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Berichtspflichten am Beispiel Klärschlamm

Verfahrensrechtliche Regelungen

3.3 Berichtspflichten am Beispiel Klärschlamm

wann, wo und wie erhoben, gegenübergestellt. Die Tabelle verdeutlicht, dass die Berichtspflichtigen (BAA) von drei zuständigen Behörden zu fast glei-chen Inhalten zur Berichtspflicht aufgefordert werden.

Die hier dargestellten "Mindest-Inhalte" beschränken sich jeweils auf die gleiche Auskunft, wie über Men-ge, Beschaffenheit und Verbleib der Klärschlämme.

Die Tabelle 35 veranschaulicht die Klärschlamm-mengen, die durch die zuständigen Behörden auf-grund der unterschiedlichen Berichtspflichten im Jahr 2001 ermittelt wurden.

Berichtpflichtiger gegenüber der zuständigen Behör-de ist gem. § 7 Abs. 7 AbfKlärV Behör-der Betreiber Behör-der Abwasserbehandlungsanlage. Die zuständige Behör-de leitet die Angaben über das LanBehör-desumweltamt Brandenburg gem. § 7 Abs. 8 AbfKlärV an die zu-ständige oberste Landesbehörde weiter.

Wie bereits erwähnt, gibt es bei diesen Berichts-pflichten inhaltliche Übereinstimmungen aber auch Abweichungen. Als ein Kriterium der abweichenden Erhebungen sind beispielhaft die Abwasserbehand-lungsanlagen mit dem Parameter "Ausbaugröße der Kläranlage nach Anzahl der Einwohner" zu nennen.

Im genannten Fall reicht die Spanne der Ausbaugröße der Kläranlagen von größer 50 Einwohnerwerte (EW) bis größer 35.000 EW. Unterschiedliche Parameter haben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auch zur Folge, dass eine unterschiedliche Anzahl von Klär-werken in die Aufkommensermittlung einbezogen wurde. Das ist auch ein Grund dafür, dass die zu-ständigen Behörden unterschiedliche Aufkommen an Klärschlämmen ermittelten.

Die absolute Betrachtung der Zahlen ist deshalb für weitere Schlussfolgerungen nicht ausreichend und demzufolge nicht relevant. Wichtig ist zu ergründen, unter welchen Bedingungen, außer den bereits er-wähnten, diese Zahlen noch entstanden sind. Bei den Untersuchungen, mit dem Ziel der Vermeidung von Mehrfacherhebungen, spielen die Inhalte und Beson-derheiten der Berichtspflichten eine große Rolle, die gegeneinander abzuwägen sind. Inhaltlich sind für weitere Untersuchungen dieses Themas u.a. folgen-de Kriterien entscheifolgen-dend:

- Zeitpunkt der Erhebung,

- Auswahlkriterien der Berichtspflichtigen, - Inhaltliche Anforderungen,

- Definition des Begriffs "Verbleib".

Diesen unterschiedlichen Kriterien können verschie-dene Parameter der jeweiligen Berichtspflicht zu-grunde gelegt werden.

Nicht unerheblich ist gemäß dem Zeitpunkt der Er-hebung die Häufigkeit der Durchführung. Durch den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik beispielsweise erfolgt die Erhebung im Turnus von drei Jahren. Das hat natürlich beträchtliche Folge-wirkungen auf die Aktualität der Adressen dieser Berichtspflichtigen. Ein Abgleich mit den Behörden, bei denen der Turnus jährlich erfolgt, wäre deshalb nützlich und sinnvoll.

Bei der Auswahl der Berichtspflichtigen gilt im Abfall-recht eine Aufkommensgrenze von mehr als insge-samt 2.000 kg besonders überwachungsbedürftige Abfälle oder jährlich mehr als 2.000 Tonnen überwa-chungsbedürftiger Abfall eines Abfallschlüssels. Nach Tab.: 35: Überblick der im Land Brandenburg erzeugten Klärschlämme im Jahr 2001 unterteilt nach

zustän-diger Behörde und Veröffentlichung (Zahlen gerundet)

Zuständige Abfallwirtschaftsplan (AWP) für

das Land Brandenburg / BMU uAWB / AfI / LBB § 7 Abs. 7 und 8

AbfKlärV 44.900 BMU- / EU-Bericht

§ 6 Abs. 3

der AbfKlärV werden nur Daten von Abwasserbe-handlungsanlagen erhoben, die Klärschlämme auf landwirtschaftlich oder auf gärtnerisch genutzte Bö-den abgeben. Gemäß dem UStatG umfasst der Umfang der Berichtspflichtigen Betreiber kommuna-ler und industrielkommuna-ler Abwasserbehandlungsanlagen.

Diese und weitere hier nicht genannte Kriterien und deren Parameter müssen logisch miteinander abge-glichen werden. Sie bestimmen letztlich, inwieweit es Gemeinsamkeiten und Unterschiede gemäß den in-haltlichen Anforderungen der verschiedenen Recht-grundlagen gibt. Ergeben sich danach erhebliche Unterschiede, wird die getrennte Erhebung sinnvoller-weise fortgeführt werden müssen. Sollten aber bei den weiteren Untersuchungen überwiegend Gemein-samkeiten festgestellt werden, dann ist eine Bün-delung der Datenerhebung mit dem Ziel der Primärer-hebung durch eine Behörde und der Nutzung dieser Daten für die vorrangige Sekundärerhebung durch die anderen Behörden zu favorisieren und umzuset-zen.

Die Nutzung gebündelter Datenbestände und damit die vorrangige Sekundärerhebung ist in mindestens dreifacher Hinsicht wünschenswert und zweckmäßig.

• Erstens stoßen unnötige Doppel- und Mehrfacher-hebungen zu ein und demselben Gegenstand bei den Betroffenen (Berichtspflichtigen) auf zuneh-mendes Unverständnis.

• Zweitens werden durch die Vermeidung von Dop-pel- und Mehrfacherhebungen durch Primärer-hebungen unterschiedliche Ergebnisse ausge-schlossen.

• Drittens werden auch amtliche Datenerhebungen von der Allgemeinheit finanziert und sollten daher schon aus Kostengründen minimiert werden und soweit wie möglich allen Empfängerbehörden zu-gänglich sein.

Probleme im Rahmen der Auskunftspflicht nach Statistikgesetz bereitet gegenwärtig insbesondere der Datenschutz. Hier bestehen rechtliche Regelungen hinsichtlich des Austauschs der Angaben zu den Auskunftspflichtigen und zu den erhobenen Daten.

Zur Lösung dieses Problems wäre deshalb das Ein-verständnis der Berichtspflichtigen zur Weitergabe ihrer Daten an andere Behörden notwendig.

Lösung

Im Rahmen der Doppel- und Mehrfacherhebungen wurde die Erhebung zum Aufkommen und zur Ent-sorgung von Klärschlämmen hinsichtlich der Verwal-tungsoptimierung im Land Brandenburg von den Ent-scheidungsträgern als prioritärer Bereich einge-schätzt.

In Folge dieser wichtigen Entscheidung soll, auf Initi-ative des Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt-schutz und Raumordnung des Landes Brandenburg (MLUR) gemeinsam mit dem Ministerium des Innern Brandenburg (MI), eine Projektgruppe gebildet wer-den. Diese Projektgruppe soll bereits bestehende Berichtspflichten zu Abfällen fachlich und inhaltlich analysieren. Anhand eines Beispiels konkreter Be-richtspflichten sollen Lösungsvorschläge zur Redu-zierung von Mehrfacherhebungen erarbeitet und ein Pilotprojekt gestartet werden. Gleichzeitig soll die Arbeitsgruppe aber auch dem Datenschutz Rechnung tragen.

Fazit

Ziel ist, in einem ersten Schritt über theoretische Lösungsansätze zur Optimierung der Berichts-pflichten zu diskutieren. Die Vorteile der Sekundärer-hebung liegen einerseits in der Reduzierung des Ar-beitsaufwandes der Berichtspflichten und damit in der Entlastung der Unternehmen und andererseits in der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und in der Senkung der Kosten.

Die Bereitschaft von Personen, an Erhebungen teil-zunehmen und die Zuverlässigkeit der Antworten wird zukünftig noch mehr als bisher von dem Vertrauen der Befragten in die Wahrung ihrer Anonymität be-einflusst. Von diesem Problem sind alle potentiellen Nutzer der Statistik betroffen. Es kommt deshalb dar-auf an, dieses Spannungsverhältnis zumindest zu re-duzieren, indem bewusst wird, dass Doppel- und Mehrfacherhebungen der Vergangenheit angehören sollten. Deshalb müssen zwischen den Beteiligten verstärkt Synergieeffekte hergestellt werden.

Bedingt durch die ständig wachsenden Daten-sammlungen und den sich hieraus ergebenden Verknüpfungsmöglichkeiten von Informationen über Einzelunternehmen bleibt der Datenschutz ein Dauer-thema.

Ein weiteres bedeutendes Kriterium für den Erfolg der Arbeitsgruppe wird in der Sicherung der politi-schen Akzeptanz gesehen. Diese kann entscheidend verbessert werden, indem die Entscheidungsträger nicht erst bei der Präsentation der Ergebnisse des Projekts, sondern bereits im Projektverlauf mit ein-bezogen werden.

