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Die im Folgenden angesprochenen Vorschriften sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und können dort nachgeschlagen werden. Viele sind auch im Internet zu finden.

Das zentrale Regelwerk für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten und sonstigen emissionsbegrenzenden Anforderungen für die Luft bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV, s.1.1.) ist die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft, s. 1.3.), die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 48

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG, s. 1.1.) beruht. Sie konkretisiert die Anforderungen, die bei der Genehmigung von grundsätzlich allen industriellen und gewerblichen Anlagen von den zuständigen Vollzugsbehörden zu beachten sind. In ihrem Vorsorgeteil enthält sie

emissionsbegrenzende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und konkretisiert damit diesen unbestimmten Rechtsbegriff des BImSchG und entfaltet so eine ermessenslenkende Wirkung für die Genehmigungsbehörden.Sie legt unter Beachtung

medienübergreifender Aspekte dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte und weitere emissionsbegrenzende Anforderungen für alle relevanten Luftschadstoffe fest. Die TA Luft entfaltet als Verwaltungsvorschrift primär Bindungswirkung für die Behörden, die ihre Vorgaben im Genehmigungsbescheid für die konkrete Anlage umzusetzen haben.

Für bestimmte Bereiche wurden Rechtsverordnungen aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 7 Absatz 1 BImSchG erlassen, die

Vorsorgeanforderungen zur Luftreinhaltung enthalten. Diese sind gegenüber der TA Luft vorrangig zu beachten. Der Anwendungsbereich dieser Rechtsverordnungen ist insoweit eingeschränkt, als dass sie emissionsbegrenzende Anforderungen nur für bestimmte Stoffe aus bestimmten Arten von Anlagen festlegen.

Die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV, s. 2.2.) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt und mehr. Sie enthält Anforderungen, die zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG zu erfüllen sind.

Die Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV, s. 2.2.) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, in denen bestimmte Abfälle verbrannt werden. Sie enthält Anforderungen, die nach § 5

Absatz 1 bis 4 BImSchG bei Errichtung und Betrieb der Anlagen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, bei der Behandlung von Abfällen und bei der Nutzung der entstehenden Wärme zu erfüllen sind.

Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV, s. 2.2.) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen für die Lagerung oder das Umfüllen von Ottokraftstoff in Tanklagern oder an Tankstellen sowie von ortsveränderlichen Anlagen für die Beförderung von Ottokraftstoff. Sie enthält insbesondere emissionsbezogene Anforderungen, die bei der Errichtung und beim Betrieb dieser Anlagen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu erfüllen sind.

Die Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV, s. 2.2.) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid, Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Dünnsäure und

Anlagen zum fabrikmäßigen Spalten sulfathaltiger Salze. Sie enthält insbesondere emissionsbezogene Anforderungen, die bei der Errichtung und beim Betrieb dieser Anlagen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu erfüllen sind.

Die Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV, s. 2.2.) enthält insbesondere emissionsbezogene Anforderungen, die bei der Errichtung und beim Betrieb von Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, biologisch behandelt werden, zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu erfüllen sind.

In der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV, s. 2.2.) werden die dort genannten Betreiber verpflichtet, Maßnahmen zur Begrenzung der dabei entstehenden Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen zu treffen. Die Verordnung enthält hierfür anlagenspezifische Emissionsbegrenzungen für diffuse und gefasste Abgase.

Für den Bereich der direkten Einleitung von Abwasser in Gewässer stellt die Abwasser-Verordnung (AbwV, s.1.8.) allgemein verbindliche Anforderungen auf. Sie enthält Bestimmungen über Analyse- und Messverfahren und in den Anhängen Emissionsgrenzwerte sowie

emissionsbegrenzende Anforderungen für die Einleitung von Abwasser in Gewässer aus zahlreichen Herkunftsbereichen. Die Anforderungen der AbwV sind von den Behörden in der wasserrechtlichen Erlaubnis für die konkrete einzelne Anlage umzusetzen.

Zusätzliche Regelungen bestehen in den Bundesländern für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (entweder als

Indirekteinleiter-Verordnungen oder -Gesetze oder über das jeweilige Landeswassergesetz (s. Übersicht über die Indirekteinleiterregelungen der Bundesländer am Ende dieses Textes; zum Auftrag an die Bundesländer siehe § 7 a Absatz 4 Wasserhaushaltsgesetz – WHG, s. 1.3.), die den Anforderungen der IVU-Richtlinie entsprechen. Zudem enthält das Landesrecht Verordnungen, die allgemeine Anforderungen an die

Eigenüberwachung und die Emissionserklärungen von Abwasseranlagen festlegen (s. Übersicht am Ende dieses Textes). Bei indirekten Einleitungen sind außerdem die Anforderungen des kommunalen Satzungsrechts zu beachten.

Basierend auf der Ermächtigungsgrundlage des § 36 c Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG, s. 1.3.) und in Umsetzung der EG-Deponierichtlinie enthalten die Deponieverordnung (DepV, s. 1.3.) und die Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV, s. 2.1.) verbindliche

Anforderungen an Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien.

Übersicht über die Indirekteinleiterregelungen der Bundesländer:

• Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – IndVO) vom 19. April 1999, GBl. S. 181, zuletzt geändert am 25. April 2007 (GBl. 252

• Bayern

Artikel 41c Bayerisches Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.7.1994, GVBl. S. 823, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 969)

• Berlin

Verordnung über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – IndV) vom 01.04.2005 (GVBl.

S. 224)

• Brandenburg

Verordnung über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – IndV) vom 19.10.1998 (GVBl. II S. 610)

• Bremen

Entwässerungsortsgesetz (EOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.7.2002 (BremGBl. S. 289, berichtigt 509)

• Hamburg

Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.7.2001 (HmbGVBl. S. 258), zuletzt geändert am 17.12.2002 (HmbGVBl. S. 347)

• Hessen

Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – VGS) vom 13.12.2006 (GVBl. I S. 684), zuletzt geändert mit Berichtigung der Verordnung vom 3. August 2007 (GVBl. Hessen I Nr. 16 S. 527)

• Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten oder Einbringen gefährlicher Stoffe oder Stoffgruppen in Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – IndirVO) vom 09.07.1993 (GVOBl. M.-V. S. 783), aufgehoben am 23.05.2006 (GVOBl. M.-V. S. 364); ); § 42 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V 1992, S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 238)

• Niedersachsen

§ 151 Wassergesetz des Landes Niedersachsen (NWG) in der Fassung vom 25. Juli 2007 (NdsGVBl. S. 345)

• Nordrhein-Westfalen

§§ 59 – 61 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV.NRW. S. 926), zuletzt geändert am 3.5.2005 (GV.NRW. S. 463)

• Rheinland-Pfalz

§ 55 Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz) in der Fassung vom 22.1.2004 (GVBl. S. 54), geändert am 05.10.2007 (GVBl. S. 191)

• Saarland

§ 51 Saarländisches Wassergesetz (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.7.2004 (ABl. S. 1994), zuletzt geändert 11. März 2009 (Amtsbl. S. 676)

• Sachsen

§ 64 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.10.2004 (GVBl. S. 482), geändert am 1.6.2006 (GVBl. S. 146)

• Sachsen-Anhalt

Indirekteinleiterverordnung (IndEinlVO) vom 7. März 2007 (GVBl. LSA 2007, S. 47)

• Schleswig-Holstein

§ 33 Wassergesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.1.2004 (GVOBl. S. 8)

• Thüringen

Thüringer Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser nach § 59 Absatz 1 oder 1a des Thüringer Wassergesetzes in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – ThürIndEVO) vom 08.03.2000 (GVBl. S. 94), zuletzt geändert am 20.05.2003 (GVBl. S. 280)

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