• Keine Ergebnisse gefunden

Leitlinien für den Handel mit der Europäischen Union (EU)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Leitlinien für den Handel mit der Europäischen Union (EU)"

Copied!
16
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

DE DE

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 25.6.2021 C(2021) 4480 final

Leitlinien für den Handel mit der Europäischen Union (EU)

Praktischer Leitfaden für Teilnehmer des Kimberley-Prozesses und Unternehmen, die am Rohdiamantenhandel mit der EU beteiligt sind

(2)

Inhalt

1. Einleitung ... 2

2. Einfuhren von Rohdiamanten in die EU ... 3

3. Ausfuhren von Rohdiamanten aus der EU ... 7

4. Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten nach/aus Nordirland ... 8

5. Statistische Berichte ... 8

6. Einfuhrbestätigung und Vorgehen bei Unstimmigkeiten und Schwierigkeiten ... 8

7. Besondere Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten ... 10

8. Verfahren für regelwidrige Sendungen ... 12

9. Selbstregulierung der Industrie in der EU ... 13

10. Kontaktstellen ... 15

Haftungsausschluss

Dieses Dokument ist eine Hilfestellung für interessierte Kreise. Es enthält nicht bindende Leitlinien als Orientierungshilfe und stellt weder den offiziellen Standpunkt der Europäischen Union dar, noch dient es der rechtlichen Beratung.

Weitere Informationen:

Die EU und der Kimberley-Prozess: https://ec.europa.eu/fpi/what-we-do/kimberley-process- fight-against-%E2%80%98conflict-diamonds%E2%80%99_en

Website des Kimberley-Prozesses: http://www.kimberleyprocess.com

(3)

-2-

1. Einleitung

Diese Leitlinien sind als praktischer Leitfaden für Teilnehmer des Kimberley-Prozesses und Unternehmen gedacht, die am Rohdiamantenhandel mit der EU beteiligt sind.

Beim Kimberley-Prozess (KP) handelt es sich um eine multilaterale Handelsregelung, die 2003 mit dem Ziel eingeführt wurde, den Handel mit Konfliktdiamanten zu verhindern. Kernstück dieses Systems ist das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses (KPZS), nach dem Staaten Schutzvorkehrungen bei Rohdiamantensendungen treffen und solche Diamanten als

„konfliktfrei“ zertifizieren. Weiterführende Informationen sind unter folgendem Link abrufbar:

https://www.kimberleyprocess.com/.

Da die Europäische Union (EU) als Ganzes am KPZS teilnimmt, enthält die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates1 zur Umsetzung des KPZS für den internationalen Handel mit Rohdiamanten gemeinsame Regeln für alle Mitgliedstaaten.

Links zu den Rechtsgrundlagen finden sich auf folgender Website: http://eur-lex.europa.eu/

Die EU umfasst 27 Mitgliedstaaten. In Bezug auf die meisten Angelegenheiten des internationalen Handels, darunter auch für die Zwecke des Kimberley-Prozess- Zertifikationssystems (KPZS), werden die Europäische Union und Grönland2 als ein Gebiet ohne Binnengrenzen angesehen.

Alle 27 Mitgliedstaaten unterliegen für Ein- und Ausfuhren, die die Außengrenzen des Binnenmarkts überschreiten, demselben Regelwerk.

Rohdiamanten können rechtmäßig in alle 27 Mitgliedstaaten eingeführt oder aus ihnen ausgeführt werden. Es handelt sich um folgende Länder:

Österreich Estland Italien Portugal

Belgien Finnland Lettland Rumänien

Bulgarien Frankreich Litauen Slowakei

Kroatien Deutschland Luxemburg Slowenien

Zypern Griechenland Malta Spanien

Tschechische Republik

Ungarn Niederlande Schweden

Dänemark Irland Polen

1 VERORDNUNG (EG) Nr. 2368/2002 DES RATES vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des

Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28).

2^ Weitere Informationen hierzu finden Sie in Abschnitt 7.

(4)

-3-

2. Einfuhren von Rohdiamanten in die EU

 In der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates sind die folgenden geltenden Vorschriften niedergelegt:

 Bei der Einfuhr von Rohdiamanten können die Einführer oder Wirtschaftsbeteiligten die Eingangszollstelle an der Außengrenze der EU frei wählen.

 Jede Einfuhr von Rohdiamanten muss jedoch zuerst von einer Unionsbehörde überprüft werden.

 Unionsbehörden gibt es derzeit in3: o Antwerpen (Belgien)

o Prag (Tschechische Republik) o Idar-Oberstein (Deutschland) o Dublin (Irland)

o Turin (Italien) o Lissabon (Portugal) o Bukarest (Rumänien)

 Die Annahme der Zollanmeldung zur Überführung von Rohdiamanten in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates4 ist nur möglich, nachdem die Behältnisse und Bescheinigungen von einer Behörde der Union überprüft worden sind.

 Die Einführer sollten sich mit der Unionsbehörde in Verbindung setzen, die sie in erster Instanz befassen möchten; diese teilt ihnen erforderlichenfalls nähere Einzelheiten mit. Den Einführern steht es frei, mit nachstehenden Einschränkungen die Eingangszollstelle für die

3 Die Unionsbehörde in Sofia (Bulgarien) stellte ihre Tätigkeit zum 26. Januar 2016 ein. Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2016/91 der Kommission vom 26. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten.

4 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

Artikel 3: Die Einfuhr von Rohdiamanten in die Union ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Rohdiamanten werden von einem Zertifikat begleitet, dessen Gültigkeit von der zuständigen Behörde eines Teilnehmers (des Kimberley-Prozesses) bestätigt wurde;

b) die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer angebrachten Siegel sind unversehrt;

c) das Zertifikat weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus.

Eine Unionsbehörde ist eine von einem Mitgliedstaat als zuständig benannte und von der Kommission anerkannte Behörde, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung des KPZS wahrnimmt, vor allem die Prüfung eingeführter Sendungen und der KP-Zertifikate auf Konformität mit den KP- Bestimmungen sowie die Ausstellung von KP-Zertifikaten der EU für Ausfuhrsendungen.

(5)

-4-

Einfuhr in die EU frei zu wählen. Die Einführer sind für die ordnungsgemäße Beförderung der Rohdiamanten innerhalb der EU und die damit verbundenen Kosten verantwortlich.

 Die Unionsbehörden prüfen, ob der Inhalt eines Behältnisses mit den Angaben auf dem entsprechenden Zertifikat übereinstimmt.

 Die Kontaktadressen finden sich in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates.

Gibt es eine Unionsbehörde

o entweder in dem Mitgliedstaat, in den die Rohdiamanten eingeführt werden, o oder in dem Mitgliedstaat, für den die Rohdiamanten bestimmt sind,

so sollte(n) das (die) Behältnis(se) zusammen mit dem (den) Zertifikate(n) der entsprechenden Unionbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur Prüfung vorgelegt werden.

Trifft keine der oben genannten Möglichkeiten zu, so kann der Einführer selbst wählen, welcher Unionsbehörde er die Sendungen und Zertifikate zur Prüfung vorlegt.

Die Zollstelle am Ort der Verbringung in das EU-Gebiet überführt die Rohdiamantensendung in das externe Versandverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens können gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der EU gelegenen Orten befördert werden, ohne Einfuhrabgaben zu unterliegen.

Durch die Überführung in dieses Verfahren können die Rohdiamanten zwecks Prüfung zu einer Unionsbehörde befördert werden.

Nach der Prüfung durch die Unionsbehörde werden die Waren zur regulären Zollabfertigung an die zuständigen nationalen Zollbehörden weitergeleitet.

Alle Einzelheiten zu Rohdiamantensendungen werden in einer elektronischen Datenbank erfasst und der Europäischen Kommission als KP-Behörde gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates monatlich übermittelt.

(6)

-5-

Einschlägige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates:

Artikel 4:

1. Die Behältnisse und die dazu gehörigen Zertifikate sind schnellstmöglich einer Unionsbehörde zur Prüfung vorzulegen, und zwar entweder in dem Mitgliedstaat, in den sie eingeführt werden, oder in dem Mitgliedstaat, für den sie laut den Angaben in den Begleitpapieren bestimmt sind.

2. In Fällen, in denen Rohdiamanten in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem es keine Unionsbehörde gibt, werden sie der entsprechenden Gemeinschaftsbehörde in dem Mitgliedstaat vorgelegt, für den sie bestimmt sind. Falls es weder in dem einführenden Mitgliedstaat noch in dem Bestimmungsmitgliedstaat eine Unionsbehörde gibt, werden sie einer entsprechenden Unionsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt.

3. Der Mitgliedstaat, in den die Rohdiamanten eingeführt werden, trägt Sorge dafür, dass sie der entsprechenden Unionsbehörde gemäß den Absätzen 1 und 2 vorgelegt werden. Zu diesem Zweck kann der Zollgutversand gestattet werden. Falls ein solcher Zollgutversand gestattet wird, so wird die in diesem Artikel vorgesehene Prüfung ausgesetzt, bis die Sendung bei der entsprechenden Unionsbehörde eingegangen ist.

4. Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung der Rohdiamanten und die damit verbundenen Kosten verantwortlich.

Schaubild 1 Das Verfahren zur Einfuhr von Rohdiamanten

(7)

-6- Die Rolle des TARIC-Systems

 Um die einheitliche Anwendung der EU-Zollvorschriften durch die Zolldienste der einzelnen Mitgliedstaaten zu erleichtern, führte die EU 1987 den Integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) und die Kombinierte Nomenklatur (KN) ein.

 Bei TARIC handelt es sich um ein elektronisches System, in dem sämtliche Zölle und handelspolitischen Maßnahmen ausgewiesen werden, die für ein gegebenes Erzeugnis gelten. Die Anwendung dieses Systems ist für Zollanmeldungen im Handel mit Drittländern obligatorisch.

 Werden Rohdiamanten bei einer Zollbehörde der Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in die EU angemeldet, so zeigt TARIC durch einen Warnhinweis auf dem Bildschirm automatisch an, dass eine Handelsbeschränkung vorliegt, und verweist auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates, in der die einschlägigen Vorschriften niedergelegt sind.

(8)

-7-

3. Ausfuhren von Rohdiamanten aus der EU

 Um ein Kimberley-Zertifikat für die Ausfuhr zu erhalten, müssen die Ausführer zuerst schlüssige Nachweise dafür beibringen, dass die auszuführenden Diamanten rechtmäßig in die Union eingeführt wurden5. Dazu kann die Vorlage einer Ausfuhranmeldung und/oder von ab der Ausstellung des ursprünglichen Einfuhrzertifikats ausgefertigten Rechnungen zählen.

 Nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates kann die Unionsbehörde als schlüssigen Nachweis einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU eine durch den Ausführer zu diesem Zweck unterzeichnete Erklärung akzeptieren, wenn der Ausführer Mitglied einer Diamantenorganisation ist, die das in Artikel 17 der Verordnung genannte System der Garantien und der Selbstregulierung der Industrie anwendet.

 Vor der Ausstellung eines EU-Zertifikats kann die Unionsbehörde beschließen, den Inhalt der Sendung physisch darauf hin zu untersuchen, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates genannten Bedingungen erfüllt sind.

 Während der Gültigkeitsdauer des KP-Zertifikats können die Wirtschaftsbeteiligten im Prinzip selbst entscheiden, wann und wo die Zollformalitäten und die tatsächliche Ausfuhr aus der EU abgewickelt werden sollen. Die tatsächliche Ausfuhr der Sendung wird anhand einer Kontrolle der Einfuhrbestätigung des empfangenden Teilnehmers überprüft.

 Auch bei uneingeschränkter Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates festgelegten Verfahren können die Unionsbehörden in etwas unterschiedlicher Weise mit Informationen und Unterlagen umgehen: Die Unionsbehörden in Lissabon und Idar-Oberstein senden der zuständigen Einfuhrbehörde des Teilnehmers systematisch zu jeder Sendung eine Vorabmitteilung per E-Mail, die Angaben über das Karat-Gewicht, den Wert, das Ursprungs- oder Herkunftsland, den Ausführer, den Einführer und die Seriennummer des Zertifikats der Sendung enthält. Die Unionsbehörde in Antwerpen sendet diese Information an alle Teilnehmer, die dies beantragt haben. Die Unionsbehörde in Prag sendet der zuständigen Einfuhrbehörde des Teilnehmers systematisch eine Vorabmitteilung per E-Mail, die Angaben über die Seriennummer des Zertifikats und das Datum seiner Ausstellung enthält.

5 Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates kann die Unionsbehörde einem Ausführer ein EU-Zertifikat ausstellen, wenn sie festgestellt hat, dass der Ausführer schlüssige Nachweise dafür erbracht hat, dass

a) die Rohdiamanten, für deren Ausfuhr ein Zertifikat beantragt wird, gemäß Artikel 3 rechtmäßig eingeführt wurden,

b) die übrigen vorgeschriebenen Informationen auf dem Zertifikat richtig sind;

c) die Rohdiamanten tatsächlich in das Gebiet eines Teilnehmers verbracht werden sollen und d) die Rohdiamanten in einem gegen Eingriffe geschützten Behältnis transportiert werden sollen.

(9)

-8-

4. Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten nach/aus Nordirland

Das Austrittsabkommen6 enthält die Regelungen für den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

Nach Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland und Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Das Protokoll zu Irland und Nordirland gilt seit dem 1. Januar 2021.

In der Praxis bedeutet dies für das KPZS Folgendes:

 Rohdiamantensendungen, die aus einem Drittland oder Großbritannien nach Nordirland eingeführt werden, müssen die Einfuhrvorschriften gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates erfüllen und einer Unionsbehörde gemäß den geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates (siehe Abschnitt 2) zur Überprüfung vorgelegt werden.

 Rohdiamantensendungen, die zur Ausfuhr aus Nordirland in ein Drittland oder nach Großbritannien bestimmt sind, müssen einer Unionsbehörde vorgelegt werden, um im Einklang mit den geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates (siehe Abschnitt 3) eine EU-KP-Zertifikat zu erhalten.

Die Anforderungen des KPZS gelten nicht für:

 Rohdiamantensendungen aus der EU nach Nordirland

 Rohdiamantensendungen aus Nordirland in die EU

Für weitere Einzelheiten siehe Branchenspezifische Leitlinien im Bereich Verbote und Beschränkungen von Einfuhren und Ausfuhren, insbesondere Einfuhr- /Ausfuhrgenehmigungen:

5. Statistische Berichte

Die Europäische Kommission erhält von den Unionsbehörden statistische Aufzeichnungen und ist ihrerseits für die Zusammenstellung und Vorlage statistischer Berichte zum Kimberley- Prozess zuständig. Ein Überblick über Statistiken zum Kimberley-Prozess findet sich unter:

https://kimberleyprocessstatistics.org/public_statistics

6. Einfuhrbestätigung und Vorgehen bei Unstimmigkeiten und Schwierigkeiten

In der Verwaltungsentscheidung über Einfuhrbestätigungen, die 2011 vom Plenum der Teilnehmerstaaten des Kimberley-Prozesses angenommen wurde, heißt es:

6 Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

(10)

-9-

Im Interesse der Richtigkeit der statistischen Daten legen einführende Teilnehmer die Einfuhrbestätigung nach einer der folgenden Methoden vor:

a. Übermittlung des Einfuhrbestätigungsabschnittes in Papierform im Postdienst oder durch spezialisierte Kurierdienste an die betreffenden ausführenden Teilnehmer, und/oder

b. Verschicken einer E-Mail nach Erhalt der Rohdiamantensendung, oder in Form einer monatlichen Übersicht (Excel-Datei) der erhaltenen Sendungen. Diese Liste enthält Mindestangaben wie die KPZ-Nummer, das Gewicht und den Wert.

Fragen zu Einfuhrbestätigungen sollten an die zuständige Unionsbehörde gerichtet werden.

Nur wenn die Unionsbehörde eine Frage nicht beantworten oder zusätzlich benötigte Auskünfte nicht liefern kann, sollte die Frage an die Europäische Kommission gerichtet werden.

Dieser Grundsatz gilt auch für das Vorgehen bei Unstimmigkeiten und anderen Schwierigkeiten.

Sie sollten vorzugsweise durch Rücksprache mit der zuständigen Unionsbehörde geregelt werden. Das Ergebnis ist der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(11)

-10-

7. Besondere Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten

Bestimmte Gebiete der Mitgliedstaaten und ihr Status in Bezug auf den Kimberley- Prozess (Gebiete in äußerster Randlage, überseeische Länder und Gebiete usw.)

EU-Gebiet (EU-Vertrag

gilt)

Kimberley- Rechtsvorsch

riften gelten

Zollgebiet der Union

Zollkontrollen für den Handel

innerhalb der EU erforderlich Französische überseeische

Departements (Martinique, Mayotte, Réunion,

Guadeloupe, Guyana) (FR)

X X X

St. Martin (FR) X X X

Kanarische Inseln (ES) X X X

Madeira (PT) X X X

Azoren (PT) X X X

Insel Helgoland (DE) X X X

Gemeinde Büsingen (DE) X X X

Ceuta und Melilla (ES) X X X

Livigno (IT) X X X

Campione d’Italia (IT) X X X

Monaco (FR) X

Åland-Inseln (FI) X X X

Alle anderen abhängigen Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nicht Teil des EU-Gebiets oder des Zollgebiets der EU. Dazu gehören die nachfolgend aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG). ÜLG verfügen über verfassungsmäßige Beziehungen mit Dänemark, Frankreich oder den Niederlanden. Obwohl die Staatsangehörigen der ÜLG im Grunde EU-Bürger sind, sind diese Gebiete nicht Teil der EU und fallen nicht unmittelbar unter das EU-Recht.

Überseeische Länder und Gebiete:

Aruba (NL) Bonaire (NL) Curação (NL)

Französisch-Polynesien (FR)

Französische Süd- und Antarktisgebiete (FR) Grönland (DK)

Neukaledonien und Nebengebiete (FR) Saba (NL)

Saint Barthelemy (FR) Sint Eustatius (NL) Sint Maarten (NL)

Saint Pierre und Miquelon (FR) Wallis und Futuna (FR)

(12)

-11-

Für Fragen im Zusammenhang mit Ausfuhren in die oder Einfuhren aus den oben genannten Länder(n) und Gebiete(n) oder sonstigen Gebiete(n), die eine Zollunion mit der EU bilden, steht die Europäische Kommission gerne zur Verfügung.

Der besondere Status Grönlands

Grönland ist zwar nicht Teil des Gebiets der EU, steht jedoch auf der Liste der überseeischen Länder und Gebiete in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Im Jahr 2014 wurden Vorschriften und Verfahren eingeführt, um die Teilnahme Grönlands am KPZS durch seine Zusammenarbeit mit der EU zu ermöglichen.

Einschlägige Rechtsvorschriften:

 Verordnung (EU) Nr. 257/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates7 im Hinblick auf die Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des

Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses und

 Beschluss 136/2014/EU des Rates vom 20. Februar 20148 mit Regeln und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

Diese Vorschriften und Verfahren gelten ab dem Tag, an dem Grönland der Europäischen Kommission mitteilt, dass es die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.

2368/2002 in nationales Recht umgesetzt hat, sodass Grönland dann in das KPZS aufgenommen werden kann.

7 Verordnung (EU) Nr. 257/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates mit Blick auf die Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 69)

8 Beschluss Nr. 136/2014/EU des Rates vom 20. Februar 2014 mit Regeln und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 99)

(13)

-12-

8. Verfahren für regelwidrige Sendungen

 In der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zur Umsetzung des KPZS in der EU sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten in das/aus dem Gebiet der EU gestattet sind. Da die Verordnung in der gesamten EU unmittelbar Anwendung findet, müssen alle betroffenen Behörden (vor allem die nationalen Zollbehörden) ihre Bestimmungen einhalten.

 Nach der Verordnung sind Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten in die/aus der EU untersagt, sofern die Bedingungen des Artikels 3 (Einfuhren) bzw. des Artikels 11 (Ausfuhren) nicht erfüllt sind.

 In Fällen, in denen diese Bedingungen nicht erfüllt sind, haben die zuständigen Behörden (d. h. eine der Unionsbehörden oder eine andere zuständige Behörde - z. B. die Zollbehörde - des betreffenden Mitgliedstaats) die Sendung zurückzuhalten.

 Eine Sendung kann daher nicht freigegeben (oder im Fall eingeführter Sendungen ins Herkunftsland zurückgesandt) werden, sofern nicht alle in der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Bedingungen erfüllt sind. Damit wird Versuchen, die Verordnung zu umgehen, eine wirksame Abschreckung entgegengesetzt.

 Darüber hinaus enthält der Unionszollkodex9 (der ebenfalls unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltendes Recht darstellt) Bestimmungen über die Behandlung von Waren, für die Beschränkungen oder Verbote gelten (wie es bei Rohdiamanten der Fall ist). So sieht er vor, dass Waren, für die die erforderlichen Dokumente für das jeweilige Zollverfahren nicht beigebracht werden, nicht freigegeben werden können. Ferner sind nach dem Zollkodex für Waren, die nicht freigegeben werden, alle erforderlichen Maßnahmen – einschließlich der Einziehung und der Veräußerung – zur Regelung des Falls zu treffen.

 Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 hat außerdem jeder Mitgliedstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Sanktionen für Verletzungen der Verordnung festzulegen. Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten die genaue Art der Sanktionen festzulegen (die sich auf geltende Zoll- oder Außenhandelsvorschriften stützen können), sie müssen der Verordnung zufolge allerdings wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so geartet, dass sie verhindern, dass die für eine Verletzung verantwortlichen Personen aus ihrem Handeln wirtschaftlichen Nutzen ziehen können.

 Die Europäische Kommission führt eine Übersicht über die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 festgelegten Sanktionen. Der Europäischen Kommission müssen gemäß Artikel 24 Absatz 3 alle Informationen übermittelt werden, die darauf hindeuten, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 umgangen werden oder wurden.

9 Verordnung (EG) Nr. 952/2013 des Rates vom 9. Oktober 2013, insbesondere Artikel 134, 149-150, 179 und 197- 198.

(14)

-13-

9. Selbstregulierung der Industrie in der EU

 Die EU unterstützt in ihren Vorschriften zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses ausdrücklich den Grundsatz der Selbstregulierung der Industrie, der in Abschnitt IV des „KPCS Core Document“ (Dokument über das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses) festgelegt ist.

 Kapitel IV („Selbstregulierung der Industrie“) der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates enthält die Anforderungen, die Organisationen von Rohdiamantenhändlern bei der Einrichtung eines Garantie- und Selbstregulierungssystems der Industrie erfüllen müssen, und sieht ein beschleunigtes Verfahren für Organisationen vor, die ein solches System anwenden.

 Für die Aufnahme in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates muss eine Rohdiamantenhändlerorganisation der Europäischen Kommission schlüssige Nachweise dafür vorlegen, dass sie Regeln und Vorschriften verabschiedet hat, welche die Organisation und ihre Mitglieder verpflichten, bestimmte Grundsätze und Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung einzuhalten.

 Es muss klargestellt werden, dass die EU unter „Selbstregulierung der Industrie“ nicht die Übertragung staatlicher Zuständigkeiten an Branchengremien versteht. Vielmehr handelt es sich dabei um die Gewährung eines Vorrechts („Fast-Track“-Ausstellung von KP- Zertifikaten im beschleunigten Verfahren) an Organisationen, die Händler von Rohdiamanten vertreten, die die Anforderungen des Artikels 17 der Verordnung erfüllen.

 Insbesondere verpflichten sich die Mitglieder solcher Organisationen gemäß deren internen Vorschriften

o ausschließlich Diamanten zu verkaufen, die im Einklang mit dem KPZS aus rechtmäßigen Quellen stammen,

o zu garantieren, dass die verkauften Rohdiamanten ihrem persönlichen Kenntnisstand und/oder den schriftlichen Garantien der Lieferer dieser Rohdiamanten zufolge keine Konfliktdiamanten sind,

o keine Rohdiamanten aus verdächtigen oder unbekannten Quellen und/oder Rohdiamanten mit Ursprung in Nichtteilnehmern des KPZS zu erwerben,

o Konfliktdiamanten nicht wissentlich zu erwerben oder zu verkaufen oder andere bei deren Kauf oder Verkauf zu unterstützen,

o Aufzeichnungen über die von Lieferern erhaltenen und an Kunden ausgestellten Rechnungen zu führen und mindestens drei Jahre aufzubewahren, und

o einen unabhängigen Rechnungsprüfer damit zu beauftragen, zu bestätigen, dass diese Aufzeichnungen sorgfältig geführt und aufbewahrt werden.

 Die von der Organisation verabschiedeten Regeln und Vorschriften müssen Disziplinarmaßnahmen beinhalten, vor allem die Verpflichtung der Organisation, jedes Mitglied auszuschließen, das nach gebührenden Nachforschungen durch die Organisation selbst einer ernsthaften Verletzung der in Artikel 17 der Verordnung festgelegten Grundsätze für schuldig befunden wird.

(15)

-14-

 Die Unionsbehörden teilen den im Diamantenhandel allgemein als „Börsen“ bekannten Organisationen, die Händler von Rohdiamanten vertreten, relevante Informationen über den KP mit, wie z. B.:

o Aktualisierungen der KP-Teilnehmerliste, o neue EU-Verordnungen,

o neue technische Leitlinien, bewährte Methoden, Verwaltungsentscheidungen usw.

o Vermerke des Vorsitzes

o Leitlinien für Ein- und Ausfuhrverfahren usw.

 Die Diamantenbörsen wiederum sollten diese Informationen an ihre Mitglieder weiterleiten.

 Nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates können Mitglieder einer auf der Liste stehenden Organisation ein EU-Zertifikat erhalten, wenn sie eine unterzeichnete Erklärung darüber vorlegen, dass die Rohdiamanten rechtmäßig eingeführt wurden.

 Mit ihren Verordnungen (EG) Nr. 762/2003 und (EG) Nr. 1214/2003 vom 30. April 2003 bzw. 7. Juli 2003 nahm die Diamantenbörsen

o Antwerpsche Diamantkring C.V., o Beurs voor Diamanthandel C.V., o Diamantclub van Antwerpen C.V.,

o Vrije Diamanthandel N.V. (alle in Antwerpen ansässig)

auf deren Antrag hin in die Liste in Anhang V auf, nachdem sie sich davon vergewissert hatte, dass jede dieser Börsen Regeln und Vorschriften - insbesondere einen verbindlichen Verhaltenskodex - verabschiedet hat, die die Erfüllung der in der Verordnung festgelegten Anforderungen durch die Börsen und ihre Mitglieder sicherstellen.

Am 7. September 2004 unterzeichneten der belgische Wirtschaftsminister und die Vorsitzenden der vier Antwerpener Diamantenbörsen ein Protokoll mit den Umsetzungsmodalitäten für die Selbstregulierung der Industrie in Belgien. Dieses Protokoll bietet der belgischen Unionsbehörde eine Grundlage für die Überwachung der Funktionsweise und der Anwendung von Artikel 17.

 Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates legt die in Antwerpen ansässige Unionsbehörde der Europäischen Kommission Jahresberichte über das Funktionieren des Systems der Garantien und der Selbstregulierung der Industrie vor.

 Die Unionsbehörden führen stichprobenartige Kontrollen der unternehmensinternen Rechnungsführung durch.

Diese Kontrollen können Folgendes umfassen:

Prüfung der Rechnungen der Unternehmen, auch auf Vorhandensein der Garantieerklärung,

o Prüfung der Existenz von KP-Zertifikaten für die Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten, und

o Abgleich der Daten in den jährlichen Bestandsmeldungen mit den Angaben in der von der Unionsbehörde geführten KPZ-Datenbank.

(16)

-15-

10. Kontaktstellen

a) Kimberley-Prozess www.kimberleyprocess.com

b) Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente KP-Kontaktstelle

Rond Point Schuman, 9A B-1049 Brüssel, Belgien

E-Mail: EC-KIMBERLEY-PROCESS@ec.europa.eu c) Unionsbehörden

Nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002) kann jeder Mitgliedstaat der EU eine zuständige Behörde auf nationaler Ebene damit beauftragen, als „Unionsbehörde“, d. h. als Ein- und Ausfuhrbehörde für das KPZS zu fungieren. Nachdem überprüft wurde, dass die Behörde in der Lage ist, die Funktion der Ein- und Ausfuhrbehörde im Einklang mit den Bestimmungen des KPZS und den einschlägigen EU- Vorschriften auszuüben, und nach Konsultation eines Ausschusses aus Vertretern aller EU- Mitgliedstaaten wird die Behörde in die betreffende Liste der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates (geänderte Fassung) aufgenommen.

Die Kontaktdaten der derzeit zuständigen Unionsbehörden sind in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates aufgeführt.

Nach den Änderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon, durch den die Europäische Union (EU) als Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft an deren Stelle getreten ist, ersetzt der Begriff „EU-Zertifikat“ den Begriff „Gemeinschaftszertifikat“ nach Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates.

Die Unionsbehörden stellen EU-Zertifikate mit den nachstehenden Nummern aus:

EU-Zertifikat Nr.:

von nach

Belgien 900001. aufwärts zählend

Deutschland 850001. 860000.

Tschechische Republik 860001. 861000.

Rumänien 861001. 862000.

Portugal 862001. 863000.

Irland 863001. 873000.

Italien 873001. 883000.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(4) Stellt die Kommission auf der Grundlage der vom EU-Netzmanager bei der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) veröffentlichten Zahlen fest, dass der

a) Das Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs kann im Rahmen einer Blocked-Space- oder eine Code-Sharing-Vereinbarung gegenüber einem ausführenden

(13) Soweit dies erforderlich ist, um den Marktbedürfnissen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG)

a) Abweichend von Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] können die Mitgliedstaaten – in Fällen, in denen der

a) Sie setzt zur Prüfung des Antrags Personal ein, das nachweislich über Kenntnisse und Erfahrung bezüglich der betreffenden Technologie und der klinischen

Tonnen CO 2 -Äquivalent im Jahr 2030; Ausweitung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, integrierte Klimaschutzpläne für den Landnutzungssektor vorzulegen, und

(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat eingestellt oder für eine Beschäftigung angeworben, so darf bei ihm hinsichtlich