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§ 119 Rechtfertigende Indikation

(1) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt oder Zahnarzt hat neben der Einhaltung der Anforderun-gen nach § 83 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes zu prüfen, ob es sich bei der vorgesehenen Anwendung ioni-sierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe um ein

aner-kanntes Verfahren nach den Erfordernissen der medizini-schen Wissenschaften oder um einen Heilversuch han-delt, dessen Durchführung durch den Arzt oder Zahnarzt besonders zu begründen ist.

(2) Eine rechtfertigende Indikation ist auch dann zu stellen, wenn eine Anforderung eines überweisenden Arz-tes oder ZahnarzArz-tes vorliegt.

(3) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt oder Zahnarzt hat vor der Anwendung, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt oder Zahnarzt, die verfügbaren Informationen über bisherige medizinische Erkenntnisse heranzuziehen, um jede unnö-tige Exposition zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist die zu untersuchende oder zu behandelnde Person über frühere Anwendungen ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe, die für die vorgesehene Anwendung von Bedeu-tung sein können, zu befragen.

§ 120 Schutz von besonderen Personengruppen (1) Der anwendende Arzt oder Zahnarzt hat vor einer Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe gebärfähige Personen, erforderlichenfalls in Zu-sammenarbeit mit einem überweisenden Arzt, zu befra-gen, ob eine Schwangerschaft besteht oder bestehen könnte. Bei bestehender oder nicht auszuschließender Schwangerschaft ist die Dringlichkeit der Anwendung zu prüfen. Bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe gel-ten die Sätze 1 und 2 entsprechend für stillende Perso-nen.

(2) Der anwendende Arzt oder Zahnarzt hat bei Per-sonen, bei denen trotz bestehender oder nicht auszu-schließender Schwangerschaft die Anwendung ionisieren-der Strahlung oionisieren-der radioaktiver Stoffe geboten ist, alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der Exposition dieser Person und insbesondere des ungeborenen Kindes aus-zuschöpfen. Bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe gilt Satz 1 entsprechend für stillende Personen.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an Personen unter 18 Jahren ge-eignete Verfahren sowie Ausrüstungen, Geräte und Vor-richtungen verfügbar sind und eingesetzt werden, um der besonderen Strahlenempfindlichkeit dieser Personen Rechnung zu tragen.

§ 121 Maßnahmen bei der Anwendung

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für Untersuchungen und Behandlungen mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen schriftli-che Arbeitsanweisungen erstellt werden. Diese sind für die Personen, die bei diesen Anwendungen tätig sind, zur jederzeitigen Einsicht bereitzuhalten und auf Anforderung der zuständigen Behörde und der ärztlichen oder zahn-ärztlichen Stelle vorzulegen.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein Arzt nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 und ein Medizinphysik-Experte für Personen, deren Behand-lung mit ionisierender StrahBehand-lung oder radioaktiven Stoffen individuell festzulegen ist, einen auf diese Person bezoge-nen Bestrahlungsplan schriftlich festlegen. In den Be-strahlungsplan sind alle Behandlungsbedingungen aufzu-nehmen, insbesondere die nach den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft individuell festzulegende Do-sis im Zielvolumen oder die Aktivität des eingesetzten ra-dioaktiven Stoffes.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei Behandlungen, denen ein individueller Bestrahlungsplan zugrunde liegt, die Einhaltung aller im Bestrahlungsplan festgelegten Bedingungen überprüft wird. Die Überprüfung erfolgt vor Beginn

1. der ersten Bestrahlung oder nach Änderung des Be-strahlungsplans durch einen Arzt nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 und einen Medizinphysik-Experten, 2. jeder weiteren Bestrahlung durch einen Arzt nach

§ 145 Absatz 1 Nummer 1 oder eine Person nach

§ 145 Absatz 2 Nummer 2 oder 3.

(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass über jede Behandlung ein Protokoll erstellt wird.

§ 122 Beschränkung der Exposition

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die Expo-sition von Betreuungs- und Begleitpersonen zu beschrän-ken. Er hat dafür zu sorgen, dass innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme einer Tätigkeit geprüft wird, ob die Festlegung von Dosisrichtwerten für die Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen ein geeignetes In-strument zur Optimierung des Strahlenschutzes ist. Der Strahlenschutzverantwortliche hat auch dafür zu sorgen, dass ein Leitfaden für den Strahlenschutz von Betreu-ungs- und Begleitpersonen erstellt wird.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für jede Art der Untersuchung und Behand-lung die Expositionen der Personen, an denen ionisie-rende Strahlung oder radioaktive Stoffe angewendet wer-den, regelmäßig ausgewertet und bewertet wird.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die diagnostischen Referenzwerte nach

§ 125 Absatz 1 Satz 1 bei Untersuchungen von Personen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung zu-grunde gelegt werden.

