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Die Stadt Coesfeld informiert zum Bundesmeldegesetz (BMG)

Im Dokument Bürgerservice - Stadt Coesfeld (Seite 22-25)

Hier: Widerspruch gegen Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen und bestimmte Daten-übermittlungen möglich

Zu den Melderegisterauskünften in besonderen Fällen (§ 50 BMG), Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (42 BMG) und an das Bundesamt für Personalmanagement der Bun-deswehr (§ 36 BMG) durch die Meldebehörde informiert das Bürgerbüro der Stadt Coesfeld zu Wider-spruchsmöglichkeiten.

1. Melderegisterauskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvor-schlägen (§ 50 Abs. 1)

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder der Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melde-register über die in § 44 (1) Satz 1 bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften) von Gruppen Wahlberechtigter erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

2. Melderegisterauskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehe-jubiläen (§ 50 Abs. 2)

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters oder Ehejubiläen von Einwohnern darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Dies gilt für Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag und für Ehejubiläen ab dem 50. Ehejahr.

3. Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3)

Die Meldebehörde darf Adressbuchverlagen für die Herausgabe von Adressbüchern zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über deren Familiennamen, Vor-namen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften erteilen.

4. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 2)

Hat ein Einwohner, der Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ist, Familien-angehörige, die nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören, darf die Melde-behörde von diesen Familienangehörigen Daten gem. § 42 (2) BMG übermitteln.

5. Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 BMG)

Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Daten über deutsche Staatsangehörige, die im nächsten Jahr volljäh-rig werden. Übermittelt werden der Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift.

Form des Widerspruchs:

Jeder Einwohner hat das Recht, Widerspruch gegen die oben aufgeführten Melderegisterauskünfte bzw. Datenübermittlungen zu erheben. Der Widerspruch kann persönlich beim Bürgerbüro der Stadt Coesfeld oder schriftlich erklärt werden.

(Postanschrift: Stadt Coesfeld – Bürgerbüro -, Markt 8, 48653 Coesfeld)

20/2019 Bezirksregierung Münster – Auslegung Planfeststellungsbeschluss „Gewässerent-wicklung und Hochwasserschutz im Stadtgebiet von Coesfeld, Berkel mit HRB Fürs-tenwiesen“

Bezirksregierung Münster Münster, 07.02.2019

54.09.01.05-005

B e k a n n t m a c h u n g

Der vom Abwasserwerk der Stadt Coesfeld mit Antrag vom 04.06.2018 vorgelegte Plan für das Projekt

"Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz im Stadtgebiet von Coesfeld, Berkel mit HRB Fürstenwiesen von Stat. km 97 + 660 bis Stat. km 100 + 000“

habe ich mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2018, AZ.: 54.09.01.05-005, gemäß §§ 67, 68 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) festgestellt.

Gemäß § 70 Abs.1 WHG in Verbindung mit § 74 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwVfG NRW weise ich auf Fol-gendes hin:

1. Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und je eine Ausfertigung des festgestellten Planes liegen zwei Wochen, und zwar in der Zeit vom

18. Februar 2019 bis zum 04. März 2019 (einschließlich)

bei dem Abwasserwerk der Stadt Coesfeld, Dülmener Straße 80, 48653 Coesfeld, während der Dienststunden:

Montags bis donnerstags 08.00 Uhr – 16.00 Uhr

Freitags 08:00 Uhr – 12:30 Uhr

zur Einsichtnahme aus.

Zusätzlich kann der Planfeststellungsbeschluss über das Internet unter dem Link www.nrw.de/go/verfahren eingesehen werden.

2. Mit dem Ende der Auslegungsfrist, also am Ende des 04. März 2019 gilt der Planfeststel-lungsbeschluss den übrigen Betroffenen, denen er nicht zugestellt wurde, als zugestellt. Der Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich von der Bezirksregierung Müns-ter, Dezernat 54, Nevinghoff 22 in 48147 MünsMüns-ter, angefordert werden.

Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Ent-schädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG NRW geltend gemacht werden, sind schrift-lich an die Planfeststellungsbehörde zu richten.

Sie sind innerhalb von 3 Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den Nachteilen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der An-lage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustandes 30 Jahre vergangen sind (§ 70 Abs. 1 WHG i. V. m. § 75 Abs.3 VwVfG NRW)

Bezirksregierung Münster - Obere Wasserbehörde - Im Auftrag

gez. Gewers

21/2019 Bezirksregierung Münster – Flurbereinigungsverfahren Berkelaue II und III –

48653 Coesfeld, 04.02.2019 Leisweg 12

Tel. 0251/411-5068

Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Mit Beschluss vom 08.09.2006 wurde das Flurbereinigungsverfahren Berkelaue II – 23 06 3 – und durch Beschluss vom 12.05.2014 das Flurbereinigungsverfahren Berkelaue III – 4 13 03 – angeordnet und jeweils das Flurbereinigungsgebiet festgestellt.

Mit Änderungsbeschlüssen wurden die nachfolgenden Grundstücke zu den Flurbereinigungsverfahren zugezogen und die Flurbereinigung für diese Grundstücke angeordnet.

Kreis Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke

Eine öffentliche Bekanntmachung der Änderungsbeschlüsse ist bisher nicht erfolgt. Die erforderliche Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte für diese Grundstücke wird hiermit nachgeholt.

Die Beteiligten werden gemäß § 14 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 16. 03. 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit gültigen Fassung aufgefordert, Rechte an dem oben genannten Grundstück, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Betei-ligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dieser öffentlichen Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 33 - Flurberei-nigungsbehörde, Leisweg 12, 48653 Coesfeld, schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden.

Zu diesen Rechten gehören zum Beispiel nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstü-cken berechtigen oder die Nutzung von GrundstüGrundstü-cken beschränken.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.

Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem ge-genüber die Frist durch Bekanntgabe dieser Aufforderung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Im Auftrag:

gez. Dagmar Bix

Im Dokument Bürgerservice - Stadt Coesfeld (Seite 22-25)