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Angaben zu der zu erwartenden Netzabde- Netzabde-ckung

legte Verpflichtung oder eine Verfügung der

2. Angaben zu der zu erwartenden Netzabde- Netzabde-ckung

1. geografische Standortkoordinaten oder, so-fern noch keine Baugenehmigung für einen konkreten Standort beantragt wurde, hinrei-chend genaue Angaben zu Suchkreisen für die Standortplanung, und

2. Angaben zu der zu erwartenden Netzabde-ckung.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt im Einvernehmen mit dem Bun-desministerium für Wirtschaft und Energie Vorga-ben zu den technischen Einzelheiten zu den in Ab-satz 1 Satz 2 und Satz 1 dieses AbAb-satzes genannten Gegenständen in einer Technischen Richtlinie fest, die im Verkehrsblatt veröffentlicht wird.

(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann auf Anforderung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grundlage der geografischen Erhebung eine Übersicht für einen fest-gelegten Zeitraum hinsichtlich der künftigen örtlichen Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Telekommunikati-onsnetze erstellen, wenn die zentrale Informationsstelle des Bundes einen Bedarf für eine solche Erhebung fest-stellt und diesen Bedarf begründet.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Informationen über den künftigen Netzaus-bau im Sinne des Absatzes 1 umfassen alle relevanten Informationen zu geplanten Netzausbaumaßnahmen einschließlich der Netzausbaupläne aller Unternehmen und öffentlichen Stellen. Die erhobenen Informationen müssen den Anforderungen des § 79 Absatz 2 Satz 2 entsprechen und gemäß § 79 Absatz 3 behandelt wer-den. Für Informationen, die für die Übersicht über die künftige Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Telekom-munikationsnetze im Sinne des Absatzes 2 erforderlich sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Informationen über den künftigen Netzaus-bau im Sinne des Absatzes 1 umfassen alle relevanten Informationen zu geplanten Netzausbaumaßnahmen einschließlich der Netzausbaupläne aller Unternehmen und öffentlichen Stellen. Die erhobenen Informationen müssen den Anforderungen des § 80 Absatz 2 Satz 2 entsprechen und gemäß § 80 Absatz 3 behandelt wer-den. Für Informationen, die für die Übersicht über die künftige Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Tele-kommunikationsnetze im Sinne des Absatzes 4 erfor-derlich sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Gebietskörperschaften für allgemeine Planungs-und Förderzwecke Einsicht in die Übersicht nach den Absätzen 1 und 4 gewähren. Näheres regelt die die zentrale Informationsstelle des Bundes in Einsichtnah-mebedingungen, die sicherstellen, dass die Informatio-nen unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und un-ter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden.

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 81 § 82

Informationen über Baustellen Informationen über Baustellen Informationen über Baustellen sind Informationen

nach § 141 Absatz 3 für die Koordinierung von Bauar-beiten an öffentlichen Versorgungsnetzen gemäß § 142, soweit sie der zentralen Informationsstelle des Bundes nach § 141 Absatz 5 und 6 für diese Zwecke zur Verfü-gung gestellt wurden.

Informationen über Baustellen sind Informatio-nen nach § 142 Absatz 3 für die Koordinierung von Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen ge-mäß § 143, soweit sie der zentralen Informationsstelle des Bundes nach § 142 Absatz 5 und 6 für diese Zwe-cke zur Verfügung gestellt wurden.

§ 82 § 83

Informationen über Liegenschaften Informationen über Liegenschaften (1) Informationen über Liegenschaften sind

In-formationen über solche Liegenschaften, Grundstücke, Infrastrukturen und Trägerstrukturen, deren Eigentü-mer der Bund, ein Land oder eine Kommune ist.

(1) Informationen über Liegenschaften sind In-formationen über solche für die Zwecke des Mobil-funknetzausbaus geeignete Liegenschaften, Grund-stücke, Infrastrukturen und sonstige physische Infra-strukturen, deren Eigentümer der Bund, ein Land oder eine Kommune ist.

(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes verlangt von den in Absatz 1 genannten Eigentümern diejenigen Informationen, die für die Bereitstellung der Informationen über Liegenschaften nach § 77 Absatz 1 Nummer 5 für das Datenportal nach § 77 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sind. § 78 Absatz 3 gilt entspre-chend.

(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes verlangt von den in Absatz 1 genannten Eigentümern diejenigen Informationen, die für die Bereitstellung der Informationen über Liegenschaften nach § 78 Absatz 1 Nummer 5 für das Datenportal nach § 78 Absatz 1 erforderlich sind. § 79 Absatz 3 gilt entspre-chend.

(3) Das von der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 77 Absatz 1 geführte technische In-strument ermöglicht die Einsicht in die Informationen über Liegenschaften im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe von Einsichtnahmebedingungen, die die zent-rale Informationsstelle des Bundes vorhält. Werden die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes nicht unmittelbar durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen, so bedürfen die Einsichtnahmebedingungen der Zustim-mung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Das von der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 78 Absatz 1 geführte Datenportal er-möglicht die Einsicht in die Informationen über Lie-genschaften im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe von Einsichtnahmebedingungen, die die zentrale In-formationsstelle des Bundes vorhält. Werden die Auf-gaben der zentralen Informationsstelle des Bundes nicht unmittelbar durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen, so bedürfen die Einsichtnahmebedingungen der Zustim-mung des Bundesministeriums für Verkehr und digi-tale Infrastruktur.

§ 83 § 84

Gebiete mit Ausbaudefizit Gebiete mit Ausbaudefizit (1) Für allgemeine Planungs- und Förderzwecke

kann die zentrale Informationsstelle des Bundes geo-graphisch eindeutig abgegrenzte Gebiete ausweisen, für

(1) Für allgemeine Planungs- und Förderzwe-cke kann die zentrale Informationsstelle des Bundes geographisch eindeutig abgegrenzte Gebiete

die aufgrund der gemäß den §§ 79 und 80 erfassten In- sen, für die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 er-formationen festgestellt wird, dass während des Zeit- fassten Iner-formationen festgestellt wird, dass während raums, den die Informationen über künftigen Netzaus- des Zeitraums, den die Informationen über künftigen

bau abdecken, Netzausbau abdecken,

1. kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Netz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder auszu-bauen plant und

1. u n v e r ä n d e r t

2. keine bedeutsame Modernisierung oder Erweite-rung des Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten geplant ist.

2. u n v e r ä n d e r t

Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffent-licht, welche Gebiete sie gemäß Satz 1 ausgewiesen hat.

Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffent-licht, welche Gebiete sie gemäß Satz 1 ausgewiesen hat.

(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Unternehmen und öffentliche Stellen ersuchen, ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Zeitraums der Vorausschau Netze mit sehr hoher Kapa-zität innerhalb des gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgewiese-nen Gebietes auszubauen. Bekundet ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle daraufhin die Absicht im Sinne des Satzes 1, kann die zentrale Informationsstelle des Bundes andere Unternehmen und öffentliche Stel-len auffordern, deren etwaige Absicht zu bekunden,

(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Unternehmen und öffentliche Stellen ersuchen, ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Zeitraums der Vorausschau Netze mit sehr hoher Ka-pazität innerhalb des gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgewie-senen Gebietes auszubauen. Bekundet ein Unterneh-men oder eine öffentliche Stelle daraufhin die Absicht im Sinne des Satzes 1, kann die zentrale Informations-stelle des Bundes andere Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, deren etwaige Absicht zu bekun-den,

1. in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität

aufzubauen oder 1. u n v e r ä n d e r t

2. eine bedeutsame Modernisierung oder Erweite-rung ihres Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten vor-zunehmen.

2. u n v e r ä n d e r t

Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt an, welche Informationen in der Absichtsbekundung ent-halten sein müssen, damit sie mindestens den Anforde-rungen des § 79 Absatz 2 Satz 2 entspricht. Die zentrale Informationsstelle des Bundes teilt allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen auf Anfrage mit, ob das aus-gewiesene Gebiet nach den gemäß den §§ 79 und 80 er-hobenen Informationen von einem Netz der nächsten Generation unter Nennung der Größenordnung der je-weiligen Download-Geschwindigkeiten versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes vorliegen.

Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt an, welche Informationen in der Absichtsbekundung ent-halten sein müssen, damit sie mindestens den Anfor-derungen des § 80 Absatz 2 Satz 2 entspricht. Die zentrale Informationsstelle des Bundes teilt allen Un-ternehmen oder öffentlichen Stellen auf Anfrage mit, ob das ausgewiesene Gebiet nach den gemäß den §§ 80 und 81 erhobenen Informationen von einem Netz der nächsten Generation unter Nennung der Größenord-nung der jeweiligen Download-Geschwindigkeiten versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird, soweit diese Informationen der zentralen Infor-mationsstelle des Bundes vorliegen.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach ei-nem effizienten, objektiven, transparenten und diskri-minierungsfreien Verfahren durchgeführt, von dem kein Unternehmen von vornherein ausgeschlossen ist.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 84 § 85

Veröffentlichung und Weitergabe von

Informatio-nen Veröffentlichung und Weitergabe von Informatio-nen

(1) Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht die Informationen aus der geographi-schen Erhebung gemäß § 79, sofern die Informationen auf dem Markt nicht verfügbar sind. Sie hat hierbei Be-triebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und das Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13. De-zember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, einzuhalten. Einsichtnahmerechte nach die-sem Gesetz bleiben unberührt.

(1) Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht die Informationen aus der geographi-schen Erhebung gemäß § 80, sofern die Informationen auf dem Markt nicht verfügbar sind. Sie hat hierbei Be-triebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und das Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13. De-zember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geän-dert worden ist, einzuhalten. Einsichtnahmerechte nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt die Informationen nach den §§ 78 bis 82 auf An-frage an andere für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zuständige öffentliche Stellen weiter, so-fern die anfragende Stelle den gleichen Grad der Ver-traulichkeit und des Schutzes von Betriebs- und Ge-schäftsgeheimnissen gewährleistet wie die zentrale formationsstelle des Bundes. Die Parteien, die die In-formationen bereitgestellt haben, sind über die Mög-lichkeit der Weitergabe der Informationen nach Satz 1 zu informieren. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 werden die Informationen auf Anfrage dem GE-REK und der Kommission zur Verfügung gestellt.

(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt die Informationen nach den §§ 79 bis 83 auf An-frage an andere für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zuständige öffentliche Stellen weiter, sofern die anfragende Stelle den gleichen Grad der Vertraulichkeit und des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährleistet wie die zentrale Informationsstelle des Bundes. Die Parteien, die die Informationen bereitgestellt haben, sind über die Mög-lichkeit der Weitergabe der Informationen nach Satz 1 zu informieren. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 werden die Informationen auf Anfrage dem GEREK und der Kommission zur Verfügung ge-stellt.

§ 85 § 86

Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-rates zu bestimmen, in welcher Form, in welchem tech-nischen Format und in welchem Detailgrad, beispiels-weise hinsichtlich Lage und technischer Gegebenhei-ten, die Informationen im Sinne des § 77 Absatz 1 der zentralen Informationsstelle des Bundes bereitzustellen sind.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-rates zu bestimmen, in welcher Form, in welchem technischen Format und in welchem Detailgrad, bei-spielsweise hinsichtlich Lage und technischer Gege-benheiten, die Informationen im Sinne des § 78 Absatz 1 der zentralen Informationsstelle des Bundes bereitzustellen sind.

T e i l 6 T e i l 6

F r e q u e n z o r d n u n g F r e q u e n z o r d n u n g

§ 86 § 87

Ziele der Frequenzregulierung Ziele der Frequenzregulierung (1) Ziele der Frequenzregulierung sind (1) u n v e r ä n d e r t

1. die effiziente Verwaltung der Frequenzen für Te-lekommunikationsnetze und -dienste in der Bdesrepublik Deutschland im Einklang mit § 2 un-ter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Fre-quenzen ein öffentliches Gut von hohem gesell-schaftlichen, kulturellen, wirtgesell-schaftlichen, sicher-heits- und verteidigungspolitischen Wert sind, 2. die Frequenzzuweisung, die Frequenznutzung und

die Frequenzzuteilung gemäß objektiven, transpa-renten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminie-renden und angemessenen Kriterien,

3. die Beachtung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsord-nung für den Funkdienst und

4. die Förderung der Harmonisierung der Frequenznutzung für Telekommunikationsnetze und -dienste in der Europäischen Union, um deren effi-zienten und störungsfreien Einsatz zu gewährleis-ten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Wettbewerb, größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste und Netze, zu erzie-len.

