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Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter

8. FÜR DIE WERTERMITTLUNG ERFORDERLICHE DATEN

8.2 Sachwertdaten

8.2.7 Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter

Das Modell dient der Orientierung zur Berücksichtigung von Modernisierungsmaß-nahmen. Es ersetzt nicht die erforderliche sachverständige Würdigung des Einzelfalls.

Das Modell kann analog auch bei der Bewertung von Verwaltungs-, Büro- und Ge-schäftsgebäuden Anwendung finden.

1. Punktetabelle zur Ermittlung des Modernisierungsgrades

Aus der Summe der Punkte für die jeweils zum Bewertungsstichtag oder kurz zuvor durchgeführten Maßnahmen ergibt sich der Modernisierungsgrad.

Liegen die Maßnahmen weiter zurück, ist zu prüfen, ob nicht ein geringerer als der ma-ximale Tabellenwert anzusetzen ist. Sofern nicht modernisierte Bauelemente noch zeit-gemäßen Ansprüchen genügen, sind entsprechende Punkte zu vergeben.

Modernisierungselemente max. Punkte

Dacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung 4

Modernisierung der Fenster und Außentüren 2

Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) 2

Modernisierung der Heizungsanlage 2

Wärmedämmung der Außenwände 4

Modernisierung von Bädern 2

Modernisierung des Innenausbaus, z.B. Decken, Fußböden, Treppen 2

Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung 2

2. Orientierungsrahmen zur Vergabe von Modernisierungspunkten

Modernisierungselement Maßnahme liegt ca. .... Jahre zurück Bemerkung ca. 5 ca. 10 ca. 15 ca. 25

Dacherneuerung inkl.

Wärmedämmung 4 3 2 1 Wärmedämmung < 1980 = Stufe 1 (sehr einfach) Wärmedämmung < 1995 = Stufe 2 (einfach) Modernisierung

der Grundrissgestaltung 1 bis 2 grundsätzlich zeitpunktunabhängig; z.B. Badein-bau, gefangene Räume befreien, Verkehrsflä-chenoptimierung, Hinweis: DG-Ausbau gehört nicht dazu

Entsprechend der jeweils ermittelten Gesamtpunktzahl ist der Modernisierungsgrad sachverständig zu ermitteln. Hierfür gibt die folgende Tabelle Anhaltspunkte.

Modernisierungsgrad

≤ 1 Punkt = nicht modernisiert

4 Punkte = kleine Modernisierungen im Rahmen der Instandhaltung 8 Punkte = mittlerer Modernisierungsgrad

13 Punkte = überwiegend modernisiert

≥ 18 Punkte = umfassend modernisiert

3. Tabelle zur Ermittlung der modifizierten Restnutzungsdauer

Den Tabellenwerten (siehe nachfolgende Seite) liegt ein theoretischer Modellansatz zu Grunde. Das Modell geht davon aus, dass die Restnutzungsdauer auf maximal 70 % der Gesamtnutzungsdauer gestreckt und nach der Formel

mit den nachfolgenden Werten für a, b und c berechnet wird.

Modernisierungsgrad a b c ab einem

*) Die Spalte gibt das Alter an, von dem an die Formeln anwendbar sind.

Das relative Alter berechnet sich aus [Alter/GND x 100].

Bei kernsanierten Objekten kann die Restnutzungsdauer bis zu 90% der jeweiligen Gesamtnutzungsdauer betragen.

Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu ei-nem neuen Gebäude entspricht. Dazu wird das Gebäude zunächst bis auf die tragende Substanz zurückgebaut. Decken, Außenwände, tragende Innenwände und ggf. der Dach-stuhl bleiben dabei in der Regel erhalten; ggf. sind diese zu ertüchtigen und/oder Instand zu setzen. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kernsanierung sind insbesondere die komplette Erneuerung der Dacheindeckung, der Fassade, der Innen- und Außen-wände mit Ausnahme der tragenden Wände, der Fußböden, der Fenster, der Innen- und Außentüren sowie sämtlicher technischen Systeme wie z.B. der Heizung einschließlich aller Leitungen, des Abwassersystems einschließlich der Grundleitungen, der elektri-schen Leitungen und der Wasserversorgungsleitungen, sofern diese technisch einwand-frei und als neubauähnlich und neuwertig zu betrachten sind. Im Einzelfall müssen nicht alle der vorgenannten Kriterien erfüllt sein. Unter diesen Voraussetzungen ist als Bau-jahr das Jahr der fachgerechten Sanierung zugrunde zu legen. Die teilweise noch ver-bliebene alte Bausubstanz oder der von neuen Gebäuden abweichende Zustand z.B. des Kellers ist durch einen Abschlag zu berücksichtigen.

In der folgenden Tabelle ist die relative modifizierte Restnutzungsdauer (RND) in % der übli-chen Gesamtnutzungsdauer (GND) in Abhängigkeit vom relativen Gebäudealter und des ermittel-ten Modernisierungsgrads tabelliert, wobei gilt:

relative RND = RND / GND

relatives Gebäudealter = Gebäudealter / GND x 100

Modifizierte relative Restnutzungsdauer in % der üblichen Gesamtnutzungsdauer relatives

Gebäudealter Modernisierungspunkte relatives

Gebäudealter Modernisierungspunkte

Modifizierte relative Restnutzungsdauer in % der üblichen Gesamtnutzungsdauer relatives

Gebäudealter Modernisierungspunkte relatives

Gebäudealter Modernisierungspunkte

Zwischen den tabellierten Werten kann interpoliert werden.

Beispiel:

Die mit Hilfe der Gebäude-Standardstufe ermittelte Gesamtnutzungsdauer (GND) beträgt 80 Jah-re und das Gebäudealter 60 JahJah-re. Aufgrund erfolgter Modernisierungen können 8 Modernisie-rungspunkte vergeben werden.

Gebäudealter = = 60 Jahre relatives Gebäudealter = Gebäudealter / GND x 100 = 60 / 80 x 100 = 75 % Aus der Tabelle wird mit Hilfe des ermittelten relativen Gebäudealters und dem Modernisie-rungsgrad (8 Punkte) die modifizierte Restnutzungsdauer (RND) zu 46 % von der Gesamtnut-zungsdauer (GND = 80 Jahre) entnommen.

relative RND = RND / GND = 46 % modifizierte RND = 46 % von 80 (GND) = 37 Jahre

Modifizierte relative Restnutzungsdauer in % der üblichen Gesamtnutzungsdauer relatives

Gebäudealter Modernisierungspunkte relatives

Gebäudealter Modernisierungspunkte

Bei vordergründiger Betrachtung tritt in Einzelfällen trotz durchgeführter Modernisie-rungen keine bzw. nur eine geringe Verlängerung der wirtschaftlichen Restnutzungs-dauer des Bewertungsobjekts gegenüber einem vergleichbaren nicht modernisierten Ob-jekt ein; diese Einschätzung ist aber unzutreffend. Denn tatsächlich werden die Moder-nisierungsmaßnahmen bereits bei der Bestimmung des Ausstattungsstandards (siehe Nr.

modifizierte relative Restnutzungsdauer in %

Gesamtnutzungsdauer (siehe Nr. 8.2.6), die wiederum nach Abzug des (tatsächlichen) Gebäudealters zu einer verlängerten wirtschaftlichen Restnutzungsdauer führt. Der durch die Modernisierungen verbesserte Ausstattungsstandard wird zudem in den sons-tigen Wertansätzen (insbesondere im Mietansatz im Ertragswertverfahren sowie bei der Ermittlung der Normalherstellungskosten im Sachwertverfahren) entsprechend berück-sichtigt und führt somit zu einer modernisierungsbedingten Werterhöhung.

Beispiel 1 Restnutzungsdauer bei kernsanierten Objekten:

Einfamilienhaus, Baujahr 1890, vollständig kernsaniert im Jahr 2010,

Gebäudestandardkennzahl = 3,0 Wertermittlungsstichtag: 01.06.2016

Gesamtnutzungsdauer (GND) bei einer Gebäudestandardkennzahl 3,0 = 70 Jahre fiktives Baujahr = 2010 - (10% von 70) = 2003

fiktives Alter = 2016 - 2003 = 13 Jahre

Restnutzungsdauer (RND) = 70 - 13 = 57 Jahre

Beispiel 2 Restnutzungsdauer bei kernsanierten Objekten:

Einfamilienhaus, Baujahr 1890, a) vollständig kernsaniert im Jahr 1989,

b) im Jahr 2012 wieder modernisiert, Gebäudestandardkennzahl = 3,0

Modernisierungspunkte = 8 Wertermittlungsstichtag: 01.06.2016

Gesamtnutzungsdauer (GND) bei einer Gebäudestandardkennzahl 3,0 = 70 Jahre vorläufiges fiktives Baujahr = 1989 - (10% von 70) = 1982

vorläufiges fiktives Alter = 2016 - 1982 = 34 Jahre

vorläufiges relatives Alter (fiktives Alter/GND x 100) = 34/70 x 100 = 49 % Die im Jahr 2012 durchgeführten Modernisierungen

führten zu 8 Modernisierungspunkte. Bei einem vor-läufigen relativen Gebäudealter von 49 % ergibt sich lt. Tabelle Seite 107 und 108 eine modifizierte Rest-nutzungsdauer (RND) von 58 % der Gesamtnut-zungsdauer (GND).

anzusetzende Restnutzungsdauer (RND) im Bewertungsfall:

58 % von 70 Jahren Gesamtnutzungsdauer (GND) = 41 Jahre fiktives Baujahr = 2016 + 41 Jahre (RND) - 70 Jahre (GND) = 1987

8.2.8 Orientierungswerte zur Handhabung der NHK 2010 in Dachgeschossen