• Keine Ergebnisse gefunden

Ausländische Staatsangehörige können aus Liechtenstein weggewiesen oder für eine bestimmte Zeit ausgewiesen werden, wenn sie keine erforderliche aufenthaltsrecht-liche Bewilligung besitzen.

Ausweisungsgründe nach Ausländergesetz sind eine Verurteilung zu einer unbeding-ten Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren wegen eines Verbrechens oder Verge-hens sowie ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-nung im In- oder Ausland oder eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit.

Im Februar 2018 schuf die Regierung eine Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA), die am 1. März 2018 in Kraft trat.

Bei Asylsuchenden, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, wird grundsätzlich die Wegweisung verfügt, ausser der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumut-bar. Zudem können Asylsuchende weggewiesen werden, wenn ein anderer Staat für die Durch-führung ihres Asylverfahrens zuständig ist (Dublin-Abkommen).

Die neue Verordnung VVWA regelt unter anderem die zuständige Behörde, die Anwendung po-lizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen sowie die Kostentragung für den Vollzug der Weg- und Ausweisungen. Die Verordnung definiert zudem verschiedene Vollzugsstufen, die je nach den konkreten Umständen und dem Verhalten, das von der rückzuführenden Person zu erwarten ist, zur Anwendung kommen.

Im Jahr 2017 wurden 13 Personen in die gemäss Dublin-Abkommen jeweils zuständigen Staaten überstellt. 48 Personen zogen ihren Asylantrag zurück und reisten aus. 45 Personen tauchten unter, oftmals vor der Eröffnung eines negativen Asylentscheids. Die grosse soziale Kontrolle in Liechtenstein verunmöglicht das Untertauchen in die Anonymität weitgehend, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen Liechtenstein verlassen haben. Eine Person musste im Jahr 2017 begleitet ausgeschafft werden.

Weggang von Asylsuchenden nach Art des Abgangs/der Ausreise seit 2008

Art des Abgangs/

der Ausreise 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Anerkennung als

Flüchtling 2 18 1 2 2 19 17

Humanitäre Gründe* 2 4 14

Kontrollierte Ausreise 7 7 39 12 19 18 8 27

Rückübernahme,

Überstellung 6 58 22 17 15 12 3 15 5 13

Rückzug des

Asylantrags** 81 34 14 4 23 17 29 65 48

Briefliches Gesuch***

abgelehnt 4 12 1 1

Untergetaucht 8 101 19 27 31 37 14 27 22 45

* Eine Aufnahme aus humanitären Gründen kann vorläufig Aufgenommenen erteilt werden, welche zwar die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, bei denen aber aufgrund fortgeschritte-ner Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Diese Personen erhalten Jahresaufent-haltsbewilligungen.

** Der Rückzug von Asylgesuchen wird erst seit 2009 systematisch erhoben.

*** Bis 31. Mai 2012 konnten bei den schweizerischen und liechtensteinischen Botschaften Asylgesuche schrift-lich eingereicht werden.

Datenquellen Migrationsstatistik 2017. Ausländergesetz, LGBl. 2008.311. Asylgesetz, LGBI. 2012.029. Re-chenschaftsbericht der Regierung 2017. Verordnung über den Vollzug der Weg- und Auswei-sung von ausländischen Personen, LGBI. 2018.031.

Erhebungsstellen Ausländer- und Passamt.

Aktualisierungsrhythmus Laufend.

FAMILIENNACHZUG

Im Jahr 2017 erfolgte die Zulassung zum Aufenthalt von ausländischen Staatsbürge-rInnen in Liechtenstein in 65,9 Prozent aller Fälle aufgrund von Familiennachzug.

23 Prozent der Zulassungen Jahr 2017 wurden mit einem Stellenantritt in Liechten-stein begründet. Damit ergab sich keine wesentliche Veränderung im Vergleich zum Vorjahr.

Die gesetzliche Regelung des Familiennachzugs erfolgt im Ausländergesetz sowie im Personenfreizügigkeitsgesetz einschliesslich der diesbezüglichen Verordnungen.

Generell soll der Familiennachzug die Zusammenführung aller Familienangehörigen (auch Adoptivkinder) bezwecken und zur gemeinsamen Wohnsitznahme berechtigen. Für den Nach-zug von Familienangehörigen von schweizerischen und EWR-Staatsangehörigen gelten andere Bestimmungen als für den Nachzug von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen.

