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32.1 (1) Zur Täuschung geeignete Angaben waren in der Regel freiwillige Angaben, die zusätzlich unter dem Aspekt der Gesamtaufmachung im Einzelfall zu betrachten waren. Die Bewertung der Täuschungseignung von freiwilligen Angaben zu Lebensmitteln erfor­

derte teilweise weitergehende Informationen26, wie über den Ursprung und die Art der Rohwaren, die Rezeptur oder die Herstellung. Die Erhebung (bspw. im Herstel­

lungsbetrieb) und Übermittlung der Informationen an die AGES bzw. die Lebensmittel­

untersuchungsanstalten hatte durch die amtlichen Kontrollorgane zu erfolgen. Die abschließende Beurteilung einer Irreführung bzw. Täuschung lag zwar in der Regel bei

26 Im Wesentlichen Informationen, die durch Probenuntersuchungen nicht bzw. nur erschwert gewonnen werden konnten; bspw. war der Herkunftsnachweis im Labor nur in bestimmten Fällen und mit hohem Kosten aufwand zu führen (u.a. Isotopenanalyse, Bestimmung seltener Erden).

den unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern, die Lebensmittel kontrollorgane hatten dabei aber eine Vorauswahl zu treffen und konnten den Gutachterinnen und Gutachtern der AGES bzw. den Lebensmitteluntersuchungsanstalte n in den Probenbe­

gleitschreiben wichtige Hinweise geben. Die vom RH überprüften Probenbegleit­

schreiben (zu Planproben aus der Eigenproduktion) enthielten allerdings keine voll­

ständigen Informationen zu den Produktaufmachungen.

(2) Die Lebensmittelkontrollorgane in Niederösterreich und Oberösterreich verfügten erst ab dem Jahr 2018 über eine verbindlich anzuwendende Verfahrensanweisung27 in Form einer Checkliste, bei der sie die Rückverfolgbarkeit und die Bioqualität der Lebensmittel anhand von Dokumenten zu kontrollieren hatten. Eine allgemeine Überprüfung der Lebensmittel und ihrer Aufmachung (Verpackung) auf eine Täu­

schungseignung war in dieser Verfahrensanweisung nicht vorgesehen. Eine laufende Schulung aller Lebensmittelkontrollorgane zum Thema Irreführung bzw. Täuschung fand nicht statt. Vonseiten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gab es als Hilfestellung für die Kontrollorgane nur das Öster­

reichische Lebensmittelbuch, das jedoch zu vielen Problemstellungen (bspw. Her­

kunft, Fruchtabbildungen) keine konkreten Lösungsansätze enthielt. Einheitliche aktuelle Standards für die Vollziehung im Bereich der Irreführung und der Täuschung im Zusammenhang mit der Überprüfung von Qualitätszeichen fehlten (TZ 31).

(3) In Niederösterreich verfolgten die Kontrollorgane der Lebensmittelaufsicht Fälle von Irreführung im Rahmen von Betriebsrevisionen nicht selbstständig. Im Ver­

dachtsfall der Irreführung zogen sie – wie bei anderen Verdachtsfällen (bspw.

Hygiene mängel, Listerien) – eine Lebensmittelprobe und leiteten diese an die Gut­

achterinnen und Gutachter der AGES zur Überprüfung weiter. In Oberösterreich hingegen überprüften die Kontrollorgane der Lebensmittelaufsicht die Herkunft der Lebensmittel bzw. Herkunftsangaben in Form einer Dokumentenkontrolle im Rah­

men von Betriebsrevisionen selbstständig und erstatteten im Falle unrichtiger Angaben bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde – ohne Einschaltung der Gutachterinnen und Gutachter der AGES – Anzeige.

32.2 Der RH hielt fest, dass für eine umfassende Beurteilung einer Irreführung bzw. Täu­

schungseignung von diversen Angaben zu Lebensmitteln im Rahmen der amtlichen Begutachtung die Erhebung und Weiterleitung spezifischer Produktinformationen (wie über den Ursprung und die Art der Rohwaren, die Rezeptur oder die Herstellung ) durch das amtliche Aufsichtsorgan erforderlich waren. Darüber hinaus wies der RH kritisch darauf hin, dass die Kontrolle von Lebensmitteln und deren Aufmachung (Verpackung) im Hinblick auf eine Irreführung der Konsumentinnen und Konsumenten die Gefahr nicht einheitlicher subjektiver Einschätzungen der Lebens­

27 Diese durch eine Länderarbeitsgruppe unter Leitung und Verantwortung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz erarbeitete interne Weisung für alle Kontrollorgane der Lebensmittelaufsicht gab es schon vor 2018, allerdings nicht in Form einer verbindlich abzuarbeitenden Checkliste (Rechtsgrundlage Kontrollverordnung (EG) 882/2004).

mittelkontrollorgane in sich barg. Er kritisierte in diesem Zusammenhang das Fehlen einheitlicher, aktueller Standards für die Vollziehung im Bereich der Irreführung bzw.

Täuschung, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Überprüfung von Quali­

tätszeichen. So sah die Verfahrensanweisung für Lebensmittelkontrollorgane keine allgemeine Überprüfung der Lebensmittel und ihrer Aufmachung (Verpackung) auf eine Täuschungseignung hin vor. Dies führte zu unterschiedlichen Vorgangsweisen der Kontrollorgane der Lebensmittelaufsicht in den Ländern.

Er empfahl dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumen­

tenschutz, auf die Aufnahme spezifischer Anforderungen zur Überprüfung von Lebensmitteln und ihrer Aufmachung (Verpackung) im Hinblick auf ihre Täuschungs­

eignung in die Verfahrensanweisung für die Lebensmittelkontrollorgane hinzuwirken.

Zudem empfahl er dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, den Prozess der Informationserhebung und –übermittlung an die AGES bzw. die Lebensmitteluntersuchungsanstalten abzustimmen, um eine ein­

heitliche Vorgangsweise der Lebensmittelkontrollorgane der Länder sicherzustellen und im Rahmen der amtlichen Begutachtung eine umfassende Bewertung von Angaben zu Lebensmitteln im Hinblick auf eine Irreführung bzw. Täuschungseignung zu ermöglichen.

Darüber hinaus kritisierte der RH das Fehlen einer laufenden Schulung aller damit befassten Kontrollorgane, um die Grundlagen für Einzelfallentscheidungen zu ver­

bessern und eine einheitliche Spruchpraxis zu schaffen.

Er empfahl dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumen­

tenschutz, gemeinsam mit den Ländern für eine laufende Schulung der Lebens­

mittelkontrollorgane zu diesem Thema zu sorgen.

32.3 Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz teilte in seiner Stellungnahme mit, dass bezüglich der Verfahrens anweisungen für die amtliche Lebensmittelkontrolle zur Prüfung der täuschungsfreien Aufmachung bei den kommenden Tagungen mit den Leiterinnen und Leitern der Lebensmittel­

aufsicht Gespräche stattfinden würden, um zu diskutieren, welche Verbesserungen vorgenommen werden könnten.

Die Beschreibungen im Codexkapitel B 3 Allgemeine Beurteilungsgrundsätze würden der umfassenden und einheitlichen Bewertung von Angaben bei Lebensmitteln dienen. Im Zusammenhang mit der Überprüfung von Qualitätszeichen müsse vorab geklärt werden, in welchem Umfang diese einer Beurteilung zugeführt werden könnten.

Betreffend die Schulung der Lebensmittelkontrollorgane teilte das Bundesministe­

rium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit, dass es hier bereits das Einverständnis mit den Ländern im Rahmen der Weiterbildung gebe, die Schulungen zu diesen Themen zu vertiefen.