(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Person, die mit radioaktiven Stoffen be-handelt wurde, erst dann aus dem Strahlenschutzbereich entlassen wird, wenn davon ausgegangen werden kann, dass hierdurch für Angehörige und Dritte eine effektive Dosis von nicht mehr als 1 Millisievert auftreten kann. Ist im Einzelfall eine Entlassung aus medizinischen Gründen vor diesem Zeitpunkt erforderlich, so hat der Strahlen-schutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass dies schrift-lich begründet und der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

§ 123 Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradi-ologie

(1) Der Teleradiologe hat bei der Durchführung der Untersuchung

1. nach eingehender Beratung mit dem Arzt, der nach

§ 14 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgeset-zes am Ort der technischen Durchführung anwesend zu sein hat, die rechtfertigende Indikation zu stellen, 2. die Untersuchungsergebnisse zu befunden und 3. mithilfe elektronischer Datenübertragung und

Tele-kommunikation insbesondere zur rechtfertigenden Indikation und Befundung unmittelbar in Verbindung zu stehen mit der Person, die nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes die techni-sche Durchführung der Untersuchung vorzunehmen hat, und mit dem Arzt, der nach § 14 Absatz 2 Num-mer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der tech-nischen Durchführung anwesend zu sein hat.

(2) Der Arzt, der nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durch-führung anwesend zu sein hat, hat bei der DurchDurch-führung der Untersuchung in der Teleradiologie insbesondere die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderli-chen Angaben zu ermitteln und an den Teleradiologen weiterzuleiten.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass die technische Durchführung bei der Anwen-dung von ionisierender Strahlung am Menschen in der Te-leradiologie durch nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 berechtigte Personen vorgenommen wird.

(4) Beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Telera-diologie hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass bei der an dem Teleradiologiesystem jeweils beteiligten anderen Einrichtung Kopien der Aufzeichnun-gen über die Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme nach

§ 115 und über die Konstanzprüfungen nach § 116 sowie über die Sachverständigenprüfungen nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 aller zum System gehörenden Röntgeneinrich-tungen zur Einsicht verfügbar sind. Die Pflicht kann auch durch das Bereithalten der Aufzeichnungen in elektroni-scher Form erfüllt werden.

§ 124 Informationspflichten

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Person, an der ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe angewendet werden, vor der An-wendung über das Risiko der StrahlenanAn-wendung infor-miert wird.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Betreuungs- oder Begleitpersonen vor dem Betreten des Kontrollbereichs

1. über mögliche Gefahren der Exposition aufgeklärt werden und

2. geeignete schriftliche Hinweise angeboten und auf Wunsch ausgehändigt bekommen.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass nach der Anwendung radioaktiver Stoffe der Person, an der die Stoffe angewendet wurden, sowie der Betreuungs- oder Begleitperson geeignete schriftliche Hinweise ausgehändigt werden, um die von der Person ausgehende Exposition oder die Kontamination der Ange-hörigen, Dritter oder der Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Dies gilt nicht, wenn eine solche Exposition oder Kontamination ausgeschlossen werden kann oder die Person weiter stationär aufgenom-men wird.

(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Person nach einer Behandlung mit ioni-sierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen, die eine Überprüfung des langfristigen Erfolgs der Strahlenbe-handlung erfordert, über geeignete Zeitabstände für die Überprüfung informiert wird.

§ 125 Diagnostische Referenzwerte; Bevölkerungs-dosis

(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt, er-stellt und veröffentlicht diagnostische Referenzwerte für Untersuchungen mit ionisierender Strahlung und radioak-tiven Stoffen. Das Bundesamt für Strahlenschutz kann für die Ermittlung die Daten heranziehen, die der zuständigen Behörde nach § 130 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen übermittelt werden.

Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige Behörde dem Bundesamt für Strahlenschutz einmal pro Jahr die von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen erfassten Daten zur Exposition.

(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft spätes-tens drei Jahre nach der letzten Veröffentlichung, ob die diagnostischen Referenzwerte aktualisiert werden müs-sen und aktualisiert sie gegebenenfalls

(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt min-destens alle zwei Jahre die medizinische Exposition der Bevölkerung und ausgewählter Bevölkerungsgruppen.