Während schweizerische und EWR-Staatsangehörige mit einer Bewilligung zur Wohnsitznahme jederzeit ihre Familienangehörigen nachziehen lassen können, werden Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen wesentlich striktere Bedingungen auferlegt. Für Drittstaatsangehö-rige gelten Fristen, in denen der Familiennachzug geltend gemacht werden muss. Zudem hat der Gesuchsteller nachzuweisen, dass er über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt und finanziell für seine Familienangehörigen aufkommen kann. Die Familienangehörigen müssen zudem seit 2009 ein bereits im Herkunftsland erworbenes Sprachniveau A1 in deutscher Sprache vorwei-sen.

4,8 Prozent der Zulassungen zur Wohnsitznahme im Jahr 2017 erfolgten zur erwerbslosen Wohnsitznahme, 6,3 Prozent aus anderen Gründen.

Zulassungen für Aufenthalt in Liechtenstein nach Zulassungsgrund seit 2008

260 284 285

337 321 346

306 324

296 315

112 102 123 120 126 150

109 115

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017

Familiennachzug Stellenantritt Erwerbslose Wohnsitznahme/Anderer Grund

Familiennachzug im Jahr 2017 nach Herkunftsland (Anzahl Personen)

Datenquellen Migrationsstatistik 2017. Sonderauswertung. Ausländergesetz, LGBl. 2008.311. Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern, LGBl. 2008.350. Personenfreizügig-keitsgesetz, LGBl. 2009.348. Personenfreizügigkeitsverordnung, LGBl. 2009.350.

Erhebungsstellen Ausländer- und Passamt. Amt für Statistik.

Aktualisierungsrhythmus Jährlich.

89

52 51

71

52 aus der Schweiz

aus Österreich aus Deutschland aus Drittstaaten

aus weiteren EWR-Staaten

STAATENLOSE

Der Besitz einer Staatsangehörigkeit ist für die uneingeschränkte Teilhabe am Leben der Gesellschaft unerlässlich und eine grundsätzliche Voraussetzung für die Gewäh-rung diplomatischen Schutzes.

Die Anzahl von Staatenlosen in Liechtenstein ist in den letzten 15 Jahren konstant sehr niedrig, d.h. unter sechs Personen. Im Jahr 2017 war eine Person als staatenlos in Liechtenstein registriert.

Nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 ist «ein ‹Staaten-loser› eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht». Einer staatenlosen Person fehlt das Bündnis mit einem Staat, das die politischen, wirtschaftlichen, so-zialen und anderen Rechte und Pflichten von Staat und BürgerInnen regelt. So sind beispiels-weise politische Rechte, das Recht auf Einreise in einen Staat und der dortige Aufenthalt oft aus-schliesslich Staatsangehörigen vorbehalten. Staatenlose sehen sich daher mit vielerlei Proble-men konfrontiert.

Im internationalen Recht ist die Frage von Staatenlosen insbesondere durch das Übereinkom-men von 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (welche nicht Flüchtlinge sind) sowie das Übereinkommen von 1961 zur Verminderung der Fälle von Staatenlosigkeit geregelt. Beide Übereinkommen unter Schirmherrschaft der Vereinten Nationen werden vom UNO-Hochkom-missariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreut. Das Übereinkommen von 1954 bezweckt vor allem, den Status von staatenlosen Personen zu regeln, ihnen ohne Diskriminierung die fundamentalen Rechte und Freiheiten zu gewähren und sie damit im Wesentlichen den Flüchtlingen gleichzu-stellen. Das Übereinkommen von 1961 soll insbesondere denjenigen Personen die Möglichkeit des Erwerbs beziehungsweise der Aufrechterhaltung der Staatsbürgerschaft einräumen, die sonst staatenlos würden und eine effektive Verbindung zum Staat durch Geburt, Abstammung oder Niederlassung haben.

Durch die Revision des Landesbürgerrechtsgesetzes, die am 10. Dezember 2008 in Kraft trat, sind die Voraussetzungen für die Annahme der beiden Übereinkommen von 1954 und 1961 ge-schaffen worden. Liechtenstein ist ihnen am 25. September 2009 beigetreten (Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunde).

Staatenlose in Liechtenstein seit 2003

2003 2005 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017

Staatenlose 5 6 4 2 1 2 2 1 0 1

Datenquellen Bevölkerungsstatistik 2017. Amt für Auswärtige Angelegenheiten.

Erhebungsstellen Ausländer- und Passamt. Amt für Statistik. Amt für Auswärtige Angelegenheiten. Website des UNHCR Deutschland.

Aktualisierungsrhythmus Laufend.