• Keine Ergebnisse gefunden

Re-gierung erbaut worden war, welche mit Russland stets auf

gespann-tem Fusse lebte und wohl zu vermeiden wünschte, dass Russen die Dorpater Befestigungawerke kennen lernten. Den Bürgern war es aber wohl bequemer, xvenn sie mit den Russen in der Stadt Handel treiben

konnten, wobei dio Hausinhaber vielleicht durch Vernietungen von Wohnräumen verdienten.

P„21« bezieht 3icii auf den Schutz des städtischen Handels;

wir sehen das Bestreben, denselben für die Bürger zu monopolisie-ren« Augenscheinlich hatten zu polnischer Zeit fremde Verkäufer in

der Vorstadt und auf dem flachen Lande die Dörptschen Kaufleute geschudigt, indem 3ie die Bauern mit tfaren versorgten, welche diese

sonst von Bürgern аиз der Stadt bezogen.

Auch die Punkte 22, 24 und 28. beziehen sich auf die

Förde-rung dea städtischen Handels, welcher bekanntlich schwer gelitten hatte.

Die Forderung der Landzuteileng an alle Bürgerhäuser geht schon weiter, auch die Bitte um Zuweisung der ganzen Akzise an die Stadt geht wohl zu weit, denn Karl hatte der Stadt, ja die halbe Akzise bereits erlassen und wollte si®h über den anderen Teil mit

der Stadt vergleichen. Der Herzog gewährte nicht alle diese Bitten in der Form , wie es die Stadt gewünscht, erteilt jedoch ohne

Z/J.

1)

lungere Dispute ein sehr vollständiges Privilegium: Der Herzog verspricht die Stadt hei ihrer Religion, alten Privilegien, Frei-heiten, Statuten, Rezessen, Immunitaten, löhlichen Gewohnheiten usw. zu erhalten. Es folgen die einzelnen Punkte:

a) Kirche.2^ Die Stadt bekennt die Augsburgische Konfession.

Für den deutschen Gottesdienst wir die Marien-kirche bestimmt, für den estnischen die St.Jo-hanni sk ir che. Ausserdem soll die lfThumb kir che wiederhergestellt werden für den schwedischen Gottesdienst, welcher bis dahin in der

Kloster-kirche abgehalten wird.

b ) Recht: Das rigische Recht soll erhalten bleiben und die Rechtsprechung gehandhabt werden, wie von Alters her, doch soll dam Rat auch das

schwedi-sche Recht zugestellt werden,, damit man sich auch danach richten könne, da Livland doch

•jetzt zum Reich Schweden gehöre und es vorteil-haft sei, wenn einerlei Recht im Reiche herr-sche . Appellationen unter 100 Thaler sollen nicht angenommen werden, solche über 100 Th.

sollen ans königliche Gericht gehen.

c) Edelleute: Begeht ein Edelmann ein Verbrechen auf Rats-Grund, so wird er verhaftet und dem Statthalter

zu Schloss in Gewahrsam gegeben und von Rat, Statthalter und б adeligen Beisitzern abgeur-teilt. Es können auch Prozesse an Hals und H a M entschieden werden. In Unklaren Sachen

ist Appellation an das königliche Gericht statthaft.

d) Rat3w»hi:3 ) Die Wahl zu den Ratsämten steht der Bürger-schaft zu, jedoch bedürfen dàe Gewählten der Bestätigung des Landesfürsten.

1 ) Wybera,Collect„min.N8 2 f.91 u.Ng 3 f.21,kopiert nach einer Copie

* von 1621 und

2) Sahmen, pag.221, kopiert aus Cybers.

3) Sahmen, pag.225.

п.

Die Mühlen und andere Immobilien, die von den Jesuiten einge-zogen worden sind, werden der Stadt zurückerstattet. Die Caducen und nicht angetretene Erbschaften fallen in 3 Jahren dem b'taate zu.

Alle Beaitztitel sollen bestätigt werden. Erwirbt jemand künftig Immobilien, so kann er sie behalten, falla im Laufe von 3 Jahren niemand protestiert.

a) Adelige Eu.uaer ^ : Die adeligen Hausbesitzer aollen mit den bürger-lichen gleiche Last und Bürden tragen und sind ausserdem verpflich-tet, bei Verkauf dieser Наизег aie zuerst dea Rat anzubieten.

f) Königl.Handwerker und Techniker, wie z.B. Büchsenmacher, welche auf dem Dome wohnen, aollen nicht das Recht haben, Handel zu trei-ben, können aber Bier aus der Stadt beziehen und ausschenken.

g) Daa Landgut Miaust wird der Stadt übergeben und 3 Bauerngesinde hinzugeachlagen.

h) Betr.den raoakowitiachen Gasthof wird gestattet ihn zu schlies-sen und die Moakowiter in die Stadt zu lasschlies-sen, jedoch nicht me}£r als 100 Mann zugleich, welche dem Statthalter angeneidet werden müssen, um Verräterei zu verhindern.

i) Die Embachufer sollen frei aein, der Fluaa gereinigt werden.

j) ^ Zum Graben von Lehm und Brennen von Ziegeln wird ein Teil von Talkhof und daa begehrte Dorf Allawekü^-la eingero-uot.

k) Der Zehnte von Bau- und Brennholz soll zur Hälfte zu Mutzen der Stadt, zur Hälfte zu Nutzen des Schlosses verwandt werden.

1) Die Fischerei i3t frei für die Stadt.

ш) Die halbe Akzise und der halbe Fischzoll werden der Jtadt zuge-sprochen, dafür musa die Stadt aber jährlich 500 Reichsth.zahlen, die andere Hulfte fällt dem Staate zu. Auch der grosse Zoll 4 ) zwecks Restaurierung und Befestigung der Stadt soll zur Hälfte der Krone

zufallen und zwar soll die Stadt in den ersten 3 Jahren 15.000 Reichsthaler abzahlen und sich später mit der Krone vergleichen.

Beim Handel an der Seekante und in Schweden sollen die dörptschen Bürger den schwedischen Untertanen aus dem Reich gleichgestellt aein.

1) Sahmen, pag.227.

2) " Ol, pag.228.

3) " Ol, pag.229.

4) " Ol, pag.230.

n) Keiner darf in der Vorstadt oder auf dem flachen Lande Handel treiben, auch kein Adeliger, Pole oder Moskowiter, sondern alle з о Н е п in die Stadt kommen, auch die Bauern.

o) Es з о Н е п 4 Jahrmärkte im Jahr stattfinden. Dabei darf kein Russe oder sonstiger Fremder offene Buden haben, sondern nur die Bürger, die von den Fremden aufkaufen.

p) Kein Adeliger darf einen Bauern, der langer als 2 Jahr unmo-lestiert in der Stadt gelebt hat, zurückverlangen.

Die dörptschen Kaufleute erhalten da3 Recht, ohne Разз in

allen schwedischen Landen Handel zu treiben und bedürfen da^u nur eines Ausweises vom Rat.

qj Der uMoskowitische Pallast" am Markt wird der otadt Übergeben.

r) Die Sache mit der Viehweide soll gerichtlich entschieden werden.

3) Die Bitte der Stadt um Zuteilung von Land wird dahin beantwort-t.fct, dass die Bürger Acker erhalten sollen, im Falle sie bereit sind, dafür Rossdienst zu tun oder einen jährlichen Zins zu zahlen.

t) Die 3 Pforten sollen offen sein, jedoch muss der Statthalter stets einen Schlü3sel haben.

Ein

u) Neue Steuern sollen der Stadt oline ihre Bewilligung nicht auf-erlegt werden.

v) Die Stadt hat das Recht schuldige Edelleute undBauern auf

Stadtgebiet zu verhaften, тизз es jedoch sogleich dem Statthalter anzeigen.

w) Die Zünfte sollen weiterbestehen und vom Rat in ihren Rechten und Privilegien kontrolliert werden. Kein Handwerker darf aber

Handel treiben. . T

datiert vom 10.Juni 1601.

Schon bei oberflächlicher Betrachtung dieses Privilegs

sehen wir, dass Karl sich bemüht hat, fast alle Wünsche der Stadt zu befriedigen. Alle Immobilien und Liegenschaften, welche die Stadt sich аиз— bzw.zurückerbittet, werden ihr faktisch, zugestan-den, wohl bis auf »Lunae Moisa" 4 (Lunja) und das Dorf Koerwaküla 1) Sahmen, pag.232

2 ) " * 233 3 ) * * 2 3 4 4) " w 214 5) " " 214„

2 7

von welchen im Privileg nicht àie Rede ist, welche also wohl nicht in den Besitz der Stadt übergegangen sind.

Dafür erhu.lt aher die Stadt einen Teil von Talkhof λ ) zu» Lehm-graben und den Hof miaust ^ , um welche nicht ausdrücklich

nachge-sucht V i e r d e n ist, wozu allerdings zu bemerken ist, dass Wisust