§ 126 Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass vor dem erstmaligen Einsatz oder einer we-sentlichen Änderung eines Behandlungsverfahrens mit ra-dioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung eine Ana-lyse zur Identifikation und Bewertung der Gefahr unbeab-sichtigter Expositionen der behandelten Person durchge-führt wird.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Analyse

1. aufgezeichnet werden,

2. zehn Jahre lang aufbewahrt werden und

3. der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 127 Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes, Röntgenbilder, digi-tale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten so auf-bewahrt werden, dass während der Dauer der Aufbewah-rungsfrist nach § 85 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes sichergestellt ist, dass

1. sie jederzeit innerhalb angemessener Zeit verfügbar sind und bei elektronischer Aufbewahrung unmittel-bar lesunmittel-bar gemacht werden können und

2. keine Informationsänderungen oder -verluste eintre-ten können.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes sowie bei der Aufbewahrung von Personendaten, Rönt-genbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersu-chungsdaten auf elektronischen Datenträgern durch ge-eignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass

1. der Urheber, der Entstehungsort und der Entste-hungszeitpunkt eindeutig erkennbar sind, 2. nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen als

solche erkennbar sind und mit Angaben zu Urheber und Zeitpunkt der nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen aufbewahrt werden und

3. während der Dauer der Aufbewahrung die Verknüp-fung der Personendaten mit dem erhobenen Befund, den Daten, die den Bilderzeugungs- und Bildverar-beitungsprozess beschreiben, den Bilddaten und den sonstigen Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes jederzeit herge-stellt werden kann.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Aufbewahrung von Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten auf elektronischen Datenträgern sichergestellt ist, dass 1. alle erhobenen Daten, die zur Befundung genutzt wurden oder die nach den Erfordernissen der medi-zinischen Wissenschaft zur Befundung, zur Verlaufs-beurteilung oder zur Vermeidung weiterer Expositio-nen erforderlich sind, aufbewahrt werden und 2. Daten, die den Prozess der Erzeugung und

Verar-beitung der Röntgenbilder, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten beschreiben, aufbe-wahrt werden, sofern sie dazu dienen, den Inhalt der in Nummer 1 genannten Daten nachzuvollziehen.

Daten können komprimiert werden, wenn sichergestellt ist, dass die diagnostische Aussagekraft erhalten bleibt.

(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei der Wei-tergabe oder Übermittlung von Daten nach § 85 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes dafür zu sorgen, dass die Daten mit den Ursprungsdaten übereinstimmen und für den Adressaten lesbar sind. Die Röntgenbilder, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten müssen zur Befundung geeignet sein.

§ 128 Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung

(1) Zur Sicherung der Qualität bei der Anwendung io-nisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Men-schen bestimmt die zuständige Behörde für ihren Zustän-digkeitsbereich ärztliche und zahnärztliche Stellen.

(2) Eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle darf nur bestimmt werden, wenn

1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-ken gegen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unabhängigkeit ergeben,

2. die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche personelle, technische und organisatorische Ausstat-tung zur Verfügung steht,

3. die für die Stelle tätigen Personen über die erforderli-che Qualifikation und Erfahrung zur Wahrnehmung der Aufgaben der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle verfügen,

4. die Arbeitsweise der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle und die Art und Weise der Durchführung der Prüfungen nach § 130 Absatz 1 und 2 die ordnungs-gemäße Wahrnehmung der Aufgaben einschließlich der Beachtung der Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft erwarten lassen und

5. angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung ihrer Prüfungen zur Verfügung stehen.

§ 129 Mitteilung der Aufnahme und Beendigung ei-ner Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztli-che Stelle

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass

1. die Aufnahme einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-aktiver Stoffe am Menschen, die einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes oder einer Anzeige nach § 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes be-darf, unverzüglich einer von der zuständigen Be-hörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle mitgeteilt wird und

2. ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde übersandt wird.

Bei einer wesentlichen Änderung einer Tätigkeit gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass

1. die Beendigung einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle mitgeteilt wird und

2. ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde übersandt wird.

§ 130 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärzt-liche und zahnärztärzt-liche Stellen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche unterliegt der von der ärztlichen und zahnärztlichen Stelle durchzufüh-renden Prüfung zur Qualitätssicherung. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen prüfen im Rahmen der Qualitätssi-cherung insbesondere, ob

1. die jeweilige Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen gerechtfertigt ist und bei der Anwendung die Erfordernisse der me-dizinischen Wissenschaft beachtet werden,

2. die eingesetzten Anlagen zur Erzeugung ionisieren-der Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, sonstige Geräte oder Ausrüstungen sowie die im Zusammen-hang damit angewendeten Verfahren den nach dem Stand von Wissenschaft und Technik jeweils not-wendigen Qualitätsstandards entsprechen, um deren Exposition so gering wie möglich zu halten,

3. die eingesetzten Röntgeneinrichtungen und die im Zusammenhang damit angewendeten Verfahren den nach dem Stand der Technik jeweils notwendigen

Qualitätsstandards entsprechen, um deren Exposi-tion so gering wie möglich zu halten,

4. die diagnostischen Referenzwerte nicht ungerecht-fertigt überschritten werden,

5. ein Verfahren vorliegt, mit dem Vorkommnisse bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-aktiver Stoffe am Menschen in systematischer Weise erkannt und bearbeitet werden, und

6. schriftliche Arbeitsanweisungen gemäß § 121 Ab-satz 1 Satz 1 erstellt wurden.

