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4.1. Hintergrund

Am 31. Januar 2020 trat das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus. Die Bedingungen des Austritts sind in dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft6 („Austrittsabkommen“) festgelegt. Als Teil dieses Abkommens stimmte das Vereinigte Königreich zu, allen finanziellen Verpflichtungen, die es während seiner Mitgliedschaft in der EU eingegangen war, nachzukommen. Das Abkommen trat am 31. Januar 2020 in Kraft.

31. Januar 2020

Offizieller Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Inkrafttreten des Austrittsabkommens

1. Februar bis 31. Dezember 2020 Übergangszeit

31. März 2021

Meldung von Finanzinformationen durch die EU an das Vereinigte Königreich 16. April 2021

Mitteilung der zu zahlenden Beträge durch die EU an das Vereinigte Königreich 30. Juni 2021

Beginn der ersten Zahlungen des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Austrittsabkommens 16. September 2021

Mitteilung der zu zahlenden Beträge durch die EU an das Vereinigte Königreich 31. Oktober 2021

Beginn der zweiten Runde von Zahlungen durch das Vereinigte Königreich

Während der Übergangszeit leistete das Vereinigte Königreich weiterhin Beiträge zum EU-Haushalt und profitierte davon, als wäre es ein Mitgliedstaat. Nach Ablauf der Übergangszeit und in Übereinstimmung mit dem Austrittsabkommen wird das Vereinigte Königreich weiterhin zum EU-Haushalt beitragen.

Ebenso wird das Vereinigte Königreich weiterhin von EU-Programmen und -Ausgaben aus der Zeit vor 2021 profitieren, als wäre es ein Mitgliedstaat. Das Vereinigte Königreich wird zudem bestimmte Gelder zurückerhalten, die es in den EU-Haushalt eingezahlt hat oder die im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in den EU-Haushalt eingegangen sind.

Aus diesen Verpflichtungen entstehen Verbindlichkeiten und Forderungen für die EU, die berechnet und in der Jahresrechnung der EU berücksichtigt werden müssen: Diese Beträge werden erstmalig in der Jahresrechnung für das Jahr 2020 ausgewiesen, da dies das Jahr ist, in dem das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten ist.

Die Jahresrechnung beinhaltet somit ausführliche Erläuterungen der zukünftigen Beiträge des Vereinigten Königreichs zum EU-Haushalt nach Maßgabe des Austrittsabkommens sowie die Beiträge, die dem Vereinigten Königreich geschuldet werden. Die betreffenden Beträge werden vom Vereinigten Königreich über einen langen Zeitraum hinweg gezahlt.

Der Nettobetrag steht vollständig im Einklang mit den im Austrittsabkommen dargelegten drei Grundsätzen, die der Finanzregelung zugrunde liegen:

• Kein Mitgliedstaat sollte aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union mehr zahlen oder weniger erhalten;

• das Vereinigte Königreich sollte seinen Anteil an den während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen zahlen und

• das Vereinigte Königreich sollte weder mehr noch früher zahlen, als wenn es weiterhin ein Mitgliedstaat wäre. Dies bedeutet insbesondere, dass die vom Vereinigten Königreich zu zahlenden Beträge auf dem tatsächlichen Haushaltsergebnis basieren, d. h. an die Ausführung angepasst sind.

6 ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7-187.

Im Austrittsabkommen sind auch die Methoden zur Berechnung der verschiedenen Beträge beschrieben, wie nachstehend erläutert.

4.2. Anteil des Vereinigten Königreichs

Gemäß Artikel 139 des Austrittsabkommens wird der Anteil des Vereinigten Königreichs an den finanziellen Verpflichtungen, die sich aus dem Austrittsabkommen ergeben, als das Verhältnis der vom Vereinigten Königreich in den Jahren 2014 bis 2020 bereitgestellten Eigenmittel zu den in diesem Zeitraum von allen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich bereitgestellten Eigenmitteln berechnet. Die Anpassungen, die sich aus dem Netting der MwSt- und BNE-Salden für die Jahre 2014 bis 2019 ergeben, werden ebenfalls berücksichtigt. Der berechnete Anteil des Vereinigten Königreichs wird im Jahr 2022 den in Artikel 139 des Austrittsabkommens vorgesehenen endgültigen Anpassungen unterzogen. Für die Berechnungen in Artikel 136 Absatz 3 Buchstaben a und c und den Artikeln 140 bis 147 wird der Anteil des Vereinigten Königreichs für 2021 herangezogen.

Der gemäß Artikel 139 des Austrittsabkommens berechnete Anteil des Vereinigten Königreichs beträgt 12,358072326018200 %.

4.3. Jahresrechnung der EU: Vom Vereinigten Königreich geschuldete bzw. dem Vereinigten Königreich

geschuldete Beträge im Rahmen des Austrittsabkommens

Das Austrittsabkommen sieht Zahlungsverpflichtungen zwischen den beiden Parteien insbesondere in folgenden Bereichen vor:

• Eigenmittel (Artikel 136);

• noch abzuwickelnde Mittelbindungen (Artikel 140);

• Geldbußen im Wettbewerbsbereich (Artikel 141);

• Verbindlichkeiten der Union (Artikel 142);

• Eventualverbindlichkeiten und Finanzinstrumente (Artikel 143 und 144);

• Nettovermögenswerte der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Artikel 145);

• Investitionen der Union in den Europäischen Investitionsfonds (EIF) (Artikel 146);

• Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Rechtssachen (Artikel 147).

Im Austrittsabkommen ist die Methode festgelegt, wie diese Verpflichtungen jedes Jahr abgewickelt werden. Zusammengefasst: Die EU wird dem Vereinigten Königreich zweimal im Jahr die fälligen Beträge melden und das Vereinigte Königreich wird diese auf monatlicher Basis zahlen. Die Meldung wird jedes Jahr auf Basis der tatsächlichen Zahlen aktualisiert werden.

In der nachstehenden Tabelle sind die Beträge zusammengefasst, die das Vereinigte Königreich der EU bzw. die die EU dem Vereinigten Königreich schuldet, woraus sich eine Nettogesamtforderung für die EU ergibt. Sämtliche Berechnungen wurden in vollständigem Einklang mit dem Austrittsabkommen vorgenommen. Diese Verpflichtungen beziehen sich auf frühere Zusagen aus der Zeit, als das Vereinigte Königreich noch ein Mitgliedstaat der EU war, bzw. die während der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020 gemacht wurden; sie erlöschen, sobald die entsprechenden Zahlungen getätigt werden oder wenn die Verpflichtung nicht eintritt. Die Zahlungen werden gemäß dem in Artikel 148 des Austrittsabkommens dargelegten Verfahren erfolgen.

in Mrd. EUR Artikel 140 Artikel 142 Sonstige 31.12.2020

Vom Vereinigten Königreich geschuldet 35,0 14,3 0,3 49,6

Dem Vereinigten Königreich geschuldet - - (2,1) (2,1)

Nettoforderung gegenüber dem

Vereinigten Königreich 35,0 14,3 (1,8) 47,5

Voraussichtlich vom Vereinigten

Königreich nach 2021 zu zahlen 28,2 14,3 (1,9) 40,6

Voraussichtlich vom Vereinigten

Königreich im Jahr 2021 zu zahlen 6,8 0,0 0,0 6,8

Der Gesamtbetrag umfasst Folgendes:

Artikel 136: Eigenmittel

In Artikel 136 sind die nach dem 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Eigenmittel geltenden Bestimmungen festgelegt. Das Vereinigte Königreich hat Anspruch auf seinen Anteil an den überschussbedingten Anpassungen für 2020. Es unterliegt auch etwaigen Anpassungen der MwSt- und BNE-Eigenmittel, die sich auf die Haushaltsjahre bis 2020 beziehen – diese Anpassungen werden jährlich bis zum 31. Dezember 2028 berechnet. Es werden auch Aktualisierungen der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs vorgenommen.

Das Vereinigte Königreich muss die bis 2020 erhobenen traditionellen Eigenmittel nach dem 28. Februar 2021 zahlen. Von diesem Betrag wird dann der Anteil des Vereinigten Königreichs an den insgesamt von den EU-27 und vom Vereinigten Königreich selbst bereitgestellten traditionellen Eigenmitteln abgezogen.

Die gesonderte Buchführung für traditionelle Eigenmittel wird bis zum 31. Dezember 2025 vollständig liquidiert.

Vom Vereinigten Königreich ist im Jahresverlauf 2021 ein Betrag in Höhe von 230 Mio. EUR zu zahlen.

Artikel 140: noch abzuwickelnde Mittelbindungen (RAL)

Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen („Reste à liquider“, RAL) entsprechen dem Gesamtvolumen der rechtlichen Verpflichtungen, die die EU gegenüber den Empfängern eingegangen ist und für die in den kommenden Jahren Zahlungen folgen werden. Die RAL sind ein normales Merkmal aller mehrjährigen Haushalte, so auch des EU-Haushalts.

Die Mittelbindungen beziehen sich daher auf Projekte, Programme, Vereinbarungen oder Verträge, die bereits vor dem 31. Dezember 2020 zugesagt wurden, aber noch nicht vollständig umgesetzt sind, sodass noch Zahlungen folgen. Einige dieser Zahlungen richten sich an Empfänger im Vereinigten Königreich.

Dem Austrittsabkommen zufolge ist das Vereinigte Königreich zur Zahlung seines Anteils an den zum 31. Dezember 2020 (Ende des Übergangszeitraums) ausstehenden Mittelbindungen der EU verpflichtet.

Mittelbindungen (oder Teile davon), die voraussichtlich annulliert werden (Aufhebungen), sowie Beträge, die sich auf Mittelbindungen beziehen, die durch zweckgebundene Einnahmen finanziert werden, oder auf Programme, an denen das Vereinigte Königreich nicht teilnimmt (Opt-out), werden vom Gesamtbetrag abgezogen.

Weitere Anpassungen des vom Vereinigten Königreich gemäß diesem Artikel geschuldeten Betrags beziehen sich auf die Nettofinanzkorrekturen für den Zeitraum 2014-2020 oder frühere Programmplanungszeiträume sowie auf die im Zeitraum Januar bis Februar 2021 bereitgestellten traditionellen Eigenmittel für 2020.

Zur Berechnung des RAL-Anteils des Vereinigten Königreichs wurden die offiziellen zum 31. Dezember 2020 noch abzuwickelnden Mittelbindungen als Ausgangspunkt herangezogen (303,2 Mrd. EUR – siehe Tabelle 4.4 in den Tabellen zum Haushaltsvollzug). Ende 2020 belief sich der Anteil des Vereinigten Königreichs an den bereinigten RAL auf 36 Mrd. EUR. Nach Bereinigung um die prognostizierten Aufhebungen belief sich die Forderung gegenüber der EU Ende 2020 auf 35 Mrd. EUR, wovon 6,8 Mrd. EUR zwischen dem 30. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2021 gezahlt werden.

Artikel 141: Geldbußen im Wettbewerbsbereich

Die Europäische Kommission setzt die EU-Wettbewerbsvorschriften unmittelbar durch, indem sie sicherstellt, dass alle Unternehmen unter gerechten und fairen Bedingungen miteinander in Wettbewerb treten können. Dies kann zur Verhängung von Geldbußen führen. Die von der EU verhängten Geldbußen können (im Wege eines Gerichtsverfahrens) vom Bußgeldempfänger angefochten werden – die Geldbuße ist erst dann endgültig, wenn alle entsprechenden Verfahren abgeschlossen sind.

Die EU zahlt dem Vereinigten Königreich jedes Jahr seinen Anteil an etwaigen, bis zum 31. Dezember 2020 verhängten Geldbußen im Wettbewerbsbereich, sobald diese endgültig geworden sind, d. h. das mit der Geldbuße belegte Rechtssubjekt hat entweder beim Europäischen Gerichtshof keinen Einspruch eingelegt oder der Einspruch ist gescheitert und das Unternehmen muss die Geldbuße zahlen.

In der Jahresrechnung werden die Beträge, die dem Vereinigten Königreich aufgrund von Geldbußen geschuldet werden, vom Gesamtbetrag, den das Vereinigte Königreich schuldet, abgezogen. Der Anteil des Vereinigten Königreichs an den zum 31. Dezember 2020 ausstehenden Geldbußen beläuft sich auf schätzungsweise 1,8 Mrd. EUR. Dieser Betrag wird dem Vereinigten Königreich langfristig zurückgezahlt.

Der Betrag basiert auf den zum 31. Dezember 2020 noch offenen Fällen und kann Änderungen unterliegen, die erforderlich sind, um die tatsächlichen Beträge widerzuspiegeln, die in den Haushaltsplan eingestellt werden, nachdem die Geldbußen endgültig geworden sind.

Artikel 142: Verbindlichkeiten der Union

Das Vereinigte Königreich hat sich zur Zahlung seines Anteils an den bis Ende des Jahres 2020 eingegangenen Verbindlichkeiten der Union, mit Ausnahme der im Austrittsabkommen festgelegten Verbindlichkeiten, verpflichtet. Das Vereinigte Königreich wird daher seinen Anteil an den bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Verpflichtungen zahlen, die mit der EU als Arbeitgeber verbunden sind (d. h. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge für pensionierte Mitarbeiter):

1. Ruhegehälter von EU-Beamten: Die Zahlungen von Ruhegehältern von EU-Beamten werden aus dem Jahreshaushalt der EU bestritten. Ferner leisten die EU-Beamten während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn Beiträge zur Rentenversicherung. Diese Beiträge werden als Einnahmen in den Haushaltsplan eingestellt, wodurch die von den Mitgliedstaaten zur Finanzierung des jährlichen Gesamthaushalts erforderlichen Beiträge verringert werden. Die EU-Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Pensionskosten von EU-Beamten bei Eintritt in den Ruhestand zu decken.

Gemäß dieser Verpflichtung wird das Vereinigte Königreich ab Juni 2022 seinen Anteil an den jährlichen Ruhegehältern von EU-Beamten über mehrere Jahrzehnte zahlen, bis alle von den Bediensteten bis zum 31. Dezember 2020 erworbenen Ruhegehaltsansprüche ausgeschöpft sind.

Das Vereinigte Königreich kann jederzeit beschließen, seine Verpflichtung zu erfüllen, indem es die versicherungsmathematische Verbindlichkeit zum entsprechenden Jahresende über einen Zeitraum von fünf Jahren begleicht.

2. Ruhegehälter von Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, von Richtern am Europäischen Gerichtshof usw.: Das Vereinigte Königreich wird seinen Anteil an der versicherungsmathematischen Verbindlichkeit zum 31. Dezember 2020 über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Oktober 2021 zahlen.

3. Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem (GKFS): Das GKFS dient der Deckung der Kosten für die Gesundheitsversorgung von EU-Bediensteten, einschließlich Ruhegehaltsempfänger. EU-Beamte und Ruhegehaltsempfänger leisten während ihrer gesamten Laufbahn und bei Eintritt in den Ruhestand Beiträge zum GKFS. Gleiches gilt für die EU als Arbeitgeber. Im Einklang mit dem Grundsatz, der auch für das Altersversorgungssystem für EU-Beamte gilt, wird das Vereinigte Königreich seinen Anteil am Beitrag aus dem EU-Haushalt zur Gesundheitsversorgung von Ruhegehaltsempfängern zahlen. Diese Zahlungen (ab Juni 2022) werden über mehrere Jahrzehnte geleistet bzw. solange, bis alle entsprechenden Verpflichtungen erfüllt sind. Wie bei den Ruhegehältern von EU-Beamten kann das Vereinigte Königreich jederzeit beschließen, die ausstehenden Verpflichtungen zu erfüllen, indem es die versicherungsmathematische Verbindlichkeit zum entsprechenden Jahresende über einen Zeitraum von fünf Jahren begleicht.

Die Verbindlichkeiten der EU im Zusammenhang mit den oben genannten Verpflichtungen für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden anhand geprüfter versicherungsmathematischer Bewertungen auf der Grundlage internationaler Standards berechnet. Der dem Vereinigten Königreich zum 31. Dezember 2020 zurechenbare Betrag beläuft sich auf 14,3 Mrd. EUR.

