• Keine Ergebnisse gefunden

Anlageninterne Brände und Explosionen

9. E REIGNISANALYSE

9.3 Ereignisse durch Einwirkungen von innen

9.3.4 Anlageninterne Brände und Explosionen

Anlageninterner Brand mit Auswirkungen auf zur BE-Lagerbeckenkühlung benötigte Systeme Das Ereignis entspricht hinsichtlich Ereignisablauf und Systemumfang zur Ereignisbeherrschung dem bisher genehmigten Stand für den Leistungsbetrieb. Systeme wie z. B. Beckenkühlsysteme oder Zwi-schenkühlsysteme sind in dem zur Nachkühlung benötigten Umfang redundant vorhanden und durch räumliche Trennung gegen Auswirkungen durch anlageninterne Brände geschützt.

Durch eine Reihe von technischen und administrativen Vorsorgemaßnahmen wird im KKI 2 die Ein-trittshäufigkeit von Bränden deutlich reduziert sowie eine frühzeitige Erkennung und Bekämpfung si-chergestellt. Zu diesen Vorsorgemaßnahmen zählen unter anderem bauliche Brandschutzmaßnahmen wie die Unterteilung der Gebäude in Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte, die Kapse-lung bzw. der Einschluss der Brandlasten, die Minimierung potenzieller Zündquellen sowie das Vor-handensein von Brandmeldeeinrichtungen, Lösch- und Entrauchungsanlagen.

Aufgrund der genannten Vorsorgemaßnahmen sind Auswirkungen dieses Ereignisses radiologisch nicht relevant.

Anlageninterne Explosionen

Wasserstoff aus der Radiolyse fällt als Hauptgefährdungsträger für Explosionen im Restbetrieb nicht mehr an. Weiterhin wurden die Wasserstoffvorräte auf der Anlage, die während des Leistungsbetriebs unter anderem zur Generatorkühlung notwendig waren, entfernt. Für die weiterhin verwendeten technischen Gase werden die einschlägigen Normen zur Verwendung und Lagerung eingehalten. Die im Restbetrieb verbleibenden Dieselkraftstoffe und Schmierstoffe besitzen so hohe Flammpunkt-tem-peraturen, dass eine Bildung von explosiven Gas/Luft-Gemischen nicht auftritt. Ansonsten werden keine nennenswerten Mengen brennbarer Flüssigkeiten mit niedrigen Flamm-punkten im Anlagenbe-reich gelagert.

Die Folgen von Druckbeanspruchungen im Schaltanlagengebäude aufgrund eines Kurzschlusses (Stör-lichtbogen) an den 10-kV-Schaltanlagen führen nahezu ohne Verzögerung zu einer Abschaltung der betroffenen Schaltanlage und bleiben auf eine Redundanz beschränkt. Die Räume der Schaltanlagen besitzen zudem jeweils eine Druckentlastungsöffnung.

Eine Explosion mit radiologisch relevanter Freisetzung ist daher ausgeschlossen.

Filterbrände

Ein Brand von Aerosolfiltern oder der Aktivkohle aus den Jodfiltern in den stationären Lüftungsanlagen mit relevanten Freisetzungen radioaktiver Stoffe ist aufgrund der umfangreichen Vorsorge gegen Brände in der Anlage hinreichend unwahrscheinlich bzw. in seiner Ausbreitung und Dauer stark be-grenzt. Die getroffenen Vorsorgemaßnahmen umfassen neben Brandmeldeeinrichtungen insbeson-dere automatisch schließende Brandschutzklappen in den Lüftungskanälen, die Reduzierung von Brandlasten und die Vermeidung von Zündquellen in räumlicher Nähe zu Aerosol- und Jodfiltern. Zu-sätzlich werden die Brandlasten mit der Entfernung der Aktivkohle aus den Jodfiltern weiter reduziert.

Daher sind die Auswirkungen dieses Ereignisses radiologisch nicht relevant.

Des Weiteren sollen im Restbetrieb mobile Filteranlagen zum Einsatz kommen. Brände im Bereich die-ser mobilen Filteranlagen können aufgrund des vor Ort tätigen Personals und der vorhandenen Brand-schutzmaßnahmenfrühzeitig erkannt und bekämpft werden

Im Sinne einer überobligatorischen Betrachtung wurde dennoch untersucht, wie hoch bei Ausfall aller aktiven und passiven Brandschutzeinrichtungen und -maßnahmen die radiologischen Auswirkungen von Filterbränden mobiler Filteranlagen wären. Extrem konservativ wurde hierbei unterstellt, dass es zu einer vollständigen Freisetzung der auf dem Filter abgelagerten Aktivität (Aktivitätsquelle: Zerle-gung des hoch aktivierten Reaktordruckbehälters) über den Kamin kommt (d.h. keine Ablagerung im Gebäude/Lüftungskanälen, vollständige Verbrennung/Aufwirbelung des Filterinventars). In diesem Fall ergäbe sich eine maximale potentielle Effektivdosis von 0,27 mSv für die Bevölkerungsgruppe der Säuglinge (<1a).

Brand in einer Lüftungszentrale

In den Lüftungszentralen der einzelnen nuklearen Lüftungssysteme sind die jeweils redundanten Lüf-ter ohne räumliche Trennung aufgestellt. Bei einem Brand in einer Lüftungszentrale, verursacht z. B.

durch Heißlaufen eines Lüfters, ist aufgrund der räumlichen Anordnung nicht auszuschließen, dass alle Lüfter dieser Lüftungszentrale vom Brand betroffen sind und ausfallen. Die Folgen eines solchen Bran-des entsprechen damit denen eines Ausfalls aller Lüfter eines Lüftungssystems, wie es zum Ereignis

„Ausfall bzw. Störungen von Lüftungsanlagen“ beschrieben wird.