Sofern bei dem Strahlenschutzverantwortlichen radioak-tive Stoffe oder ionisierende Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung angewendet werden, prüfen die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen, ob das Forschungs-vorhaben unter Beachtung der Erfordernisse der medizini-schen Wissenschaft im Hinblick auf den Strahlenschutz ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

(2) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen schlagen dem Strahlenschutzverantwortlichen Möglichkeiten zur Optimierung der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen vor und prüfen, ob und wieweit die Vorschläge umgesetzt werden.

(3) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen haben der zuständigen Behörde Folgendes mitzuteilen:

1. die Ergebnisse der Prüfungen,

2. eine Zusammenstellung der bei den Prüfungen er-fassten Daten zur Exposition,

3. eine ständige, ungerechtfertigte Überschreitung der bei der Untersuchung zugrunde zu legenden diag-nostischen Referenzwerte und

4. eine Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge.

Personenbezogene Daten der untersuchten oder behan-delten Personen dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen dürfen die Ergebnisse der Prüfungen, einschließlich des Namens und der Anschrift des Strahlenschutzverantwortlichen, der Stelle übermitteln, die für die Qualitätsprüfung nach dem Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels des Fünften Bu-ches Sozialgesetzbuch zuständig ist. Personenbezogene Daten der untersuchten oder behandelten Personen dür-fen nicht übermittelt werden.

(5) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen unterlie-gen im Hinblick auf personenbezounterlie-gene Daten der unter-suchten oder behandelten Personen der ärztlichen Schweigepflicht.

(6) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung gestellt wer-den, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle darf die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten nur zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken verarbeiten.

§ 131 Medizinphysik-Experte

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei einer Behandlung mit radioaktiven Stof-fen oder ionisierender Strahlung, der ein individueller Be-strahlungsplan zugrunde liegt, ein Medizinphysik- Experte zur engen Mitarbeit bei der Festlegung des Bestrahlungs-plans und der Durchführung der Behandlung hinzugezo-gen wird.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein Medizinphysik-Experte zur Mitarbeit hin-zugezogen wird bei

1. standardisierten Behandlungen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung,

2. Untersuchungen mit offenen radioaktiven Stoffen, 3. Untersuchungen mit ionisierender Strahlung, die mit

einem Computertomographen oder mit Geräten zur dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit niedrigem Röntgenkontrast durchgeführt werden mit

Ausnahme der Tomosynthese, und

4. Interventionen, bei denen die Röntgeneinrichtungen zur Durchleuchtung eingesetzt werden und die mit einer erheblichen Exposition verbunden sind Der Umfang, in dem der Medizinphysik-Experte hinzuzu-ziehen ist, richtet sich nach der Art und Anzahl der Unter-suchungen oder Behandlungen sowie der Anzahl der ein-gesetzten Geräte.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei allen weiteren Anwendungen mit radio-aktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung ein Medizin-physik-Experte zur Beratung hinzugezogen wird, soweit dies zur Optimierung des Strahlenschutzes oder zur Ge-währleistung der erforderlichen Qualität geboten ist.

§ 132 Aufgaben des Medizinphysik-Experten Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein Medizinphysik-Experte, wenn er nach § 131 hin-zuzuziehen ist, die Verantwortung für die Dosimetrie von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden, übernimmt und insbeson-dere bei der Wahrnehmung der Optimierung des Strah-lenschutzes und folgender Aufgaben mitwirkt:

1. Qualitätssicherung bei der Planung und Durchfüh-rung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ioni-sierender Strahlung am Menschen einschließlich der physikalisch-technischen Qualitätssicherung, 2. Auswahl der einzusetzenden Ausrüstungen, Geräte

und Vorrichtungen,

3. Überwachung der Exposition von Personen, an de-nen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden,

4. Überwachung der Einhaltung der diagnostischen Re-ferenzwerte,

5. Untersuchung von Vorkommnissen,

6. Durchführung der Risikoanalyse für Behandlungen und

7. Unterweisung und Einweisung der bei der Anwen-dung tätigen Personen.

Abschnitt 9 Besondere Anforderungen bei der