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daß der kaum mit Gelde zu ersetzende Verlust des zehn-ten Theil des Strohes den Düngersiand sehr bedeuzehn-tend herabsetzt, freilich verstärkt er diesen wieder aus dem zehntzichenden Gute, und dies pranget oft bei der schlechtesten Wlrthschaft mit üppiger Fruchtbarkeit seiner Felder. M a n findet M t e r , die 200 Morgen unter dem Pfluge haben, und von 4000 Margen den Zehnten zie-hen. Aber der wahre Vortheil, den diese davon haben, steht in keinem Verhqltniß nnt dem- Schaden, den die Pflichtigen erleiden. Durch den Zehnten wird jede Ab-änderung des AckerMcms, der Bau aller Früchte, die größern Aufwand erfordern, besonders solcher, wovon der Zehnt nicht auf einmal gezogen werben kann, ver-hindert,

Dies einsehend, hat man in vielen Staaten die A b f i n d u n g der Zehntberechtigungen zu bewirken ge-sucht; bei der allgemeinen Bestimmung eines gerechten Ersatzes aber große Schwierigkeiten gefunden. Dem Er-satz durch einen Theil des Landes, den man für den natürlichsten gehqlten hat, stehen oft örtliche Schwierig-keiten entgegen; dann aber ist er fast nur bei gutem Lande, wo der Antheil des Bodens am Produkte eben so groß' oder größer ist, als der Antheil der Cultur, siattnehmig. I n diesem Falle behilslmte man richtig den fünften Theil des Landes für den Fehntherrn. S o wie aber der Boden schlechter unh fein Antheil an dem

Pro-dukte geringer w i r d / also quch der Zehnten dem Land-bauer drückender, müßte er mehr Land abgeben/ was zuweilen/ aber nicht immer/ zu beiderseitigem Vorcheil geschehen kann. D a s zehntpfiichtige Land fallt aber nicht

! selten so im Werthe herab, daß für den Zehnten eine höhere Pacht gegeben wird/ als für das ganze Land;

der Zehntherr also sich damit kaum befriedigt glauben Würde.

Nachsibem hat man sich über ein gewisses Getreide-maaß (Sackzehnten) womit das Stroh auch ersetzt wer-den soll, vereinigt. Es ist nur für ärmere Landbauer zu drückend in schlechten Jahren, wo es weit über den zehnten Theil ihres Gewinnstes betragen kann; und in guten/ wo das Getreide wohlfeil ist, c,em Zehntherrn, der in solchen ein größeres Quantum erhalten hatte, zu wenig werth: so daß es bald der eine, bald der andere bereuet, solchen Vergleich eingegangen zu seyn.

Einen feststehenden Geldzins scheuen diejenigen, die aus Erfahrung wissen, wie sehr der Werth eines vor-maligen Natural - Einkommens durch die Umwandlung in jenen, wegen des herabgesunkenen Silberwerths, ver-loren hat. Diese Besorgniß kann gehoben werden, wenn der Geldzins im Verhaltniß des Durchschnittspreises der verflossenen 2o Jahre festgesetzt wird.

i?3.

Die H u b - und W e i d e < B e r e c h t i g u n g auf nicht eigenthümlichem Boden findet S t a t t a) auf solchem/ der

D a s L a n d g u t . 107 Keines Eigonthum ist/ oder d ) auf solchem, der in Hin»

ßcht anderer Hauptbenutzung privatives Eigenthum ist.

2) Sind die eigentlichen C o m m u n e « , auch'Al-men den genannt. ^Weilen ist das Weiderecht darauf ganz unbestimmt und, unbeschränkt; der Bezirk der Berechtigten oft nur dadurch bestimmt, baß- man mit Tagesanbruch sein Vieh austreiben und mit Ende des Tages wieder damit zu chaufe fepn kann, und je-der, der darin wohnhaft ist, kann sein Vieh ohne Un-terschied 'der Art und der Zahl dahin treiben. Mehret-theils ist jedoch die Berechtigung in neueren Zeiten in Hinsicht der Vichart, der Zahl und selbst der Tage mehr

oder minder genau bestimmt.

Diese Communcn geben die allerfchlechteste Benuz, zung des oft guten Bodens. . I n manchen Gegenden findet man sie wenig mehr, sondern sie find aufgebro-chen und in Ackerland oder Wiesen umgewandelt, wenn ihr Grund es erlaubte, und etwa nur kleinere Strecken noch bei einzelnen Dörfer,! und Städten zur Benutzung der Gemeinde geblieben.. I n andern oftmals sehr culti-virten Gegenden sind sie noch häufig, ja selbst in Brit-tannien. Jeder benutzt sie, und keiner sorgt W ihre Verbesserung, sucht sie vielmehr durch muthwillige Ver-schlechterung andern zu verleiden und gewissen Viehatten schädlich zu machen.

Ihre Theilung, wenn gleich allen vorteilhaft anerkannt, findet große Schwierigkeit, wegen der M a n -nichfaltigkeit der Rechte und der Interessen; sie ist da

mehrentheils unausführbar, wo jedem Einzelnen ein W i , derspruch zusieht. Wenn dieses Hinderniß durch gerechte Gesetze beseitigt werden soll, so entsieht hauptsächlich die Frage: ob die Theilung nach Verhatniß des bisher auf-getriebenen Viehes oder desjenigen geschehen soll, was jeder Interessent auszuwintern vermögend isi, und hier siehe« die Forderungen der größeren Ackerbesitzer denen der kleinen.Haus- und Gartenbesitzer, die sich im Ver-trauen auf diese Weidebenutzung hier angesiedelt haben, mehrentheils entgegen, Weise Gesetzgebungen haben sie mit vieler Vorsorge ausgeglichen; jeder Theilungsact ist dadurch aber so vielen Anfechtungen von Seiten der Rechtsgelehrtcn ausgesetzt worden, baß er schwerlich ausgeführt w i r d , wenn es zu gerichtlichen Verhandln«, gen kommen muß. Nur verständige Schiedsrichter wür-den darüber an Ort und Stelle, wür-den Umstanwür-den ange-messen, entscheiden können.

Zuweilen sind freilich auch Commune» zum Nach, theil der Interessenten getheilt und in Ackerland ohne Ueberlegung verwandelt worden. Es blieb dem Vieh nun nichts als die Brache und S t o p p s des unseparir-ten Ackerlandes; es konnte also weniger gehalunseparir-ten wer-den, und dennoch Fvard der Düngerbedarf, nachdem biß Kraft des Neubruchs verzehrt war, um. so größer.

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K ) Die Weibeberechtigung findet als Nebennutzung fremder. Grundstücke Statt:.