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5. Angemessenheit von Unterkunftskosten

5.5 Besonderheit 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei

Abweichend von Ziffer 5.4 haben leistungsberechtigte Personen nach dem 4. Kapitel SGB XII, die in einer Wohngemeinschaft leben und zur Tragung von Kosten verpflichtet sind, einen Anspruch bis zur Höhe eines kopfteiligen Anteils an den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt (Kopfteilmethode).

Die Kopfteilmethode gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person mit dem Vermieter oder einem anderen Mieter einen gesonderten Vertrag über die ihr allein zur Nutzung überlassenen Räume und die gemeinschaftlich genutzte Mietfläche abgeschlossen hat. In diesen Fällen ist die mietvertragliche Vereinbarung für die Anerkennung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung maßgebend, in der Höhe jedoch begrenzt auf die angemessenen Aufwendungen für einen Einpersonenhaushalt. Dieses gilt bei Mietverträgen mit einem anderen Mieter (Untermietvertrag) nur, wenn die vertraglich vereinbarte Miete zu der gesamten Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis steht.

Für leistungsberechtigte Personen nach dem 4. Kapitel SGB XII, die in der Wohnung mindestens eines Elternteils, mindestens eines volljährigen Geschwisterkindes oder eines volljährigen Kindes leben und nicht zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet sind, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in pauschalierter Form berücksichtigt. Abweichend von § 35 SGB XII kommt es nicht darauf an, dass nachweisbar tatsächlich Aufwendungen für die Unterkunft getragen werden. Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus der Differenz

- der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen und

- für einen Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl.

Den Differenzbetrag erhält die leistungsberechtigte Person als Unterkunftsbedarf anerkannt und zwar ohne einen Nachweis erbringen zu müssen, dass sie diese Aufwendungen auch tatsächlich trägt. (Differenzmethode)

Aufwendungen für die Heizung werden in dem gleichen prozentuellen Anteil an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen anerkannt wie der prozentuelle Anteil der als Unterkunftsbedarf zu berücksichtigenden Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen.

Diese Differenzmethode findet keine Anwendung sofern die Berücksichtigung der ermittelten Pauschale bei den Wohnungsinhabern dazu führt, dass sie Ihren eigenen Lebensunterhalt einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nicht aus eigenen Mitteln decken können.

In diesen Fällen sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe des kopfteiligen Anteils an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen zu berücksichtigen (Kopfteilmethode).

Aktenplan-Nr. SGB II 20-01/1-0 Seite 21

Aktenplan-Nr. SGB XII 111-02 12.10.2021

Für Bestandsfälle sind die Übergangsregelungen in § 133 b SGB XII zu beachten solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.

Grundsätzlich hat jede in einer Wohngemeinschaft lebende leistungsberechtigte Person einen Anspruch auf einen kopfteiligen Anteil an den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines entsprechenden Mehrpersonenhaushaltes. Damit können nicht mehr grundsätzlich für jede leistungsberechtigte Person die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines Einpersonenhaushaltes als Bedarf berücksichtigt werden.

Beispiel Wohngemeinschaft 3 Personen

Der Mietvertrag ist von allen drei Bewohnern gemeinsam unterschrieben.

Bei Berücksichtigung tatsächlicher Aufwendungen i. H. v. 750 € Kopfteil 1/3 = 250 €

Bei Berücksichtigung angemessener Aufwendungen ist der Richtwert für einen 3-Personen-Haushalt i. H. v. 672 € zu berücksichtigen.

Kopfteil 1/3 = 224 €

Mit den Heizkosten ist ebenso zu verfahren.

Gibt es eine interne Regelung hinsichtlich der Höhe der Mietanteile, die von der Kopfteilmethode abweicht, weil unterschiedlich große Zimmer bewohnt werden, ist dieses nach Vorlage eines Nachweises dieser Absprache zu berücksichtigen.

Wohngemeinschaft im 4. Kapitel SGB XII

Ein Nachweis, dass die leistungsberechtigte Person rechtlich wirksam zur Zahlung eines Anteiles an den Unterkunftskosten verpflichtet ist und diese auch leistet, ist nicht mehr erforderlich. Die Bedarfe für diesen Personenkreis werden für Neufälle ab 01.07.2017 in pauschalierter Form berücksichtigt.