Kabelbrand

Das Entstehen von Kabelbränden durch Kurzschlüsse infolge defekter Isolierungen oder anderer Ein-flüsse, die sich bei der Durchführung von Abbaumaßnahmen ergeben können, kann nicht gänzlich aus-geschlossen werden. Durch die in der Anlage vorhandenen Brandmeldeeinrichtungen werden Kabel-brände jedoch frühzeitig erkannt. Kabelkanäle, Kabelschächte und Kabelböden sind mit Feuerlöschanlagen ausgerüstet. Darüber hinaus bleiben die vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen auch im Restbetrieb erhalten.

Eine Freisetzung relevanter Mengen radioaktiver Stoffe mit den Brandgasen bei unterstellten Kabel-bränden im Kontrollbereich ist nicht zu besorgen. Die Kabel selbst sind nicht oder nur sehr gering kon-taminiert.

Daher sind radiologische Auswirkungen dieses Ereignisses ausgeschlossen.

Brand im Bereich der Reststoff- und Abfallbehandlung

Brennbare radioaktive Abfälle werden im Wesentlichen im Reststoffbehandlungszentrum (RBZ) ge-sammelt, sortiert und behandelt. Das RBZ wird in bestehenden Räumlichkeiten (mit vorhandener Inf-rastruktur) sowie in den entsprechend freigeräumten Bereichen des Kontrollbereichs eingerichtet wer-den. Planung und Errichtung des RBZ erfolgen in Anlehnung an die brandschutztechnischen Anforderungen des kerntechnischen Regelwerkes, so dass die Entstehungswahrscheinlichkeit von lo-kalen Zufallsbränden gering sein wird. Die für den Leistungsbetrieb ausgelegten und installierten, ak-tiven und passiven Brandschutzeinrichtungen werden auch bei Raumnutzungsänderung soweit erfor-derlich weiter genutzt bzw. den neuen Anforderungen angepasst.

Durch die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen und -maßnahmen werden Brandereignisse im Be-reich der Reststoff- und Abfallbehandlung beherrscht, so dass relevante radiologische Auswirkungen vermieden werden.

Brand auf dem Kraftwerksgelände

Ein Brand auf dem Kraftwerksgelände wurde hinsichtlich möglicher Folgen für relevante Anlagenteile und Systeme im Rahmen des bisherigen Betriebs betrachtet. Für Restbetrieb und Abbau ergeben sich keine neuen Aspekte, die zusätzlich zu berücksichtigen wären. Relevante Brandlasten auf dem Kraft-werksgelände während des Restbetriebs sind z. B. die Ölmengen in der Maschinentrafoanlage und in der Fremdnetztrafoanlage. Die Auswirkungen eines Brandes in einer dieser Anlagen auf Gebäude und

Einrichtungen mit Systemen, die zur Kühlung der Brennelemente benötigt werden, werden durch aus-reichende Abstände zwischen Gebäude und Brandlast oder durch ausreichend feuerwiderstandsfähige Bauteile vermieden oder begrenzt. Die Gebäudestrukturen sind für die dabei auftretenden Tempera-turbelastungen ausgelegt.

Der Brand eines Transportfahrzeugs auf dem Kraftwerksgelände ist durch die genannten relevanten Brandlasten aufgrund der begrenzten Brandlast des Transportfahrzeugs mit abgedeckt. Dies gilt auch für die neu auf dem Kraftwerksgelände zu verlegende Erdgasleitung. Bedingt durch den ausreichenden Abstand der geplanten neuen Energieversorgung (BHKW und/oder Heizkessel) zu relevanten Systemen sind Auswirkungen durch Brand der neuen Energieversorgung nicht zu besorgen.

Daher sind radiologische Auswirkungen dieses Ereignisses ausgeschlossen.

Brand einer Pufferlagerfläche außerhalb des Kontrollbereichs

Brennbare radioaktive Reststoffe und Abfälle werden in verschlossenen Abfallbehältern, wie z. B.

Stahlblechcontainern, aufbewahrt. In diesen befinden sich keine selbstentzündlichen oder explosiven Stoffe und im Lagerbereich sind keine Materialien vorhanden, die eine entsprechende Wärmemenge freisetzen können, welche die Schutzfunktion dieser gelagerten Abfallbehälter beeinträchtigen kann (geplante Pufferlagerung). Damit sind die radioaktiven Reststoffe und radioaktiven Abfälle in ver-schlossenen Abfallbehältern gemäß „ESK-Leitlinien für die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung“ /29/ als nicht brennbar einzustufen.

Auch die neu zu errichtende Energieversorgung (BHKW und/oder Heizkessel) und die neu zu verle-gende Erdgasleitung reichen durch ihren Abstand zu den Pufferlagerflächen bzw. durch technische Vorkehrungen nicht für ein Stützfeuer.

Die Aufenthaltszeit von Fahrzeugen wird auf ein Minimum reduziert. Ein Fahrzeugbrand wird unmit-telbar bekämpft, so dass nicht mit einer Freisetzung radioaktiver Stoffe aus Behältern auf dem Trans-portfahrzeug sowie auf der Pufferlagerfläche zu rechnen ist.

Damit ist dieses Ereignis auch in Bezug auf die vorgesehenen Pufferlagerflächen aus der weiteren Be-trachtung ausgeschlossen.