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Beschreibung der Durchführung der Umweltprüfung einschließlich

In-formationen

8.2.1 Beschreibung der Durchführung der Umweltprüfung

Gemäß § 14b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1.1.6 bzw. 1.1.10 UVPG erfolgt bei der Aufstel-lung des Bundesfachplans Offshore eine Umweltprüfung im Sinne der SUP-Richtlinie. In dem dabei gemäß den Kriterien des Anhangs I der SUP-Richtlinie zu erstellenden Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Bundesfach-plans Offshore auf die Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.

Im vorliegenden Umweltbericht wird zum einen der derzeitige Zustand der Umwelt beschrieben und bewertet sowie die voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans darge-stellt. Zum anderen werden die durch die Festlegungen des Plans bedingten voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen prognostiziert und bewertet.

Grundlage für die Einschätzung möglicher Auswirkungen des Bundesfachplans Offshore ist eine ausführliche Beschreibung und Einschätzung des Umweltzustandes (Kapitel 2). Die Be-schreibung und Bewertung des derzeitigen Zustandes der Umwelt sowie der voraussichtlichen Entwicklung bei Nichtdurchführung des Planes ist im Hinblick auf die folgenden Schutzgüter vorgenommen worden:

• Boden • Fledermäuse

• Wasser • Biologische Vielfalt

• Plankton • Luft

• Biotoptypen • Klima

• Benthos • Landschaftsbild

• Fische • Sachwerte, kulturelles Erbe

• Marine Säugetiere • Mensch und Gesundheit des Menschen

• Rast- und Zugvögel • Wechselwirkungen zw. Schutzgütern Die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Durch-führung des Bundesfachplans Offshore auf die Meeresumwelt (Kapitel 4) beziehen sich eben-falls auf die dargestellten Schutzgüter. Es werden alle Planinhalte untersucht, die möglicher-weise erhebliche Umweltauswirkungen entfalten können. Nach § 14f Abs. 2 Satz 2 UVPG ent-hält der Umweltbericht die Angaben, die mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und allgemein anerkannte Prü-fungsmethoden.

Gemäß § 44 BNatSchG erfolgt eine artenschutzrechtliche Prüfung. Im Rahmen der arten-schutzrechtlichen Prüfung wird geprüft, ob der Bundesfachplan Offshore die artenschutzrechtli-chen Vorgaben des § 44 BNatSchG für besonders geschützte Tierarten in Verbindung mit Art.

12 FFH-Richtlinie erfüllt.

Hinsichtlich der Festlegungen bei denen die Möglichkeit der erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder der Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete nicht völlig ausgeschlossen werden kann, wird eine entspre-chende FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß §§ 34 und 36 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie durchgeführt. Maßstab für diese Prüfungen sind die jeweiligen Schutzzwecke und Erhaltungsziele der durch Verordnung festgelegten Naturschutzgebiete (EU-Vogelschutzgebiete) bzw. FFH-Gebiete. Soweit vorhanden, werden die Ergebnisse von bereits durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen von Planfeststellungs- bzw. Festlegungs-verfahren einbezogen (Kapitel 6).

Entsprechend der Anforderungen der SUP-Richtlinie werden die Maßnahmen dargestellt, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Planes zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen (Kapitel 7).

Der Umweltbericht enthält gemäß der Kriterien im Anhang I der SUP-Richtlinie eine Kurzdarstel-lung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen (Kapitel 8.1).

Für die Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung (Kapitel 9) werden beste-hende Monitoringmaßnahmen sowie nationale und internationale Überwachungsprogramme hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit untersucht.

Der Umweltbericht schließt mit einer nichttechnischen Zusammenfassung.

8.2.2 Informationslücken

Insbesondere durch die umfangreichen Datenerhebungen im Rahmen von Umweltverträglich-keitsstudien für die Offshore-Windparkvorhaben und die ökologische Begleitforschung hat sich die Datenlage in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aus der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter (Kap. 2) wird jedoch deutlich, dass stellenweise noch Kenntnislücken bestehen. Informationslücken bestehen insbesondere im Hinblick auf:

• die fehlende flächenhafte Sediment- und Biotopkartierung der AWZ

• die Einhaltung von Maßgaben hinsichtlich Temperaturverlusten im Sediment

• belastbare Erkenntnisse bezüglich kumulativer Effekte und möglicher Wechselwirkungen

• Daten zur Beurteilung des Umweltzustands der verschiedenen Schutzgüter für den Be-reich der äußeren AWZ und

• Auswirkungen von Schwerkraftfundamenten auf die Schutzgüter Sediment, Benthos und Biotoptypen.

Grundsätzlich bleiben Prognosen zur Entwicklung der belebten Meeresumwelt nach Durchfüh-rung des BFO mit Unsicherheiten behaftet. Vor allem kumulative Effekte und Wechselwirkun-gen können nicht zuverlässig abgeschätzt werden. Diese Kenntnislücken begründen sich teil-weise durch fehlende Daten. Häufig fehlen Langzeit-Datenreihen oder Analysemethoden, z. B.

zur Verschneidung umfangreicher Informationen zu biotischen und abiotischen Faktoren, um komplexe Wechselbeziehungen des marinen Ökosystems besser verstehen zu können.

Insbesondere fehlt eine flächendeckende Sediment- und Biotopkartierung für die AWZ. Dadurch fehlt eine wissenschaftliche Grundlage, um die Auswirkungen durch die mögliche Inanspruch-nahme von streng geschützten Biotopstrukturen beurteilen zu können. Eine derzeit in Ausfüh-rung befindliche flächendeckende Sediment- und BiotopkartieAusfüh-rung wird hier für die vorgesehe-nen Fortschreibungen zukünftig mehr Klarheit erbringen.

Zudem fehlen noch weitgehend Bewertungskriterien sowohl hinsichtlich der Bewertung des Zu-stands biologischer Schutzgüter als auch hinsichtlich der Auswirkungen anthropogener Aktivitä-ten auf die Entwicklung der belebAktivitä-ten Meeresumwelt. Das Fehlen von wissenschaftlich erarbei-teten Bewertungskriterien wurde zur Durchführung der SUP durch Anwendung von schutzgut-bezogenen Hilfsgrößen kompensiert. Die Aussagen und vor allem die aufgestellten Prognosen bleiben dadurch jedoch mit Unsicherheiten behaftet. Eine grenzüberschreitende Beurteilung von kumulativen Wirkungen von Nutzungen auf hochmobile Schutzgüter (Rast- und Zugvögel, marine Säuger, Fische) ist nicht möglich, solange eine vergleichbare Bewertungsbasis fehlt. Für die Betrachtung kumulativer Effekte fehlen europaweit festgelegte Untersuchungsmethoden und wissenschaftliche Bewertungskriterien, um kumulative Effekte grundsätzlich zeitlich wie räumlich zu betrachten.

Aktuell hat das BSH verschiedene F&E-Studien zu Bewertungsansätzen, u. a. für Unterwasser-schall, beauftragt. Die Vorhaben dienen der kontinuierlichen Weiterentwicklung einer einheitli-chen qualitätsgeprüften Basis an Meeresumweltinformationen zur Bewertung möglicher Auswir-kungen von Offshore-Anlagen.

Insgesamt lassen sich folgende Empfehlungen für die Erarbeitung von Kriterien zur Bewertung des Zustands biologischer Schutzgüter und der Auswirkungen festhalten:

• Zusammenführung von Ergebnissen und Auswertung aller vorhandenen schutzgutbezo-genen Daten,

• Verschneidung von Informationen aus Meeresphysik, Meereschemie, Meeresgeologie, Meeresbiologie, Seemeteorologie,

• Überprüfung von Methoden zur Entwicklung von Bewertungskriterien hinsichtlich des Zustands der belebten Meeresumwelt.

9 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Durchführung des Bundesfachplans Offshore auf die Umwelt

Die potenziellen erheblichen Auswirkungen, die sich aus der Durchführung des Bundesfach-plans Offshore auf die Umwelt ergeben, sind gemäß § 14m Abs.1 UVPG zu überwachen. Damit sollen frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermittelt und geeignete Abhilfe-maßnahmen ergriffen werden können.

Dementsprechend sind gemäß § 14g Abs. 2 Nr.9 im Umweltbericht die vorgesehenen Maß-nahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt zu benennen. Die Überwachung obliegt dem BSH, da dieses die für die Strategische Umweltprüfung zuständige Behörde ist (siehe § 14 m Abs. 2 UVPG). Dabei kann, wie es Art. 10 Abs. 2 der SUP-Richtlinie bzw. § 14 m Abs. 5 UVPG intendieren, auf bestehende Überwa-chungsmechanismen zurückgegriffen werden, um Doppelarbeit bei der Überwachung zu ver-meiden. Die Ergebnisse des Monitorings sind gemäß § 14 m Abs. 4 UVPG bei der Fortschrei-bung des Bundesfachplans Offshore zu berücksichtigen.

Bezüglich der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen ist zu beachten, dass die eigentliche Überwachung der potenziellen Auswirkungen auf die Meeresumwelt erst in dem Moment ein-setzen kann, in dem der Bundesfachplan Offshore durchgeführt, also die im Rahmen des Plans geregelten Nutzungen realisiert werden. Bei der Auswertung der Überwachungsmaßnahmen darf dennoch die natürliche Entwicklung der Meeresumwelt einschließlich des Klimawandels nicht außer Betracht bleiben, im Rahmen des Monitorings kann jedoch auch keine allgemeine Forschung betrieben werden. Daher kommt dem vorhabensbezogenen Monitoring der Auswir-kungen der im Bundesfachplan Offshore geregelten Nutzungen eine besondere Bedeutung zu.

Wesentliche Aufgabe des Monitorings ist es, die Ergebnisse aus den verschiedenen Monito-ringprogrammen, die auf Projektebene durchgeführt werden (sog. Effektmonitoring), zusam-menzuführen und auszuwerten. Die Auswertung wird sich auch auf die unvorhergesehenen erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bundesfachplans Offshore auf die Mee-resumwelt sowie auf die Überprüfung der Prognosen des Umweltberichts beziehen. Das BSH wird in diesem Zusammenhang nach § 14 m Abs. 4 UVPG bei den zuständigen Behörden die dort vorliegenden Monitoringergebnisse abfragen, die zur Wahrnehmung der Überwachungs-maßnahmen erforderlich sind.

Ergänzend sind – auch zur Vermeidung von Doppelarbeit - bestehende nationale und internati-onale Überwachungsprogramme auszuwerten. Einzubeziehen sind auch die nach Art. 11 FFH-RL vorgeschriebene Überwachung des Erhaltungszustandes bestimmter Arten und Lebens-räume sowie die im Zuge der Managementpläne für das Naturschutzgebiet „Östliche Deutsche Bucht“ (Europäisches Vogelschutzgebiet) bzw. die FFH-Gebiete durchzuführenden Untersu-chungen. Anknüpfungspunkte werden sich auch zu den in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie der Wasserrahmen-Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ergeben.

Zusammengefasst lassen sich die vorgesehenen Monitoringmaßnahmen wie folgt darstellen:

• Zusammenführung und Auswertung des vorhabensbezogenen, auf Projektebene durchge-führten Effektmonitorings für die direkt angeschlossenen Offshore-Windparks und etwaiger begleitender Forschung, hier ist insbesondere die ökologische Begleitforschung des Test-feldes „alpha ventus“ zu berücksichtigen

• Auswertung nationaler und internationaler Überwachungsprogramme, insbesondere - Bund-Länder-Messprogramm

- marines Umweltmessnetz des BSH „MARNET“

- Programme im Rahmen von OSPAR (z. B. Joint Monitoring and Assessment Program-me, Quality Status Report)

- Überwachungsprogramme im Rahmen von ICES

- Überwachung des Erhaltungszustandes bestimmter Arten und Lebensräume nach Art.

11 FFH-RL (BfN-Meeresmonitoring)

- Maßnahmen nach der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie - Maßnahmen nach der Wasserrahmen-Richtlinie.

Das BSH wird aus Gründen der Praktikabilität und der angemessenen Umsetzung von Vorga-ben aus der Strategischen Umweltprüfung bei der Durchführung des Monitorings des Bundes-fachplans Offshore einen ökosystemorientierten Betrachtungsansatz verfolgen, der auf die fachübergreifende Zusammenführung von Meeresumweltinformationen abhebt. Um die Ursa-chen von planbedingten Veränderungen in Teilen oder einzelnen Elementen eines Ökosystems beurteilen zu können, müssen auch die anthropogenen Größen aus der Raumbeobachtung (z. B. Fachinformationen zu Schiffsverkehren aus den AIS-Datenbeständen) registriert und in die Bewertung einbezogen werden.

Bei der Zusammenführung und Auswertung der Monitoringergebnisse auf Projektebene, der nationalen und internationalen Überwachungsprogramme sowie der – unabhängig vom Bun-desfachplan Offshore – die Projektrealisierung begleitenden Forschung wird eine Überprüfung der im Umweltbericht niedergelegten Kenntnislücken bzw. der mit Unsicherheiten behafteten Prognosen, insbesondere hinsichtlich der Beschreibung und Bewertung erheblicher Auswirkun-gen bestimmter NutzunAuswirkun-gen auf die Meeresumwelt, durchzuführen sein. Kumulative WirkunAuswirkun-gen von festgelegten Nutzungen sollen dabei regional wie überregional bewertet werden.