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Anlässe für Nachrichten nach § 72 AufenthV

Im Dokument XAusländer 1.3.2 Spezifikation (Seite 176-179)

UND A USLÄNDERBEHÖRDEN

6.6 Nachrichten von Meldebehörden an Ausländerbehörden

6.6.2 Anlässe für Nachrichten nach § 72 AufenthV

Nachfolgend werden zu jedem Anlass die zu sendenden Nachrichten beschrieben, ohne im Einzelnen auf die inhaltliche Gestaltung einzugehen. Zur besseren Verständigung mit den Kollegen des Meldewesens wurden jeweils diejenigen Nachrichten aus dem Entwurf der XMeld-Version 1.4 benannt, die aus heutiger Sicht für die Gestaltung der Nachrichten von Melde- an Ausländerbehörden genutzt werden können. Die Nennung hat vorläufigen Charakter und ist nicht verbindlich, weil die Abdeckung der Informationsbedarfe noch geprüft werden muss.

Auch ist es denkbar, dass sich die beiden betroffenen Standards im Rahmen der konkreten Gestaltung für spezifische Nachrichten entscheiden, die kaum optionale Felder enthalten. Diese erfordern weniger textuelle Erläuterungen und müssen nicht durch aufwändige Beispiele und Testnachrichten konkretisiert werden.

Folgende Anlässe für Nachrichten nach § 72 AufenthV sind vorgegeben:

• Anmeldung

• Abmeldung

• Änderung der Hauptwohnung

• Änderung des Familienstands

• Namensänderung

6.6 Nachrichten von Meldebehörden an Ausländerbehörden Seite 176

• Änderung der Staatsangehörigkeit

• Geburt

• Tod

Aus Sicht des Ausländerwesens ist zusätzlich zu den in § 72 AufenthV explizit vorgesehenen Inhalten die Übermittlung von Änderungen des Geschlechtes erforderlich (siehe Abschnitt 6.6.2.8 auf Seite 177).

6.6.2.1 Anmeldung

Gem. § 72 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV

Die Meldebehörde teilt der zuständigen Ausländerbehörde mit, wenn ein Ausländer seine Haupt- oder alleinige Wohnung in ihrem Zuständigkeitsbereich genommen hat. Dies ist bei Zuzug aus dem In- oder Ausland der Fall.

Es ist die Nachricht MBABH.Anmeldung.030101 (Abschnitt 6.6.3.2 auf Seite 189) zu verwenden.

6.6.2.2 Abmeldung

Gem. § 72 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV

Wenn ein Ausländer seine Haupt- oder alleinige Wohnung im Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde aufgegeben hat, teilt die Meldebehörde dies und den Grund der Abmeldung (z.B. Weg-zug in eine andere Gemeinde, ins Ausland, nach unbekannt) der zuständigen Ausländerbehörde mit.

Es ist die Nachricht MBABH.Abmeldung.030102 (Abschnitt 6.6.3.3 auf Seite 190) zu verwenden.

6.6.2.3 Hauptwohnung

Gem. § 72 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV

In diesem Zusammenhang lösen folgende Sachverhalte eine Nachricht aus:

HW wird NW oder NW wird HW, beide in unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen der Meldebehörden

Im Meldewesen handelt es sich hierbei um einen Statuswechsel. Da im Ausländerwesen die Nebenwohnung nicht übermittelt wird, wird dies durch die Nachrichten MBABH.Anmeldung.030101 (Abschnitt 6.6.3.2 auf Seite 189) und MBABH.Abmeldung.030102 (Abschnitt 6.6.3.3 auf Seite 190) mitgeteilt.

HW wird NW oder NW wird HW, beide innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer MB

Die Meldebehörde unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde über die neue HW (Sta-tustausch von HW und NW in einer Gemeinde).

Es ist die Nachricht MBABH.Hauptwohnung.030103 (Abschnitt 6.6.3.4 auf Seite 191) zu ver-wenden.

Eine neue HW/AW im Zuständigkeitsbereich der gleichen MB wird genommen

Die Meldebehörde unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde über die neue HW (Umzug innerhalb einer Gemeinde).

Es ist die Nachricht MBABH.Hauptwohnung.030103 (Abschnitt 6.6.3.4 auf Seite 191) zu ver-wenden.

Änderung des regionalen Bezugssystems (Adressumbenennung)

Ein oder mehrere Bestandteile der Anschrift der Hauptwohnung ändern sich durch externe Einflüsse (neue Postleitzahlen, neuer Gemeindeschlüssel, Straßenumbenennungen, Änderung der Hausnummer etc.). Die Meldebehörde unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde über die neue Adresse der HW.

Es ist die Nachricht MBABH.Hauptwohnung.030103 (Abschnitt 6.6.3.4 auf Seite 191) zu ver-wenden.

6.6 Nachrichten von Meldebehörden an Ausländerbehörden Seite 177

6.6.2.4 Familienstand

Gem. § 72 Abs. 1 Nr. 4 AufenthV

Es können nicht alle möglichen Änderungen des Familienstandes übermittelt werden, denn die o. g.

Rechtsgrundlage sieht nur die Benachrichtigung im Falle von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe sowie die Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor.

Im Fall des Todes eines Ehe- oder Lebenspartners darf derzeit keine Benachrichtigung erfolgen (gemäß

§ 72 Abs. 1 Nr. 4). Durch die fehlende Information der Ausländerbehörde kann es eintreten, dass ein Aufenthalt auf einem nicht zutreffenden Aufenthaltszweck begründet wird. Zusätzlich entsteht eine Ab-weichung der Inhalte von Ausländerdatei A und Ausländerzentralregister (AZR) gegenüber dem Melde-register.

Es ist die Nachricht MBABH.Familienstand.030104 (Abschnitt 6.6.3.5 auf Seite 192) zu verwenden.

6.6.2.5 Namensänderung Gem. § 72 Abs. 1 Nr. 5 AufenthV

Es werden alle Änderungen und Korrekturen von Namen übermittelt. Dabei werden lediglich Korrektur und Änderung als Anlass unterschieden, eine weitere Differenzierung erfolgt nicht.

Es ist die Nachricht MBABH.Name.030105 (Abschnitt 6.6.3.6 auf Seite 193) zu verwenden.

6.6.2.6 Staatsangehörigkeit Gem. § 72 Abs. 1 Nr. 6 AufenthV

Die Meldebehörde übermittelt Berichtigungen und Änderungen des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses, soweit sie nicht durch Übermittlungen der Staatsangehörigkeitsbehörde nach § 73 Auf-enthV abgedeckt sind.

Es ist die Nachricht MBABH.Staatsangehoerigkeit.030106 (Abschnitt 6.6.3.7 auf Seite 194) zu ver-wenden.

6.6.2.7 Geburt

Gem. § 72 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV

Es ist die Nachricht MBABH.Geburt.030107 (Abschnitt 6.6.3.8 auf Seite 195) zu verwenden.

6.6.2.8 Geschlecht

Grundlagen der Übermittlung sind folgende Vorschriften:

• § 72 Abs. 1 Nr. 5 AufenthV (Namensänderung)

• § 72 Abs. 2 Nr. 1 b AufenthV (Übermittlung des Geschlechtes bei Anmeldung)

• § 72 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV (Geburt)

Sie zeigen, dass der Gesetzgeber die Übermittlung des korrekten Geschlechtes vorgesehen hat. Dies konnte nach damaliger Gesetzeslage nur bei Neuanmeldung und Geburt erfolgen. Aus heutiger Sicht sind auch die Korrektur und die Änderung des Geschlechtes abgedeckt.

Anwendungsfälle sind:

• Das zuvor ungeklärte Geschlecht eines Ausländers wurde bestimmt und im Melderegister dokumen-tiert.

• In Folge einer Geschlechtsumwandlung ist ein anderes Geschlecht für den Ausländer im Melderegis-ter eingetragen worden.

• Ein Fehler bei der Eintragung des Geschlechtes ist korrigiert worden.

Es ist die Nachricht MBABH.Geschlecht.030108 (Abschnitt 6.6.3.9 auf Seite 196) zu verwenden.

6.6 Nachrichten von Meldebehörden an Ausländerbehörden Seite 178

6.6.2.9 Tod

Gem. § 72 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV

Es ist die Nachricht MBABH.Tod.030109 (Abschnitt 6.6.3.10 auf Seite 197) zu verwenden.

Im Dokument XAusländer 1.3.2 Spezifikation (Seite 176-179)