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Ergänzung zu den einzelnen Prozessschritten

2.3 Wie? - Beschreibung der einzelnen Schritte – Tätigkeiten des Prozesses

2.3.1 Ergänzung zu den einzelnen Prozessschritten

Die ersten administrativen Arbeiten erfolgen bereits im Voraus online oder per Telefon/E-Mail (z.B. Terminreservation / Erfassung von Personenstammdaten, Versicherungsangaben).

Aufgrund der Konfektionierung in Mehrdosenampullen, müssen alle Impfdosen innert einer bestimmten Zeit nach Anstich verimpft werden können, damit keine Dosen verworfen werden müssen. Z.B. müssen beim Impfstoff COVID-19 Vaccine Spikevax® innerhalb von 6 Stunden 10 Personen geimpft werden. Die Impfterminvergaben müssen so organisiert sein, dass „Impfblö-cke“ realisiert werden können.

Sollte ein Impftermin ausfallen, soll versucht werden, diesen Termin so schnell wie möglich an eine andere Person zu vergeben (z.B. Wartelisten führen oder Personen kontaktieren, die einen Impftermin an einem der darauffolgenden Tage haben).

Für die Verifizierung der Impfindikation; Abwesenheit von Kontraindikationen; Beurteilung des momentanen Gesundheitszustandes können die «Covid-19-Impfung: Checkliste Impfakt» auf der Webseite des BAG oder die aktuellen BAG/EKIF-Empfehlungen und die Swissmedic Fachin-formation beigezogen werden.

2.3.1.2 Aufklärung Einverständniserklärung

Das Einverständnis gibt der Impfwillige im Beratungsraum, so dass letzte Fragen geklärt werden können. Zur informierten Einwilligung benötigen impfwillige Personen Informationen über Typ der Impfung, Zahl der Injektionen, Vor- und Nachteile, Verträglichkeit, Wirksamkeit, die indivi-duellen Schutzmassnahmen (Abstand, Maske, Hygiene, etc.), Alternativen zur Impfung (Erkran-kung, medikamentöse Behandlung), Vorgehen bei unerwünschten Impferscheinungen (UIE), kostenlose Impfung (siehe auch «Aufklärungsbogen Impfung mit einem mRNA-Impfstoff gegen

Covid-19: Wichtige Informationen für Patientinnen und Patienten»). Idealerweise wird dieses Blatt den Impfwilligen bereits vor dem Termin ausgehändigt, damit sie Zeit haben, die wichtigs-ten Informationen zu lesen und vor der Impfung Fragen zu stellen.

2.3.1.3 Hygienevorschriften

Folgende Hygienevorschriften müssen eingehalten werden:

• Für das Apothekenpersonal gilt strikte Maskenpflicht. Die Hände müssen regelmässig gewaschen und desinfiziert werden. Lange Haare zusammenbinden.

• Während des Impfakts im Impfraum müssen Handschuhe getragen werden, die zwi-schen den Kund:innen gewechselt werden.

• Vor und nach der Vorbereitung des Impfstoffes müssen die Hände desinfiziert werden.

2.3.1.4 Material

Folgendes Verbrauchsmaterial wird benötigt:

• Oberflächendesinfektionsmittel

• Händedesinfektionsmittel

• Handschuhe; Hygienemasken

• Entsorgungsbehälter für scharfe Objekte

Die Impfutensilien, welches für die Impfung benötigt werden, werden durch den Bund als Impfset zur Verfügung gestellt.

2.3.1.5 Vorbereitung des COVID-19 Vaccine Spikevax®

Dieser Prozess wird in einem separaten Dokument «Umgang mit dem Arzneimittel Spikevax®

(Covid-19 Impfstoff Moderna)» beschrieben.

Zusätzlich wird durch den Kanton ein Webinar angeboten, welches den Umgang mit COVID-19 Vaccine Spikevax® aufzeigt.

2.3.1.6 Injektionstechnik für COVID-19 Vaccine Spikevax®

Quelle: Skript Injektions- und Blutentnahmetechniken für Apothekerinnen (Careum / HEdS-FR; 2019)

2.3.1.7 Nachbetreuung der geimpften Person

• Die geimpften Personen müssen in sitzender Position zur Beobachtung bleiben, um das Auftreten von unerwünschten Impferscheinungen (UIE) zu überwachen (15 Min. nach der ersten – und 5 Min. nach der zweiten Impfung)

• Die Apotheke definiert Mitarbeitende, welche die geimpften Personen in der Beobach-tungszone überwachen. Im Falle eines Impfnotfalls ist eine BLS/AED ausgebildete Per-son zur Stelle und kann sofort reagieren.

• Ein Notfallrucksack/-koffer ist stets griffbereit und vollständig.

• Sollte innert 15 Minuten nach der Impfung schwerwiegende, anaphylaktische Reaktio-nen auftreten, wird die geimpfte Person unverzüglich gemäss Algorithmus Anaphylaxie versorgt (siehe Anhang A). Speziell auf folgende Symptome muss geachtet werden:

- Schwächegefühl oder Benommenheit - Veränderungen des Herzschlags - Kurzatmigkeit

- Keuchatmung

- Schwellung der Lippen, des Gesichts oder Rachens - Nesselsucht oder Ausschlag

- Übelkeit/Erbrechen

- Magenschmerzen

• Apotheken müssen beobachtete UIE oder Verdachtsfälle von UIE der Covid-19 Impf-stoffe innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung bei Swissmedic melden. Dies gilt für schwerwiegende oder bisher nicht bekannte unerwünschte Wirkungen, die nach Art.

59 Heilmittelgesetz auch einer gesetzlichen Meldepflicht unterliegen. Meldungen kön-nen über das Online Tool ElViS (Elektronisches Vigilance-Meldesystem) getätigt werden.

Die Nutzung von ElViS ist auch mit dem HIN-Zugang möglich: nach dem Einloggen führt ein roter Button direkt zu einem spezifischen Meldeformular. In diesem Formular wer-den nach Auswahl des jeweiligen Impfstoffs einige Felder vorausgefüllt, um das Melwer-den zusätzlich zu vereinfachen.

• Alle geimpften Personen werden aufgefordert beim Auftreten starker unerwarteter Ne-benwirkungen sofort Kontakt mit ihrer Impfapotheke oder ihrem Hausarzt aufzuneh-men. Vor der 2. Impfung sollen die Geimpften nach der Verträglichkeit der 1. Dosis und dem Auftreten von Nebenwirkungen befragt werden.

• Hinweis «COVID-Arm»: Es gab einige Berichte über verzögerte lokale Reaktionen an der Injektionsstelle, die nach der COVID-19-Impfung auftraten. Diese Reaktionen wurden am häufigsten eine Woche nach Verabreichung der 1. Dosis des Spikevax-Impfstoffs be-obachtet. Sie sind charakterisiert durch gut abgegrenzte, manchmal ausgedehnte Hautrötungen und Schwellungen im Arm, wo injiziert wurde («COVID-Arm»). In einigen wenigen Fällen wurde über begleitende Schmerzen und/oder Juckreiz berichtet. Es ist wichtig zu wissen, dass diese Reaktionen - obwohl sie beeindruckend sind - gutartig sind und sich spontan und ohne Behandlung innerhalb von 3 bis 5 Tagen zurückbilden, ohne irgendwelche Nachwirkungen zu hinterlassen.

- Bei starken Beschwerden können Kälte, topische Glukokortikoide (Korti-soncremes) und Analgetika eingesetzt werden; der Juckreiz kann durch An-tihistaminika gelindert werden (auch wenn es sich nicht um eine allergi-sche Reaktion handelt).

- An der zweiten Dosis soll festgehalten werden! Diese ist wichtig für einen wirksamen Impfschutz. Es gibt keinen Grund, bei diesen Personen die zweite Dosis zu verzögern oder darauf zu verzichten. Es wird jedoch emp-fohlen, die zweite Dosis in den anderen Arm zu injizieren. Diese Reaktion muss über das Online-Portal ElViS an Swissmedic gemeldet werden.

2.3.1.8 Dokumentation

Im Kanton Baselland sind zum momentanen Zeitpunkt folgende Dokumentationstools für Apo-theken genehmigt:

• Abilis (OFAC-Gruppe)

• Documedis VAC (HCI Solution)

• Corona123

Bevor in der Apotheke mit dem Impfen begonnen werden kann, muss der Zugang zu den Do-kumentationstools beantragt werden (siehe Webinar Onboarding).

Das Vorgehen für eine ev. gewünschte Testung des Systems muss vor dem Testen mit dem Anbieter des jeweiligen Meldesystems abgeklärt werden. Die Meldesysteme sind live und übermitteln Daten direkt an den Bund, daher müssen Testungen vorher mit dem Anbieter ab-geklärt werden.

Vorgehen bei der Dokumentation

• Eintrag der Impfung in einem vom Kanton freigebenden Meldesystem

• Die Chargennummer muss aus Rückverfolgungszwecken korrekt eingegeben werden (Abschrift vom Vial z.B. "3001942").

Es ist wichtig das die Dokumentation der Impfung korrekt abgebildet ist. Fehler müs-sen unverzüglich korrigiert werden. Falls Impfungen aus zeitlichen Gründen im el. Sys-tem nachdokumentiert werden müssen, muss auf die Eingabe des effektiven Impfda-tums geachtet werden (Datum der Impfung).

• Eintrag im Impfbüchlein der geimpften Person (falls erwünscht)

• Eine Impfbestätigung muss an die geimpfte Person abgegeben werden (Papierdoku-ment), welche folgende Angaben enthalten muss: das Datum, Impfstoff mit Handelsna-men, Hersteller, Dosis, Lot-Nr., Ort, wo Impfung durchgeführt wurde und die Unter-schrift des/der Apothekers/in.

• Das Impfzertifikat kann nach der zweiten Impfung über das kantonal freigegebene Mel-desystem geholt werden und dem Patienten mitgeben werden

• Es dürfen nur Zertifikate für Impfungen ausgestellt werden, welche auch durch die Apotheke durchgeführt wurden. Falls beide Impfungen durch ein Impfzentrum erfolgt sind, sollen die Patienten sich an die Hotline (061 552 25 25) für die Ausstellung des Zertifikats wenden.

Sofern eine Person nur eine Impfung benötigt (Genesene), sind die eingereichten Do-kumente sorgfältig zu prüfen, bevor das Zertifikat ausgestellt wird. Missbräuchlich aus-gestellte Impfzertifikate werden juristisch verfolgt.

2.3.1.9 Fakturierung

Der Bund übernimmt die Kosten von CHF 16.50 für die Impfung. Der Kanton Baselland übernimmt zusätzlich Kosten von CHF 33.50. Somit ergibt sich eine Impfentschädigung für die Praxen von CHF 50.00.

Prozess zur Fakturierung:

• Die Apotheken senden bis zum 5. des jeweiligen Monats inkl. des ausgefüllten Rechnungsformular (separates Dokument) des Kantons an den Kanton o Das Formular muss korrekt ausgefüllt werden inkl. Angabe der Anzahl verbrauchten Vials

o Monatlich als Anhang der Rechnung in Papierform an:

o Scan des Rechnungsformular für das Controlling an: impfen-bl@hin.ch

• Der Kanton führt das Controlling durch und kommt bei allfälligen Fragen auf den Rechnungsersteller zu

• Der Kanton überweist monatlich den vollen Rechnungsbetrag an die Apotheken Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion BL

Zentraler Rechnungseingang Bahnhofstrasse 5

4410 Liestal