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Landschaftsplan zum Bebauungsplan Nr. 32 "Auf dem Mittelfeld"

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Landschaftsplan

Bebauungsplan Nr. 32 zum

"Auf dem Mittelfeld"

Gemeinde Großkrotzenburg der

(Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange

gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB)

Bearbeitung:

Langenselbold 07.06.2021

(2)

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines ... 1

2. Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ... 2

3. Bestandsaufnahme und Bewertung des Planungsraum ... 4

3.1 Lage ... 4

3.2 Naturräumliche Einordnung ... 5

3.3 Flächennutzungen ... 5

3.4 Boden ... 5

3.5 Wasser ... 7

3.6 Klima ... 8

3.7 Flora ... 9

3.8 Fauna ... 10

3.9 Landschaftsbild und Erholungsnutzung ... 10

3.10 Schutzgebiete ... 11

3.11 Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ... 12

4. Planung ... 15

4.1 Regionaler Flächennutzungsplan ... 15

4.2 Bebauungsplan ... 16

5. Eingriff / Ausgleich ... 18

5.1 Eingriffsbeschreibung ... 19

5.2 Eingriffsvermeidung ... 20

5.3 Eingriffsminimierung ... 22

5.4 Eingriffskomponenten im Einzelnen... 23

5.5 Bilanzierung ... 25

5.6 Externe Ausgleichsmaßnahmen ... 27

(3)

1. Allgemeines

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Großkrotzenburg hat in ihrer Sitzung am 26.02.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf dem Mittelfeld“ beschlos- sen mit der Maßgabe, die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke einer städ- tebaulichen Ordnung für eine Versorgungsfläche (Umspannwerk) zuzuführen.

Die Planfläche ist, bis auf den östlichen Bereich, im Regionalen Flächennut- zungsplan des Regionalverbandes Frankfurt/Rhein-Main als „Gewerbegebiet-ge- plant“ dargestellt.

Abb. 1 Luftbild, Lage des Projektgebiets Lage des Projektgebiets

(4)

2. Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

§ 1 BNatschG

(1) Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grund- lage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maß- gabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1. die biologische Vielfalt,

2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie

3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allge- meiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populati- onen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen, 2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und

Arten entgegenzuwirken,

3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografi- schen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; be- stimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen blei- ben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur- haushalts sind insbesondere

1. die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneu- ern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dür- fen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen, 2. Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen kön-

nen; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, so- weit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,

(5)

3. Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt ins- besondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Ab- flusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Land- schaftspflege Sorge zu tragen,

4. Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Land- schaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentste- hungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerba- rer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,

5. wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Bi- otope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten,

6. der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigne- ten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Er- holungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1. Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,

2. zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weite- rer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Ener- gieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so ge- ring wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden

(6)

des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden;

unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Parkanlagen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder und Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer, Naturerfahrungsräume so- wie gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen.

Entsprechend dieser Ziele wurde der Landschaftsplan als Fachbeitrag Natur- schutz mit einer Eingriffs-/Ausgleichsbewertung erstellt, sowie ein Artenschutz- gutachten (Anlage) erarbeitet.

3. Bestandsaufnahme und Bewertung des Planungsraum

3.1 Lage

Die Gemeinde Großkrotzenburg befindet sich direkt am Main gelegen im süd- westlichen Teil des Main-Kinzig-Kreises und grenzt an das Oberzentren Ha- nau/Main und liegt ca. 21 km von Frankfurt/Main entfernt.

Großkrotzenburg hat über die L 3309, L 3308 und die Anschlussstelle Alzenau- West Anschluss an die BAB 45 und genießt Verkehrsgunst in das Rhein-Main- Ballungsgebiet sowie in den nordbayrischen und nordhessischen und osthessi- schen Raum.

Der nächstgelegene Bahnhof befindet sich in Großkrotzenburg (Aschaffenburg- Hanau). Er verbindet Großkrotzenburg über Hanau, Frankfurt und Aschaffenburg mit dem überregionalen Schienennetz.

Die Gemeinde Großkrotzenburg gehört zum Regierungsbezirk Darmstadt.

Großkrotzenburg grenzt im Norden an die Stadt Hanau, im Osten an die Ge- meinde Kahl am Main (Landkreis Aschaffenburg), im Süden und Westen an die Gemeinde Hainburg (Kreis Offenbach).

Das Planungsgebiet befindet sich am nordwestlichen Ortsrand von Großkrot- zenburg. Im Westen wird es begrenzt vom Plangebiet der Solarthermieanlage, im Norden von einem Umspannwerk der Tennet und der Avacon sowie einem Gewerbegebiet, im Osten grenzen landwirtschaftliche Flächen an.

Das Plangebiet ist weit gehend eben auf ca. 106 m ü. NN.

(7)

3.2 Naturräumliche Einordnung

Gemäß der naturräumlichen Gliederung Hessens liegt der Planungsraum im Rhein-Main-Tiefland, der Untermainebene und hier in der Auheim-Kleinosthei- mer Mainniederung.

3.3 Flächennutzungen

Bei der Fläche des Plangebietes handelt es sich um Erdablagerungsflächen, zum Teil sehr intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen als Weideland und Sport- flächen mit Gebäude und Parkplätzen.

3.4 Boden

Grundlegende Standortinformationen für die Geologie des Standortes und zu den Böden des Standortes in ungestörtem Zustand lassen sich aus dem Bo- denViewer Hessen entnehmen.

Das Gebiet liegt geologisch betrachtet im Bereich der Hanau-Seligenstädter Senke, wo fluviatile Sedimente abgelagert wurden.

- Die Bodenhauptgruppen sind überwiegend Braunerden und im nördlichen Bereich Parabraunerden mit Braunerden über Parabraunerden und Pseu- dogley-Parabraunerden. Im nordwestlichen Gesamtplanbereich trifft der Bodenviewer Hessen kleinflächig keine Aussage.

- Das Ertragspotenzial der bewerteten Böden ist überwiegend mittel (Klasse 3) im nördlichen Bereich hoch (Klasse 4). Im nordwestlichen und partiell im mittleren Gesamtplanbereich liegt keine Aussage vor.

Abb. 2 Ertragspotenzial der Böden

(8)

- Die Ackerzahlen belaufen sich im nördlichen Bereich auf 55-60 und 60- 65. Im östlichen Gesamtplanbereich liegen sie bei 40-50 und im südlichen Gesamtplanbereich kleinflächig bei 30-35 und 35-45. Im nordwestlichen und partiell im mittleren Gesamtplanbereich liegt keine Aussage vor.

Abb. 3 Ackerzahlen der Böden

- Eine Standorttypisierung liegt im nordwestlichen und partiell im mittleren Gesamtplanbereich nicht vor. Im übrigen Gesamtplanbereich ist die Standorttypisierung vorwiegend mittel (Klasse 3).

- In der Gesamtbewertung/Funktionsbewertung als Lebensraum für Pflan- zen, Funktion der Böden im Wasserhaushalt sowie der Standorttypisie- rung weisen die Böden eine geringe bis mittlere Stufe (2-3) auf.

Abb. 4 Bodenfunktionsbewertung

(9)

Vorbelastung

Die Teilfläche im Nordwesten des Plangebietes ist ein Tennissportgelände mit Gebäude, Grillplätzen, Parkplätzen und Brachflächen.

Die Flächen im Osten sind vorwiegend als intensiv genutzte (überweidete) Kuh- weiden und Ackerflächen.

Für die Bodenfunktionsbewertung stellt die ordnungsgemäße Landwirtschaft keine Beeinträchtigung dar. Durch die wiederkehrende Bodenbearbeitung und die zum Teil erhebliche Überweidung ist jedoch der natürlich gewachsene Bo- denaufbau und zum Teil die Grünlandstruktur nicht mehr vorhanden.

Bei der Realisierung der Planung wird eine bestehende sportliche und landwirt- schaftliche Nutzung in eine Nutzung für ein Umspannwerk umgewandelt.

Potenzielle Altlasten oder Altablagerungen, die im Zusammenhang mit den Ar- beiten bekannt werden, müssen in Abstimmung mit dem RP-Darmstadt neu be- wertet und bei Bedarf saniert werden.

3.5 Wasser Grundwasser

Im Untersuchungsgebiet sind 2 Grundwasserleiter vorhanden:

Der obere Grundwasserleiter liegt ca. 5 bis 6 m unter der Geländeoberkante (GOK), der Grundwasserstauer wird ab einer Tiefe von ca. 8 und 11 m unter GOK angetroffen. Die Fließrichtung läuft nach Westen in Richtung Main.

Die mittlere Grundwasserergiebigkeit beträgt 5-15l/s. Es liegt ein durchlässiger Grundwasserleiter mit einer mittleren Verschmutzungsempfindlichkeit vor. Von seiner Beschaffenheit her ist das Grundwasser mit einer Gesamthärte von

>18°d.H. hart.

Oberflächengewässer

Innerhalb des Geltungsbereichs selbst befinden sich keine klassifizierten Gewäs- ser.

Im Westen befindet sich der Main, Gewässer 1. Ordnung und als Bundesfern- wasserstraße naturfern ausgebaut. Der Main wird über Staustufen geregelt, der Bereich des B-Plans liegt zwischen den Staustufen Krotzenburg und Mühlheim.

Wasserschutzgebiet

Der nördliche Teilbereich des Plangebietes liegt im östlichen Bereich in einem Wasserschutzgebiet (Zone III des Trinkwasserschutzgebietes für die Wasserge- winnungsanlage „Wasserwerk I, Wallersee“ der Stadtwerke Hanau GmbH vom 18.07.1962 (veröffentlicht im StAnz. 36/1962, S 1221 ff). Im Zuge von

(10)

Baumaßnahmen wird auf die Einhaltung der für das Schutzgebiet geltenden Bestimmungen (Verbote) der Festsetzungsverordnung verwiesen, ein Hinweis ist im Bebauungsplans enthalten.

Hochwasserraum

Der Planungsraum liegt nicht im Hochwasserraum des Mains.

Das Gelände liegt im westlichen Bereich, in kleinflächigem Mosaik teilweise in- nerhalb des Risikoüberschwemmungsgebietes des Mains.

3.6 Klima

Der Planungsraum ist großklimatisch dem Bereich des warm gemäßigten Regen- klimas (Klimaklassifikation von Köppen) zuzuordnen, die Untermainebene ist kli- matisch besonders begünstigt.

Die Hauptwindrichtung ist Südwest. Die mittlere Niederschlagshöhe liegt bei 600- 650 mm/Jahr. Das Niederschlagsmaximum ist in den Sommermonaten zu ver- zeichnen. Die mittlere jährliche Lufttemperatur liegt bei 9,1 C. In den Sommer- monaten liegen die Temperaturen bei 14-15°C (Durchschnitt), in den milden Win- ter bei 3,5 C.

Kaltluftabfluss

Kaltluftströme entstehen vorwiegend durch den Energieverlust infolge langwelli- ger Ausstrahlung an der Erdoberfläche bei gleichzeitig fehlender oder nur gerin- ger kurzwelliger Einstrahlung. Dies geschieht meist in den Nachtstunden. Die günstigste Vegetation für die Entstehung von Kaltluft ist Grünland, niedrige Ve- getation und Brachen.

Die Wiesen und Ackerflächen (je nach Vegetationsform) eigenen sich als Kaltluf- tentstehungsflächen.

Die geplanten baulichen Strukturen eines Umspannwerkes mit seine großen Wiesenflächen führen nicht zu einer merklichen Aufwärmung. Daher ist nicht mit einer wesentlichen Reduzierung der Kaltluftentstehung zu rechnen.

Erhebliche Auswirkungen auf angrenzenden Siedlungsflächen sind nicht zu er- warten.

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3.7 Flora

Potenzielle natürliche Vegetation

Im Planungsraum würde auf einem ungestörten Standort der Gley- und Pseu- dogleyböden heute als potenzielle natürliche Vegetation (pnV) ein „Sternmieren- Stieleichen-Haibuchenwald“ vorkommen. Auf Bereichen mit tiefgründigeren Bö- den würde sich ein Flattergras-Buchenwald entwickeln.

Bestandsvegetation Versiegelte Flächen

Ein geringer Anteil des Plangebietes von ca. 0,5 ha des ca. 15,6 ha großen Gel- tungsbereiches wird von versiegelten Flächen aus Straßen/Wege, Scheunendä- cher und Maststandorte eingenommen.

Teilversiegelte Flächen

Weitere ca. 0,1 ha der Fläche sind im Bestand teilversiegelt. Es handelt sich um die Lagerflächen im Nordwesten.

Gebüsche, Hecken, Säume heimischer Arten

Die ca. 1,8 ha jungen, bis zu ca. 30-jährigen Gehölze innerhalb des Geltungsbe- reichs bildeten Hecken und Gebüsche aus, die aus angepflanzten und selbstver- samten Gehölzen zusammengesetzt sind. Es finden sich u.a. Stieleichen, Ahorn- arten, Salweide, Pappeln, Kiefern, Lärchen und Birken sowie Wildkirschen und Weiden, strauchartig wachsen z. B. Heckenrose, Schlehe, Schwarzer Holunder, Liguster und Hartriegel. Auf den westlichen Sukzessionsflächen haben sich auch Dominanzbestände von Robinie gebildet, in Teilbereichen durchmischt mit Ahorn, Pappeln, Traubenkirsche, Wildkirsche und Stieleichen.

Streuobst

Im westlichen Bereich, der nicht bebaut werden soll, sondern nur für den Aus- gleich herangezogen wird, findet sich eine ca. 0,3 ha große verbrachte Streu- obstwiese mit Apfelbäumen.

Grünlandflächen

Die ca. 7 ha großen Grünlandflächen in Teilplan A werden mit ca. 3 ha sehr in- tensiv beweidet. Ca. 4 ha stellen sich als intensiv genutzte Frischwiese dar.

Ruderalvegetation

Ca. 1,4 ha des Geltungsbereichs sind im Teilplan B Flächen, die sich durch feh- lende Nutzung meist auf Schotter- oder Sandflächen zu ruderalen Bracheflächen entwickelt haben.

Die krautige Vegetation ist lückig und unterschiedlich artenreich. In unregelmäßi- gen Abständen werden die Flächen gemäht.

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Die nächste Entwicklungsstufe bei ausgebliebener Pflege sind die Gehölzsuk- zessionsflächen.

Ackerflächen

Ca. 4,5 ha des 15,6 ha großen Geltungsbereiches werden in Teilplan B und am Ostrand von Teilplan A landwirtschaftlich als Ackerland genutzt. Die Flächen am Ostrand solle der landwirtschaftlichen Nutzung nach wie vor zur Verfügung ste- hen, jedoch nicht mehr als intensiv genutztes Ackerland, sondern für eine exten- sive Wiesennutzung.

Zusammenfassung

Das Plangebiet ist flächendeckend intensiv anthropogen geprägt. Nur kleinflächig ist das Gelände bebaut und versiegelt. Auf dem Gelände, das baulich entwickelt werden soll, befinden sich keine erhaltensnotwendigen Biotoptypen. Die hoch- wertigeren Biotope wie die Gehölzflächen in Teilplan A und B können jedoch nicht erhalten werden und sind an anderer Stelle zu ersetzten. Dazu sollen am Ostrand von Teilplan A die verbrachte Streuobstwiese gepflegt und erweitert werden.

3.8 Fauna

Seit März 2021 bis August 2021 werden faunistische Erhebungen durchgeführt.

Erste Aussagen weisen auf die geringe Biotopwertigkeit der Grünlandflächen hin.

Relevanter sind möglicherweise die Ruderalflächen in Teilplan B, z. B. für die Mauereidechse.

In Teilplan A besteht ein Brutverdacht für den Steinkauz, der noch bis zum Ab- schluss des Gutachtens und zum 2. Beteiligungsverfahren noch verifiziert wird.

Zusammenfassung

Insgesamt wird für die Größe des Gebietes eine geringe bis mäßige Artenvielfalt erwartet.

Ein potenzieller Brutplatz des Steinkauzes und ein Vorkommen von Mauerei- dechsen wäre von erhöhter Bedeutung und wäre durch die Bereitstellung von Ersatzbiotopen zu kompensieren. Die Nachweise werden bis zum 2. Verfahren dokumentiert.

3.9 Landschaftsbild und Erholungsnutzung

Die ursprüngliche Landschaft der Untermainauen ist im Umfeld durch Sied- lungsbebauung (Ortslage Großkrotzenburg mit Gewerbeflächen und Kraftwerk Staudinger) und Infrastruktur (2 Umspannwerke) sehr stark vereinnahmt und überformt.

(13)

Der Eingriff in das Landschaftsbild durch das erweiterte Umspannwerk wird durch die randlichen Vorbelastungen nur gering sein.

Das Plangebiet ist im Bestand im westlichen Bereich nicht öffentlich zugänglich, eine naturnahe Erholungsnutzung erfolgt dort nicht. Eine intensive Erholungs- nutzung erfolgte durch die Nutzung der Tennisanlage für Mitarbeiter des Kraft- werks Staudinger. Eine Folgenutzung ist nicht vorgesehen.

Im östlichen Planbereich erfolgte nur auf den Feldwegen, insbesondere am Ost- und Südrand des geplanten Umspannwerkes eine Erholungsnutzung durch Spaziergänger für die Tageserholung. Diese Erholungsnutzungsmöglichkeiten werden erhalten.

3.10 Schutzgebiete

Der nördliche Teilbereich des Plangebietes liegt im östlichen Bereich in einem Wasserschutzgebiet (Zone III des Trinkwasserschutzgebietes für die Wasser- gewinnungsanlage „Wasserwerk I, Wallersee“ der Stadtwerke Hanau GmbH vom 18.07.1962 (veröffentlicht im StAnz. 36/1962, S 1221 ff). Im Zuge von Bau- maßnahmen wird auf die Einhaltung der für das Schutzgebiet geltenden Best- immungen (Verbote) der Festsetzungsverordnung verwiesen, ein Hinweis ist im Bebauungsplans enthalten.

Das Gelände liegt im westlichen Bereich, in kleinflächigem Mosaik teilweise in- nerhalb des Risikoüberschwemmungsgebietes des Mains.

Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Hessische Mainaue“ befindet sich süd- lich des Plangebietes.

Schutzgebiete wie Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete, Naturdenkmale oder Biotope gemäß § 30 BNatschG i. V. mit § 13 (1) HAGBNatSchG, werden durch den Bebauungsplan nicht berührt.

Das nächstgelegene FFH-Gebiet „NSG Schifflache bei Großauheim“ befindet sich im Nordosten in einem Abstand von ca. 1,0 km. Im Norden liegt das FFH- Gebiet „US-Militärgelände bei Großauheim“ in einem Abstand von ca. 2,0 km.

Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet-Gebiet „Sandkiefernwälder in der öst- lichen Untermainebene“ befindet sich im Südwesten in einem Abstand von ca.

1,5 km.

Hinweise auf Bodendenkmäler liegen für die nördliche Ecke vor.

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Im mittleren Bereich der westlichen Teilfläche wurde bereits eine Ausgleichs- fläche beplant und wird daher nicht in den Geltungsbereich einbezogen.

3.11 Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes

Natura 2000 ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten innerhalb der Europäischen Union, das seit 1992 nach den Maßgaben der Fauna-Flora-Habi- tat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG, kurz FFH-Richtlinie) errichtet wird. Sein Zweck ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume. In das Schutzge- bietsnetz werden auch die gemäß der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) ausgewiesenen Gebiete integriert.

Ist in einem Natura 2000-Gebiet oder in dessen Nähe ein Vorhaben wie z. B. die Errichtung eines Bauwerks geplant, ist dieses grundsätzlich möglich, wenn davon keine negativen Auswirkungen auf die für das Gebiet jeweils festgelegten Erhal- tungsziele für die dort geschützten Arten und Lebensräume ausgehen.

Für Pläne und Projekte, die auf ein Natura 2000-Gebiet einwirken könnten, be- steht deshalb kein kategorisches Verbot, sondern zunächst eine differenzierte Prüfpflicht. Dabei wird mittels einer Vorprüfung untersucht, ob das Vorhaben überhaupt geschützte Arten und Lebensraumtypen erheblich beeinträchtigen kann. Ist das nicht auszuschließen, müssen in einer weiteren FFH-Verträglich- keitsprüfung die möglichen Auswirkungen detailliert untersucht werden. Wenn dann trotz möglicher Schadensbegrenzungsmaßnahmen erhebliche Beeinträch- tigungen der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets zu erwarten sind, ist das Vorhaben zunächst einmal grundsätzlich unzulässig.

Durch eine weitere Ausnahmeprüfung kann jedoch abgeprüft werden, ob die Durchführung unter bestimmten Voraussetzungen evtl. doch gestattet werden kann. Dazu darf es zu dem geplanten Vorhaben keine geeigneten Alternativen geben und es müssen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Inte- resses vorliegen die höherwertig einzustufen sind als der Schutzanspruch des Gebiets.

Um aber den Wert des Natura 2000-Netzes durch das Vorhaben nicht zu vermin- dern, müssen entstehende Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele durch geeig- nete Maßnahmen so ausgeglichen werden, dass das Schutzgebietsnetz insge- samt ohne Funktionsverluste erhalten bleibt.

Besondere Regelungen gelten darüber hinaus für Gebiete mit prioritären Arten oder Lebensraumtypen, die EU-weit einen besonderen Schutz genießen.

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Werden diese durch ein Vorhaben in Mitleidenschaft gezogen, muss zunächst eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt werden. Werden keine solchen prioritären Arten oder Lebensraumtypen berührt, reicht es aus, die Kommission über das Projekt, dessen Auswirkungen und die Ausgleichsmaß- nahmen zu unterrichten.

Die nächstgelegenen FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete befinden sich:

• im Nordosten Nr. 5919-304 „NSG Schifflache bei Großauheim“ in einem Abstand von ca. 1,0 km.

• im Norden Nr. 5819-309 „FFH-Gebiet „US-Militärgelände bei Großauheim“

in einem Abstand von ca. 2,0 km.

• im Südwesten Nr. 6019-401 „Sandkiefernwälder in der östlichen Untermai- nebene“ in einem Abstand von ca. 1,5 km.

Nr. 5919-304 „NSG Schifflache bei Großauheim“

Das zwischen Großkrotzenburg und Großauheim gelegene FFH-Gebiet „NSG Schifflache bei Großauheim“ ist flächenidentisch mit dem in 1990 ausgewiesenen Naturschutzgebiet „Schifflache bei Großauheim“. Es umfasst eine wohl aus der letzten Kaltzeit (Würmeiszeit) stammende Altmainschlinge, die, bedingt durch die Dynamik des Flusssystems, letztendlich vom Gewässerlauf abgetrennt wurde und in den folgenden Jahrtausenden allmählich Verlandungs- und Vermoorungs- prozessen unterlag. Kern des Gebietes ist die in jüngerer Zeit vorübergehend ausgetrocknete, aber heute wieder Wasser führende eigentliche Altarmsenke, die entlang einer zum Teil deutlich sichtbaren Geländestufe im Norden in die Ma- insedimente eingeschnitten ist. Das sich in einem ca. 3 km langen Bogen von Südost nach West erstreckende Gebiet wird durch eine Bahntrasse im Westen und eine Landesstraße im Osten in drei Teilbereiche segmentiert.

Das Gebiet liegt im politisch-administrativen Zuständigkeitsbereich der Stadt Ha- nau und des Main-Kinzig-Kreises und teilt sich hier räumlich auf die Gemarkung Großauheim der Stadt Hanau und Großkrotzenburg der Gemeinde Großkrotzen- burg auf.

Leitbild ist ein zusammenhängender, im Bereich der Altarmsenke von einer forst- lichen Nutzung ausgenommener Erlenbruchwald, kleinflächig ergänzt durch Waldgesellschaften trockenerer Standorte und durchsetzt mit möglichst ganzjäh- rig wasserbespannten und lichtbeeinflussten Bereichen.

Als Erhaltungsziele und Schutzzwecke des Schutzgebiets sind festgelegt LRT (Lebensraumtyp) 6510 Magere Flachland-Mähwiesen

• Erhaltung eines für den LRT günstigen Nährstoffhaushaltes

• Erhaltung einer bestandsgeprägten Bewirtschaftung

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Nördlicher Kammmolch (Triturus cristatus)

• Erhaltung von zentralen Lebensraumkomplexen mit besonnten, zumindest teil- weise dauerhaft wasserführenden, krautreichen Stillgewässern

• Erhaltung der Hauptwanderkorridore

• Erhaltung fischfreier oder fischarmer Laichgewässer

• Erhaltung strukturreicher Laub- und Laubmischwaldgebiete und / oder struktur- reiche Offenlandbereiche in den zentralen Lebensraumkomplexen

Nr. 5819-309 „FFH-Gebiet „US-Militärgelände bei Großauheim“

Das FFH-Gebiet „US-Militärgelände von Großauheim“ hat eine Flächengröße von 72,2 ha und liegt innerhalb des Rhein-Main-Tieflandes und wird dort der Haupteinheit Untermainebene zugeordnet. Das Gebiet umfasst einen Bereich zwischen den Hanauer Stadtteilen Großauheim und Wolfgang. Hauptgrund für die Zuordnung als FFH-Gebiet waren die im Gebiet vorkommenden Sandrasen des FFH-Lebensraumtyps LRT 2330 „Dünen mit offenen Grasflächen mit Cory- nephorus und Agrostis“. Die hundertjährige militärische Nutzung des Gebietes als Truppenübungsplatz hat dazu geführt, dass der Lebensraum für eine Vielzahl der Sandbewohner offengehalten werden konnte.

Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer Bedeutung:

LRT 2330 – Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis

• Erhaltung des Offenlandcharakters der Standorte

• Erhaltung einer bestandsgeprägten, die Nährstoffarmut begünstigenden Bewirt- schaftung

LRT 3130 – Nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche Stillgewässer

• Erhaltung der biotopprägenden Gewässerqualität

• Erhaltung der für den Lebensraumtyp charakteristischen Gewässervegetation und der Verlandungszonen

Nr. 6019-401 „Sandkiefernwälder in der östlichen Untermainebene“

Das Vogelschutzgebiet erstreckt sich über eine Größe von ca. 5900 ha in den Landkreisen Offenbach und Darmstadt-Dieburg. Erhaltungsziele sind verschie- dene Vogelarten, die in den abwechslungsreichen Lebensräumen Brutplätze fin- den. Die Erhaltung von strukturreichem Offenland mit Hecken, Feldgehölzen, Streuobstwiesen, auch naturnaher Waldbestände sowie naturnaher Gewässer- geprägter Strukturen.

Erhaltungsziele (Brutvögel) sind

• Grauspecht (Picus canus)

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• Schwarzspecht (Dryocopus martius)

• Neuntöter (Lanius collurio)

• Heidelerche (Lullula arborea)

• Baumfalke (Falco subbuteo)

• Flussregenpfeifer (Charadrius dubius)

• Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)

• Graureiher (Ardea cinerea)

• Wendehals (Jynx torquilla)

• Schwarzkehlchen (Saxicola torquata) Zusammenfassung

Durch die trennenden Strukturen von Straßen, Main und der großen Entfernung bestehen keine Anhaltspunkte für erhebliche Auswirkungen auf die FFH und Vogelschutz-Gebiete.

Die geplante bauliche Entwicklung nimmt keine neue, funktional oder räumlich mit den Schutzgebieten zusammenhängenden Flächen in Anspruch. Daher be- stehen nach derzeitigem Kenntnisstand keine Anhaltspunkte für erhebliche Aus- wirkungen auf die FFH und Vogelschutz-Gebiete durch die Bauleitplanung.

4. Planung

4.1 Regionaler Flächennutzungsplan

Im RegFNP 2010 ist das ca. 15,6 ha große Plangebiet in Teilplan A als

„Gewerbegebiet-geplant“

dargestellt.

in Teilplan B als

jeweils auf Teilflächen, die folgenden Darstellungen:

- „Grünfläche-Sportanlage“

- „Vorranggebiet Landwirtschaft“

- „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“

- „Vorranggebiet für Regionalparkkorridor“

- „Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen“

- „Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz“

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Abb. 4 Ausschnitt RegFNP 2010

Plangebiet-Bestand Gemarkungsgrenze

Für die nicht dem RegFNP entsprechenden Flächen wurde ein entsprechender Antrag als gemeindliche Willensbekundung von der Gemeindevertretung am 26.02.2021 beschlossen und ein Antrag beim Regionalverband im Februar 2021 eingereicht.

Das Bebauungsplanverfahren wird im Parallelverfahren zur RegFNP-Änderung geführt.

4.2 Bebauungsplan

Das Plangebiet wird als „Versorgungsfläche mit der Definition „Umspannwerk“

gemäß § 9 (1) 12 BauGB ausgewiesen werden.

Bauliche Anlagen sind mit einer GRZ von max. 0,2 und einer Gebäudelänge von bis zu 70 m zulässig.

Es sind max. zulässige Anlagenhöhen von ca. 10 m über durchschnittlichem Ge- lände festgesetzt.

Im östlichen Bereich werden Flächen für Kompensationsmaßnahmen bereitge- stellt.

Es werden folgende biotopschützende Maßnahmen festgesetzt:

Ökologische Baubegleitung

Es ist bei Baumaßnahmen eine fachlich qualifizierte ökologische Baubegleitung einzusetzen und ein 3-jähriges Monitoring für die CEF-Maßnahmen durchzufüh- ren.

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Gehölzschutz

Angrenzende Gehölze sind während der Baumaßnahmen nach dem Stand der Technik zu schützen.

Bei der Rodung von Gehölzen sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten.

Gehölzrodungen sind nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. / 29. Februar zulässig.

Rückbau von Gebäuden und Bauwerken

Vor dem Rückbau von Gebäuden und Bauwerken ist im Rahmen der betreffen- den Genehmigungsverfahren eine aktuelle, gebäudespezifische Einschätzung zur Existenz von Fledermausquartieren und Vogelnestern vorzunehmen. Dazu sind alle mit verhältnismäßigem Aufwand und Risiko zu untersuchenden Bau- werksteile nach naturschutzfachlichen Gesichtspunkten zu betrachten. Ergeben sich dabei Anhaltspunkte für die Existenz von Nestern und / oder Quartieren, sind die weiteren Schritte mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustim- men und umzusetzen.

Baufeldfreimachung

Offene und halboffene Flächen, die sich als potenzielle Siedlungsflächen für Mauer- oder Zauneidechsen darstellen, sind vor Baubeginn, ab Mai, auf Vor- kommen von Zauneidechsen zu überprüfen. Sollten Zauneidechsen festgestellt werden, dann sind in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Vergrä- mungsmaßnahmen durchzuführen oder die Tiere einzufangen und bis Mitte Au- gust auf geeignete Ersatzbiotope umzusiedeln.

Maßnahme für Gebäudebrüter und Fledermäuse

In den Geltungsbereichen A und B sind jeweils 2 Artenschutzhäuser (z.B. Agro- for) mit Brutplatzangebot für Mauersegler, Fledermäuse (Sommer- und Winter- quartier) und Haussperlinge zu errichten.

Entwicklung von extensivem Grünlands in Fläche AF 1

In AF 1 sind die Ackerflächen mit einer standortangepassten Saatgutmischung einzusäen. Das Grünland ist 2x/Jahr zu mähen, das Mähgut ist abzutransportie- ren. Auf Düngung und Pestizideinsatz ist zu verzichten.

Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen in Fläche AF 1

In AF 1 sind mind. 20 Obstbaumhochstämmen gemäß Artenliste anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Auf Düngung und Pestizideinsatz ist zu verzich- ten.

(20)

Pflege und Entwicklung einer Streuobstwiese in Fläche AF 2

In AF 5 ist die Streuobstbrache zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Ab- gängige Bäume sind durch Neupflanzungen zu ersetzen. Das Grünland ist 2x/Jahr zu mähen, das Mähgut ist abzutransportieren. Auf Düngung und Pesti- zideinsatz ist zu verzichten.

Maßnahme für den Steinkauz (CEF-Maßnahme)

Es sind in AF 1 mindestens 5 Steinkauzröhren aufzuhängen.

Maßnahme für Fledermäuse (CEF-Maßnahme)

Es sind in AF 1 mindestens 5 Winterquartiere für Fledermäuse (z. B. von Schwedler) aufzuhängen.

Maßnahme für Mauer- und Zauneidechsen (CEF-Maßnahme)

Es sind in AF 1 strukturreiche Habitatflächen mit mindestens 5 Strukturelemen- ten (Stein-Totholzhaufen mit Sandflächen) herzustellen.

5. Eingriff / Ausgleich

Eingriffe in Natur und Landschaft sind im Sinne des § 14 BNatSchG (Bundesna- turschutzgesetz, vom 29.07.2009) Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbin- dung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (§15 Abs. (1) BNatSchG). Weiterhin ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnah- men des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichs- maßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).

Gemäß § 13 BNatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Land- schaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, oder soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

Die geplante Bauleitplanung stellt unvermeidlich einen Eingriff in Natur und Land- schaft dar. Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens hat die Kom- mune daher gemäß § 1 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Abwägung unter anderem über Vermeidung und Kompensation unvermeidbarer Eingriffe zu ent- scheiden.

(21)

Obwohl in der Abwägung keine Verpflichtung zur Vollkompensation besteht, hat sich die Kommune im Hinblick auf die zu erwartende Versiegelung, die Auswir- kungen auf Boden und Wasserhaushalt sowie Pflanzen und Tierwelt und die üb- rigen Umweltauswirkungen für eine vollständige Kompensation entschieden. Bei der Bewertung hat sie sich zur Orientierung, neben der verbal-argumentativen Methode, für die Anwendung der mathematischen Hessischen Kompensations- verordnung (KV), entschieden. Rein mathematische Verfahren können die Ein- griffsbewertung jedoch nur unzureichend darstellen. Sie sind aufgrund ihrer Schematisierung nicht die am Besten geeignete Methode, die Besonderheiten des jeweiligen Standorts zu berücksichtigen. Die zusätzlich verbal-argumentative Bewertung gibt nach dem Verständnis der Kommune den aktuellen Wissens- stand wieder. Der Kommune ist bewusst, dass andere Bewertungsmethoden zu anderen Ergebnissen kommen können. Angesichts der Zielsetzung der Kom- mune hätten andere Vorgehensweisen aber nicht zu einem anderen Abwägungs- ergebnis geführt.

5.1 Eingriffsbeschreibung

Das Plangebiet hat eine Größe von 156.057 m², davon Teilplan A: 105.119 m²

Teilplan B: 50.938 m² Bestand

Es sind folgende Flächennutzungen / Biotoptypen als rechtlicher Voreingriff zu betrachten:

Gebüsche, Hecken, Säume heimischer Arten (frisch) 18.149 m²

Streuobstbestand brach 2.532 m²

Einzelbäume weinheimisch, standortgerecht 1.091 m² Baumgruppe einheimisch, standortgerecht 1.050 m²

Intensiv genutzte Weiden 30.207 m²

Frischwiesen, mäßig intensiv genutzt 39.776 m²

Artenarme Ruderalvegetation 13.941 m²

Versiegelte Flächen (Asphalt, Ortbeton) 4.674 m²

Schotter-, Kies- und Sandflächen 1.341 m²

Dachflächen, nicht begrünt 83 m²

Acker, intensiv genutzt 45.354 m²

(22)

Planung

Innerhalb des Bebauungsplans Teilplan A und B ergeben sich folgende Flä- chenaufteilungen:

∗ 129.620 m² Versorgungsflächen, GRZ 0,2, davon:

Versiegelbare Bauflächen 25.924 m²

Grünflächen 103.696 m²

∗ Verkehrsflächen/landwirtschaftlicher Weg 3.764 m²

∗ Ausgleichsfläche 1 19.911 m²

∗ Ausgleichsfläche 2 2.762 m²

5.2 Eingriffsvermeidung

Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zielen auf die Vermeidung von Ar- tenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des BNatSchG § 44 ab. Unter Einhal- tung der Vorgaben können die geltenden Verbote im Zusammenhang mit den Bautätigkeiten vermieden werden.

Ökologische Baubegleitung

Es ist bei Baumaßnahmen eine fachlich qualifizierte ökologische Baubegleitung einzusetzen.

Gehölzrodung

Bei der Rodung von Gehölzen sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Ge- hölzrodungen sind nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. / 29. Februar zu- lässig.

Baufeldfreimachung

Offene und halboffene Flächen, die sich als potenzielle Siedlungsflächen für Zau- neidechsen darstellen, sind vor Baubeginn, ab Mai, auf Vorkommen von Zau- neidechsen zu überprüfen. Sollten Zauneidechsen festgestellt werden, dann sind in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Vergrämungsmaßnahmen durchzuführen oder die Tiere einzufangen und bis Mitte August auf geeignete Ersatzbiotope umzusiedeln.

Artenschutzmaßnahmen

Als Maßnahme für den Steinkauz sind im Geltungsbereich mindestens 5 Stein- kauzröhren aufzuhängen

Als Maßnahme für Fledermäuse sind im Geltungsbereich mindestens 5 Winter- quartiere (z. B. von Schwegler) aufzuhängen

(23)

Als Maßnahme für Mauer-/Zauneidechsen sind mindestens 5 Strukturelementen (Stein-Totholzhaufen mit Sandflächen) herzustellen.

Zauneidechsen-Umsiedlung (CEF)

Von März bis Juni sind die Mauer-/Zauneidechsen aus dem Eingriffsgebiet des Bebauungsplans eingefangen werden. Dies ist ausschließlich von Fachleuten durchzuführen, die umfangreiche Erfahrungen mit dem Fangen und der Hand- habung der Tiere haben.

Es erfolgt ein schonender Fang mit Schlinge. Ggf. erfolgt die Auslage von Rep- tilienbrettern, die als Sonnenplätze und Verstecke für die Tiere dienen, um sie dort gezielt fangen zu können.

Eingefangene Tiere werden umgehend in die Ersatzfläche umgesiedelt.

Ersatzhabitate

Es werden in besonnten Bereichen 2 Steinhaufen (siehe schematische Darstel- lung unten) in der Größe von ca. 2 x 5 m und mit einem Mindestabstand vonei- nander von 10 m hergestellt. Die gesamte Fläche mit den Steinhaufen wird für die Mindestdauer von einem Jahr eidechsensicher eingezäunt (Amphibien- schutzzaun), damit die umgesiedelten Individuen nicht zurückwandern.

Schematische Darstellung der Eidechsenbiotope

(24)

Für die Eidechsenhügel wird eine ca. 1,00 m tiefe Grube auf ca. 2 x 5 m ausge- hoben, die anschließend mit Steinmaterial unterschiedlicher Größe und Totholz schichtweise aufgefüllt wird. Das Material wird zum Hügel geschichtet und an den Rändern mit Sand und Erde angedeckt.

5.3 Eingriffsminimierung

Maßnahmen zur Minimierung eines Eingriffs sind solche, die direkt auf dem Plan- gebiet stattfinden. Unterstützt werden diese minimierenden Maßnahmen durch eine vorlaufende, die Umwelt schonende Planung.

Der stattfindende Eingriff in Natur und Landschaft soll durch folgende Maßnah- men vermindert werden:

Maßnahmen für den Boden- und Wasserhaushalt

• Festsetzung eines hohen Begrünungsanteils der Grundstücke.

• Reduzierung der Erschließungsflächen.

• Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers vor Ort.

• Wiederverwendung des Bodens am Eingriffsort.

• Berücksichtigung von Witterungsverhältnissen bei Bodenarbeiten.

• Beseitigung von Verdichtungen nach Beendigung der Bauarbeiten.

Maßnahmen für Flora und Fauna

• Festsetzung eines hohen Begrünungsanteils der Grundstücke.

• Einsetzung einer ökologische Baubegleitung.

• Beachtung der Rodungszeiten.

• Beachtung der Brutzeiten.

• Gestaltung und Pflege von Wiesenflächen.

• Gestaltung einer Eingrünung nach allen Seiten.

• Festsetzung von einheimischen Pflanzarten.

• Errichtung von Quartier- und Brutmöglichkeiten für Steinkauz, Fledermaus, Zaun-/Mauereidechse.

Maßnahmen für das Kleinklima

• Festsetzung eines hohen Begrünungsanteils der Grundstücke.

• Gestaltung und Pflege von Wiesenflächen.

• Gestaltung einer Eingrünung nach allen Seiten.

Maßnahmen für das Landschaftsbild und Erholung

• Festsetzung eines hohen Begrünungsanteils der Grundstücke.

• Festsetzung der max. Höhen der baulichen Anlagen.

• Gestaltungsfestsetzungen für die baulichen Anlagen.

• Gestaltung einer Eingrünung nach allen Seiten.

(25)

5.4 Eingriffskomponenten im Einzelnen

Unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ver- bleibt ein Eingriff, der im Folgenden für die einzelnen Schutzgüter zusammenge- fasst und bewertet wird.

Eingriff in den Bodenhaushalt

Auf den bereits teilweise versiegelten und veränderten bzw. vermischten Böden kommt es durch das Vorhaben nicht zu zusätzlichen Beeinträchtigung des Bo- denlufthaushaltes, Bodenart und -typ sowie des Bodenlebens. Auf den landwirt- schaftlichen Flächen erfolgt eine Teilversiegelung.

Evtl. Bestehende Altlasten oder Bodenverunreinigungen werden gekennzeich- net. Sie werden von dem darauf errichteten Umspannwerk nicht beeinträchtigt.

Im Rahmen der Gebäudeneubaumaßnahmen werden sie ggfls. auch beseitigt.

Der Boden wird auf den Freiflächen des Umspannwerkes erhalten und als Rasen gepflegt. Einer landwirtschaftlichen Funktion wird die Fläche entzogen.

Der Boden im Teilplan A wird am Ostrand als Biotopfläche und für extensive Wiese/Weidenutzung gestaltet. Die bisherige landwirtschaftliche Funktion wird nur extensiviert, die Fläche wird nicht der landwirtschaftlichen Funktion entzogen.

Dadurch ist mit einem geringen zusätzlichem Bodeneingriff zu rechnen.

Aus diesem Grund wird auf die Bewertung des Eingriffs in das Schutzgut Boden in einem gesonderten Gutachten entsprechend den Anforderungen der Hessi- schen Kompensationsverordnung (KV) von 2018, Anlage 2, Ordnungspunkt 2.2.5 (Zusatzbewertung Bodenfunktionen) und 2.3 (Korrekturzu- oder abschlag) ver- zichtet.

Eingriff in den Wasserhaushalt

Da das gesamte anfallende Niederschlagswasser nach wie vor im Plangebiet zur Versickerung gebracht wird, kommt es nicht zu zusätzlichen Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes.

Dadurch ist nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu rechnen.

Eingriff in das Lokalklima

Die Wiesen und Ackerflächen (je nach Vegetationsform) eigenen sich als Kaltluf- tentstehungsflächen.

(26)

Die geplanten baulichen Strukturen eines Umspannwerkes mit seinen großen Rasenflächen und den Ausgleichsflächen am Ostrand in Teilplan A führen nicht zu einer merklichen Aufwärmung. Daher ist nicht mit einer wesentlichen Redu- zierung der Kaltluftentstehung zu rechnen.

Erhebliche Auswirkungen auf angrenzenden Siedlungsflächen sind nicht zu er- warten.

Eingriff in die Biotopstrukturen

Mit der Umsetzung der Bauleitplanung erfolgt ein Eingriff in die vorhandenen zum überwiegenden Teil geringwertigen Biotopstrukturen.

Die besonnten Sukzessionsflächen unterschiedlicher Stadien im westlichen Be- reich sind als Lebensraum für die Mauereidechse möglich. Es besteht ein Brut- verdacht für den Steinkauz. Da diese Flächen nicht erhalten bleiben können, ist der Eingriff wegen des Lebensraumverlustes für diese Arten als hoch einzustufen und entsprechend sind Maßnahmen notwendig, dies auszugleichen.

Aufgrund der Großflächigkeit des Plangebietes ist mit einem erhöhten Volumen an auszugleichenden Biotopwertpunkten zu rechnen.

Der Eingriff wird flächig gering eingestuft, jedoch auf Teilflächen bezüglich der Lebensraumfunktionen hoch sein. Einen erheblichen Eingriff stellt der mögliche Brutplatzverlust des Steinkauzes in Teilplan A dar. Bei Nachweis der Brut werden hierfür Ersatzbiotope geschaffen.

