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Stadt Warburg Kreis Höxter

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Academic year: 2022

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Stadt Warburg

Kreis Höxter

Kernstadt

Bebauungsplan Nr. 10 1. Änderung

„An Bahnhofstraße und Sonnenbrede“

Begründung, textliche Festsetzungen und Hinweise

Stand November 2017

Behördenbeteiligung

Offenlegungsexemplar

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Teil A ... 2

1. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 2 2. Plangebiet und Umgebung 3 3. Aufstellungsbeschluss und räumlicher Geltungsbereich 3 4. Verhältnis zum Flächennutzungsplan 5 5. Konzept und Planung 5

5.1 Städtebauliche Konzeption ... 5

5.2 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Baugestaltung ... 5

5.3 Denkmalschutz ... 6

5.4 Verkehrserschließung ... 6

5.5 Versorgung ... 6

5.6 Abwasserentsorgung ... 6

5.7 Vorbeugender Brandschutz ... 6

5.8 Artenschutz ... 6

6. GRÜNORDNUNGMAßNAHMEN 7

6.1 Eingriffe in Natur und Landschaft ... 7

7. Durchführung 8 Teil B ... 9

Textliche Festsetzungen 9 Hinweise 9 Auszug aus dem Bebauungsplan 10

Anlage ASP 11

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Teil A

1. ANLASS FÜR DIE AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANS

Die Stadt Warburg hat von 1968 bis 1973 den Bebauungsplan Nr. 10 für einen Bereich südlich der Bahntrasse in der Kernstadt von Warburg zwischen der Bahnhofstraße im Westen, der Straße In der Helle im Süden, der Straße Am Tannenwäldchen im Osten und der Bahnhofstraße im Norden aufgestellt. Der Bebauungsplan ist mit seiner öffentlichen Bekanntmachung am 25.01.1973 in Kraft getreten.

Der momentan gültige Bebauungsplan setzt im Wesentlichen Reine und Allgemeine Wohngebiete, ein Baugrundstück für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Ver- waltungsgebäude, Baugrenzen und -linien, öffentliche Grünflächen (teilweise als Spiel- platz) und die entsprechenden Erschließungsstraßen als Verkehrsfläche fest.

Das Plangebiet zur 1. Änderung befindet sich südlich der Bahnhofstraße und unmittelbar östlich der Straße Am Tannenwäldchen.

Für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 setzt der Ur- sprungsbebauungsplan momentan ein Reines Wohngebiet (WR) mit einer Grundflächen- zahl (GRZ) von 0,4, einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 bei einer maximal 1- geschossigen Bebauung in offener Bauweise (nur Einzel- und Doppelhäuser) mit einer Dachneigung von 18º-35º fest. Zusätzlich ist noch eine max. Drempelhöhe von 0,50 m vorgesehen.

Im Kreuzungsbereich der Straßen Sonnenbrede/Am Tannenwäldchen ist dort in der Ver- längerung der Sonnenbrede eine Verbindungsstraße zur Straße Alter Bahnhofsweg vor- gesehen. Im direkten Anschluss an die Verkehrsfläche in südlicher Richtung ist für das WR eine überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen in einer Größe von 15 m x 15 m als Baufenster für das Wohngebäude Hausnummer 13 und eine öffentliche Grünflä- che festgesetzt. Für die beiden weiter südlich gelegenen Wohngebäude (Hausnummern 17 und 19) ist allerdings keine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, so dass diese beiden Gebäude auf ihren Bestandsschutz festgesetzt sind.

Ein Bauherr möchte nun auf dem Flurstück 12, Flur 5, Gemarkung Warburg (Bereich des Wohngebäudes Hausnr. 13) ein modernes Einfamilienhaus mit zwei Vollgeschossen und Flachdach errichten. Die Stadt Warburg unterstützt dieses Vorhaben.

Gleichzeitig möchte die Stadt Warburg an der alten Planung der Verbindungsstraße zwi- schen den Straßen Am Tannenwäldchen und Alter Bahnhofsweg nicht mehr festhalten.

Die Festsetzung einer Verkehrsfläche in diesem Bereich ist somit entbehrlich.

Außerdem sollen die zwei weiter südlich gelegenen Wohngebäude (Hausnummern 17 und 19) planungsrechtlich abgesichert und ihnen auch eine Erweiterung ermöglicht wer- den, da diese sich momentan noch in einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche befin- den.

Insgesamt soll der Bereich östlich der Straße Am Tannenwäldchen durch die Änderung des Bebauungsplans städtebaulich neu geordnet werden.

