sprachgestützten Auskunftsdienst besteht die Preisan-sageverpflichtung nach Absatz 1 auch für das weiter-zuvermittelnde Gespräch für den Auskunftsdienstean-bieter. Die Ansage kann während der Inanspruch-nahme des sprachgestützten Auskunftsdienstes erfol-gen, ist jedoch vor der Weitervermittlung vorzuneh-men; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Auf die aus der Weitervermittlung resultierende Entgeltpflich-tigkeit etwaiger Warteschleifen und die Unbeachtlich-keit anderslautender Preisansagen im Rahmen der Warteschleifen ist hinzuweisen. Bei der Weiterver-mittlung auf entgeltfreie Telefondienste ist auf die Un-beachtlichkeit etwaiger Hinweise auf die Kostenfrei-heit hinzuweisen.

§ 110 § 111

Preisanzeige u n v e r ä n d e r t

(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inan-spruchnahme dieses Dienstes festlegt,

1. vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die In-anspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonsti-ger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und

2. sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.

(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn

1. der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder

2. sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der

Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren le-gitimiert.

Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundes-netzagentur.

§ 111 § 112

Preishöchstgrenzen Preishöchstgrenzen

(1) Preise für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunfts-dienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistun-gen dürfen nur erhoben werden, wenn sie insgesamt höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen. Satz 3 gilt entsprechend für die Betreiberauswahl.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Preise für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahl-Sprachdienste und Auskunftsdienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistungen dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben wer-den können.

(2) Preise für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Aus-kunftsdienste abgerechnete Verbindungen und Dienst-leistungen dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können.

(3) Wird der Preis von Dienstleistungen aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungsantei-len gebildet, so müssen diese Preisanteile entweder im Einzelverbindungsnachweis, soweit dieser erteilt wird, getrennt ausgewiesen werden oder Verfahren nach Absatz 6 Satz 3 zur Anwendung kommen. Der Preis nach Satz 1 darf höchstens 30 Euro je Verbindung be-tragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können.

(3) Wird der Preis von über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Aus-kunftsdienste abgerechnete Dienstleistungen aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungsantei-len gebildet, so müssen diese Preisanteile entweder im Einzelverbindungsnachweis, soweit dieser erteilt wird, getrennt ausgewiesen werden oder Verfahren nach Absatz 6 Satz 3 zur Anwendung kommen. Der Preis nach Satz 1 darf höchstens 30 Euro je Verbindung be-tragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können.

(4) Preise für Anrufe bei Service-Diensten dür-fen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 0,14 Euro pro Minute oder 0,20 Euro pro Anruf betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben wer-den können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Se-kunden-Takt erfolgen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Preise für Anrufe bei Nationalen Teilnehmer-rufnummern und Persönlichen Rufnummern dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 0,14 Euro pro

Mi-(5) Preise für Anrufe bei Nationalen Teilneh-merrufnummern und Persönlichen Rufnummern dür-fen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 0,09 Euro

nute betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichen- pro Minute betragen, soweit nach Absatz 6 keine ab-den Preise erhoben werab-den können. Die Abrechnung weichenab-den Preise erhoben werab-den können. Die Ab-darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen. rechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt

erfol-gen.

(6) Über die Preisgrenzen der Absätze 1, 2, 4 und 5 hinausgehende Preise dürfen nur erhoben wer-den, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Anbieter durch ein ge-eignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie kann durch Allgemeinver-fügung Einzelheiten zu zulässigen Verfahren in Bezug auf Tarifierungen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 fest-legen. Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur ent-sprechend dem Verfahren nach § 122 Absatz 7 von den Absätzen 1, 2, 4 und 5 abweichende Preishöchstgren-zen festlegen, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich macht.

(6) Über die Preisgrenzen der Absätze 1 bis 3 hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienst-leistung gegenüber dem Anbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Bun-desnetzagentur. Sie kann durch Allgemeinverfügung Einzelheiten zu zulässigen Verfahren in Bezug auf Ta-rifierungen nach den Absätzen 1 bis 5 festlegen. Dar-über hinaus kann die Bundesnetzagentur entsprechend dem Verfahren nach § 123 Absatz 7 von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Preishöchstgrenzen festlegen, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich macht.

§ 112 § 113

Verbindungstrennung u n v e r ä n d e r t

(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Tele-kommunikationsdienste, bei dem die Rufnummer für Premium-Dienste, Kurzwahl-Sprachdienste oder Aus-kunftsdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig ab-gerechnete Verbindung zu dieser Rufnummer nach 60 Minuten zu trennen. Dies gilt auch, wenn zu einer Ruf-nummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde.

(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Anbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.

Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie kann durch Allgemeinverfügung die Einzelheiten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung festle-gen.

§ 113 § 114

Anwählprogramme (Dialer) u n v e r ä n d e r t

(1) Anwählprogramme, die Verbindungen zu ei-ner Nummer herstellen, bei denen neben der Telekom-munikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden (Dialer), sind unzulässig.

(2) Für die Nutzung von Anwählprogrammen, die der Anrufende verwendet, um Verbindungen zu

ner Nummer herzustellen, bei denen neben der Tele-kommunikationsdienstleistung keine Inhalte abgerech-net werden (Telefonie-Dialer), legt die Bundesabgerech-netza- Bundesnetza-gentur Verfahren und Grenzwerte zum Schutz der gerufenen vor unzumutbaren Belästigungen durch An-rufversuche fest. Die Festlegung erfolgt durch Allge-meinverfügung. Vor der Festlegung sind die betroffe-nen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherver-bände anzuhören.

(3) Die nach Absatz 2 festgelegten Verfahren und Grenzwerte sind spätestens ein Jahr nach ihrem In-krafttreten einzuhalten, sofern in der Festlegung keine abweichende Umsetzungsfrist bestimmt ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Telefonie-Dialer nur eingesetzt wer-den, wenn hierbei die von der Bundesnetzagentur fest-gelegten Verfahren und Grenzwerte eingehalten wer-den. Die Bundesnetzagentur überprüft die festgelegten Verfahren und Grenzwerte in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit.

§ 114 § 115

Warteschleifen Warteschleifen

(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden,

wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: (1) u n v e r ä n d e r t 1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien

Rufnum-mer,

2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Ruf-nummer oder zu einer RufRuf-nummer, die die Bun-desnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach Absatz 3 gleichgestellt hat,

3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),

4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung o-der

5. der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen.

(2) Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im Rahmen des Anrufs, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustel-len, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der

§§ 108 bis 110, darüber informiert wird, ob für den An-ruf ein Festpreis gilt oder ob der AnAn-ruf gemäß Absatz 1

(2) Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im Rahmen des Anrufs, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustel-len, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der

(2) Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im Rahmen des Anrufs, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustel-len, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der