Dabei sollen 11 Mio. EUR vom Vereinigten Königreich im Jahresverlauf 2021 gezahlt werden; dieser Betrag bezieht sich ausschließlich auf die separaten spezifischen Altersversorgungssysteme (z. B. für Mitglieder des Europäischen Parlaments). Die verbleibenden Beträge für alle Systeme werden ab 2022 im Einklang mit den oben dargelegten Modalitäten gezahlt.

Artikel 143 und 144: Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien

Nach diesen Artikeln haftet das Vereinigte Königreich für die Eventualverbindlichkeiten der EU aus Finanzoperationen vor dem Austrittsdatum im Zusammenhang mit seinen Anleihe-, Darlehens- und

Garantietätigkeiten, sollten diese eintreten und nicht durch den Anteil des Vereinigten Königreichs an den bestehenden Garantiefonds gedeckt sein. Die EU wird dem Vereinigten Königreich die Beträge zurückerstatten, die das Vereinigte Königreich bereits zu Garantiefonds beigetragen hat und die letztendlich nicht benötigt werden.

Bei diesen Beträgen handelt es sich vorwiegend um:

• Beträge, die dem Vereinigten Königreich für seinen Anteil am Garantiefonds des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) geschuldet werden, zu dem das Vereinigte Königreich bereits durch seine Haushaltszahlungen beigetragen hat, zu dem es aber vor dem Austritt keine genehmigten Finanzoperationen gab, sodass keine Verpflichtungen für das Vereinigte Königreich bestehen – 93 Mio. EUR, die 2021 an das Vereinigte Königreich zurückzuzahlen sind;

• an das Vereinigte Königreich zu zahlende Beträge im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten – 46 Mio. EUR;

• das Vereinigte Königreich ist weiterhin verpflichtet, seinen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten der EU (Haushaltsgarantien – EFSI, Außenmandat, EFSM und andere Anleihen usw.) zu leisten, wenn diese fällig werden. Die maximale Verpflichtung des Vereinigten Königreichs beläuft sich zum Jahresende auf 12,9 Mrd. EUR – weitere Einzelheiten sind der Erläuterung 4.1 zur konsolidierten Jahresrechnung der EU zu entnehmen. Die Beträge werden nur vom Vereinigten Königreich geschuldet, wenn die Verpflichtung in der Zukunft eintritt und nicht durch einen Garantiefonds gedeckt ist. Dies wird als unwahrscheinlich erachtet.

Artikel 145: Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung

Das Vereinigte Königreich hat Anspruch auf seinen Anteil an den Nettovermögenswerten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung zum 31. Dezember 2020. Der entsprechende Anteil wird über einen Zeitraum von fünf Jahren an das Vereinigte Königreich gezahlt. Der an das Vereinigte Königreich zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 183 Mio. EUR (Rückzahlung von 37 Mio. EUR aufgrund der Verrechnung mit anderen im Jahr 2021 fälligen Beträgen). Im Zeitraum 2021-2025 werden somit jährlich 37 Mio. EUR von den vom Vereinigten Königreich geschuldeten Beträgen abgezogen.

Artikel 146: Investitionen in den EIF

Das Vereinigte Königreich hat Anspruch auf seinen Anteil an den Investitionen der EU in das eingezahlte Kapital des Europäischen Investitionsfonds (EIF), zahlbar in gleich hohen Raten über einen Zeitraum von fünf Jahren. Der an das Vereinigte Königreich zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 33 Mio. EUR. Im Zeitraum 2021-2025 werden somit jährlich 7 Mio. EUR von den vom Vereinigten Königreich geschuldeten Beträgen abgezogen.

Artikel 147: Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Rechtssachen

Das Vereinigte Königreich muss jedes Jahr seinen Anteil an den aus dem EU-Haushalt ausgezahlten Beträgen im Zusammenhang mit Rechtssachen zahlen, die sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 31. Dezember 2020 eingetreten sind. Der Anteil des Vereinigten Königreichs an Rechtssachen, die wahrscheinlich künftige Zahlungen zum Jahresende erfordern werden, beläuft sich auf schätzungsweise 46 Mio. EUR, ist aber erst dann vom Vereinigten Königreich zu zahlen, wenn die Fälle beigelegt sind und eine Zahlung zuerst von der EU geleistet wird.

5. ZUSAMMENFASSUNG DES