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Eingriffe in Natur und Landschaft sind im Sinne des § 14 BNatSchG (Bundesna-turschutzgesetz, vom 29.07.2009) Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbin-dung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (§15 Abs. (1) BNatSchG). Weiterhin ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnah-men des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichs-maßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatz(Ausgleichs-maßnahmen).

Gemäß § 13 BNatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Land-schaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, oder soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

Die geplante Bauleitplanung stellt unvermeidlich einen Eingriff in Natur und Land-schaft dar. Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens hat die Kom-mune daher gemäß § 1 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Abwägung unter anderem über Vermeidung und Kompensation unvermeidbarer Eingriffe zu ent-scheiden.

Obwohl in der Abwägung keine Verpflichtung zur Vollkompensation besteht, hat sich die Kommune im Hinblick auf die zu erwartende Versiegelung, die Auswir-kungen auf Boden und Wasserhaushalt sowie Pflanzen und Tierwelt und die üb-rigen Umweltauswirkungen für eine vollständige Kompensation entschieden. Bei der Bewertung hat sie sich zur Orientierung, neben der verbal-argumentativen Methode, für die Anwendung der mathematischen Hessischen Kompensations-verordnung (KV), entschieden. Rein mathematische Verfahren können die Ein-griffsbewertung jedoch nur unzureichend darstellen. Sie sind aufgrund ihrer Schematisierung nicht die am Besten geeignete Methode, die Besonderheiten des jeweiligen Standorts zu berücksichtigen. Die zusätzlich verbal-argumentative Bewertung gibt nach dem Verständnis der Kommune den aktuellen Wissens-stand wieder. Der Kommune ist bewusst, dass andere Bewertungsmethoden zu anderen Ergebnissen kommen können. Angesichts der Zielsetzung der Kom-mune hätten andere Vorgehensweisen aber nicht zu einem anderen Abwägungs-ergebnis geführt.

5.1 Eingriffsbeschreibung

Das Plangebiet hat eine Größe von 156.057 m², davon Teilplan A: 105.119 m²

Teilplan B: 50.938 m² Bestand

Es sind folgende Flächennutzungen / Biotoptypen als rechtlicher Voreingriff zu betrachten:

Gebüsche, Hecken, Säume heimischer Arten (frisch) 18.149 m²

Streuobstbestand brach 2.532 m²

Einzelbäume weinheimisch, standortgerecht 1.091 m² Baumgruppe einheimisch, standortgerecht 1.050 m²

Intensiv genutzte Weiden 30.207 m²

Frischwiesen, mäßig intensiv genutzt 39.776 m²

Artenarme Ruderalvegetation 13.941 m²

Versiegelte Flächen (Asphalt, Ortbeton) 4.674 m²

Schotter-, Kies- und Sandflächen 1.341 m²

Dachflächen, nicht begrünt 83 m²

Acker, intensiv genutzt 45.354 m²

Planung

Innerhalb des Bebauungsplans Teilplan A und B ergeben sich folgende Flä-chenaufteilungen:

∗ 129.620 m² Versorgungsflächen, GRZ 0,2, davon:

Versiegelbare Bauflächen 25.924 m²

Grünflächen 103.696 m²

∗ Verkehrsflächen/landwirtschaftlicher Weg 3.764 m²

∗ Ausgleichsfläche 1 19.911 m²

∗ Ausgleichsfläche 2 2.762 m²

5.2 Eingriffsvermeidung

Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zielen auf die Vermeidung von Ar-tenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des BNatSchG § 44 ab. Unter Einhal-tung der Vorgaben können die geltenden Verbote im Zusammenhang mit den Bautätigkeiten vermieden werden.

Ökologische Baubegleitung

Es ist bei Baumaßnahmen eine fachlich qualifizierte ökologische Baubegleitung einzusetzen.

Gehölzrodung

Bei der Rodung von Gehölzen sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Ge-hölzrodungen sind nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. / 29. Februar zu-lässig.

Baufeldfreimachung

Offene und halboffene Flächen, die sich als potenzielle Siedlungsflächen für neidechsen darstellen, sind vor Baubeginn, ab Mai, auf Vorkommen von Zau-neidechsen zu überprüfen. Sollten ZauZau-neidechsen festgestellt werden, dann sind in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Vergrämungsmaßnahmen durchzuführen oder die Tiere einzufangen und bis Mitte August auf geeignete Ersatzbiotope umzusiedeln.

Artenschutzmaßnahmen

Als Maßnahme für den Steinkauz sind im Geltungsbereich mindestens 5 Stein-kauzröhren aufzuhängen

Als Maßnahme für Fledermäuse sind im Geltungsbereich mindestens 5 Winter-quartiere (z. B. von Schwegler) aufzuhängen

Als Maßnahme für Mauer-/Zauneidechsen sind mindestens 5 Strukturelementen (Stein-Totholzhaufen mit Sandflächen) herzustellen.

