• Keine Ergebnisse gefunden

Diskriminierende Darstellungen in Presse und Rundfunk

Während in der Alltagssprache unter Presse vor allem Zeitungen und Zeitschriften

verstanden werden, umfasst der Begriff im Rechtssinn sämtliche Druckerzeugnisse Klammer auf Bücher, Plakate, Flugblätter Klammer zu und darüber hinaus auch andere Formen der Gedankenverkörperung wie zum Beispiel Schallplatten, Kassetten oder C D s. Nicht zur Presse gehören dagegen „körperlose“ Massenmedien wie Fernsehen, Hörfunk und Internet Klammer auf das gilt auch für Internetblogs von Zeitungen und Zeitschriften, vergleiche insoweit Abschnitt: Diskriminierende Darstellungen und Angriffe im Internet Klammer zu.

Für die Gesetzgebung im Bereich des Presserechts sind in Deutschland die Bundesländer zuständig. Die 16 Landespressegesetze stimmen in ihren Grundsätzen weitgehend überein, die vor allem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit Klammer auf Artikel 5 Grundgesetz Klammer zu geprägt wurden. Zum Teil sind die Landespressegesetze auch auf den Rundfunk

anwendbar. Das Recht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist daneben durch

Staatsverträge zwischen den Bundesländern Klammer auf vor allem den sogenannten Rundfunkstaatsvertrag Klammer zu geregelt, für den privaten Rundfunk gelten die Landesmediengesetze.

Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Journalismus

In allen Pressegesetzen Klammer auf mit Ausnahme Hessens Klammer zu wird die Presse dazu verpflichtet, Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Diese journalistische Sorgfaltspflicht gilt auch für den Rundfunk, das heißt Radio und Fernsehen Klammer auf vergleiche

Rundfunkstaatsvertrag Klammer zu. Trägerin beziehungsweise Träger der Pflicht ist das jeweilige Presse- oder Medienorgan, das dann seinerseits seine Mitarbeiterinnen

beziehungsweise Mitarbeiter vertraglich zur Einhaltung verpflichtet.

Zu den Rechten Dritter, die bei der Berichterstattung zu beachten sind, gehört vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es muss jeweils eine Güterabwägung zwischen den Grundrechten der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits erfolgen. Dabei gilt: Je größer das öffentliche Interesse an einem Ereignis ist, desto eher wird bei einer gerichtlichen Überprüfung die Güterabwägung zugunsten der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit erfolgen. Auf der anderen Seite sind die Anforderungen an die Sorgfalt umso höher, je stärker durch die Berichterstattung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird.

Zur weiteren Konkretisierung des Begriffs der Sorgfaltspflicht in den Landespressegesetzen kann auf die „Publizistischen Grundsätze“ des Deutschen Presserats, den sogenannt

Pressekodex, zurückgegriffen werden Klammer auf Bundesgerichtshof 30.1.1979 – römische Ziffer 6 Z R 1 6 3 Schrägstrich 7 7, Neue Juristische Wochenschrift 1979, Satz 1 0 4 1

Klammer zu. Der Deutsche Presserat ist das Organ der freiwilligen Selbstkontrolle der Presse. In Ziffer 12 heißt es darin: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.“ Dieses Diskriminierungsverbot wird durch

„Richtlinie 12 punkt 1 – Berichterstattung über Straftaten“ weiter konkretisiert. Danach wird in der Berichterstattung über Straftaten „die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das

Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“

Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auf Paragraf 41 des

Rundfunkstaatsvertrages zu verweisen, der die Programmgrundsätze regelt. Danach haben die Rundfunkprogramme „die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein

diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.“ Für den privaten Rundfunk gelten unter anderem die folgenden allgemeinen Programmgrundsätze: die Achtung und der Schutz der Menschenwürde, die Achtung der sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugung, die Achtung der Rechtsordnung und die journalistischen Sorgfaltsgebote.