Um dies realisieren zu können, sind die Festsetzungen des momentan gültigen Bebau- ungsplans daher für diesen Teilbereich überarbeitungsbedürftig. Sie ermöglichen z.Zt. in

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diesem Bereich keine geordnete städtebauliche Entwicklung. Die Gewährleistung der wei- teren städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erfordert somit die 1. Änderung des Be- bauungsplans Nr. 10 in der Kernstadt.

Mit der Änderung des Bebauungsplans soll eine Maßnahme der Innenentwicklung ermög- licht werden. Hierunter sind eine Nachverdichtung und die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu verstehen.

2. PLANGEBIET UND UMGEBUNG

Das Plangebiet zur 1. Änderung liegt südlich der Bahnhofstraße und unmittelbar östlich der Straße Am Tannenwäldchen.

Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich ein Gartenbereich (Hausnummer 11), drei Einfamilienhäuser in eingeschossiger Bauweise mit Gartenbereich und eine gehölzbe- standene Fläche zwischen den Straßen Am Tannenwäldchen und Alter Bahnhofsweg.

Nördlich und westlich des Plangebiets schließt sich weitere Wohnbebauung in ein- bis zweigeschossiger Bebauung an. Unmittelbar südlich des Geltungsbereichs verläuft die Straße Alter Bahnhofsweg. Daran schließt sich ein weiteres Wohngebäude an, bevor die B 7 im Einschnitt verläuft. Östlich des Geltungsbereichs befindet sich ein gehölzbestan- dener Bereich bis zur Straße Alter Bahnhofsweg.

Insgesamt sind das Plangebiet und die Nachbarschaft durch die vorhandene Wohnnut- zung geprägt.

3. AUFSTELLUNGSBESCHLUSS UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH

Um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit der oben beschrie- bene Bereich möglichst kurzfristig einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuge- führt werden kann, hat der Rat der Stadt Warburg in seiner öffentlichen Sitzung am 10.10.2017 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 10, 1. Ände- rung in der Kernstadt aufzustellen.

Mit der Ausarbeitung des Entwurfes dieses Bebauungsplans ist die Abteilung Bauen und Planen des Kreises Höxter beauftragt worden. Der ca. 3.500 m² große Geltungsbereich des Bebauungsplans ist Teil der Gemarkung Warburg, Flur 5 mit den Flurstücken 61 tlw., 60 tlw., 137 tlw., 12, 14, 15 und 16.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in einer Übersichtskarte (Topographische Karte TOP 50 ohne Maßstab) und der Deutschen Grundkarte (DGK 5 ohne Maßstab) dargestellt.

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4. VERHÄLTNIS ZUM FLÄCHENNUTZUNGSPLAN

und SCHUTZAUSWEISUNGEN Die im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen für ein Reines Wohngebiet und für eine öf- fentliche Grünfläche sind im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Warburg als Wohn- baufläche bzw. öffentliche Grünfläche dargestellt. Somit wird dem Entwicklungsgebot des

§ 8 Abs. 2 BauGB Rechnung getragen.

Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Landschaftsschutz-, Wasserschutz-, Heilquel- lenschutz- oder Überschwemmungsgebiet. Das Vorhandensein von Altlasten oder Altlas- tenverdachtsflächen ist nicht bekannt.

5. KONZEPT UND PLANUNG

5.1 Städtebauliche Konzeption

Durch die Änderung des Bebauungsplans soll eine nicht mehr benötigte Verbindungs- straße zurückgenommen werden, vorhandene Wohngebäude werden mit einer überbau- baren Grundstücksfläche überplant und der Neubau eines modernen Einfamilienhauses soll ermöglicht werden. Insgesamt soll der Bereich östlich der Straße Am Tannenwäld- chen durch die Änderung des Bebauungsplans städtebaulich neu geordnet werden.

Mit der Änderung des Bebauungsplans soll eine Maßnahme der Innenentwicklung ermög- licht werden. Hierunter sind eine Nachverdichtung und die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu verstehen.

5.2 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Baugestaltung In Anlehnung an den bestehenden Bebauungsplan Nr. 10 und die anschließende Wohn- bebauung wird als Art der baulichen Nutzung weiterhin ein Reines Wohngebiet (WR) fest- gesetzt. Mit der Änderung des Bebauungsplans ist allerdings auch die neue BauNVO an- zuwenden. Es folgt somit eine Umstellung von der BauNVO 1968, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10 gültig war auf die BauNVO 2017. Folglich sind nun die in § 3 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungen (Wohngebäude, Anlagen zur Kin- derbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen) allgemein und die in § 3 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen (Läden und nicht störende Handwerksbe- triebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, so- wie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kul- turelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke) ausnahmsweise zulässig.

Durch die gewählte Nutzungsart wird eine zeitgemäße ruhige Wohnbebauung ermöglicht und Rücksicht auf die vorhandene Nutzung in der Nachbarschaft genommen.

Im nördlichen Bereich, an der Nahtstelle zu der nördlich benachbarten zweigeschossi- gen Bebauung, wird eine max. II-geschossige Bebauung festgesetzt. Die Grundflächen- zahl von 0,4 erlaubt eine gute Ausnutzbarkeit der Flächen. Die Geschossflächenzahl wird mit 0,8 festgesetzt. Im übrigen Bereich ist aufgrund der geringen Grundstückstiefe eine max. eingeschossige Bebauung vorgesehen. Es wird ebenfalls eine Grundflächen- zahl von 0,4

und eine GFZ von 0,4 festgesetzt.

Die Gebäude sind in offener Bauweise als Einzel- oder Doppelhaus zu errichten.

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Die Höhe der baulichen Anlagen wird in den textlichen Festsetzungen geregelt.

5.3 Denkmalschutz

Es ist nicht auszuschließen, dass bei den Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bo- denfunde oder Befunde, wie Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Kno- chen, Fossilien o. ä., entdeckt werden. Diese sind nach den §§ 15 und 16 des Denkmal- schutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen der Stadt Warburg oder dem Amt für Bodendenkmalpflege in Bielefeld anzuzeigen, und die Entdeckungsstätte ist 3 Werktage im unveränderten Zustand zu erhalten. Durch den v. g. Hinweis soll sichergestellt werden, dass ggf. bisher unbekannte Bodendenkmale der Nachwelt verloren gehen. Baudenkmale sind von der Planung nicht betroffen.

5.4 Verkehrserschließung

Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Straße Am Tannenwäldchen. Der Neu- bau von Erschließungsanlagen ist nicht vorgesehen.

5.5 Versorgung

Der Anschluss der Grundstücke im Geltungsbereich an das Elektrizitäts-, Fernmelde- und Wasserversorgungsnetz der Kernstadt wird gewährleistet.

5.6 Abwasserentsorgung

Durch die Änderung des Bebauungsplans ergeben sich hinsichtlich der Abwassersituation keine Änderungen zum gültigen Bebauungsplan.

5.7 Vorbeugender Brandschutz

Aus brandschutztechnischer Sicht ist für das Baugebiet darauf hinzuweisen, dass Pflan- zungen, Möblierungen und andere Gestaltungselemente so einzurichten sind, dass eine Behinderung der Feuerwehr ausgeschlossen ist.

5.8 Artenschutz

Das Plangebiet selbst stellt sich als bebaute Fläche, Garten und Grünfläche dar. Die Flä- che ist weder als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt, noch ist sie im Landesbiotopkatas- ter des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz verzeichnet. Besonders gesetzlich geschützte Biotope (§62 LG NRW), FFH – oder Vogelschutzgebietsflächen, Naturschutzgebietsflächen oder sonstige ökologisch schutzwürdige Flächen (z.B. ge- schützte Landschaftsbestandteile) sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. Natur- denkmale liegen ebenfalls nicht im Geltungsbereich und der unmittelbaren Umgebung.

Am 12. Dezember 2007 wurde das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) novelliert und das deutsche Artenschutzrecht an europäische Vorgaben angepasst. Im BNatSchG ist festgesetzt, dass in allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind, d.h. es ist die Betroffenheit der streng geschützten Arten und der besonders geschützten Arten einschließlich der europä- ischen Vogelarten zu prüfen und die Erheblichkeit der Betroffenheit zu bewerten.

Planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten sind weder im Plangebiet noch in der unmit- telbaren Umgebung (Radius 300 m) nach dem Fachinformationssystem @linfos des LA- NUV bekannt. Außerdem handelt es sich hierbei nicht um einen wesentlichen Bestand an

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mehrjährigen Bäumen oder Sträuchern. Gewässer oder mehrjährige offene Bodenstellen sind ebenfalls nicht vorhanden. Insgesamt handelt es sich hier nicht um einen bedeutsa- men Lebensraum bestimmter Tier- und Pflanzenarten. Durch das geplante Vorhaben werden keine Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäi- schen Vogelarten ausgelöst (s. Anlage ASP).

6. GRÜNORDNUNGMAßNAHMEN

6.1 Eingriffe in Natur und Landschaft

Durch die Aufstellung eines Bebauungsplans werden in der Regel Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Die dadurch vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft sind grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 1a BauGB auszugleichen. Ein Ausgleich ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB jedoch nicht erforderlich. Die Eingriffe gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Im vorliegen- den Fall wird allerdings ein möglicher Eingriff durch den Wegfall der Verbindungsstraße und die Festsetzung als Reines Wohngebiet bzw. als öffentliche Grünfläche verhindert.

Dies wird im Rahmen einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, die sich nur auf die Fläche der momentan noch festgesetzten Verbindungsstraße bezieht, berechnet.

