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Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Da nun seit der vierten AHV-Revision die Kinder auch beim Tode der Mutter im allgemeinen eine einfache Waisenrente beanspruchen können,

vom 2. Oktober 1957 «Der Nationalrat hat einem Postulat zugestimmt, wel- wel-ches eine beschleunigte Revision der

II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Es darf dem Selbständigerwerbenden zugemutet werden, daß ei die Ausgleichskasse auf eine wesentliche Aenderung seiner Ein-kommensgrundlagen hinweist. AHVV Art. 23, lit. b.

Die Ausgleichskasse ist ohne Begehren des Selbständigerwerben-den verpflichtet, von sich aus eine Neuveranlagung vorzunehmen, wenn ihr die wesentliche Veränderung der Einkommensverhält-nisse bekannt wird. AHVV Art. 23, lit. b.

Mußte sich der Beitragspflichtige beim Betriebswechsel im Früh-jahr 1954 über die Einkommensverminderung im Klaren sein, so ist sein im Oktober 1956 gestelltes Gesuch um Neueinschätzung verspätet. AHVV Art. 23, lit. b.

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4. Nur von buchführungspflichtigen Kaufleuten erzielte (geschäft-liche) und nicht von Landwirten realisierte (private) Kapital-gewinne gelten als beitragspflichtiges Einkommen. AHVV Art. 17, lit. d.

R. hatte bis März 1954 einen 13 ha umfassenden landwirtschaftlichen Betrieb in A. geführt, worauf er das Heimwesen (mit einem Gewinn von Fr. 9 360.—) veräußerte und ein 2,4 ha umfassendes Gütchen in 0. erwarb. Seit April 1954 bewirtschaftet er diesen Kleinbetrieb sowie 4,3 ha Pachtland. Als die Aus-gleichskasse (auf Grund seines Durchschnittseinkommens 1951/52) seine per-sönlichen AHV-Beiträge 1954/55 festsetzte, ließ er sie gewähren, ohne ihr seinen Betriebswechsel anzuzeigen. Am 27. Juni 1956 meldete die kantonale Wehrsteuerverwaltung der Ausgleichskasse, laut Wehrsteuerveranlagung VIII. Periode habe das Erwerbseinkommen des Versicherten im Jahre 1953 Fr. 10 107.— und im Jahre 1954 Fr. 16175.---, durchschnittlich also Fr. 13411.—.

sowie sein Betriebsvermögen (Wert 1. Januar 1955) Fr. 26 000.— betragen.

Die Kasse bemaß die Beiträge 1956/57 des Versicherten auf Fr. 488.— im Jahr.

R. beschwerte sich bei der Ausgleichskasse. Er machte geltend, mit seinen «5 Jucharten Land und noch einigen Jucharten Pachtland» könne man unmöglich ein Jahreseinkommen von Fr. 13 411.— erzielen. Von der Aus-gleichskasse um Ueberprüfung der Steuermeldung ersucht, antwortete die kantonale Wehrsteuerverwaltung, die gemeldeten Fr. 16 175.— Einkommen 1954 enthielten einen (wehrsteuerpflichtigen) Kapitalgewinn von Fr. 9 360.—, den der Versicherte beim Verkauf des Heimwesens in A. erzielt habe. Die Ausgleichskasse überwies die Beschwerde der kantonalen Rekurskommission.

Diese bemaß die Beiträge 1956/57 auf Fr. 176.— im Jahr, indem sie in An-wendung von AHVV Art. 23, lit. b, nur die Einkommensverhältnisse nach dem Betriebswechsel berücksichtigte und den Kapitalgewinn von Fr. 9 360.— aus der Veräußerung des landwirtschaftlichen Heimwesens ausschied. Mit Beru-fung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragte das Bundesamt für Sozial-versicherung, die Beiträge 1956/57 des Versicherten nach dem von der Steuer-verwaltung gemeldeten Durchschnittseinkommen 1953/54, jedoch unter Außer-achtlassung des Kapitalgewinnes von Fr. 9 360.—, festzusetzen.

Das Eidg. Versicherungsgericht verwies zunächst auf das Urteil vom 20. November 1956, i. Sa. 0e., in dem es folgendes ausgeführt hatte:

1. «Nach dem System des AHVG kommt für die Bemessung des per-sönlichen AHV-Beitrages eines Selbständigerwerbenden ordentlicherweise das von der kantonalen Steuerverwaltung anläßlich der letzten Wehrsteuer-Be-rechnungsperiode rechtskräftig ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen in Betracht. Wenn sich aber die Einkommensgrundlage s e i t jener Berech-nungsperiode infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle oder zufolge Neuverteilung des Betriebs-oder Geschäftseinkommens wesentlich veränderten, so haben die Ausgleichs-kassen - sofern keine Zwischenveranlagung der kantonalen Steuerbehörde vorliegt - das nach Aenderung der Einkommensgrundlage erzielte reine Ein-kommen selber einzuschätzen und dieses der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (AHVV Art. 23, lit. b). In der Regel wird die AHV-Verwaltung erst dann in der Lage sein, eine derartige Sonderveranlagung durchzuführen, wenn der 403

Versicherte selber auf eine solche Veränderung der Einkommensgrundlage hinweist, und es darf ihm zugemutet werden, daß er dies tut, sobald er sich Rechenschaft darüber gibt, daß die eingetretene Grundlagen-Wandlung eine wesentliche Aenderung seines Einkommens bewirkt (Urteil i. Sa. St. vom 26. April 1955, ZAK 1955, S. 360). Zögert er die Geltendmachung - aus Nach-lässigkeit oder aus Berechnung - allzusehr hinaus, so hat er keinen Anlaß, sich zu beschweren, wenn die AHV-Verwaltung in der Folge die nachträgliche Durchführung der erwähnten Sonderveranlagung verweigert.

Andererseits läßt sich nicht in Abrede stellen, daß die Kasse auch ohne ein spezielles Begehren des Versicherten - berechtigt und verpflichtet ist, von sich aus das Sonderverfahren des AHVV Art. 23 durchzuführen, wenn ihr eine maßgebende Aenderung der Einkommensgrundlagen bekannt wird.

Sie wird und soll dies immer dann tun, wenn das Abstellen auf die in Betracht kommende, weit zurückliegende Wehrsteuerveranlagung im konkreten Falle offensichtlich unbillig wäre.»

Das Gericht hieß dann die Berufung aus folgenden Erwägungen gut:

Was die Vorinstanz in grundsätzlicher Hinsicht hiergegen einwendet, ist nicht als stichhaltig zu erachten. Begehrt ein Selbständigerwerbender mit der Behauptung, seine Einkommensgrundlagen hätten sich wesentlich ver-ändert, daß man eine Neueinschätzung nach AHVV Art. 23, lit. b, vornehme, so muß er den entsprechenden Antrag stellen, sobald ihm die angebliche Grundlagenänderung deutlich vor Augen getreten ist. Dieser zeitlichen Anfor-derung hat der Berufungsbeklagte R. nicht genügt. Er mußte schon im Früh-jahr 1954, als er das Heimwesen in A. veräußerte und den beträchtlich klei-nern Betrieb in 0. antrat, über die dadurch bewirkte Verminderung seines Erwerbseinkommens im klaren sein. Sein erst im Oktober 1956 gestelltes Gesuch um Neueinschätzung war verspätet, weshalb die Ausgleichskasse mit Recht darauf nicht eingetreten ist.

Ist somit im vorliegenden Fall überhaupt nicht AHVV Art. 23, lit. b, son-dern Art. 22, Abs. 1, lit. a, in Verbindung mit Art. 24, Abs. 2, anwendbar, so bemessen sich die Beiträge 1956/57 nach dem durchschnittlichen Erwerbs-einkommen 1953/ 54 und die Beiträge 1954/55 nach dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen 1951/52.

Im übrigen ist aber die Wehrsteuermeldung vom 27. Juni 1956 insoweit unmaßgeblich, als sie für das Jahr 1954 ein Erwerbseinkommen von Fr. 6 815.— (Landwirtschaftsertrag) + Fr. 9 360.— (Kapitalgewinn) = Fr. 16 175.— angibt. Denn AHV-rechtlich darf man, wie die Vorinstanz zu-treffend bemerkt, den dem Versicherten im Jahre 1954 erwachsenen Kapital-gewinn nicht als Erwerbseinkommen betrachten. Uebereinstimmend mit WStB Art. 21, Abs. 1, lit. ci, bestimmt AHVV Art. 17, lit. d, daß nur die von buchführungspflichtigen Kaufleuten erzielten (geschäftlichen) und nicht auch die von Landwirten realisierten (privaten) Kapitalgewinne für die Bei-tragsberechnung als Einkommen zu behandeln seien. Die Ausgleichskasse hat von den veranlagten Fr. 16 175.— Erwerbseinkommen 1954 einen Betrag von Fr. 9 360.— abzuziehen und darf nur von dem hernach verbleibenden Durch-schnittseinkommen 1953/54 Beiträge für die Jahre 1956 und 1957 erheben, wie das Bundesamt für Sozialversicherung mit Recht geltend macht.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. R., vom 13. Mai 1957, H 46/57.) 404