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Einfuhren von Rohdiamanten in die EU

 In der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates sind die folgenden geltenden Vorschriften niedergelegt:

 Bei der Einfuhr von Rohdiamanten können die Einführer oder Wirtschaftsbeteiligten die Eingangszollstelle an der Außengrenze der EU frei wählen.

 Jede Einfuhr von Rohdiamanten muss jedoch zuerst von einer Unionsbehörde überprüft nachdem die Behältnisse und Bescheinigungen von einer Behörde der Union überprüft worden sind.

 Die Einführer sollten sich mit der Unionsbehörde in Verbindung setzen, die sie in erster Instanz befassen möchten; diese teilt ihnen erforderlichenfalls nähere Einzelheiten mit. Den Einführern steht es frei, mit nachstehenden Einschränkungen die Eingangszollstelle für die

3 Die Unionsbehörde in Sofia (Bulgarien) stellte ihre Tätigkeit zum 26. Januar 2016 ein. Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2016/91 der Kommission vom 26. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten.

4 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

Artikel 3: Die Einfuhr von Rohdiamanten in die Union ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Rohdiamanten werden von einem Zertifikat begleitet, dessen Gültigkeit von der zuständigen Behörde eines Teilnehmers (des Kimberley-Prozesses) bestätigt wurde;

b) die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer angebrachten Siegel sind unversehrt;

c) das Zertifikat weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus.

Eine Unionsbehörde ist eine von einem Mitgliedstaat als zuständig benannte und von der Kommission anerkannte Behörde, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung des KPZS wahrnimmt, vor allem die Prüfung eingeführter Sendungen und der Zertifikate auf Konformität mit den KP-Bestimmungen sowie die Ausstellung von KP-Zertifikaten der EU für Ausfuhrsendungen.

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Einfuhr in die EU frei zu wählen. Die Einführer sind für die ordnungsgemäße Beförderung der Rohdiamanten innerhalb der EU und die damit verbundenen Kosten verantwortlich.

 Die Unionsbehörden prüfen, ob der Inhalt eines Behältnisses mit den Angaben auf dem entsprechenden Zertifikat übereinstimmt.

 Die Kontaktadressen finden sich in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates.

Gibt es eine Unionsbehörde

o entweder in dem Mitgliedstaat, in den die Rohdiamanten eingeführt werden, o oder in dem Mitgliedstaat, für den die Rohdiamanten bestimmt sind,

so sollte(n) das (die) Behältnis(se) zusammen mit dem (den) Zertifikate(n) der entsprechenden Unionbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur Prüfung vorgelegt werden.

Trifft keine der oben genannten Möglichkeiten zu, so kann der Einführer selbst wählen, welcher Unionsbehörde er die Sendungen und Zertifikate zur Prüfung vorlegt.

Die Zollstelle am Ort der Verbringung in das EU-Gebiet überführt die Rohdiamantensendung in das externe Versandverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens können gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der EU gelegenen Orten befördert werden, ohne Einfuhrabgaben zu unterliegen.

Durch die Überführung in dieses Verfahren können die Rohdiamanten zwecks Prüfung zu einer Unionsbehörde befördert werden.

Nach der Prüfung durch die Unionsbehörde werden die Waren zur regulären Zollabfertigung an die zuständigen nationalen Zollbehörden weitergeleitet.

Alle Einzelheiten zu Rohdiamantensendungen werden in einer elektronischen Datenbank erfasst und der Europäischen Kommission als KP-Behörde gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates monatlich übermittelt.

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Einschlägige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates:

Artikel 4:

1. Die Behältnisse und die dazu gehörigen Zertifikate sind schnellstmöglich einer Unionsbehörde zur Prüfung vorzulegen, und zwar entweder in dem Mitgliedstaat, in den sie eingeführt werden, oder in dem Mitgliedstaat, für den sie laut den Angaben in den Begleitpapieren bestimmt sind.

2. In Fällen, in denen Rohdiamanten in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem es keine Unionsbehörde gibt, werden sie der entsprechenden Gemeinschaftsbehörde in dem Mitgliedstaat vorgelegt, für den sie bestimmt sind. Falls es weder in dem einführenden Mitgliedstaat noch in dem Bestimmungsmitgliedstaat eine Unionsbehörde gibt, werden sie einer entsprechenden Unionsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt.

3. Der Mitgliedstaat, in den die Rohdiamanten eingeführt werden, trägt Sorge dafür, dass sie der entsprechenden Unionsbehörde gemäß den Absätzen 1 und 2 vorgelegt werden. Zu diesem Zweck kann der Zollgutversand gestattet werden. Falls ein solcher Zollgutversand gestattet wird, so wird die in diesem Artikel vorgesehene Prüfung ausgesetzt, bis die Sendung bei der entsprechenden Unionsbehörde eingegangen ist.

4. Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung der Rohdiamanten und die damit verbundenen Kosten verantwortlich.

Schaubild 1 Das Verfahren zur Einfuhr von Rohdiamanten

-6- Die Rolle des TARIC-Systems

 Um die einheitliche Anwendung der EU-Zollvorschriften durch die Zolldienste der einzelnen Mitgliedstaaten zu erleichtern, führte die EU 1987 den Integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) und die Kombinierte Nomenklatur (KN) ein.

 Bei TARIC handelt es sich um ein elektronisches System, in dem sämtliche Zölle und handelspolitischen Maßnahmen ausgewiesen werden, die für ein gegebenes Erzeugnis gelten. Die Anwendung dieses Systems ist für Zollanmeldungen im Handel mit Drittländern obligatorisch.

 Werden Rohdiamanten bei einer Zollbehörde der Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in die EU angemeldet, so zeigt TARIC durch einen Warnhinweis auf dem Bildschirm automatisch an, dass eine Handelsbeschränkung vorliegt, und verweist auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates, in der die einschlägigen Vorschriften niedergelegt sind.

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