Die Bilanzierung wird auf der Grundlage der numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, herausgegeben vom LANUV, erarbeitet.

Ausgangszustand des Untersuchungsraumes

Flächenart Fläche (m²) Grundwert Einzelflächenwert

(Spalte 2 x Spalte 3)

Verkehrsfläche 754 0 0

754 0

Zustand des Untersuchungsraumes gem. den Festsetzungen des Bebauungsplans

Flächenart Fläche (m²) Grundwert Einzelflächen-

wert

(Spalte 3 x Spalte 4)

Öffentliche Fläche:

Öffentliche Grünfläche

(Grünanlage mit Baumbestand

392 5 1.960

Private Fläche:

Reines Wohngebiet (nicht überbaubare Grundstücksfläche)

362

Hausgarten 326 3 978

Zuwegung 36 1 36

754 2.974

Gesamtbilanz

Nach der Bilanzierung ergibt sich ein Überschuss von +2.974 Punkten, welche dem Ökokonto der Stadt Warburg gutgeschrieben werden.

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7. DURCHFÜHRUNG

Der Aufstellung dieses Bebauungsplans liegen die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),zuletzt ge- ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) und den hierzu er- gangenen Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen zugrunde.

Das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 wird gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Mit der Änderung des Bebauungsplans soll eine Maßnahme der Innenentwicklung ermöglicht werden. Hierunter sind eine Nachverdich- tung und die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu verstehen.

Der vorliegende Bebauungsplan setzt eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO fest, die weniger als 20.000 m² beträgt. Der Bebauungsplan begründet auch keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nach dem UVPG oder nach Landes- recht. Eine Beeinträchtigung von FFH-Gebieten oder Vogelschutzgebieten ist nicht gege- ben.

Höxter, den 06.11.2017 Warburg, den

KREIS HÖXTER STADT W ARBURG

Der Landrat Der Bürgermeister

- Abteilung Bauen und Planen - Im Auftrag:

Michael Engel

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Teil B

Textliche Festsetzungen :

gem. § 9 Baugesetzbuch, § 86 Landesbauordnung NW

Art der baulichen Nutzung

1. Festgesetzt wird ein Reines Wohngebiet (WR) i.S. von § 3 (BauNVO).

Zur Art der baulichen Nutzung wird gem. § 3 BauNVO Folgendes bestimmt:

allgemein zulässig:

-

Wohngebäude und

-

Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

ausnahmsweise zulässig:

-

Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes und

-

sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets die- nende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke

Zu den nach § 3 Abs. 2 BauNVO sowie den §§ 2, 4 bis 7 BauNVO zulässigen Wohngebäuden ge- hören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baugestaltung, Nebenanlagen

2. Die in diesem Bebauungsplan festgesetzte Höhe ist die max. Gebäudehöhe. Als max. Ge- bäudehöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche im rechnerischen Mittel bis zum höchs- ten Punkt des Gebäudes. Bei hängigem Gelände gilt das Maß von der Geländeoberfläche im rechnerischen Mittel an der zum Hang orientierten Gebäudeseite (hangaufwärts) bis zum höchsten Punkt des Gebäudes. Die max. Gebäudehöhe beträgt im WR II 10 m und im WR I 8 m. Bei der Errichtung von haustechnischen Nebenanlagen, wie Schornsteinen, Antennen- anlagen, Klimatechnik o.ä., sind hinsichtlich der festgesetzten Gebäudehöhe Ausnahmen zulässig. Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche, im Übrigen die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung ergibt.

3. Im Geltungsbereich sind im Rahmen der offenen Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.

4. Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sind gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 4 BauGB auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Ausgenommen hiervon sind lediglich Elektri- zitäts- und Fernmeldeverteilerschränke, Trafostationen sowie Nebenanlagen bis insgesamt 30 m³ umbauten Raum pro Baugrundstück.

5. Garagen und Carports sind auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

Hinweise:

1. Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (Tonscherben, Metallfun- de, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien u.ä.) entdeckt werden, ist nach den §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die Entdeckung unverzüglich der Stadt War- burg oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, Bielefeld, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte 3 Werktage im unveränderten Zustand zu erhalten.

2. Nach den bisherigen Erfahrungen ist nicht auszuschließen, dass im Geltungsbereich dieses Bebauungs- plans Munitions-Einzelfundstellen auftreten können. Aus diesem Grunde sind Erdarbeiten mit entspre- chender Vorsicht auszuführen. Sollte bei den Erdarbeiten Munition aufgefunden werden bzw. verdächtige

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Gegenstände oder Bodenverfärbungen auftreten, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit unverzüglich ein- zustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe bei der Bezirksregierung Arnsberg mit Sitz in Hagen zu benachrichtigen.

Auszug aus dem Bebauungsplanentwurf

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Anlage ASP

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