Eingriff in das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung

Die ursprüngliche Landschaft der Untermainauen ist im Umfeld durch Siedlungs- bebauung (Ortslage Großkrotzenburg mit Gewerbeflächen und Kraftwerk Stau- dinger) und Infrastruktur (2 Umspannwerke) sehr stark vereinnahmt und über- formt.

Der Eingriff in das Landschaftsbild durch das erweiterte Umspannwerk wird durch die randlichen Vorbelastungen nur gering sein.

Das Plangebiet ist im Bestand im westlichen Bereich nicht öffentlich zugänglich, eine naturnahe Erholungsnutzung erfolgt dort nicht. Eine intensive Erholungsnut- zung erfolgte durch die Nutzung der Tennisanlage für Mitarbeiter des Kraftwerks Staudinger. Eine Folgenutzung ist nicht vorgesehen.

Im östlichen Planbereich erfolgte nur auf den Feldwegen, insbesondere am Ost- und Südrand des geplanten Umspannwerkes eine Erholungsnutzung durch Spa- ziergänger für die Tageserholung. Diese Erholungsnutzungsmöglichkeiten wer-

(27)

5.5 Bilanzierung

Zur quantitativen Eingriffs-/Ausgleichsermittlung wird die Hessische Kompensa- tionsverordnung (KV) herangezogen.

Tab. 1: Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung-Bestand

Typ Nummer Nutzungs-/Biotoptyp Wert-

nach nach punkte vorher nachher

KV vor nach

Biotopwertliste je m² Maßnahme Maßnahme Sp.3xSp.4 Sp.3xSp.5

Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp. 6 Sp. 7

Bestand

02.200 Gebüsche, Hecken, Säume heimischer

Arten auf frischen Standorten 39 18.149 707.811

03.131 Streuobstbestand brach, vor Verbuschung 44 2.532 111.408 04.110 Einzelbaum einheimisch, standortgerecht,

Obstbaum 34 1.091 37.094

Flächenabzug -1.091

04.210 Baumgruppe/ Baumreihe einheimisch,

standortgerecht 34 1.050 35.700

Flächenabzug -1.050

06.220 Intensiv genutzte Weiden 21 30.207 634.347

06.340 Frischwiesen mäßig intensiv genutzt 35 39.776 1.392.160

09.123 Artenarme Ruderalvegegation 25 13.941 348.525

10.510 Versiegelte Flächen (Asphalt, Ortbeton) 3 4.674 14.022

10.530 Schotter-, Kies- und Sandflächen 6 1.341 8.046

10.710 Dachfläche nicht begrünt 3 83 249

11.191 Acker, intensiv genutzt 16 45.354 725.664

Summe/Übertrag 156.057 0 4.015.026 0

je Biotop-/Nutzungstyp

Flächenanteil (m²) Biotopwert

Biotopwert:

Biotopwertdifferenz: Summen der Sp.6 minus Sp.7

Biotopwertdifferenz 4.015.026

(28)

Tab. 2: Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung-Planung

Typ Nummer Nutzungs-/Biotoptyp Wert-

nach nach punkte vorher nachher

KV vor nach

Biotopwertliste je m² Maßnahme Maßnahme Sp.3xSp.4 Sp.3xSp.5

Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp. 6 Sp. 7

Planung AF 1 bis 2

03.121 AF 1

Herstellung Streuobstwiese 31 19.911 617.241

03.130 AF 2 Streuobstbestand pflegen und extensiv

bewirtschaften 50 2.762 138.100

Versorgungsflächen 10.510/

10.710

Versorgungsfläche

überbaubare/versiegelte Fläche

(20% von 129.620 m²) 3 25.924 77.772

11.221 Versorgungsfläche

Grünfläche (80% von 129.620 m²) 14 103.696 1.451.744

Verkehrsflächen

10.510 Versiegelte Flächen, Straßen 3 3.764 11.292

Summe/Übertrag 156.057 4.015.026 2.296.149

1.718.877 je Biotop-/Nutzungstyp

Flächenanteil (m²) Biotopwert

Biotopwertdiffernz:

Biotopwertdifferenz: Summen der Sp.6 minus Sp.7 Biotopwertdefizit Eingriffsgebiet

Die voranstehende Bilanzierung zeigt, dass durch die Aufstellung des Be- bauungsplans ein Defizit von 1.718.877 Biotopwertpunkten verbleibt, das auszugleichen ist.

(29)

5.6 Externe Ausgleichsmaßnahmen

Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz zeigt, dass weitere Ausgleichsmaßnahmen erfor- derlich sind. Es erfolgt hierzu eine Bereitstellung von 1.718.877 Ökopunk- ten/Maßnahmen bis zum 2. Beteiligungsverfahren.

Die Kompensation dieses verbleibenden Defizits an Biotopwertpunkten erfolgt durch die Bereitstellung von externen Kompensationsmaßnahmen. Diese wer- den bis zur Auslegung des Bebauungsplans festgelegt und vertraglich gesichert.

Ziel der externen Maßnahmen soll es sein, nach Möglichkeit einen schutzgutbe- zogenen Ausgleich zu erzielen. Maßnahmenziele sind z. B. Wiesenextensivie- rungen und Gehölzentwicklung an Uferrandstreifen.

Darüber hinaus könnten produktionsintegrierte Maßnahmen auf landwirtschaftli- chen Flächen durchgeführt werden.

Es wäre zudem zielführend, in den externen Maßnamenflächen ebenfalls Habi- tatelemente für Steinkauz, Fledermäuse, Halboffenarten, Heckenbrüter und Mauer-/Zauneidechsen anzubieten. Dies wären Strukturanreicherungen durch Steinkauzröhren, Heckenpflanzungen sowie blütenreiche Grünlandflächen mit Offenbereichen und Eidechsenburgen (Stein-Sand-Totholz-Haufen).

(30)

Aufgestellt im Auftrag des Gemeindevorstand der Gemeinde Großkrotzenburg durch

Carl-Friedrich-Benz-Str. 10 63505 Langenselbold Phone: 0 61 84 / 93 43 77 Fax: 0 61 84 / 93 43 78 Funk: 0172 / 67 55 802

E-mail: Planungsgruppe-EGEL@t-online.de www.Planungsgruppe-EGEL.de

Langenselbold, den 07.06.2021

(Dipl.-Ing. T. Egel)

Referenzen

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