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DIE GELTUNG DER KINDERRECHTEKONVENTION IN ÖSTERREICH

Im Dokument Rechtliche Grundlagen (Seite 22-27)

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde von Österreich am 26. Jänner 1990 unterzeichnet, am 26. Juni 1992 vom österreichischen Nationalrat genehmigt und am 6. August 1992 durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Natio-nen ratifiziert (BGBl. 1993/7). Am 5. September 1992 ist die Kinderrechtekonvention in Öster-reich formal in Kraft getreten.

Die wichtigsten Kinderrechte im Detail

1. Das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht.

2. Das Recht auf einen eigenen Namen und eine Staatszugehörigkeit.

3. Das Recht auf Gesundheit.

4. Das Recht auf Bildung und Ausbildung.

5. Das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung.

6. Das Recht auf eine eigene Meinung und sich zu informieren, mitzuteilen, gehört zu werden und zu versammeln.

7. Das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung und eine Privatsphäre.

8. Das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen wie Armut, Hunger und Krieg und auf Schutz vor Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung.

9. Das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause.

10. Das Recht auf Betreuung bei Behinderung.

Fälle:

Frage 1)

Der 4-jährige Franz benützte im Rahmen des Kindergartens die im Garten befindliche Rutsche, indem er wiederholt über die an der Rückseite befindliche Treppe nach oben kletterte und dann nach vorne hin abrutschte. Im Bereich dieses Gerätes befanden sich insgesamt noch weitere 4 Kinder annähernd gleichen Alters, wobei Peter sich genau in den „Landungsbereich“ des Franz am Rutschenende begab und dort vom rutschenden Franz niedergestoßen wurde. Peter verletzte sich dabei am Sprunggelenk. Die zuständige aufsichtspflichtige Person war zum Unfallzeitpunkt mit der Beaufsichtigung von insgesamt 15 Kindern im Gartenbereich befasst und befand sich zentral zwischen den Spielgeräten (neben der Rutsche noch eine Wippschaukel und eine Hängeschaukel) in etwa 5 m von Peter entfernt.

a) Erörtern Sie die für die Beurteilung der Haftungsproblematik hier relevanten Aspekte!

b) Welche für die Beurteilung einer allfälligen Verantwortlichkeit der aufsichtspflichtigen Person hier relevanten Umstände können dem dargestellten Sachverhalt nicht entnommen werden?

c) Erklären Sie die bei dieser Konstellation mustergültige Vorgangsweise!

Frage 2)

Der 4-jährige Fritz schläft nach einem anstrengenden Vormittag im Kindergarten gegen 11:30 Uhr in einem schwer einsehbaren Bereich des Gruppenraumes hinter einer Kiste mit Bauklötzen und einer Plastikmatte ein. Nachdem um 12:30 Uhr alle Kinder von ihren Eltern bzw.

abholeberechtigten Personen aus dem Kindergarten abgeholt worden sind, beenden auch die aufsichtspflichtigen Personen ihre Tätigkeit und verlassen den Kindergarten. Dabei wird Fritz, der entgegen den üblichen Gepflogenheiten an diesem Tag nicht von seiner Großmutter pünktlich um 12:15 Uhr abgeholt wurde, schlichtweg vergessen. Die Eingangstür zum Kindergarten wird versperrt. Gegen 13:00 Uhr erscheint die Großmutter von Fritz beim Kindergarten und bemerkt die abgeschlossene Eingangstüre. Telefonisch erreicht Sie gegen 13:30 Uhr die Leiterin des Kindergartens, welche nach Rücksprache mit der zuständigen Kindergartenpädagogin gegen 14:00 Uhr beim Kindergarten eintrifft. Zwischenzeitlich hat die Großmutter durch ihr heftiges Klopfen gegen die Eingangstüre den kleinen Fritz geweckt, der schlaftrunken und weinerlich hinter der Eingangstüre sitzend, um 14:05 Uhr seine Großmutter erleichtert in die Arme schließen kann.

a) Fassen Sie das Geschehen zusammen und beschreiben Sie in eigenen Worten die für das hier relevante Geschehen verantwortlichen Umstände und Faktoren. Zeigen Sie die hier zu Tage getretenen Missstände auf und erörtern sie Möglichkeiten, um derartige Situationen zu vermeiden.

b) Welche Versäumnisse sind nach ihrem Dafürhalten der aufsichtspflichtigen Person primär zur Last zu legen?

c) In welchen Rechtsbereichen könnten allfällige Säumnisse der aufsichtspflichtigen Person bei diesem Vorfall Auswirkungen zeigen, wie schätzen Sie die Haftungsproblematik hier ein?

Frage 3)

Die 4 - jährige Birgit wird von ihrer Mutter mit dem PKW zum Kindergarten gebracht. Weil es die Mutter sehr eilig hat, lässt sie Birgit vor dem durch den Garten führenden - von einem Gartentor gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen abgegrenzten - ca. 15 m langen Weg zum Kindergarteneingang aussteigen. Sie beobachteten noch, dass Birgit das Gartentor hinter sich schließt, sich in Richtung Kindergarteneingang auf den Weg macht und fährt davon. Birgit überlegt es sich jedoch auf ihrem Weg zum Eingang anders, macht kehrt, öffnet das Gartentor und will zum nahegelegenen Lebensmittelgeschäft gehen, um sich noch etwas Süßes zu kaufen. Dabei stolpert sie und wird von einem PKW angefahren. Die Kindergartenpädagogin, welche sich im Eingangsbereich des Kindergartens im Inneren des Gebäudes aufhält wird erst

durch die Sirene und das Blaulicht der von Passanten herbeigerufenen Rettung auf das Geschehen aufmerksam. Die ebenfalls verständigte Mutter von Birgit erhebt gegenüber der Kindergartenpädagogin und der Kindergartenleitung den Vorwurf, dass bei ordnungsgemäßer Ausübung der Aufsichtspflicht – Birgit habe sich ja schon im Garten des Kindergartens befunden, ehe sie es sich anders überlegt habe - der Unfall nicht passiert wäre.

1)Erörtern Sie das beschriebene Geschehen in haftungsrechtlicher Hinsicht.

2)Nennen Sie die hierfür maßgebliche Bestimmung im Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 3)Welches (Gesetzgebungs-) Organ müsste tätig werden, um eine Änderung dieser Bestimmung zu bewerkstelligen?

Frage 4)

Der in hohem Maße verhaltensauffällige und deshalb als Integrations- / Inklusionskind eingestufte Peter beschimpft unter Verwendung von nicht wiedergebenswürdigen Bezeichnungen und Schimpfwörtern die Aufsichtsperson. Trotz mehrmaliger Aufforderung dies einzustellen und mehrerer Beschwichtigungsversuche beruhigt sich Peter nicht und wirft mit einem Schaumstoffwürfel nach ihr. In dieser Ausnahmesituation, welche der aufsichtspflichtigen Person sichtlich zusetzt, gibt diese Peter letztlich eine schallende Ohrfeige, um ihn zur Räson zu bringen.

Fassen Sie die Ereignisse zusammen und beschreiben Sie die für die Entscheidung des Gerichtes maßgeblichen Aspekte. Diskutieren Sie inwieweit der beschriebene Vorfall nach ihrem Dafürhalten als Entlassungsgrund herangezogen werden kann.

Frage 5)

Gegen Ende des Kindergartenjahres veranstaltet die Kindergartenleitung gemeinsam mit den Kindergartenpädagoginnen und Assistentinnen ein kleines Grillfest, zu dem auch die Eltern der Kinder eingeladen sind. Dabei werden im Gartenbereich des Kindergartens Holzkohlengrill in Verwendung genommen. Ein Grill erlischt bereits nach kurzer Dauer, so dass ein Grillen auf den nur mehr leicht glimmenden Kohlen nicht mehr möglich ist. Eine der Kindergartenpädagoginnen nimmt daraufhin den in einer Plastiktube befindlichen flüssigen Brennspiritus zur Hand und versucht, durch festes Drücken der prallgefüllten Plastiktube das darin befindliche Gel auf die Kohlereste zu verbringen, um dadurch den Grill wieder in Gang zu bringen. Sie bemerkt dabei nicht, dass die Tubenöffnung durch eine von einer früheren Verwendung herrührende Materialverfestigung verstopft ist. Sie drückt deshalb immer noch fester die Tube zusammen, so dass sich plötzlich der Pfropfen löst und der hochentzündliche Brennspiritus plötzlich aus der Tube druckvoll auf den Grill spritzt. Explosionsartig entzündet sich der Brennspiritus an den noch glimmenden Kohlenresten. Die Stichflamme erfasst den als

neugierig bekannten, in unmittelbarer Nähe des Grills befindlichen fünfjährigen Peter, der dadurch schwere Brandverletzungen im Gesicht erleidet.

1) Fassen sie den Sachverhalt kurz zusammen und beschreiben Sie die aus strafrechtlicher Sicht relevanten Umstände. Versuchen Sie mit eigenen Worten die aus ihrer Sicht hier relevanten Nachlässigkeiten der Kindergartenpädagogin darzustellen.

2) Erklären Sie den im Österreichischen Strafrecht mit einer Verurteilung verbundenen Strafzweck. Welche Überlegungen werden hier angestellt? Spielt der Rachegedanke in Österreich eine Rolle?

3) Welche Strafformen kennt das österreichische Strafrecht?

Frage 6)

Um den Kindern ein Spiel im Freien zu ermöglichen, begibt sich die aufsichtspflichtige Person und zwölf Kindern im Alter zwischen 3,5 und 5 Jahren in den Gartenbereich des Kindergartens.

Dieser grenzt unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen an. In diesem Gartenbereich befinden sich auch mehrere Sträucher neben einer Rutsche, einer Wippschaukel und einer Sandkiste.

Obwohl bereits mehrfach von der Kindergartenpädagogin der Kindergartenleitung mitgeteilt worden war, dass sich im Gartenbereich immer wieder Abfälle befinden würden, begnügte sich die Kindergartenleitung damit, den Hausmeister damit zu beauftragen, einmal im Monat einen Kontrollgang zu absolvieren und eine Reinigung vorzunehmen. Der vier Jahre alte Peter läuft gerade einem in Richtung der Sträucher rollenden Ball nach, als er zu Sturz kommt und dabei mit der Hand auf eine ca. 3 × 2 cm große Glasscherbe greift, welche ca. 2 m vom Gartenzaun entfernt in der Wiese liegt. Peter verletzt sich dabei an der Handinnenseite. Obwohl die Verletzung stark blutet, befindet die aufsichtspflichtige Person, dass das Aufkleben eines Pflasters zur Wundversorgung hinreichend sei.

1) Stellen sie die sich aus dem Sachverhalt ergebenden für die haftungsrechtliche Beurteilung relevanten Umstände dar. Wie beurteilen Sie die haftungsrechtliche Situation?

2) Beschreiben Sie, welche Kriterien für die Beiziehung eines Arztes bzw. der Rettung von den Gerichten erarbeitet wurden.

Frage 7)

Der an sich verlässliche vierjährige Peter spielt mit dem gleichaltrigen Franz im Bereich der Wippschaukel. Der etwas schwerere Peter setzt sich zuerst auf die Schaukel, dann auf der anderen Seite Franz. Durch geschickte Gewichtsverlagerung geht die Schaukel mit den beiden Kindern mehrmals nach oben und dann wieder nach unten. Die aufsichtspflichtige Person, die die beiden beim Schaukeln beobachtet, befindet sich rund 7-8 m von den beiden Kindern

entfernt, in unmittelbarer Nähe zur ebenfalls im Garten befindlichen Rutsche, die gerade von fünf Kindern benützt wird, von denen eines als eher unzuverlässig und unfolgsam bekannt ist.

Als sich die aufsichtspflichtige Person gerade mit dem unfolgsamen Hannes beschäftigt und ihn auffordert, die Rutsche ordnungsgemäß zu benützen, um die anderen nicht zu gefährden, springt der auf der Wippschaukel gerade „unten“ befindliche Peter von der Schaukel runter, um zu den Kindern an der Rutsche zu laufen. Dadurch klappt die von Franz benützte Seite der Wippschaukel unkontrolliert nach unten und Franz gerät mit seinem rechten Bein zwischen Schaukel und Boden, wodurch er einen Beinbruch erleidet. Die aufsichtspflichtige Person wird auf das Geschehen erst durch das laute Schreien des Franz aufmerksam. Den Vorfall selbst hat sie nicht beobachtet.

1) Fassen Sie die Ereignisse zusammen und nennen Sie die für die Beurteilung einer Aufsichtspflichtverletzung hier maßgeblichen Kriterien.

2) Erklären Sie, welche Konsequenzen Aufsichtspflichtverletzungen grundsätzlich nach sich ziehen können und nennen Sie die hier relevanten Rechtsbereiche.

3)Wie würden sie im gegenständlichen Fall die Haftungsfrage beurteilen?

Frage 8)

Die Mutter der dreijährigen Sabine erscheint um 8:00 Uhr gemeinsam mit ihrer Tochter im Kindergarten und erzählt aufgeregt von einem angeblich völlig eskalierten Streit mit ihrem Ehemann, dem Vater der Dreijährigen, der letztlich in Gewalttätigkeiten gemündet habe. Sie berichtet völlig aufgelöst, dass der Vater der Dreijährigen damit gedroht habe, mit der Tochter ins Ausland zu „verschwinden“, um der Mutter das Kind zu entziehen. Die Mutter bittet die Kindergartenpädagogin und die Assistentin, Sabine dem möglicherweise zur Mittagszeit erscheinenden Vater ja nicht mitzugeben, zumal sie die Umsetzung der angekündigten

„Entführung“ befürchtet. Tatsächlich erscheint der Vater um 11.45 Uhr um Sabine abzuholen.

1) Wie sollte die Kindergartenpädagogin richtig reagieren, welche Vorgangsweise würden sie anstelle der Kindergartenpädagogin wählen?

2) Beschreiben Sie den Begriff der „Obsorge“ und erklären Sie welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind, wie diese normalerweise geregelt ist und welches Kriterium letztlich für eine allfällige Obsorgeentscheidung des Gerichtes maßgeblich ist.

3) Wie kann ein geregeltes Abholen von Kindern aus dem Kindergarten sichergestellt werden, wie ist in dem Fall vorzugehen, wenn ein Kind nicht abgeholt wird?

Im Dokument Rechtliche Grundlagen (Seite 22-27)