(2) Die Bundesnetzagentur handelt bei der Ver-folgung der in Absatz 1 genannten Ziele im Einklang mit § 197 und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, indem sie unter anderem

(2) Die Bundesnetzagentur handelt bei der Ver-folgung der in Absatz 1 genannten Ziele im Einklang mit § 198 und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, indem sie unter anderem

1. die Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit hochwertigen, leistungsfähigen und unterbre-chungsfreien drahtlosen Sprach- und Datendiens-ten und dabei insbesondere die Versorgung und die nutzbare Dienstequalität in ländlichen Räumen sowie entlang wichtiger nationaler und europäi-scher Verkehrswege einschließlich des transeuro-päischen Verkehrsnetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über

1. die Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit hochwertigen, leistungsfähigen, flächende-ckenden und unterbrechungsfreien drahtlosen Sprach- und Datendiensten für alle Endnutzer und dabei insbesondere die breitbandige Versorgung und die nutzbare Dienstequalität in ländlichen Räumen vorantreibt und mindestens entlang von Bundesfernstraßen und auch im nachgeordneten Straßennetz sowie an allen Schienen- und Was-serwegen einen durchgehenden, unterbrechungs-freien Zugang für alle Endnutzer zu Sprach- und

Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeu-ropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl. L 43 vom 14.2.2019, S. 1) geändert worden ist, vorantreibt,

breitbandigen Datendiensten des öffentlichen Mobilfunks möglichst bis 2026 gewährleistet,

2. die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommu-nikationstechnologien und Anwendungen in der Europäischen Union erleichtert, gegebenenfalls auch durch ein sektorübergreifendes Konzept,

2. u n v e r ä n d e r t

3. im Interesse langfristiger Investitionen für Vorher-sehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Beschränkung so-wie dem Entzug von Frequenzzuteilungen sorgt,

3. u n v e r ä n d e r t

4. zum Zweck der Vermeidung grenzüberschreiten-der ogrenzüberschreiten-der nationaler funktechnischer Störungen ge-eignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen er-greift,

4. u n v e r ä n d e r t

5. die gemeinsame Nutzung von Frequenzen durch gleichartige oder unterschiedliche Frequenznut-zungen im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht fördert,

5. u n v e r ä n d e r t

6. die am besten geeignete und mit dem geringst-möglichen Aufwand verbundene Art der Zutei-lung gemäß § 90 anwendet, damit die Frequenzen so flexibel, gemeinsam und effizient wie möglich genutzt werden,

6. die am besten geeignete und mit dem geringst-möglichen Aufwand verbundene Art der Zutei-lung gemäß § 91 anwendet, damit die Frequenzen so flexibel, gemeinsam und effizient wie möglich genutzt werden,

7. Regeln für die Erteilung, die Übertragung, die Verlängerung, die Änderung und den Entzug von Frequenznutzungsrechten anwendet, die klar und transparent festgelegt werden, um die Rechtssi-cherheit, Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Regulierung zu gewährleisten und

7. u n v e r ä n d e r t

8. darauf hinarbeitet, dass Frequenzzuteilungen in der Europäischen Union im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder auf einheitliche und vorhersehbare Weise erfolgen, wobei sie der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölke-rung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz) (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59) Rechnung trägt.

8. u n v e r ä n d e r t

§ 87 § 88

Aufgaben Aufgaben

(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und stö-rungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Be-rücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 86 werden durch die jeweils zuständigen Behörden

(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und stö-rungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Be-rücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die jeweils zuständigen Behörden

1. Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung nach § 88 zugewiesen und im Frequenzplan in Frequenznutzungen aufgeteilt,

1. Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung nach § 89 zugewiesen und im Frequenzplan in Frequenznutzungen aufgeteilt,

2. Frequenzen zugeteilt und 2. u n v e r ä n d e r t 3. Frequenznutzungen überwacht. 3. u n v e r ä n d e r t

(2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahr-zeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufga-benbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Verkehr und di-gitale Infrastruktur das Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium der Verteidigung her.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 88 § 89

Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutsch-land sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in ei-ner Frequenzverordnung festzulegen. Hierbei sind die Belange der inneren und äußeren Sicherheit zu berück-sichtigen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustim-mung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubezie-hen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festle-gungen in einer Frequenzverordnung festzulegen.