Zauneidechsen-Umsiedlung (CEF)

Von März bis Juni sind die Mauer-/Zauneidechsen aus dem Eingriffsgebiet des Bebauungsplans eingefangen werden. Dies ist ausschließlich von Fachleuten durchzuführen, die umfangreiche Erfahrungen mit dem Fangen und der Hand-habung der Tiere haben.

Es erfolgt ein schonender Fang mit Schlinge. Ggf. erfolgt die Auslage von Rep-tilienbrettern, die als Sonnenplätze und Verstecke für die Tiere dienen, um sie dort gezielt fangen zu können.

Eingefangene Tiere werden umgehend in die Ersatzfläche umgesiedelt.

Ersatzhabitate

Es werden in besonnten Bereichen 2 Steinhaufen (siehe schematische Darstel-lung unten) in der Größe von ca. 2 x 5 m und mit einem Mindestabstand vonei-nander von 10 m hergestellt. Die gesamte Fläche mit den Steinhaufen wird für die Mindestdauer von einem Jahr eidechsensicher eingezäunt (Amphibien-schutzzaun), damit die umgesiedelten Individuen nicht zurückwandern.

Schematische Darstellung der Eidechsenbiotope

Für die Eidechsenhügel wird eine ca. 1,00 m tiefe Grube auf ca. 2 x 5 m ausge-hoben, die anschließend mit Steinmaterial unterschiedlicher Größe und Totholz schichtweise aufgefüllt wird. Das Material wird zum Hügel geschichtet und an den Rändern mit Sand und Erde angedeckt.

5.3 Eingriffsminimierung

Maßnahmen zur Minimierung eines Eingriffs sind solche, die direkt auf dem Plan-gebiet stattfinden. Unterstützt werden diese minimierenden Maßnahmen durch eine vorlaufende, die Umwelt schonende Planung.

Der stattfindende Eingriff in Natur und Landschaft soll durch folgende Maßnah-men vermindert werden:

Maßnahmen für den Boden- und Wasserhaushalt

• Festsetzung eines hohen Begrünungsanteils der Grundstücke.

• Reduzierung der Erschließungsflächen.

• Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers vor Ort.

• Wiederverwendung des Bodens am Eingriffsort.

• Berücksichtigung von Witterungsverhältnissen bei Bodenarbeiten.

• Beseitigung von Verdichtungen nach Beendigung der Bauarbeiten.

Maßnahmen für Flora und Fauna

• Festsetzung eines hohen Begrünungsanteils der Grundstücke.

• Einsetzung einer ökologische Baubegleitung.

• Beachtung der Rodungszeiten.

• Beachtung der Brutzeiten.

• Gestaltung und Pflege von Wiesenflächen.

• Gestaltung einer Eingrünung nach allen Seiten.

• Festsetzung von einheimischen Pflanzarten.

• Errichtung von Quartier- und Brutmöglichkeiten für Steinkauz, Fledermaus, Zaun-/Mauereidechse.

Maßnahmen für das Kleinklima

• Festsetzung eines hohen Begrünungsanteils der Grundstücke.

• Gestaltung und Pflege von Wiesenflächen.

• Gestaltung einer Eingrünung nach allen Seiten.

Maßnahmen für das Landschaftsbild und Erholung

• Festsetzung eines hohen Begrünungsanteils der Grundstücke.

• Festsetzung der max. Höhen der baulichen Anlagen.

• Gestaltungsfestsetzungen für die baulichen Anlagen.

• Gestaltung einer Eingrünung nach allen Seiten.

5.4 Eingriffskomponenten im Einzelnen

Unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ver-bleibt ein Eingriff, der im Folgenden für die einzelnen Schutzgüter zusammenge-fasst und bewertet wird.

Eingriff in den Bodenhaushalt

Auf den bereits teilweise versiegelten und veränderten bzw. vermischten Böden kommt es durch das Vorhaben nicht zu zusätzlichen Beeinträchtigung des Bo-denlufthaushaltes, Bodenart und -typ sowie des Bodenlebens. Auf den landwirt-schaftlichen Flächen erfolgt eine Teilversiegelung.

Evtl. Bestehende Altlasten oder Bodenverunreinigungen werden gekennzeich-net. Sie werden von dem darauf errichteten Umspannwerk nicht beeinträchtigt.

Im Rahmen der Gebäudeneubaumaßnahmen werden sie ggfls. auch beseitigt.

Der Boden wird auf den Freiflächen des Umspannwerkes erhalten und als Rasen gepflegt. Einer landwirtschaftlichen Funktion wird die Fläche entzogen.

Der Boden im Teilplan A wird am Ostrand als Biotopfläche und für extensive Wiese/Weidenutzung gestaltet. Die bisherige landwirtschaftliche Funktion wird nur extensiviert, die Fläche wird nicht der landwirtschaftlichen Funktion entzogen.

Dadurch ist mit einem geringen zusätzlichem Bodeneingriff zu rechnen.

Aus diesem Grund wird auf die Bewertung des Eingriffs in das Schutzgut Boden in einem gesonderten Gutachten entsprechend den Anforderungen der Hessi-schen Kompensationsverordnung (KV) von 2018, Anlage 2, Ordnungspunkt 2.2.5 (Zusatzbewertung Bodenfunktionen) und 2.3 (Korrekturzu- oder abschlag) ver-zichtet.

Eingriff in den Wasserhaushalt

Da das gesamte anfallende Niederschlagswasser nach wie vor im Plangebiet zur Versickerung gebracht wird, kommt es nicht zu zusätzlichen Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes.

Dadurch ist nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu rechnen.

Eingriff in das Lokalklima

Die Wiesen und Ackerflächen (je nach Vegetationsform) eigenen sich als Kaltluf-tentstehungsflächen.

Die geplanten baulichen Strukturen eines Umspannwerkes mit seinen großen Rasenflächen und den Ausgleichsflächen am Ostrand in Teilplan A führen nicht zu einer merklichen Aufwärmung. Daher ist nicht mit einer wesentlichen Redu-zierung der Kaltluftentstehung zu rechnen.

Erhebliche Auswirkungen auf angrenzenden Siedlungsflächen sind nicht zu er-warten.

Eingriff in die Biotopstrukturen

Mit der Umsetzung der Bauleitplanung erfolgt ein Eingriff in die vorhandenen zum überwiegenden Teil geringwertigen Biotopstrukturen.

Die besonnten Sukzessionsflächen unterschiedlicher Stadien im westlichen Be-reich sind als Lebensraum für die Mauereidechse möglich. Es besteht ein Brut-verdacht für den Steinkauz. Da diese Flächen nicht erhalten bleiben können, ist der Eingriff wegen des Lebensraumverlustes für diese Arten als hoch einzustufen und entsprechend sind Maßnahmen notwendig, dies auszugleichen.

Aufgrund der Großflächigkeit des Plangebietes ist mit einem erhöhten Volumen an auszugleichenden Biotopwertpunkten zu rechnen.

Der Eingriff wird flächig gering eingestuft, jedoch auf Teilflächen bezüglich der Lebensraumfunktionen hoch sein. Einen erheblichen Eingriff stellt der mögliche Brutplatzverlust des Steinkauzes in Teilplan A dar. Bei Nachweis der Brut werden hierfür Ersatzbiotope geschaffen.

Eingriff in das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung

Die ursprüngliche Landschaft der Untermainauen ist im Umfeld durch Siedlungs-bebauung (Ortslage Großkrotzenburg mit Gewerbeflächen und Kraftwerk Stau-dinger) und Infrastruktur (2 Umspannwerke) sehr stark vereinnahmt und über-formt.

Der Eingriff in das Landschaftsbild durch das erweiterte Umspannwerk wird durch die randlichen Vorbelastungen nur gering sein.

Das Plangebiet ist im Bestand im westlichen Bereich nicht öffentlich zugänglich, eine naturnahe Erholungsnutzung erfolgt dort nicht. Eine intensive Erholungsnut-zung erfolgte durch die NutErholungsnut-zung der Tennisanlage für Mitarbeiter des Kraftwerks Staudinger. Eine Folgenutzung ist nicht vorgesehen.

Im östlichen Planbereich erfolgte nur auf den Feldwegen, insbesondere am Ost- und Südrand des geplanten Umspannwerkes eine Erholungsnutzung durch Spa-ziergänger für die Tageserholung. Diese Erholungsnutzungsmöglichkeiten

wer-5.5 Bilanzierung

Zur quantitativen Eingriffs-/Ausgleichsermittlung wird die Hessische Kompensa-tionsverordnung (KV) herangezogen.

Tab. 1: Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung-Bestand

Typ Nummer Nutzungs-/Biotoptyp

Wert-nach nach punkte vorher nachher

KV vor nach

Biotopwertliste je m² Maßnahme Maßnahme Sp.3xSp.4 Sp.3xSp.5

Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp. 6 Sp. 7

Bestand

02.200 Gebüsche, Hecken, Säume heimischer

Arten auf frischen Standorten 39 18.149 707.811

03.131 Streuobstbestand brach, vor Verbuschung 44 2.532 111.408 04.110 Einzelbaum einheimisch, standortgerecht,

Obstbaum 34 1.091 37.094

Flächenabzug -1.091

04.210 Baumgruppe/ Baumreihe einheimisch,

standortgerecht 34 1.050 35.700

Flächenabzug -1.050

06.220 Intensiv genutzte Weiden 21 30.207 634.347

06.340 Frischwiesen mäßig intensiv genutzt 35 39.776 1.392.160

09.123 Artenarme Ruderalvegegation 25 13.941 348.525

10.510 Versiegelte Flächen (Asphalt, Ortbeton) 3 4.674 14.022

10.530 Schotter-, Kies- und Sandflächen 6 1.341 8.046

10.710 Dachfläche nicht begrünt 3 83 249

11.191 Acker, intensiv genutzt 16 45.354 725.664

Summe/Übertrag 156.057 0 4.015.026 0

je Biotop-/Nutzungstyp

Flächenanteil (m²) Biotopwert

Biotopwert:

Biotopwertdifferenz: Summen der Sp.6 minus Sp.7

Biotopwertdifferenz 4.015.026

Tab. 2: Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung-Planung

Typ Nummer Nutzungs-/Biotoptyp

Wert-nach nach punkte vorher nachher

KV vor nach

Biotopwertliste je m² Maßnahme Maßnahme Sp.3xSp.4 Sp.3xSp.5

Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp. 6 Sp. 7

Planung AF 1 bis 2

03.121 AF 1

Herstellung Streuobstwiese 31 19.911 617.241

03.130 AF 2 Streuobstbestand pflegen und extensiv

bewirtschaften 50 2.762 138.100

Versorgungsflächen 10.510/

10.710

Versorgungsfläche

überbaubare/versiegelte Fläche

(20% von 129.620 m²) 3 25.924 77.772

11.221 Versorgungsfläche

Grünfläche (80% von 129.620 m²) 14 103.696 1.451.744

Verkehrsflächen

10.510 Versiegelte Flächen, Straßen 3 3.764 11.292

Summe/Übertrag 156.057 4.015.026 2.296.149

1.718.877 je Biotop-/Nutzungstyp

Flächenanteil (m²) Biotopwert

Biotopwertdiffernz:

Biotopwertdifferenz: Summen der Sp.6 minus Sp.7 Biotopwertdefizit Eingriffsgebiet

Die voranstehende Bilanzierung zeigt, dass durch die Aufstellung des Be-bauungsplans ein Defizit von 1.718.877 Biotopwertpunkten verbleibt, das auszugleichen ist.

5.6 Externe Ausgleichsmaßnahmen

Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz zeigt, dass weitere Ausgleichsmaßnahmen erfor-derlich sind. Es erfolgt hierzu eine Bereitstellung von 1.718.877 Ökopunk-ten/Maßnahmen bis zum 2. Beteiligungsverfahren.

Die Kompensation dieses verbleibenden Defizits an Biotopwertpunkten erfolgt durch die Bereitstellung von externen Kompensationsmaßnahmen. Diese wer-den bis zur Auslegung des Bebauungsplans festgelegt und vertraglich gesichert.

Ziel der externen Maßnahmen soll es sein, nach Möglichkeit einen schutzgutbe-zogenen Ausgleich zu erzielen. Maßnahmenziele sind z. B. Wiesenextensivie-rungen und Gehölzentwicklung an Uferrandstreifen.

Darüber hinaus könnten produktionsintegrierte Maßnahmen auf landwirtschaftli-chen Flälandwirtschaftli-chen durchgeführt werden.

Es wäre zudem zielführend, in den externen Maßnamenflächen ebenfalls Habi-tatelemente für Steinkauz, Fledermäuse, Halboffenarten, Heckenbrüter und Mauer-/Zauneidechsen anzubieten. Dies wären Strukturanreicherungen durch Steinkauzröhren, Heckenpflanzungen sowie blütenreiche Grünlandflächen mit Offenbereichen und Eidechsenburgen (Stein-Sand-Totholz-Haufen).

Aufgestellt im Auftrag des Gemeindevorstand der Gemeinde Großkrotzenburg durch

Carl-Friedrich-Benz-Str. 10 63505 Langenselbold Phone: 0 61 84 / 93 43 77 Fax: 0 61 84 / 93 43 78 Funk: 0172 / 67 55 802

E-mail: Planungsgruppe-EGEL@t-online.de www.Planungsgruppe-EGEL.de

Langenselbold, den 07.06.2021

(Dipl.-Ing. T. Egel)