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1. Ausgangslage

Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet (LwG Art.

73 und DZV Artikel 55 – 62 und Anhang 4). Diese werden aufgeteilt in Qualitätsbeiträge (QI und QII) sowie Vernetzungsbeiträge.

 Es besteht eine grosse Regelungsdichte zum Bezug von Qualitätsbeiträgen. Einerseits gelten für jeden Biodiversitätsförderflächentyp eigene Bestimmungen, andererseits müssen übergreifende Anforderungen für die Qualitätsstufen I (Bewirtschaftungsauflagen) und II (v.a. Qualitätsauflagen) erfüllt werden.

 Der Bezug von Vernetzungsbeiträgen erfolgt durch die Teilnahme an von Trägerschaften geführ-ten Vernetzungsprojekgeführ-ten. Jedes Vernetzungsprojekt verfügt über einen eigenen Massnahmenka-talog. Einige Landwirte nehmen an verschiedenen Vernetzungsprojekten gleichzeitig teil.

 Im Rahmen von Landschaftsqualitätsprojekten werden z.T. ähnliche oder dieselben Massnah-men/Elemente wie durch die Biodiversitätsbeiträge unterstützt. Die Administration der drei Pfeiler Qualität, Vernetzung und Landschaftsqualität erfolgt jedoch separat.

 Vorschläge zur Vereinfachung wurden in folgenden Bereichen gemacht:

- Regelung zum frühesten Schnitt der extensiven und wenig intensiven Wiesen → wird als Ein-schränkung der agronomischen Freiheit empfunden.

- Die grosse Regelungsdichte, die Vielfalt an Biodiversitätsförderelementen sowie die Komplexi-tät mit Vernetzung und LandschaftsqualiKomplexi-tät → wird als unübersichtlich empfunden.

- Die unterschiedlich ausgestaltete Administration zwischen Biodiversitätsförderflächen QI, QII, Vernetzung und Landschaftsqualität → verkompliziert das System zusätzlich.

- Ein Hochstammfeldobstbaum löst in sehr vielen verschiedenen Elementen Beiträge aus mit entsprechend vielfältigen Regelungen für den einen einzelnen Baum.

2. Vorschlag zur Vereinfachung

Folgender Vorschlag wurde geprüft, soll jedoch nicht weiterverfolgt werden:

Regelung zum frühesten Schnitt der extensiven und wenig intensiven Wiesen wird als Einschränkung der agronomischen Freiheit empfunden (betrifft Anhang 4, Ziff. 1.1.1, DZV)

Diese Regelung soll beibehalten werden. Bei BFF in Vernetzungsprojekten besteht bereits heute die Möglichkeit zur Flexibilisierung der Schnittzeitpunkte. Da bereits 65% der BFF vernetzt sind, profitie-ren viele Betriebe schon heute von dieser Flexibilisierung. Zudem sehen wir keine eigentliche admi-nistrative Vereinfachung durch die Aufhebung dieser Regelung; zum Schutz von gewissen UZL-Arten (z.B. Bodenbrütern) stellt ein fix festgelegter (später) Termin eine zielführende Regelung dar.

Folgender Vorschlag wurde bereits ausführlich diskutiert und soll im Verordnungspaket 2016 vorge-schlagen werden:

 Einheitliche Regelung für Kastanienbäume wie für andere Feldobsthochstammbäume.

Auf 2022 sollen die Biodiversitätsförderprogramme analysiert, aufeinander abgestimmt und verein-facht werden.

Überlegung BLW: Es ist wahrscheinlich, dass bei einer Beibehaltung der jetzigen Programmstruktu-ren von QI, QII und Vernetzung keine massgeblichen Vereinfachungen möglich sind, ohne das Ge-samtsystem zu betrachten. Deshalb soll eine Neukonzeption geprüft werden. Das gegenwärtige Sys-tem der Biodiversitätsbeiträge soll deshalb in einem ersten Schritt auf seine Strukturen und

Leistungen hin analysiert werden. In der Folge soll es in Richtung eines vereinfachten, zielgerichte-ten und schlankeren Systems weiterentwickelt werden. Die Ausgestaltung und Administration der Landschaftsqualitätsbeiträge sowie die NHG-Flächen (Sistierung der QIII-Beiträge) sollen in diese Überlegungen ebenfalls einbezogen werden.

Bei einer Überarbeitung der Biodiversitätsbeiträge soll darauf geachtet werden, dass die Ziele der unterschiedlichen Programme nicht in Frage gestellt werden, sondern klar differenziert bleiben.

Um den Übergang vom bisherigen ins neue System von vertraglicher Seite her zu vereinfachen, soll frühestmöglich darauf geachtet werden, dass neue Verträge in den bisherigen Programmen zum gleichen Zeitpunkt auslaufen werden oder dass eine Änderung der laufenden Vereinbarungen mög-lich ist.

Zudem sollen folgende Vorschläge vertieft analysiert werden:

Auflagen für Bewirtschaftung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen auf Qualitätsstufe II werden als zu kompliziert empfunden (betrifft Anhang 4, Ziff. 6.2, DZV)

Eine gewisse Vereinfachung der Auflagen (z. B. Vorgaben zur Nutzung von Grün- und Streueflä-chenstreifen) ist hier möglich. Im Rahmen des Verordnungspakets AP 14-17 wurde eine Vereinfa-chung der Regelungen für Säume vorgeschlagen. Aufgrund des negativen Anhörungsergebnisses wurde der Vorschlag nicht weiterverfolgt. Eine Vereinfachung von Regelungen im Bereich der Bio-diversität kann nur umgesetzt werden, wenn die Zielerreichung nicht gefährdet scheint.

Regelungen für die Bewirtschaftung von Hochstammfeldobstbäumen werden als zu kompliziert empfunden

Da die Überschneidungen der Programme bei den Hochstamm-Feldobstbäumen (HOFO) am kom-pliziertesten sind, soll geprüft werden, ob für die HOFO die Systeme von QI, QII, Vernetzung und LQ unabhängig von den anderen Biodiversitätsförderelementen vereinfacht werden können.

Einheitliche Regelung von 20 Prozent für unproduktive Kleinstrukturen auf BFF-Flächen und für Rückzugsstreifen (Art. 35 DZV)

Unproduktive Kleinstrukturen sind in Bezug auf die Förderung der Biodiversität ein wichtiger Faktor.

Der zu Beiträgen berechtigte Anteil an unproduktiven Kleinstrukturen ist in den verschiedenen BFF-Typen unterschiedlich geregelt. Auf extensiv genutzten Weiden und entlang von Fliessgewässern be-trägt der Anteil max. 20 %, Rückzugsstreifen auf extensiv genutzten Wiesen 10 % und auf allen an-dern Flächen höchstens 1 % (Erfassungsgenauigkeit). Diese maximalen Anteile gelten auch für Flä-chen mit NHG-Verträgen.

Der Vorschlag soll in die Überarbeitung der Biodiversitätsbeiträge aufgenommen werden.

3. Auswirkungen

Bund a), b), c): Abbau an Bestimmungen; Erarbeitung einfacherer Auflagen; die Zie-le müssen in den einzelnen Programmen klar unterschiedlich bZie-leiben, und die Wirkung der Massnahmen darf nicht beeinträchtigt werden.

Neukonzeption bedeutet erheblichen Aufwand: Konzepterarbeitung, Weiter-entwicklung des jetzigen Systems

Kantone Vollzug-stellen

a), b): voraussichtlich weniger Regelungen und damit weniger Kontrollpunkte, Umstellungsaufwand von Kontrolltätigkeit und Beratung

c) keine Auswirkungen

Neukonzeption: Umstellung auf neues System erfordert grossen Effort bei Ein-führung. Schlankere Administration für Kantone im Bereich der Biodiversität könnte umgesetzt werden.

Landwirtschaft a), b), c): einfacher verständliche, über die Programme vereinheitlichte Bewirt-schaftungsauflagen resp. Zielvorgaben

Neukonzeption: übersichtlicheres, besser nachvollziehbares und administrativ schlankeres System

Gesamtwirtschaft/

Gesellschaft

a), b): Kaum Auswirkungen

c): Je nach Festlegung des Strukturanteils mehr unproduktive Kleinstrukturen auf Biodiversitätsförderflächen

Neukonzeption: nachvollziehbares und nachhaltiges System zur Förderung von Biodiversität und Landschaftsqualität

Gesetze oder Ver-ordnungen

a), b), c): Verordnungsanpassungen

Neukonzeption: umfassende Umstrukturierung der BFF-Verordnungen, allen-falls Gesetzesänderung notwendig

Zielkonflikte / Ne-benwirkungen

Die Vereinfachungen dürfen nicht zu einer Verschlechterung der Wirksam-keit für die Biodiversität führen. Regulierungsfolgenabschätzungen sind nö-tig.

Unterschiedliche Elemente in verschiedenen Programmen – eine Entflech-tung ist komplex und hat weitreichende Auswirkungen insbesondere we-gen Verträwe-gen bei Vernetzung und LQ.

Für die Anlage sowie die Pflege von sinnvollen unproduktiven Kleinstruktu-ren ist Fachwissen nötig. Zudem sind KleinstruktuKleinstruktu-ren auf Flächen, die po-tentiell intensiviert werden können, ein Hindernis. Eine vereinfachte Lö-sung darf nicht zu einer Verschlechterung der Wirksamkeit für die Biodiversität führen.

Neukonzeption: Erneute substanzielle Änderungen des Direktzahlungssystems könnte bei den Landwirten und den Kantonen zu Überforderung, Unsicherheit und Unmut führen

4. Vorteile der Vereinfachung

Siehe Auswirkungen; Die Komplexität bei den Regelungen in verschiedenen Programmen nimmt ab.

5. Nachteile der Vereinfachung

Siehe Punkt 3. Auswirkungen, unter Punkt „Zielkonflikte / Nebenwirkungen“

6. Weiteres Vorgehen Umsetzung per 1.1.2017

Einheitliche Regelung für Kastanienbäume Umsetzung längerfristig

Neukonzeption: Vorschläge für Neukonzeption BLW-intern und zusammen mit Stakeholdern erarbei-ten, allfällige Umsetzung auf 2022

a), b), c): Vertiefte interne Prüfung unter Einbezug von Experten