Die Ergebnisse der Projektgruppenarbeit werden sukzessiv dokumentiert. Im Rahmen der Veröffentli-chung dieser jährlich erscheinenden Broschüre wer-den die wichtigsten Resultate zum übergreifenwer-den Thema "Berichtspflichten" gebündelt als Fachbeitrag erscheinen.

1 aus der Informationszeitung SBB-FORUM I-2003 (leicht gekürzt)

“Leitsätze” des Urteils des VG Freiburg vom 14.3.2001 –2 K 2191/99

1. Der Abfallbesitzer, der gemäß § 16 Abs. 1 S.

1, 3 KrW-/AbfG einen zuverlässigen Dritten mit der Abfallentsorgung beauftragt, bleibt gemäß

§ 16 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG auch nach Übertra-gung des Abfallbesitzes auf den Dritten grund-sätzlich bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls verantwortlich.

2. Vermischt der mit der Abfallentsorgung be-auftragte Dritte Abfälle verschiedener Zulieferer, so bleibt jeder Zulieferer grundsätzlich für den ihm zurechenbaren Anteil an dem Abfall-gemisch verantwortlich.”

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in einem Urteil vom 14.3.2001 (abgedruckt in Natur und Recht 2002, 248 ff) einige grundsätzliche Ausführungen zu den Pflichten von Abfallerzeugern getroffen. Diese Aus-führungen bestätigen, konkretisieren und ergänzen die bereits vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinen

"Falisan-Urteilen" (abgedruckt in NJW 1994, 1744 ff) vertretenen Rechtsansichten zum strafrechtlichen Verantwortungsbereich von Abfallerzeugern auf dem Gebiet des Abfallrechts.

Die Behörden Bran-denburgs vertreten seit jeher die Auffassung, dass Abfallerzeuger und -besitzer, die ihren Abfall einem Dritten zur Entsorgung überlas-sen haben, für dieüberlas-sen Abfall solange verant-wortlich bleiben, bis er tatsächlich und vor al-lem ordnungsgemäß entsorgt worden ist.

Diese Auffassung hat-te auch erfolgreich in das Gesetzgebungs-verfahren für das Ab-fallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) [35] Ein-gang gefunden.

Ge-mäß § 6 Absatz 1 Satz 1 AbfVerbrG [35] haftet derje-nige für die Rückführung von Abfällen, die unzulässigerweise ins Ausland verbracht wurden, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Ver-bringung veranlasst, vermittelt, durchgeführt hat oder sonst an derartigen Vorgängen beteiligt war, sofern er nicht die Ordnungsgemäßheit der Abgabe der Ab-fälle nachweisen kann. Der aus diesem Grund zu beachtende Aufwand insbesondere bei der Nach-weisführung mag dem einen oder anderen zwar zum Teil übertrieben oder sogar überflüssig erscheinen, jedoch muss man sich andererseits eingestehen, dass Formalien meist erst dann wirksam werden, wenn "etwas schief geht".

Das hier zu besprechende Urteil des VG Freiburg führt sehr anschaulich vor Augen, wie weit die Ver-antwortung von allen an Entsorgungsvorgängen Beteiligten reicht: Wer als Abfallerzeuger nicht sicher sein kann, dass sein Abfall tatsächlich einer ordnungs-gemäßen Endentsorgung zugeführt worden ist, kann sich auch nicht sicher sein, dass er später nicht erneut für die Entsorgung dieser Abfälle einzustehen hat!

Doch nun zum Urteil

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu-grunde: Die Klägerin betreibt eine Abfallsor-tieranlage. Zusammen mit anderen Abfallbe-sitzern bzw. -erzeugern überließ sie einer Fir-ma H., die zur Entsor-gung derartiger Abfäl-le zugelassen war, aus-sortierte Kunststoffab-fälle, die sie vom jewei-ligen Erzeugerstandort in so genannten "big bags" direkt zur Firma H. transportierte. Da-neben befanden sich bei der Firma H. noch weitere angelieferte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, die vermischt wurden. Anstatt die angelieferten Ab-fälle zu entsorgen, lagerte die Firma H. sie illegal in einer Scheune ein. Nachdem die Firma H. in Kon-kurs gegangen war, ordnete die beklagte Behörde gegenüber der Klägerin die Rücknahme und ord-nungsgemäße Entsorgung der in der Scheune la-gernden Abfälle (big bags und sog. "Chaoshaufen") an. Anhand von Lieferlisten konnte unter anderem auch ermittelt werden, welchen Anteil der Abfall der Klägerin an den eingelagerten Abfallgemischen ("Chaoshaufen") ausmachte.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Anord-nung gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

Die Klägerin sei auch, nachdem sie ihre Abfälle an einen zuverlässigen Dritten abgegeben hat, für die

3.4 Pflichten eines Abfallerzeugers - zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes