• Keine Ergebnisse gefunden

Einleitung

Im Dokument 29/2014 (Seite 12-15)

1 Einleitung

In den letzten 10 Jahren verlief der Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland sehr erfolgreich.

Bezogen auf den gesamten deutschen Endenergieverbrauch (Strom, Wärme, Kraftstoffe) lag deren Anteil im Jahr 2013 bei 12,0 Prozent. Damit ist Deutschland auf gutem Wege, seine Ziele zum Aus-bau der erneuerbaren Energien zu erreichen.

Der Anteil der erneuerbaren Energien am deutschen Bruttostromverbrauch ist auch im Jahr 2013 weiter deutlich gestiegen - auf insgesamt 25,3 Prozent (2012, 23,6 %), während die Anteile in den Sektoren Wärme (9,1 %) und Verkehr (5,5 %) in den letzten Jahren eher stagnieren (vgl. (BMWi, 2014a) und (AGEE-Stat, 2014)).

Mit dem Energiekonzept vom September 2010 (Bundesregierung, 2010) und den energiepolitischen Beschlüssen vom Juni 2011 hat die Bundesregierung den Umbau der Energieversorgung hin zu ei-nem erneuerbaren Energiesystem eingeleitet. Die bis in das Jahr 2050 reichende Gesamtstrategie beinhaltet neben vielen weiteren u.a. die in Tabelle 1 aufgezeigten Ziele (BMWi, 2014b).

Tabelle 1: Nationale Ziele der Bundesregierung zum Ausbau der erneuerbaren Energien

Erneuerbare Energien 2020 2025 2030 2040 2050

Anteil am

Bruttostromverbrauch 40-45 % mind. 50 % mind. 65 % mind. 80 % Anteil am gesamten

Bruttoendenergieverbrauch 18 % 30 % 45 % 60 %

Quelle: Eigene Darstellung nach (BMWi, 2014b)

Das Ziel für 2020 entspricht dabei auch dem nationalen Ausbauziel nach der im Juni 2009 in Kraft getretenen EU-Richtlinie zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie

2009/28/EG).

Um dieses Ziel für Deutschland zu erreichen, sind folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen:

Der Anteil der erneuerbaren Energien am deutschen Bruttostromverbrauch soll von 25,3 % in 2013 auf 40-45 % im Jahre 2025 ansteigen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im Sommer 2014 erneut novelliert. Die Ziele der Novelle waren insbesondere, den wei-teren Ausbau der erneuerbaren Energien besser zu steuern, die Differenzkosten durch Konzentration auf günstige Technologien zu senken sowie insbesondere durch Einbezug der Eigenversorgung bes-ser zu verteilen sowie die erneuerbaren Energien durch eine verpflichtende Direktvermarktung besbes-ser an den Markt heranzuführen (BMWi, 2014c).

Der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmebereitstellung betrug 2013 etwa 9,1 %. Dieser Be-reich ist in den letzten Jahren langsamer als der StrombeBe-reich gewachsen. Die Technologien sind bereits vorhanden, haben den Markt bisher aber noch nicht ausreichend durchdrungen. Vorrangiges Ziel des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) ist es, den Anteil erneuerbarer Energien am Wärmebedarf in Deutschland bis zum Jahr 2020 auf 14 % deutlich zu erhöhen. Das Gesetz ver-pflichtet jeden Eigentümer eines neuen Gebäudes, seinen Wärmeenergiebedarf anteilig mit erneuer-baren Energien zu decken. Um den Gebäudeeigentümern bei der Nutzung erneuerbarer Energien auch finanziell entgegen zu kommen, sieht das EEWärmeG Fördermöglichkeiten über das

Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien vor.

1 Einleitung

Im Verkehrsbereich wurde mit der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneu-erbaren Quellen (Richtlinie 2009/28/EG) ein für alle Mitgliedsstaaten verbindliches Ziel eines 10 %-Anteils erneuerbarer Energien am gesamten Ottokraftstoff- und Dieselverbrauch 2020 be-schlossen. In diesem Zusammenhang verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Anteil der Biokraft-stoffe bis zum Jahr 2020 soweit zu erhöhen, dass dadurch die Treibhausgasemissionen um 7 % ge-genüber dem Einsatz fossiler Kraftstoffe reduziert werden (Nationaler Biomasseaktionsplan (BMEL, BMU, 2009)). Konkret wird der Anteil nach dem Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstof-fen, das am 21. Juli 2009 in Kraft trat, ab dem Jahr 2015 als Netto-Klimaschutzbeitrag

(Dekarbonisierung) in einer Höhe festgelegt, dass die Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2015 um 3 %, ab 2017 um 4,5 % und ab dem Jahr 2020 um 7 % gesenkt werden. Dies entspricht einem ener-getischen Anteil von voraussichtlich ca. 12 % in 2020.

Die EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie 2009/28/EG) definiert darüber hinaus Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Brenn-stoffe. Diese umfassen Mindestanforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftli-cher Flächen, den Schutz natürlilandwirtschaftli-cher Lebensräume und eine Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 35 % (ab 2017 mind. 70 %) gegenüber der Nutzung konventioneller Kraftstoffe.

Zur Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien in deutsches Recht wurden zwei Nachhaltigkeitsverord-nungen erlassen: Für den Regelungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wurde die „Biomas-sestrom-Nachhaltigkeitsverordnung“ (BioSt-NachV) am 29.07.09 im Bundesgesetzblatt veröffent-licht und trat am 24. August 2009 in Kraft. Mit dieser Verordnung werden die Nachhaltigkeitsanfor-derungen für Stromerzeugung aus flüssiger Biomasse festgelegt, die nach dem EEG vergütet wird.

Eine Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraft-stoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV) entsprechend der EU-Nachhaltigkeitsregelungen wurde ebenfalls verabschiedet.

Die Debatte um die Umweltwirkungen der Biokraftstofferzeugung zeigt exemplarisch auf, dass der dringend erforderliche Ausbau erneuerbarer Energien je nach gewähltem Nutzungspfad auch zu ne-gativen Folgewirkungen führen kann. Um Fehlentwicklungen rechtzeitig erkennen zu können, sind daher umfassende ökobilanzielle Analysen der über den gesamten Lebensweg eines Energieträgers auftretenden Umweltauswirkungen unerlässlich (vgl. WBGU 2008).

Gleichwohl ist der potenzielle Beitrag der erneuerbaren Energien zur Vermeidung klima- und um-weltrelevanter atmosphärischer Emissionen vor dem Hintergrund der Jahrhundertaufgabe Klima-wandel insgesamt unumstritten.5 Im Mittelpunkt der gesellschaftlichen Diskussion steht vielmehr die Höhe der vermiedenen Emissionen. Die vorliegende Netto-Bilanz berücksichtigt dabei sowohl die Emissionen an Treibhausgasen und sonstigen Luftschadstoffen, die durch die Substitution fossiler Energiebereitstellung vermieden werden, als auch die Emissionen, die durch den Einsatz erneuerba-rer Energien verursacht werden.

Das Umweltbundesamt wurde im Juli 2007 vom damaligen Bundesministerium für Umwelt, Natur-schutz und Reaktorsicherheit (BMU) bzw. seit 2014 vom Bundesministerium für Wirtschaft und

5 Dabei ist nicht zu vergessen, dass die Erzeugung erneuerbarer Energien selbst auch vom Klimawandel beeinträchtigt wer-den kann. Dies kann sowohl negative (z.B. durch schlechtere Anbaubedingungen für nachwachsende Rohstoffe) als auch positive Folgen haben (z.B. höhere Wüchsigkeit der Nutzwälder), was an dieser Stelle allerdings nicht weiter ver-tieft werden kann.

1 Einleitung

Energie (BMWi) beauftragt, die bisher vorliegenden Netto-Emissionsbilanzen erneuerbarer Energie-träger weiterzuentwickeln und zu aktualisieren. Insbesondere sollte eine einheitliche und abge-stimmte Datenbasis erarbeitet werden, die die Bilanzierung der durch den Einsatz erneuerbarer Ener-gien vermiedenen Emissionen auf eine verlässliche Basis stellt. In den folgenden Kapiteln werden die Methoden, die herangezogenen Datenquellen sowie die Ergebnisse der Emissionsbilanz für die er-neuerbaren Energien im Jahr 2013 vorgestellt.

Im Dokument 29/2014 (Seite 12-15)