Bei Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht können Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz und Entschädigung gegen die Verlegerin beziehungsweise der Verleger, unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Herausgeberin beziehungsweise den Herausgeber und gegen die Redakteurin beziehungsweise den Redakteur geltend gemacht werden. Im Streitfall sind die Zivilgerichte, das heißt die Amts- und Landgerichte, zuständig.

Jugendmedienschutz

Weitergehende Anforderungen bestehen im Bereich des Jugendmedienschutzes. Ziel ist es, Kinder und Jugendliche vor „sozialethischer Desorientierung“ zu bewahren, worunter eine der Werteordnung des Grundgesetzes krass widersprechende sozialethische Haltung

verstanden wird. Zu den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen gehören dabei neben der Menschenwürde und dem Persönlichkeitsrecht auch die

Diskriminierungsverbote Klammer auf Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 9 0, Satz 1, 1 9 Klammer zu. Zu den Instrumenten des Jugendmedienschutzes gehören insbesondere die Indizierung, das heißt die Erstellung einer Liste von Medienprodukten, die für

Jugendliche nicht geeignet sind Klammer auf mit der Folge eines Abgabe-, Verbreitungs- und Werbeverbots Klammer zu, und die Alterskennzeichnung. Zur Anzeige eines Verstoßes gegen den Jugendmedienschutz, siehe unten Abschnitt: Diskriminierende Darstellungen und Angriffe im Internet.

Besondere presserechtliche Behelfe

Mit dem Recht auf Gegendarstellung und der Beschwerde beim Deutschen Presserat stehen zudem zwei spezielle außergerichtliche Reaktionsmöglichkeiten auf diskriminierende

Berichterstattung zur Verfügung:

Die Landespressegesetze verpflichten die verantwortlichen Redakteurin beziehungsweise den verantwortlichen Redakteur und die Verlegerin beziehungsweise den Verleger zum Abdruck einer Gegendarstellung jeder Person oder Stelle, die durch eine in der Zeitung oder Zeitschrift aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Gegendarstellung muss innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung eingehen. Sie ist in der auf die Zusendung folgenden Ausgabe in der gleichen Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung kostenlos zu veröffentlichen. Ausnahmen von der Gegendarstellungspflicht bestehen insbesondere dort, wo es an einem sogenannt berechtigten Interesse fehlt. Nicht

veröffentlicht werden müssen offensichtlich unwahre oder irreführende Darstellungen sowie Texte, die einen unangemessen großen Umfang haben. Vergleichbare Regelungen zur Gegendarstellung bestehen auch für den Rundfunk.

Nach der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates ist jede beziehungsweise jeder berechtigt, sich beim Presserat über Veröffentlichungen in der deutschen Presse zu

beschweren. Die Beschwerde muss schriftlich erhoben werden und einen Beschwerdegrund Klammer auf zum Beispiel die Verletzung der oben genannte Sorgfaltspflichten Klammer zu erkennen lassen. Sie soll innerhalb eines Jahres erhoben werden und ihr soll die

beanstandete Veröffentlichung Klammer auf in Kopie Klammer zu beigefügt werden. Ist die Beschwerde zulässig und begründet, kann der Presserat einen Hinweis, eine Missbilligung oder eine Rüge aussprechen. Rügen sind nach Ziffer 16 des Pressekodex in den betroffenen Publikationsorganen abzudrucken.

Beschwerden über Beiträge des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind an die Rundfunkräte der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zu richten. In diesen Aufsichtsgremien sind Mitglieder verschiedener gesellschaftlich relevanter Gruppen vertreten, die per

Mehrheitsbeschluss über den jeweiligen Programmverstoß entscheiden. Verstöße privater Rundfunkanbieter gegen die allgemeinen Programmgrundsätze können in Form einer sogenannt Programmbeschwerde bei den Landesmedienanstalten gerügt werden. Die Beschwerde ist auch online möglich Klammer auf h t t p doppelpunkt släsch släsch w w w punkt programmbeschwerde punkt d e släsch programmbeschwerde Klammer zu.