Hierbei sind die Belange der inneren und äußeren Si-cherheit zu berücksichtigen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vor-bereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffe-nen Kreise einzubeziehen. In die Frequenzverord-nung können Regelungen, wie mit frei werdenden Frequenzen für den analogen Hörfunk auf Ultra-kurzwelle zu verfahren ist, aufgenommen werden.

(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die ein-schlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließ-lich der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die euro-päische Harmonisierung und die technische Entwick-lung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der

Fre-(2) u n v e r ä n d e r t

quenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenz-nutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Arti-kel 45 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Gründen zulässig.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Fre-quenzzuweisungen sowie weitere darauf bezogene Festlegungen, soweit sie zur Sicherstellung der Aufga-benwahrnehmung der Bundeswehr und der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Span-nungs- und Verteidigungsfall erforderlich sind, in einer besonderen Frequenzverordnung, die nicht der Zustim-mung des Bundesrates bedarf, festzulegen. Die Rege-lungen der besonderen Frequenzverordnung nach Satz 1 finden nur bei Feststellung des Spannungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes oder des Verteidi-gungsfalls nach Artikel 115a des Grundgesetzes An-wendung.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 89 § 90

Frequenzplan Frequenzplan

(1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisun-gen und FestlegunFrequenzzuweisun-gen in der Verordnung nach § 88 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Fre-quenznutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbe-stimmungen auf (Frequenzplan). Dabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und Landesbehörden, die betroffe-nen Kreise und die Öffentlichkeit und berücksichtigt die Regulierungsziele des § 2 sowie die Ziele der Fre-quenzregulierung gemäß § 86. Die Bundesnetzagentur stellt das Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden her, soweit

(1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisun-gen und FestlegunFrequenzzuweisun-gen in der Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan).

Dabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und Lan-desbehörden, die betroffenen Kreise und die Öffent-lichkeit und berücksichtigt die Regulierungsziele des

§ 2 sowie die Ziele der Frequenzregulierung gemäß

§ 87. Die Bundesnetzagentur stellt das Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landes- und Bundesbe-hörden her, soweit

1. die dem Bereich der öffentlichen Sicherheit

zu-stehenden Kapazitäten oder 1. u n v e r ä n d e r t 2. die dem Rundfunk auf der Grundlage der

rund-funkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapa-zitäten für die Übertragung von Rundfunk im Zu-ständigkeitsbereich der Länder

2. u n v e r ä n d e r t

betroffen sind. § 87 Absatz 3 bleibt unberührt. betroffen sind. § 88 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Stellt die Bundesnetzagentur nach Ablauf von drei Jahren nach der Festlegung einer Frequenznut-zung fest, dass eine Frequenzzuteilung im Sinne der Festlegung des Frequenzplans nicht ergangen ist, so kann sie nach Anhörung der Betroffenen die entspre-chende Festlegung nach Maßgabe der Festlegungen in

(2) Stellt die Bundesnetzagentur nach Ablauf von drei Jahren nach der Festlegung einer Frequenz-nutzung fest, dass eine Frequenzzuteilung im Sinne der Festlegung des Frequenzplans nicht ergangen ist, so kann sie nach Anhörung der Betroffenen die entspre-chende Festlegung nach Maßgabe der Festlegungen in

der Frequenzverordnung nach § 85 aufheben oder

än-dern. Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung. der Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 aufheben oder ändern. Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.

(3) Die Frequenznutzung und die Nutzungsbe-stimmungen werden durch technische, betriebliche oder regulatorische Parameter beschrieben. Zu diesen Parametern können auch Angaben zu Nutzungsbe-schränkungen und zu geplanten Nutzungen gehören.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Frequenzplan sowie dessen Änderungen

sind zu veröffentlichen. (4) u n v e r ä n d e r t

(5) Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zu Telekommunikationsdiensten sind so auszuweisen, dass alle hierfür vorgesehenen Technologien verwendet

(5) Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zu Telekommunikationsdiensten sind so auszuweisen, dass alle hierfür vorgesehenen Technologien verwendet