• Keine Ergebnisse gefunden

Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten

erforderli-chen Fachkunde oder der erforderlierforderli-chen Kenntnisse

(1) Die zuständige Stelle kann die Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz widerrufen oder deren Fortgeltung mit Auflagen versehen, wenn der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird oder eine Über-prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorhanden sind.

(2) Bestehen begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde oder an den erforderlichen Kenntnis-sen im Strahlenschutz, kann die zuständige Behörde eine Überprüfung der Fachkunde oder der Kennt-nisse veranlassen.

§ 51 Anerkennung von Kursen

Kurse nach § 47 Absatz 3, § 48 Absatz 1 Satz 1, § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 und § 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 sind von der für die Kursstätte zuständigen Stelle anzuerkennen, wenn

1. die Kursinhalte geeignet sind, die für das jeweilige Anwendungsgebiet notwendigen Fertigkeiten und das notwendige Wissen im Strahlenschutz entsprechend § 47 Absatz 3 zu vermitteln,

 2. die Qualifikation des Lehrpersonals, die verwendeten Lehrmaterialien und die Ausstattung der Kurs-stätte eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung gewährleisten und

 3. eine Erfolgskontrolle stattfindet.

 

Kapitel 6 Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten  

Abschnitt 1 Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche  

§ 52 Einrichten von Strahlenschutzbereichen

(1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei den nachfolgenden Tätigkeiten Strahlenschutzbereiche nach Absatz 2 Satz 1 eingerichtet werden, wenn die Exposition von Personen ei-nen der Grenzwerte für Einzelpersoei-nen der Bevölkerung nach § 80 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutz-gesetzes überschreiten kann:

1. Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedürfen,

 2. Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach §§ 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes oder eines Planfest-stellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes bedürfen, oder

 3. Tätigkeiten, die anzeigepflichtig nach §§ 17 oder 19 des Strahlenschutzgesetzes sind.

 2Strahlenschutzbereiche sind bei diesen Tätigkeiten auch einzurichten, wenn zu erwarten ist, dass die nicht festhaftende, flächenspezifische Aktivität von Oberflächen in einem Bereich die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet.

(2) 1Strahlenschutzbereiche sind einzurichten als

1. Überwachungsbereich, wenn in betrieblichen Bereichen, die nicht zum Kontrollbereich gehören, Per-sonen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdo-sis von mehr als 50 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Millisievert erhalten können,

 2. Kontrollbereich, wenn Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für

die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 150 Milli-sievert erhalten können, und

 3. Sperrbereich, wenn in einem Bereich die Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert durch Stunde sein kann; ein Sperrbereich ist Teil des Kontrollbereichs.

 2Maßgebend bei der Festlegung der Grenze von Kontrollbereich oder Überwachungsbereich ist eine Auf-enthaltszeit von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr, soweit keine anderen begründe-ten Angaben über die Aufenthaltszeit vorliegen. 3Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass weitere Bereiche als Strahlenschutzbereiche zu behandeln sind, wenn dies zum Schutz Einzelner oder der Allge-meinheit erforderlich ist. 4Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung beim Betrieb von Röntgeneinrich-tungen zum Zwecke der Untersuchung von Menschen und der Untersuchung von Tieren in der Tierheil-kunde.

(3) 1Bereiche, in denen nur Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler betrieben werden, gelten nur wäh-rend der Einschaltzeit als Strahlenschutzbereiche. 2Beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisieren-der Strahlung oionisieren-der Bestrahlungsvorrichtungen kann die zuständige Behörde zulassen, dass Bereiche nur während der Einschaltzeit dieser Anlagen oder Vorrichtungen als Kontrollbereiche oder Sperrberei-che gelten, wenn dadurch Einzelne oder die Allgemeinheit nicht gefährdet werden.

§ 53 Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen (1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Kontrollbereiche nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegrenzt und zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 91 Absatz 1 deutlich sichtbar und dauerhaft mit dem Zusatz „Kontrollbereich“ gekennzeichnet werden. 2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 gestatten, wenn dadurch Einzelne oder die Allgemeinheit nicht gefährdet wer-den.

(2) 1Im Falle von Kontrollbereichen, in denen ausschließlich Röntgeneinrichtungen oder genehmigungs-bedürftige Störstrahler betrieben werden, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass diese Bereiche während der Einschaltzeit und der Betriebsbereitschaft mindestens mit den Worten

„Kein Zutritt – Röntgen“ gekennzeichnet werden. 2Die dauerhafte Kennzeichnung nach § 91 Absatz 1 und Absatz 1 Satz 1 ist entbehrlich.

(3) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Sperrbereiche nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegrenzt und zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 91 Absatz 1 deutlich sichtbar und dauerhaft mindestens mit dem Zusatz „Sperrbereich – Kein Zutritt“ gekennzeichnet werden. 2Er hat da-für zu sorgen, dass die Sperrbereiche so abgesichert werden, dass Personen, auch mit einzelnen Körper-teilen, nicht unkontrolliert hineingelangen können. 3Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 gestatten, wenn dadurch Einzelne oder die Allgemeinheit nicht gefährdet werden.

(4) Sperrbereiche, die innerhalb eines Teiles eines Röntgen- oder Bestrahlungsraumes eingerichtet sind, müssen abweichend von Absatz 3 nicht gesondert gekennzeichnet oder abgegrenzt werden, wenn sich während der Einschaltzeit der Röntgeneinrichtung, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der Bestrahlungsvorrichtung nur Personen, an denen ionisierende Strahlung angewendet wird, oder Betreuungs- oder Begleitpersonen in dem Röntgen- oder Bestrahlungsraum aufhalten können.

(5) 1Beim ortsveränderlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim ortsveränderlichen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Röntgeneinrichtungen, Störstrahlern oder Bestrahlungs-vorrichtungen hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass ein einzurichtender Kontroll-bereich so abgegrenzt und gekennzeichnet wird, dass unbeteiligte Personen diesen nicht unbeabsich-tigt betreten können. 2Kann ausgeschlossen werden, dass unbeteiligte Personen den Kontrollbereich un-beabsichtigt betreten können, ist die Abgrenzung nicht erforderlich. 3Eine zusätzliche Abgrenzung oder Kennzeichnung von Sperrbereichen innerhalb des Kontrollbereichs ist nicht erforderlich.

§ 54 Vorbereitung der Brandbekämpfung

(1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass zur Vorbereitung der Brandbekämp-fung mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen geplant werden.

2Es ist insbesondere festzulegen, an welchen Orten die Feuerwehr oder, in untertägigen Betrieben, die Grubenwehr im Einsatzfall

1. ohne besonderen Schutz vor den Gefahren radioaktiver Stoffe tätig werden kann (Gefahrengruppe I),

 2. nur unter Verwendung einer Sonderausrüstung tätig werden kann (Gefahrengruppe II) und

 3. nur mit einer Sonderausrüstung und unter Hinzuziehung einer Person mit der erforderlichen Fach-kunde, um die beim Einsatz in diesem Bereich entstehende Gefährdung durch ionisierende Strah-lung sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen beurteilen zu können, tätig werden kann (Gefahren-gruppe III).

 3Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen Bereiche jeweils am Zu-gang deutlich sichtbar und dauerhaft mit dem Zeichen „Gefahrengruppe I“, „Gefahrengruppe II“ oder

„Gefahrengruppe III“ gekennzeichnet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht beim ausschließlichen Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern.

§ 55 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen (1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Personen der Zutritt

1. zu einem Überwachungsbereich nur erlaubt wird, wenn

a) sie in diesem Bereich eine dem Betrieb dienende Aufgabe wahrnehmen,

 b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit- oder Tierbegleitperson erforderlich ist,

 c) sie Auszubildende oder Studierende sind und der Aufenthalt in diesem Bereich zur Erreichung ih-res Ausbildungszieles erforderlich ist oder

 d) sie Besucher sind,

 

 2. zu einem Kontrollbereich nur erlaubt wird, wenn

a) sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der in diesem Bereich vorgesehenen Betriebsvor-gänge tätig werden müssen,

 b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit- oder Tierbegleitperson erforderlich ist und eine zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufs berechtigte Person, die die er-forderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, zugestimmt hat oder

 c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,

 

 3. zu einem Sperrbereich nur erlaubt wird, wenn

a) sie zur Durchführung der in diesem Bereich vorgesehenen Betriebsvorgänge oder aus zwingen-den Grünzwingen-den tätig werzwingen-den müssen und sie unter der Kontrolle eines Strahlenschutzbeauftragten oder einer von ihm beauftragten Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-sitzt, stehen oder

 b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs- oder Begleitperson erforderlich ist und eine zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigte Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, schriftlich zugestimmt hat.

 

 2Die zuständige Behörde kann gestatten, dass auch anderen Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbe-reichen erlaubt werden kann, wenn ein angemessener Schutz dieser Personen gewährleistet ist. 3 Betre-tungsrechte auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.

(2) 1Einer schwangeren Person darf der Zutritt

1. zu einem Sperrbereich abweichend zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nur erlaubt werden, wenn ihr Auf-enthalt in diesem Bereich für ihre eigene Untersuchung oder Behandlung erforderlich ist,

 2. zu einem Kontrollbereich abweichend zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nur erlaubt werden, wenn der Strahlenschutzbeauftragte oder, wenn er die erforderliche Fachkunde im Strah-lenschutz besitzt, der StrahStrah-lenschutzverantwortliche

a) ihr den Zutritt gestattet und

 b) durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherstellt, dass der besondere Dosisgrenzwert nach § 78 Absatz 4 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes eingehalten und dies dokumentiert wird,

 

 3. zu einem Kontrollbereich abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b als Betreuungs-oder Begleitperson nur erlaubt werden, wenn zwingende Gründe dies erfordern.

 2Die Zutrittserlaubnis für schwangere Personen zu Kontrollbereichen nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 ist zu dokumentieren. 3Die Aufzeichnungen sind ab dem Zutritt fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Einer stillenden Person darf der Zutritt zu Kontrollbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stof-fen umgegangen wird, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht als Tierbegleitper-son erlaubt werden.

§ 56 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in Strahlenschutzbereichen in dem für die Ermittlung der Exposition erforderlichen Umfang jeweils einzeln oder in Kombination Folgendes ge-messen wird:

1. die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung,

 2. die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder

 3. die Kontamination des Arbeitsplatzes.

 

(2) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Zeitpunkt und Ergebnis der Messun-gen unverzüglich aufgezeichnet werden. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach der letz-ten durchgeführletz-ten Messung oder nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei Beendigung der Tätigkeit die Aufzeichnungen bei einer von der zuständigen Behörde vorgegebenen Stelle hinterlegt werden.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Anzeige der Geräte zur Überwa-chung der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung in Sperrbereichen auch außerhalb dieser Bereiche erkenn-bar ist.

§ 57 Kontamination und Dekontamination

(1) Bei Strahlenschutzbereichen, in denen offene radioaktive Stoffe vorhanden sind, hat der Strahlen-schutzverantwortliche, soweit es zum Schutz der sich darin aufhaltenden Personen oder der dort befind-lichen Sachgüter erforderlich ist, dafür zu sorgen, dass festgestellt wird, ob Kontaminationen durch die-se Stoffe vorliegen.

(2) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass unverzüglich Maßnahmen zur Verhin-derung der Weiterverbreitung radioaktiver Stoffe oder ihrer Aufnahme in den Körper getroffen werden, wenn

1. festgestellt wird, dass die nicht festhaftende Oberflächenkontamination auf Verkehrsflächen, an Ar-beitsplätzen oder an der Kleidung in Kontrollbereichen das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Ta-belle 1 Spalte 5 überschreitet,

2. festgestellt wird, dass die nicht festhaftende Oberflächenkontamination auf Verkehrsflächen, an Ar-beitsplätzen oder an der Kleidung in Überwachungsbereichen das Zehnfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet, oder

 3. außerhalb eines Strahlenschutzbereichs auf dem Betriebsgelände die Oberflächenkontamination von Bodenflächen, Gebäuden und beweglichen Gegenständen, insbesondere Kleidung, die Werte der An-lage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet.

 2Satz 1 gilt nicht für die Gegenstände, die als gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsge-setzes befördert oder nach § 94 abgegeben werden.

(3) 1Werden die Werte der Oberflächenkontamination nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 überschritten, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Messungen und Ermitt-lungen unverzüglich aufgezeichnet werden. 2Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass diese Aufzeichnungen mindestens zehn Jahre aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlan-gen vorgelegt werden.

(4) Können die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Werte der Oberflächenkontamination dauerhaft nicht eingehalten werden, so hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die in solchen Arbeitsbereichen beschäftigten Personen durch besondere Maßnahmen geschützt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die sich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs- oder Begleitpersonen in einem Strahlenschutz-bereich aufhalten.

§ 58 Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen (1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Personen beim Verlassen eines Kon-trollbereichs, in dem offene radioaktive Stoffe vorhanden sind, daraufhin geprüft werden, ob sie konta-miniert sind. 2Wird hierbei eine Kontamination festgestellt, so hat der Strahlenschutzverantwortliche da-für zu sorgen, dass unverzüglich Maßnahmen getroffen werden, die geeignet sind, weitere Expositionen und eine Weiterverbreitung radioaktiver Stoffe zu verhindern. 3Wenn in einem Überwachungsbereich of-fene radioaktive Stoffe vorhanden sein können, kann die zuständige Behörde festlegen, dass eine Prü-fung auch beim Verlassen des Überwachungsbereichs durchzuführen ist. 4Wird nach Satz 2 oder 3 eine Kontamination festgestellt, gelten die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten nach § 167 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes entsprechend.

(2) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bewegliche Gegenstände, insbesonde-re Werkzeuge, Messgeräte, Messvorrichtungen, sonstige Apparate, Anlagenteile oder Kleidungsstücke, die zum Zweck der Handhabung, zum Zweck der Nutzung oder zum Zweck einer sonstigen Verwendung mit dem Ziel einer Wiederverwendung oder Reparatur außerhalb eines Strahlenschutzbereichs aus ei-nem Kontrollbereich herausgebracht werden, daraufhin geprüft werden, ob sie aktiviert oder kontami-niert sind. 2Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Gegenstände nicht aus dem Kontrollbereich herausgebracht werden, wenn

1. im Falle ihrer Aktivierung die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 überschritten sind oder

 2. im Falle ihrer Kontamination die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 oder Spalte 5 überschritten sind.

 3Wenn in einem Überwachungsbereich eine Kontamination oder eine Aktivierung nicht ausgeschlossen ist, kann die zuständige Behörde festlegen, dass die Sätze 1 und 2 auch auf Überwachungsbereiche an-zuwenden sind. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Gegenstände, die als gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert oder nach § 94 abgegeben werden. 5Die Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich für Kontrollbereiche, in denen es keine offenen radioaktiven Stoffe gibt und in denen keine Aktivierung erfolgen kann. 6§ 31 findet keine Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die sich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs- oder Begleitpersonen in einem Strahlenschutz-bereich aufhalten.

§ 59 Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätig-keiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen

1Bei einer nach § 56 oder § 59 des Strahlenschutzgesetzes angezeigten Tätigkeit kann die zuständige Behörde auf Grund der Expositionsbedingungen anordnen, dass Strahlenschutzbereiche entsprechend § 52 einzurichten sind. 2In diesem Fall gelten § 53 und die §§ 55 bis 58 nur, soweit die zuständige Behörde die dort genannten Maßnahmen entsprechend anordnet.

§ 60 Röntgenräume

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Röntgeneinrichtung nur in einem Röntgenraum betrieben wird.

(2) Röntgenräume müssen allseitig umschlossen und in der Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes, in der Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Strah-lenschutzgesetzes oder in der Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des StrahStrah-lenschutzgesetzes als Röntgenraum bezeichnet sein.

(3) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Kontrollbereich von Röntgenein-richtungen, die in einem Röntgenraum betrieben werden, Arbeitsplätze, Verkehrswege oder Umkleide-kabinen nur liegen, wenn sichergestellt ist, dass sich dort während der Einschaltzeit keine Personen auf-halten. 2Dies gilt nicht für Arbeitsplätze, die aus Gründen einer ordnungsgemäßen Anwendung der Rönt-genstrahlen nicht außerhalb des Kontrollbereichs liegen können.

(4) Absatz 1 gilt nicht

1. für Röntgeneinrichtungen, die nach § 61 in einem Bestrahlungsraum zu betreiben sind,

 2. für Röntgeneinrichtungen, bei denen die Genehmigung einen Betrieb außerhalb eines Röntgen-raums und eines BestrahlungsRöntgen-raums zulässt,

 3. für Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräte sowie Schulröntgeneinrichtungen und

 4. in den Ausnahmefällen nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes, in denen der Zu-stand der zu untersuchenden Person oder des zu untersuchenden Tieres oder dessen Größe im Ein-zelfall zwingend den Betrieb außerhalb eines Röntgenraums erfordert.

 

§ 61 Bestrahlungsräume

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass folgende Geräte bei der Anwendung am Menschen und der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde nur in Bestrahlungsräumen betrieben werden:

1. Röntgeneinrichtungen zur Behandlung,

 2. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sowie

 3. Bestrahlungsvorrichtungen,

a) die hochradioaktive Strahlenquellen enthalten oder

 b) bei denen die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe den Wert von Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 überschreitet.

 

 

(2) Bestrahlungsräume müssen 1. allseitig umschlossen sein,

 2. so bemessen sein, dass die erforderlichen Verrichtungen ohne Behinderung vorgenommen werden können,

 

3. über eine geeignete Ausstattung zur Überwachung der Person verfügen, an der ionisierende Strah-lung angewendet wird, und

 4. so bemessen sein, dass sich bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und bei Bestrah-lungsvorrichtungen nach Absatz 1 Nummer 3

a) die Bedienungsvorrichtungen, die die Strahlung freigeben, in einem Nebenraum außerhalb des Kontrollbereichs befinden, und

 b) in dem Bestrahlungsraum mindestens ein Notschalter befindet, mit dem die Anlage abgeschal-tet, der Strahlerkopf der Bestrahlungsvorrichtung geschlossen oder der radioaktive Stoff in die Abschirmung eingefahren werden kann.

 

 

§ 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern

Die zuständige Behörde kann für genehmigungsbedürftige Störstrahler zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit festlegen, dass sie nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen.

§ 63 Unterweisung

(1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass folgende Personen unterwiesen wer-den:

1. Personen, die im Rahmen einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Tätigkeit tätig werden,

 2. Personen, denen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder c der Zutritt zu einem Kon-trollbereich erlaubt wird.

 2Die Unterweisung ist erstmals vor Aufnahme der Betätigung oder vor dem erstmaligen Zutritt zu einem Kontrollbereich durchzuführen. 3Danach ist die Unterweisung mindestens einmal im Jahr zu wiederho-len. 4Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisie-render Strahlung tätig sind.

(2) 1Die Unterweisung hat insbesondere Informationen zu umfassen über 1. die Arbeitsmethoden,

 2. die möglichen Gefahren,

 3. die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen,

 4. die für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalte des Strahlenschutzrechts, der Genehmigung oder Anzeige, der Strahlenschutzanweisung und

 5. die zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutz-grundsätze erfolgende Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.

 2Diese Unterweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Unterweisungen insbesondere nach ar-beitsschutz-, immissionsschutz-, gefahrgut- oder gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sein.

(3) 1Die Unterweisung muss in einer für die Unterwiesenen verständlichen Form und Sprache erfolgen.

2Die Unterweisung hat mündlich zu erfolgen. 3Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Unter-weisung durch Nutzung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien erfolgt, wenn dabei eine Erfolgskontrolle durchgeführt wird und die Möglichkeit für Nachfragen gewährleistet ist.

(4) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass andere Personen als die in Absatz 1 genannten, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, vorher über die möglichen Gefahren und ihre Vermeidung unterwiesen werden. 2Dies gilt nicht für Personen, an denen ionisierende Strah-lung angewendet wird oder radioaktive Stoffe angewendet werden.

(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Unterweisungen darauf hingewiesen wird, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Exposition für das

unge-borene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist und dass beim Vorhandensein von offenen radioaktiven

unge-borene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist und dass beim Vorhandensein von offenen radioaktiven