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Anlässe für Nachrichten nach § 90 a AufenthG

Im Dokument XAusländer 1.3.2 Spezifikation (Seite 156-159)

UND A USLÄNDERBEHÖRDEN

6.5 Nachrichten von Ausländerbehörden an Meldebehörden

6.5.1 Anlässe für Nachrichten nach § 90 a AufenthG

Die Anlässe für Nachrichten nach § 90 a AufenthG sind eine Teilmenge der Anlässe aus § 72 Abs. 1 AufenthV:

• Anmeldung

• Abmeldung

• Änderung des Familienstands

• Namensänderung

• Änderung der Staatsangehörigkeit

• Geburt

• Änderung des Geschlechtes

• Tod

6.5 Nachrichten von Ausländerbehörden an Meldebehörden Seite 156

Sofern bei einem Nachrichtenanlass bereits eine Benachrichtigung der Meldebehörde durch eine ande-re Behörde gewährleistet ist, wird keine Nachricht im Rahmen von XAusländer vorgesehen. Dies ist z.

B. bei Geburten im Inland der Fall, denn hier benachrichtigt das Standesamt die Meldebehörde.

6.5.1.1 Anmeldung

In der Regel werden Ausländerbehörden tätig, nachdem ein meldepflichtiger Ausländer sich angemeldet hat. Dann liegen im Melderegister diejenigen Informationen vor, die auch in die Ausländerdatei A über-nommen werden. Eine Nachricht an die Meldebehörde ist daher nicht erforderlich.

Nur wenn ein Ausländer im Laufe seines Aufenthaltes meldepflichtig wird (z. B. wenn ein Tourist einen dauerhaften Aufenthalt anstrebt) und die Ausländerbehörde als Erste Kenntnis von seinem gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist es erforderlich, die Meldebehörde über den Zuzug zu informieren.

6.5.1.2 Abmeldung

Hier wird zwischen dauerhafter Ausreise und Wegzug (im Bundesgebiet, nach Unbekannt) unter-schieden:

6.5.1.2.1 Wegzug

In der Regel wird bei einem Wohnortwechsel im Bundesgebiet die Wegzugsmeldebehörde durch die neu zuständige Meldebehörde im Rahmen des Rückmeldeprozesses informiert. Zwischen beiden findet dabei ein Datenabgleich statt. Eine XAusländer-Nachricht kann daher entfallen.

Meldet sich die weggezogene Person nicht neu an und die bisher örtlich zuständige Ausländerbehörde erhält davon Kenntnis (z. B. weil Post nicht zugestellt werden kann oder die Aufenthaltserlaubnis abläuft und die Person nicht zur Verlängerung kommt), löst sie manuell eine entsprechende XAusländer-Nachricht an ihre örtlich zuständige Meldebehörde aus.

6.5.1.2.2 Dauerhafte Ausreise

Die Ausländerbehörde informiert die Meldebehörde, sobald sie Kenntnis davon erlangt, dass ein Aus-länder aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, ohne sich abzumelden (insbesondere bei Abschiebungen).

Bei Eingabe des Abschiebungsdatums oder der nachgewiesenen freiwilligen Ausreise ist eine ent-sprechende Nachricht zu erzeugen.

Der Aufenthaltstitel erlischt bei einer Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund oder einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer ( § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthV). Bei Erfassung dieses Tatbestandes entscheidet die Sachbearbeitung, ob eine Nachricht an die Meldebehörde erzeugt werden soll. Dies ist wichtig, weil in etwa der Hälfte der Fälle das Erlöschen des Aufenthaltstitels durch auf Dauer angelegte Ausreise (mehr als 6 Monate) erst im Nachhinein (nach der Wiedereinreise) festgestellt wird und dann eine Information der Meldebehörde nicht mehr sinnvoll ist.

6.5.1.2.3 Unterschiedliche Auffassung zur “Dauerhaftigkeit” der Ausreise

In Melde- und Ausländerrecht bestehen unterschiedliche Vorstellungen von der Auslösung einer Abmeldung. Diese basieren auf unterschiedlichen Definitionen von “Dauerhaftigkeit” der Ausreise in beiden Bereichen (z. B. Kinder, die zum Schulbesuch im Ausland weilen, Ableistung der Wehrpflicht, Ar-beitsaufenthalt).

Meldebehörde: Wohnung ist nicht aufgegeben, daher kann die betroffene Person nicht abgemeldet wer-den. Ausländerbehörde: Erlöschenstatbestand nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 + 7 AufenthG ist eingetreten (nicht nur vorübergehende Ausreise, Ausreise für länger als sechs Monate).

Die Registerübereinstimmung kann in diesen Fällen nicht hergestellt werden, wenn die unter-schiedlichen Sichten aufrecht erhalten werden.

Da eine Rechtsharmonisierung nicht zu erwarten ist, wird eine gesonderte interne Kennzeichnung vor-geschlagen, solange dauerhafte Abweichungen zwischen Melde- und Ausländerdaten bestehen.

6.5 Nachrichten von Ausländerbehörden an Meldebehörden Seite 157

6.5.1.3 Änderung des Familienstands

Sofern der Ausländer in der Ausländerbehörde eine deutsche Urkunde / ein deutsches Urteil / einen deutschen Beschluss zur Familienstandsänderung vorlegt, ist keine Nachricht an die zuständige Meldebehörde auszulösen. Die Benachrichtigung erfolgt in diesen Fällen durch die direkt beteiligten Behörden / Gerichte.

Ist das vorgelegte Dokument ausländischen Ursprungs, wird die Meldebehörde benachrichtigt, sobald die Prüfung des Sachverhaltes abgeschlossen ist. Die Benachrichtigung kann erfolgen, sobald in der Ausländerdatei A der Familienstand verändert wird.

6.5.1.4 Namensänderung

Legt ein Ausländer in der Ausländerbehörde einen Pass mit verändertem Namen vor, so teilt die Aus-länderbehörde die Änderung des Namens der Meldebehörde automatisch mit.

Änderungen des Namens nach deutschem Recht teilt die Ausländerbehörde der Meldebehörde nicht mit, weil die Benachrichtigung direkt vom Standesamt erfolgt.

6.5.1.5 Änderung der Staatsangehörigkeit

Legt der Ausländer erstmalig in der Ausländerbehörde einen Nachweis über den Besitz einer (weiteren/

anderen) Staatsangehörigkeit (z. B. Pass) vor, so teilt die Ausländerbehörde die veränderte oder zusätz-liche Staatsangehörigkeit automatisch der Meldebehörde mit.

6.5.1.6 Änderung des Geburtsdatums oder -ortes

Legt ein Ausländer in der Ausländerbehörde einen Pass mit veränderten Angaben zur Geburt vor, so teilt die Ausländerbehörde diese Änderungen der Meldebehörde automatisch mit.

6.5.1.7 Änderung des Geschlechtes

Wenn die Änderung des Geschlechtes durch die Entscheidung einer deutschen Behörde anerkannt wurde, informiert diese die zuständige Meldebehörde. Eine Nachricht der Ausländerbehörde entfällt daher.

Legt ein Ausländer in der Ausländerbehörde einen Pass mit verändertem Geschlecht vor, so teilt die Ausländerbehörde diese Änderung der Meldebehörde automatisch mit.

Eine Information der Meldebehörde erfolgt nicht, wenn das Geschlecht geändert wurde und kein behördliches Dokument darüber vorliegt. In diesem Fall fehlt der Meldebehörde die Grundlage für eine Änderung der Personalien.

6.5.1.8 Tod

Wird in der Ausländerbehörde aufgrund von Angaben Dritter ein Todesfall in der Ausländerdatei A eingetragen und ist noch keine Meldung nach § 72 AufenthV von der Meldebehörde eingegangen, muss die Ausländerbehörde davon ausgehen, dass die Meldebehörde noch nicht von Dritten über den Todes-fall unterrichtet wurde. Um sicherzustellen, dass der Sachverhalt der Meldebehörde baldmöglichst zur Kenntnis gelangt, wird in diesem Fall eine automatisierte Nachricht erzeugt. Dabei wird in Kauf genom-men, dass es zu Doppelmeldungen von unterschiedlichen Verwaltungsfachbereichen (Ausländer-behörde, Standesamt, Nachlassgericht) an die Meldebehörde kommen kann.

6.5.1.9 Erkenntnis über Abweichungen im Melderegisterinhalt

Erkennt die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Unrichtigkeiten oder Unvoll-ständigkeiten in den Melderegisterinhalten, so teilt sie der Meldebehörde den korrekten Inhalt ihrer Aus-länderdatei A unter Verwendung der jeweiligen Nachricht mit.

Wird erkannt, dass zu einer Person mehrere Datensätze vorhanden sind, löst sie eine bilaterale Klärung aus.

6.5 Nachrichten von Ausländerbehörden an Meldebehörden Seite 158

6.5.1.10 Keine Nachricht an die Meldebehörde

In folgenden Fällen wird von der Ausländerbehörde keine Nachricht an die Meldebehörde versendet.

6.5.1.10.1 Statuswechsel der Wohnung

Von der Änderung der Hauptwohnung eines Ausländers erfährt die Ausländerbehörde selbst über die Meldebehörde. Eine entsprechende Nachricht an die Meldebehörde erübrigt sich daher.

Die Meldebehörde stellt in eigener Zuständigkeit den Status einer Wohnung als Haupt- oder Nebenwoh-nung fest.

6.5.1.10.2 Geburt

Da die Geburt im Bundesgebiet durch das Standesamt beurkundet wird und von dort eine ent-sprechende Nachricht an die Meldebehörde gesandt wird, entfällt die Notwendigkeit einer Nachricht sei-tens der Ausländerbehörde an die Meldebehörde.

Geburten im Ausland werden von der Ausländerbehörde nicht als Geburt sondern ggf. als Zuzug (Anmeldung siehe Abschnitt 6.5.1.1 auf Seite 156) verarbeitet.

Im Dokument XAusländer 1.3.2 Spezifikation (Seite 156-159)