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Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 2

Im Dokument Stadt Warburg Kreis Höxter (Seite 3-8)

südlich der Bahntrasse in der Kernstadt von Warburg zwischen der Bahnhofstraße im Westen, der Straße In der Helle im Süden, der Straße Am Tannenwäldchen im Osten und der Bahnhofstraße im Norden aufgestellt. Der Bebauungsplan ist mit seiner öffentlichen Bekanntmachung am 25.01.1973 in Kraft getreten.

Der momentan gültige Bebauungsplan setzt im Wesentlichen Reine und Allgemeine Wohngebiete, ein Baugrundstück für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Ver-waltungsgebäude, Baugrenzen und -linien, öffentliche Grünflächen (teilweise als Spiel-platz) und die entsprechenden Erschließungsstraßen als Verkehrsfläche fest.

Das Plangebiet zur 1. Änderung befindet sich südlich der Bahnhofstraße und unmittelbar östlich der Straße Am Tannenwäldchen.

Für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 setzt der Ur-sprungsbebauungsplan momentan ein Reines Wohngebiet (WR) mit einer Grundflächen-zahl (GRZ) von 0,4, einer GeschossflächenGrundflächen-zahl (GFZ) von 0,5 bei einer maximal 1-geschossigen Bebauung in offener Bauweise (nur Einzel- und Doppelhäuser) mit einer Dachneigung von 18º-35º fest. Zusätzlich ist noch eine max. Drempelhöhe von 0,50 m vorgesehen.

Im Kreuzungsbereich der Straßen Sonnenbrede/Am Tannenwäldchen ist dort in der Ver-längerung der Sonnenbrede eine Verbindungsstraße zur Straße Alter Bahnhofsweg vor-gesehen. Im direkten Anschluss an die Verkehrsfläche in südlicher Richtung ist für das WR eine überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen in einer Größe von 15 m x 15 m als Baufenster für das Wohngebäude Hausnummer 13 und eine öffentliche Grünflä-che festgesetzt. Für die beiden weiter südlich gelegenen Wohngebäude (Hausnummern 17 und 19) ist allerdings keine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, so dass diese beiden Gebäude auf ihren Bestandsschutz festgesetzt sind.

Ein Bauherr möchte nun auf dem Flurstück 12, Flur 5, Gemarkung Warburg (Bereich des Wohngebäudes Hausnr. 13) ein modernes Einfamilienhaus mit zwei Vollgeschossen und Flachdach errichten. Die Stadt Warburg unterstützt dieses Vorhaben.

Gleichzeitig möchte die Stadt Warburg an der alten Planung der Verbindungsstraße zwi-schen den Straßen Am Tannenwäldchen und Alter Bahnhofsweg nicht mehr festhalten.

Die Festsetzung einer Verkehrsfläche in diesem Bereich ist somit entbehrlich.

Außerdem sollen die zwei weiter südlich gelegenen Wohngebäude (Hausnummern 17 und 19) planungsrechtlich abgesichert und ihnen auch eine Erweiterung ermöglicht wer-den, da diese sich momentan noch in einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche befin-den.

Insgesamt soll der Bereich östlich der Straße Am Tannenwäldchen durch die Änderung des Bebauungsplans städtebaulich neu geordnet werden.

Um dies realisieren zu können, sind die Festsetzungen des momentan gültigen Bebau-ungsplans daher für diesen Teilbereich überarbeitungsbedürftig. Sie ermöglichen z.Zt. in

diesem Bereich keine geordnete städtebauliche Entwicklung. Die Gewährleistung der wei-teren städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erfordert somit die 1. Änderung des Be-bauungsplans Nr. 10 in der Kernstadt.

Mit der Änderung des Bebauungsplans soll eine Maßnahme der Innenentwicklung ermög-licht werden. Hierunter sind eine Nachverdichtung und die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu verstehen.

2. PLANGEBIET UND UMGEBUNG

Das Plangebiet zur 1. Änderung liegt südlich der Bahnhofstraße und unmittelbar östlich der Straße Am Tannenwäldchen.

Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich ein Gartenbereich (Hausnummer 11), drei Einfamilienhäuser in eingeschossiger Bauweise mit Gartenbereich und eine gehölzbe-standene Fläche zwischen den Straßen Am Tannenwäldchen und Alter Bahnhofsweg.

Nördlich und westlich des Plangebiets schließt sich weitere Wohnbebauung in ein- bis zweigeschossiger Bebauung an. Unmittelbar südlich des Geltungsbereichs verläuft die Straße Alter Bahnhofsweg. Daran schließt sich ein weiteres Wohngebäude an, bevor die B 7 im Einschnitt verläuft. Östlich des Geltungsbereichs befindet sich ein gehölzbestan-dener Bereich bis zur Straße Alter Bahnhofsweg.

Insgesamt sind das Plangebiet und die Nachbarschaft durch die vorhandene Wohnnut-zung geprägt.

3. AUFSTELLUNGSBESCHLUSS UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH

Um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit der oben beschrie-bene Bereich möglichst kurzfristig einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuge-führt werden kann, hat der Rat der Stadt Warburg in seiner öffentlichen Sitzung am 10.10.2017 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 10, 1. Ände-rung in der Kernstadt aufzustellen.

Mit der Ausarbeitung des Entwurfes dieses Bebauungsplans ist die Abteilung Bauen und Planen des Kreises Höxter beauftragt worden. Der ca. 3.500 m² große Geltungsbereich des Bebauungsplans ist Teil der Gemarkung Warburg, Flur 5 mit den Flurstücken 61 tlw., 60 tlw., 137 tlw., 12, 14, 15 und 16.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in einer Übersichtskarte (Topographische Karte TOP 50 ohne Maßstab) und der Deutschen Grundkarte (DGK 5 ohne Maßstab) dargestellt.

4. VERHÄLTNIS ZUM FLÄCHENNUTZUNGSPLAN

und SCHUTZAUSWEISUNGEN Die im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen für ein Reines Wohngebiet und für eine öf-fentliche Grünfläche sind im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Warburg als Wohn-baufläche bzw. öffentliche Grünfläche dargestellt. Somit wird dem Entwicklungsgebot des

§ 8 Abs. 2 BauGB Rechnung getragen.

Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Landschaftsschutz-, Wasserschutz-, Heilquel-lenschutz- oder Überschwemmungsgebiet. Das Vorhandensein von Altlasten oder Altlas-tenverdachtsflächen ist nicht bekannt.

5. KONZEPT UND PLANUNG

5.1 Städtebauliche Konzeption

Durch die Änderung des Bebauungsplans soll eine nicht mehr benötigte Verbindungs-straße zurückgenommen werden, vorhandene Wohngebäude werden mit einer überbau-baren Grundstücksfläche überplant und der Neubau eines modernen Einfamilienhauses soll ermöglicht werden. Insgesamt soll der Bereich östlich der Straße Am Tannenwäld-chen durch die Änderung des Bebauungsplans städtebaulich neu geordnet werden.

Mit der Änderung des Bebauungsplans soll eine Maßnahme der Innenentwicklung ermög-licht werden. Hierunter sind eine Nachverdichtung und die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu verstehen.

5.2 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Baugestaltung In Anlehnung an den bestehenden Bebauungsplan Nr. 10 und die anschließende Wohn-bebauung wird als Art der baulichen Nutzung weiterhin ein Reines Wohngebiet (WR) fest-gesetzt. Mit der Änderung des Bebauungsplans ist allerdings auch die neue BauNVO an-zuwenden. Es folgt somit eine Umstellung von der BauNVO 1968, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10 gültig war auf die BauNVO 2017. Folglich sind nun die in § 3 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungen (Wohngebäude, Anlagen zur Kin-derbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen) allgemein und die in § 3 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen (Läden und nicht störende Handwerksbe-triebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, so-wie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kul-turelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke) ausnahmsweise zulässig.

Durch die gewählte Nutzungsart wird eine zeitgemäße ruhige Wohnbebauung ermöglicht und Rücksicht auf die vorhandene Nutzung in der Nachbarschaft genommen.

Im nördlichen Bereich, an der Nahtstelle zu der nördlich benachbarten zweigeschossi-gen Bebauung, wird eine max. II-geschossige Bebauung festgesetzt. Die Grundflächen-zahl von 0,4 erlaubt eine gute Ausnutzbarkeit der Flächen. Die GeschossflächenGrundflächen-zahl wird mit 0,8 festgesetzt. Im übrigen Bereich ist aufgrund der geringen Grundstückstiefe eine max. eingeschossige Bebauung vorgesehen. Es wird ebenfalls eine Grundflächen-zahl von 0,4

und eine GFZ von 0,4 festgesetzt.

Die Gebäude sind in offener Bauweise als Einzel- oder Doppelhaus zu errichten.

Die Höhe der baulichen Anlagen wird in den textlichen Festsetzungen geregelt.

5.3 Denkmalschutz

Es ist nicht auszuschließen, dass bei den Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bo-denfunde oder Befunde, wie Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Kno-chen, Fossilien o. ä., entdeckt werden. Diese sind nach den §§ 15 und 16 des Denkmal-schutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen der Stadt Warburg oder dem Amt für Bodendenkmalpflege in Bielefeld anzuzeigen, und die Entdeckungsstätte ist 3 Werktage im unveränderten Zustand zu erhalten. Durch den v. g. Hinweis soll sichergestellt werden, dass ggf. bisher unbekannte Bodendenkmale der Nachwelt verloren gehen. Baudenkmale sind von der Planung nicht betroffen.

5.4 Verkehrserschließung

Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Straße Am Tannenwäldchen. Der Neu-bau von Erschließungsanlagen ist nicht vorgesehen.

5.5 Versorgung

Der Anschluss der Grundstücke im Geltungsbereich an das Elektrizitäts-, Fernmelde- und Wasserversorgungsnetz der Kernstadt wird gewährleistet.

5.6 Abwasserentsorgung

Durch die Änderung des Bebauungsplans ergeben sich hinsichtlich der Abwassersituation keine Änderungen zum gültigen Bebauungsplan.

5.7 Vorbeugender Brandschutz

Aus brandschutztechnischer Sicht ist für das Baugebiet darauf hinzuweisen, dass Pflan-zungen, Möblierungen und andere Gestaltungselemente so einzurichten sind, dass eine Behinderung der Feuerwehr ausgeschlossen ist.

5.8 Artenschutz

Das Plangebiet selbst stellt sich als bebaute Fläche, Garten und Grünfläche dar. Die Flä-che ist weder als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt, noch ist sie im Landesbiotopkatas-ter des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz verzeichnet. Besonders gesetzlich geschützte Biotope (§62 LG NRW), FFH – oder Vogelschutzgebietsflächen, Naturschutzgebietsflächen oder sonstige ökologisch schutzwürdige Flächen (z.B. ge-schützte Landschaftsbestandteile) sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. Natur-denkmale liegen ebenfalls nicht im Geltungsbereich und der unmittelbaren Umgebung.

Am 12. Dezember 2007 wurde das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) novelliert und das deutsche Artenschutzrecht an europäische Vorgaben angepasst. Im BNatSchG ist festgesetzt, dass in allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind, d.h. es ist die Betroffenheit der streng geschützten Arten und der besonders geschützten Arten einschließlich der europä-ischen Vogelarten zu prüfen und die Erheblichkeit der Betroffenheit zu bewerten.

Planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten sind weder im Plangebiet noch in der unmit-telbaren Umgebung (Radius 300 m) nach dem Fachinformationssystem @linfos des LA-NUV bekannt. Außerdem handelt es sich hierbei nicht um einen wesentlichen Bestand an

mehrjährigen Bäumen oder Sträuchern. Gewässer oder mehrjährige offene Bodenstellen sind ebenfalls nicht vorhanden. Insgesamt handelt es sich hier nicht um einen bedeutsa-men Lebensraum bestimmter Tier- und Pflanzenarten. Durch das geplante Vorhaben werden keine Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäi-schen Vogelarten ausgelöst (s. Anlage ASP).

Im Dokument Stadt Warburg Kreis Höxter (Seite 3-8)