Eine vertragliche Verpflichtung zur Tragung von Unterkunftskosten gilt vorrangig.

Basis für die Differenzmethode sind die jeweiligen Richtwerte (abstrakte Angemessenheit). Die Anerkennung höherer angemessener Aufwendungen aufgrund persönlicher Umstände im Einzelfall findet bei der Differenzmethode keine Berücksichtigung.

Beispiel 1

Die leistungsberechtigte Person lebt bei ihren Eltern 672 € angemessene Aufwendungen für 3 Personen.

550 € angemessene Aufwendungen für 2 Personen 122 € Differenz = Bedarf Unterkunft pauschal Beispiel 2

Die leistungsberechtigten Eltern leben bei ihrem Kind 672 € angemessene Aufwendungen für 3 Personen.

550 € angemessene Aufwendungen für 2 Personen

122 € Differenz = Bedarf Unterkunft pauschal pro Elternteil

Differenzmethode pauschal für Neufälle ab 01.07.2017

Aktenplan-Nr. SGB II 20-01/1-0 Seite 22

Aktenplan-Nr. SGB XII 111-02 12.10.2021

Verändert sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder (z.B. durch Trennung der Eltern), sind die veränderten Verhältnisse zu berücksichtigen. Sollte die verbleibende Person hilfebedürftig werden, gilt die Kopfteilmethode (s. nachstehende Ausnahme).

Für diesen pauschalen Bedarf ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang überhaupt Kosten für die genutzte Wohnung zu tragen sind.

Anzahl Bewohner incl.

der

leistungsberechtigten Person

Pauschale Pauschale für Stadtteile mit Wohnlagenzuschlag

2 Personen 22 EUR 25 EUR

3 Personen 122 EUR 137 EUR

4 Personen 86 EUR 96 EUR

5 Personen 181 EUR 203 EUR

Ab 6 Personen 97 EUR 108 EUR

Pauschalbeträge

Es wird derselbe prozentuale Anteil des anerkannten Unterkunftsbedarfs an den Gesamtkosten bei der Anerkennung der Aufwendungen für die Heizung zugrunde gelegt.

Beispiel

600 € tatsächliche Bruttokaltmiete

122 € anerkannte Pauschale x 100 ./. 600 = 20,3 % 150 € tatsächliche Heizkosten davon 20,3 %

30,45 € Bedarf Heizkosten pauschal

Sind die Kosten für die Warmwassererwärmung nicht in den Heizkosten erhalten, ist der MB nach § 30 Abs. 7 zu gewähren.

Nachforderungen aus Heiz- und Betriebskosten sind nicht zu berücksichtigen.

Da die Heizkostenpauschale auf Basis der Gesamtheizkosten berechnet wird, ist der Pauschalbetrag jeweils mit Veränderung der Gesamtheizkosten (also einmal jährlich aufgrund Heizkostenabrechnung) anzupassen.

Heizkosten in der Differenzmethode

Können die nichtleistungsberechtigten Personen mit Anwendung der Differenzmethode ihren Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten, findet die Kopfteilmethode Anwendung (siehe Nr.

5.4) Beispiel

wie oben 3 Personen – Eltern und vollj. Kind:

Gesamt KdU im Haushalt inkl. Heizkosten betragen 750,00 €. Diese sind zu kürzen um den Anteil i. H. von 152,45 € für das vollj. Kind.

Es verbleiben 597,55 € KdU. Unter Berücksichtigung der Regelbedarfe für die Eltern (2 x 401 €) ergibt sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 1.399,55 €.

Ausnahme

Aktenplan-Nr. SGB II 20-01/1-0 Seite 23

Aktenplan-Nr. SGB XII 111-02 12.10.2021

Reicht das Einkommen der Eltern nicht aus um den Bedarf zu decken und sie somit selbst hilfebedürftig werden, gilt die Kopfteilmethode.

↑Inhaltsverzeichnis

Aktenplan-Nr. SGB II 20-01/1-0 Seite 24

Aktenplan-Nr. SGB XII 111-02 12.10.2021

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

Freie

Hansestadt Bremen

↑Inhaltsverzeichnis Arbeitshilfe zur VAnw Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage