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Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

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Academic year: 2022

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Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

RATGEBER

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Impressum

Herausgeber:

Umweltbundesamt Fachgebiet III 1.3 Postfach 14 06 06813 Dessau-Roßlau Tel: +49 340-2103-0 buergerservice@uba.de

Internet: www.umweltbundesamt.de www.beschaffung-info.de /umweltbundesamt.de

/umweltbundesamt /umweltbundesamt /umweltbundesamt Redaktion:

Dagmar Huth, Elke Kreowski Gestaltung:

KOMAG mbH, Berlin Publikationen als pdf:

www.umweltbundesamt.de/publikationen Bildquellen:

Titelbild: © JGI/Jamie Grill, GettyImages Stand: 23.07.2020

ISSN 2363-8257

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Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

Einwegwindeln

Dieser Leitfaden basiert auf den Kriterien des Umweltzeichens Blauer Engel Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausgabe Januar 2018).

Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben des Leitfadens können Fehler nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktuali- tät des Inhalts sind daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Herausgebers auch für die mit dem Inhalt verbundenen potenziellen Folgen ist ausgeschlossen.

Wir erlauben das Kopieren sowie die sonstige Nutzung aller in diesem Leitfaden enthaltenen Inhalte, sofern sie nicht verfälscht oder auf sonstige missbräuchliche Art und Weise genutzt werden.

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung 10

2 Verwendung des Leitfadens 10

3 Geltungsbereich 11

4 Begriffsbestimmungen 11

5 Einbeziehung von Umweltaspekten in die Leistungsbeschreibung 13

6 Nachweisführung 14

6.1 Nachweis durch Gütezeichen 14

6.2 Nachweis durch Bescheinigung von Konformitäts bewertungsstellen 14

7 Umweltbezogene Anforderungen 15

7.1 Anforderungen an den Auftragsgegenstand 15

7.1.1 Genereller Ausschluss von Stoffen mit bestimmten Eigenschaften 15 7.1.2 Prüfung bestimmter chemischer Stoffe am Endprodukt 18

7.1.3 Zellstoff 20

7.1.3.1 Herkunft des Zellstoffs 20

7.1.3.2 Abwasseremissionen bei der Zellstoffherstellung 20

7.1.3.3 Abluft bei der Zellstoffherstellung 22

7.1.3.4 Bleichverfahren 23

7.1.3.5 Energieverbrauch bei der Zellstoffherstellung 24

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7.1.4 Kunststoffe 25

7.1.4.1 Allgemeine Anforderungen an Kunststoffe 25

7.1.4.2 Herkunft von nachwachsenden Rohstoffen für biobasierte Kunststoffe 25

7.1.4.3 Superabsorbierende Polymere 26

7.1.4.4 Polyurethan und Elastan 27

7.1.4.5 Polyamid 27

7.1.4.6 Naturlatex 28

7.1.4.7 Silikon 28

7.1.5 Klebstoffe 28

7.1.6 Optische Aufheller 29

7.1.7 Färbung und Aufdrucke 29

7.1.8 Zusatzstoffe 29

7.1.9 Verpackung 29

7.1.10 Qualität und Gebrauchs tauglichkeit 30

7.2 Angebotswertung 31

Anhang: Anbieterfragebogen zur umweltfreundlichen öffentlichen

Beschaffung von Einwegwindeln 32

Anhang A Krebserzeugende aromatische Amine 72

Anhang B Analysemethoden am Endprodukt 74

Anhang C Messungen der Abwasseremissionen 78

Anhang D Messungen der Abluftemissionen 79

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Abkürzungsverzeichnis

AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene BMEP Bis(2-methoxyethyl)phthalat

CAS-Nummer Chemical Abstracts Service-Nummer

ClO2 Chlordioxyd

CLP-Verord- nung

Classification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)

CSB Chemischer Sauerstoffbedarf

DBP Di-n-butylphthalat

DBT Dibutylzinnverbindungen

DCP Dicumylperoxid

DEHP Diethylhexylphthalat

DIN Deutsches Institut für Normung DHNUP Di(heptyl, nonyl, undecyl) phthalate

DIBP Diisobutylphthalat

DIDP Diisodecylphthalat

DIHP Diisoheptylphthalat

DINP Diisononylphthalat

DMAc Dimethylacetamid

DNHP Di-n-hexylphthalat

DNOP Di-n-octylphthalat DnPP Di-n-pentyl phthalat

DOT Dioktylzinnverbindungen

DTP Diethylentriaminpentacetate ECF elementary chlorine free

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EDTA Ethylendiamintetraacetate

EPA Environmental Protection Agency (United States) (Umweltbundesamt der USA)

EG Europäische Gemeinschaft

EN Europäische Norm

FSC Forest Stewardship Council

GLP-Labor Gute Laborpraxis (engl.: Good Laboratory Practice) H-Sätzen Hazard Statements

IEC International Electrotechnical Commission

ISCC+ International Sustainability and Carbon Certification ISO International Organisation for Standardization

kWh Kilowattstunde

MBT Monobutylzinnverbindungen

MCPD Monochlor-1,2-propandiol

N Stickstoff

NH4+ Ammonium

NH4 freies Ammoniak

NO2--N Nitrite

NO3--N Nitrate

P Phosphor

PAK Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

PCP Pentachlorphenol

PEFC Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes PiPP n-Pentyl-isopentylphthalat

ppm Parts per million

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REACH

Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals

‚Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien‘.

RSB Roundtable on Sustainable Biomaterials RSPO Roundtable on Sustainable Palm Oil RTRS Roundtable Responsible Soy

S Schwefel

SAN Rainforest Alliance

SMT-Labor supervised manufacturer‘s testing laboratory

SVHC Substances of Very High Concern

‚besonders besorgniserregende Stoffe TBT Tributylzinnverbindungen

TCP Trichlorphenole

TeCP Tetrachlorphenole

TPT Triphenylzinn

TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRS Total reduced sulphur reduzierte Schwefelverbindungen

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1 Einleitung

Der Anteil der Kinder in Deutschland, die in ihren ersten Lebensjahren Einwegwindeln tragen, wird auf 95 % geschätzt. Täglich werden dadurch ca. zehn Millionen Windeln gebraucht und weggeworfen. Diese hohe An- zahl ist vor allem deswegen relevant, weil für die Produktion eine große Menge von Rohstoffen verwendet wird, und die Win- deln nach ihrer Nutzung eine entsprechende Menge an Abfall bedeuten. Hochrechnun- gen zufolge fallen in Deutschland jährlich 154.680 Tonnen Windeln als Abfall an. Dem vorausgegangen ist der Einsatz großer Men- gen an Kunststoffen, Zellstoff und chemi- scher Komponenten, mit eingeschlossen die bei der Herstellung aufgewendeten Energie- mengen und erzeugten Emissionen.

Träger von Windeln, wie z. B. Kleinkinder oder inkontinente Personen, haben ständig Hautkontakt mit diesen Produkten, sodass auch kleinste Mengen an gesundheitsschäd-

lichen Chemikalien negative Auswirkungen haben können. Für alle in der Windel ent- haltenen Materialien gelten deshalb in die- sem Leitfaden strenge Anforderungen und eine detaillierte Ausschlussliste an Schad- stoffen und gesundheitsschädlichen Sub- stanzen. Des Weiteren ist der Einsatz von Lotionen, Duftstoffen und Geruchsbindern untersagt, um das Risiko für Allergien zu vermindern.

Weitere Schwerpunkte liegen auf der Her- kunft und Herstellung des Zellstoffs. Der Zellstoff muss ausschließlich aus nachweis- lich nachhaltig und naturnah wirtschaften- den Betrieben (z. B. FSC, PEFC) und einer energieeffizienten und emissionsarmen Zell- stoffherstellung stammen. Auch für andere biobasierte Rohstoffe, die möglicherweise zum Einsatz kommen, ist nur zertifizierte Biomasse zugelassen.

2 Verwendung des Leitfadens

Der Leitfaden selbst enthält die für öf- fentliche Auftraggeber wesentlichen In- formationen und Empfehlungen für die Einbeziehung von Umweltaspekten in die Vergabe- und Vertragsunterlagen. Der im Anhang befindliche sowie separat unter www.beschaffung-info.de als Word-Doku- ment veröffentlichte Anbieterfragebogen

zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung von Einwegwindeln ist als Anlage zum Leistungsverzeichnis gedacht.

Hinsichtlich der umweltbezogenen Anfor- derungen ist damit lediglich ein entspre- chender Verweis im Leistungsverzeichnis erforderlich, um der vergaberechtlichen Vor- gabe Rechnung zu tragen, den Auftragsge-

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genstand eindeutig und erschöpfend zu be- schreiben.1 Eine geeignete Formulierung für einen solchen Verweis könnte sein:

Damit das Angebot bei der Vergabeentschei- dung berücksichtigt werden kann, müssen die Einwegwindeln, die im angefügten „An- bieterfragebogen zur umweltfreundlichen öf- fentlichen Beschaffung von Einwegwindeln“

genannten Ausschlusskriterien erfüllen. Zum Nachweis ist für die angebotenen Einweg- windeln der ausgefüllte Anbieterfragebogen zusammen mit den darin geforderten Einzel- nachweisen vorzulegen. Sofern die angebo-

1 § 121 Abs. 1 GWB.

tenen Einwegwindeln mit dem Umweltzei- chen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausgabe Januar 2018) gekennzeichnet sind, können die Einzelnachweise entfallen.

Die Einzelnachweise können auch dann ent- fallen, wenn das Produkt mit einem gleich- wertigen Umwelt- bzw. Gütezeichen gekenn- zeichnet ist, das für die Kennzeichnung die Einhaltung aller im Anbieterfragebogen ge- nannten Ausschlusskriterien voraussetzt.

Der Anbieterfragebogen erleichtert zudem der ausschreibenden Stelle die Prüfung der Angebote.

3 Geltungsbereich

Der Leitfaden gilt für Einwegwindeln, die zur Anwendung bei Säuglingen, Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen konzipiert

sind. Beispiele dafür sind Höschenwindeln, Windelslips, Schwimmwindeln und Pants.

4 Begriffsbestimmungen

Abbauprodukt: Abbauprodukte sind Umwandlungsprodukte, die beim Abbau von Stoffen und Gemischen ent- stehen (nach REACH Verordnung).

Book & Claim (Lieferkettenmanage- ment): Hersteller kaufen Zertifikate über eine Handelsplattform entspre-

chend der in ihrem Produkt eingesetz- ten Menge des Rohstoffs. Es besteht kein physischer Zusammenhang zwischen dem eingesetzten Rohstoff und der durch Zertifikate geförderten Produktion.

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Gute Laborpraxis ist ein Qualitäts- sicherungssystem, das sich mit dem organisatorischen Ablauf und den Rahmenbedingungen befasst, unter denen nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante Sicherheitsprüfungen geplant, durchgeführt und überwacht werden sowie mit der Aufzeichnung, Archivierung und Berichterstattung der Prüfungen.

Konstitutionelle Bestandteile sind Stoffe oder Gemische, die dem Produkt oder dem Vorprodukt zugegeben wer- den und dort unverändert verbleiben, um bestimmte Produkteigenschaften zu erreichen oder zu beeinflussen und sol- che, die als chemische Spaltprodukte zur Erzielung der Produkteigenschaften erforderlich sind. Auf ein Minimum re- duzierte Restmonomere und technisch unvermeidbare Verunreinigungen fallen beispielsweise nicht darunter.

Sofern erforderlich, werden diese in eigenen Anforderungen adressiert.

Lutro: Ein Maß für die Stoffdichte ist der Gewichtsanteil an Trockensub- stanz, wobei mit Lutro lufttrocken gemeint ist.

Massenbilanz (Lieferkettenma- nagement): Der Rohstoff aus einer zertifizierten Produktionsstätte wird in der Lieferkette anhand seines Gewichts administrativ verfolgt. Der Rohstoff kann mit nicht-zertifiziertem Rohstoff gemischt und anschließend bilanziell vom Gemisch getrennt werden.

Segregation (Lieferkettenmanage- ment): Der Rohstoff aus einer zerti- fizierten Produktionsstätte bleibt die ganze Lieferkette entlang von anderen nicht-zertifizierten Rohstoffen getrennt.

Superabsorbierende Polymere:

Superabsorbierende Polymere sind synthetische Polymere, die für die Absorption und Rückhaltung von im Vergleich zu ihrer Eigenmasse hohen Flüssigkeitsmengen konzipiert sind.

Andere Bezeichnungen sind Superab- sorber oder SAP.

Verkaufsverpackung: Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angebo- ten werden und beim Endverbraucher anfallen. Darüber hinaus gehören Ver- packungen des Handels und anderer Dienstleister dazu, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen.

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5 Einbeziehung von

Umweltaspekten in die Leistungsbeschreibung

2 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vom 12.04.2016 (BGBl. I S. 624).

3 Unterschwellenvergabeordnung – UVgO. Da es sich bei der UVgO um eine sogenannte Verfahrensordnung handelt, wird diese erst mit der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaus- haltsordnung bzw. für die Länder durch die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Kraft gesetzt. Für den Bund ist die UVgO am 02.09.2017 in Kraft getreten (BMF-Rundschreiben vom 01.09.2017 – II A 3 - H 1012- 6/16/10003:003). Die meisten Länder haben ebenfalls ihre haushaltsrechtlichen Vorschriften zur Inkraftsetzung der UVgO bereits angepasst.

Sämtliche für die Bedarfsdeckung erforder- lichen Umweltaspekte sind in der Leistungs- beschreibung durch den Auftraggeber nie- derzulegen. Dabei ist die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass vergleichbare Angebote erwartet werden können.

Eine Leistungsbeschreibung durch einen pauschalen Verweis auf Gütezeichen (ge- mäß § 34 VgV2; § 24 UVgO3) ist zulässig. Die öffentliche Beschaffungsstelle hat in diesem Zusammenhang lediglich darauf zu achten, dass die Leistung auch durch den pauscha- len Verweis eindeutig und transparent be- schrieben wird. Dies ist der Fall, solange sämtliche Merkmale des Gütezeichens für die Leistungserbringung relevant sind, das heißt mit dem Auftragsgegenstand in Ver- bindung stehen. Beispielsweise darf für ei- nen pauschalen Verweis das Gütezeichen keine Kriterien enthalten, die die allgemeine Unternehmensführung des Bieters betreffen.

Ein pauschaler Verweis auf ein Gütezeichen ist sinnvoll, wenn es eine hinreichende Anzahl an Produkten unterschiedlicher Hersteller gibt, die mit dem Gütezeichen gekennzeichnet sind. Im Fall der Einweg- windeln wird öffentlichen Beschaffungs- stellen daher empfohlen, zunächst auf der Internetseite des Umweltzeichens (www.

blauer-engel.de) zu prüfen, ob ausreichend (beispielsweise mehr als drei) Produkte gekennzeichnet und am Markt verfügbar sind. Wenn dies nicht der Fall ist, wird emp- fohlen, anstatt des pauschalen Verweises die Kriterien des Umweltzeichens als Aus- schluss- und gegebenenfalls als Zuschlags- kriterien (Bewertungskriterien) festzulegen.

Im Anbieterfragebogen im Anhang dieses Leitfadens werden Empfehlungen zur Fest- legung der Anforderungen als Ausschluss- kriterien gegeben.

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6 Nachweisführung

Öffentliche Beschaffungsstellen können bei der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter die Einhaltung der Leistungsanforderungen durch Gütezeichen (gemäß § 34 VgV; § 24 UVgO) oder durch die Vorlage von Beschei- nigungen einer Konformitätsbewertungs- stelle gemäß § 33 VgV nachweisen müssen.

6.1 Nachweis durch Gütezeichen

Die öffentliche Beschaffungsstelle kann für die Einhaltung der Umweltanforderun- gen als Ausschluss- oder Zuschlagskrite- rien ein bestimmtes Gütezeichen, wie z. B.

das Umweltzeichen Blauer Engel, fordern.

In diesem Fall müssen auch Gütezeichen als Nachweis akzeptiert werden, die gleichwer- tige Anforderungen an die Leistung stellen (§ 34 Abs. 4 VgV, § 24 Abs. 4 UVgO). Soll die Leistung nicht allen Anforderungen eines Gütezeichens entsprechen, muss die öffent- liche Beschaffungsstelle die betreffenden Anforderungen des Gütezeichens angeben (§ 34 Abs. 3 VgV; § 24 Abs. 3 UVgO).

Kann der Anbieter weder das geforderte Gütezeichen noch ein gleichwertiges Güte- zeichen innerhalb einer angemessen Frist vorlegen und hat er diesen Umstand nicht zu vertreten, so muss die öffentliche Be- schaffungsstelle auch alternative Nachweis- möglichkeiten wie z. B. technische Dos- siers oder Prüfberichte anerkannter Stellen akzeptieren (§ 34 Abs. 5 VgV; § 24 Abs. 5 UVgO). Der Anbieter trägt die Beweislast, dass er mit der alternativen Nachweismög- lichkeit die spezifischen Anforderungen des Gütezeichens erfüllt.

Der Anbieterfragebogen im Anhang dieses Leitfadens berücksichtigt alle drei Nach- weismöglichkeiten (Umweltzeichen, gleich- wertiges Gütezeichen, Einzelnachweise).

6.2 Nachweis durch Beschei- nigung von Konformitäts- bewertungsstellen

Der Nachweis, dass die technischen Anfor- derungen eingehalten werden, kann nach

§ 33 VgV durch eine Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle (beispiels- weise TÜV, zertifiziertes Prüflabor) oder eine von ihr ausgegebene Zertifizierung erfolgen.

Verlangt die öffentliche Beschaffungsstelle als Nachweis die Bescheinigung einer be- stimmten Konformitätsbewertungsstelle, so muss sie auch Bescheinigungen gleichwerti- ger anderer Konformitätsbewertungsstellen anerkennen (§ 33 Abs. 1 S. 2 VgV). Die öffent- liche Beschaffungsstelle muss auch andere Nachweise, wie z. B. technische Dossiers des Herstellers zulassen (gem. § 34 Abs. 2 VgV).

Voraussetzung dafür ist, dass der Anbieter

▸ keinen Zugang zu den geforderten Bescheinigungen einer Konformitätsbe- wertungsstelle oder zu den Nachweisen gleichwertiger Stellen hatte oder

▸ es nicht zu vertreten hat, dass er die Nachweise der Konformitätsbewer- tungsstelle bis zur Abgabefrist für das Angebot nicht einholen konnte.

In beiden vorgenannten Varianten trägt der Anbieter die Beweislasst, d. h. kann er nicht nachweisen, dass seine angebotene Leistung die technischen Anforderungen einhält, ist er vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

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7 Umweltbezogene Anforderungen

7.1 Anforderungen an den Auftragsgegenstand

7.1.1 Genereller Ausschluss von Stoffen mit bestimmten Eigenschaften Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Vorlage einer Herstellerer- klärung oder eines technischen Dossiers des Herstellers. Handelt es sich um Stoffe oder Gemische, für die Sicherheitsdaten- blätter gesetzlich vorgeschrieben sind, so sind diese beizufügen.

Zum Schutz von Umwelt und Gesundheit dürfen Stoffe und Gemische mit bestimmten Eigenschaften im Produkt oder in Teilen des Produktes nicht enthalten sein.

Folgende Stoffe dürfen als konstitutionelle Bestandteile der Einwegwindel oder Teilen davon nicht enthalten sein:

a) Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)

Stoffe, die gemäß Artikel 57 der Verord- nung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) als besonders besorgniserregend identifi- ziert wurden und in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 derselben Verordnung er- stellte Liste, die so genannte „Kandida- tenliste“, aufgenommen wurden, sind von ihrer Verwendung in Endprodukten ausgeschlossen. Es gilt die Fassung der Kandidatenliste zum Zeitpunkt der Ver- öffentlichung der Vergabeunterlagen.

b) Stoffe und Gemische, die gemäß den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) mit den in der fol- genden Tabelle genannten H-Sätzen eingestuft sind oder die die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen.

Tabelle 1:

H-Sätze und zugeordnete Wortlaute H-Satz Wortlaut

Toxische Stoffe

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken.

H301 Giftig bei Verschlucken.

H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

(16)

H-Satz Wortlaut

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt.

H311 Giftig bei Hautkontakt.

H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.

H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

H318 Verursacht schwere Augenschäden.

H330 Lebensgefahr bei Einatmen.

H331 Giftig bei Einatmen.

H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.

H370 Schädigt die Organe.

H371 Kann die Organe schädigen.

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.

Sensibilisierende Stoffe

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembe- schwerden verursachen.

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe H340 Kann genetische Defekte verursachen.

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.

H350 Kann Krebs erzeugen.

H350i Kann beim Einatmen Krebs erzeugen.

H3514 Kann vermutlich Krebs erzeugen.

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

4 Ausgenommen Titandioxid, da sich die Einstufung nur auf einatembare Stäube bezieht.

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H-Satz Wortlaut

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

Umweltgefährdende Stoffe

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

Quelle: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausgabe Januar 2018)

c) Stoffe, deren Abbauprodukte krebser- zeugende, erbgutverändernde oder fort- pflanzungsgefährdende Eigenschaften haben. Als Farbstoffe dürfen keine Azo- farbstoffe eingesetzt werden, die krebs- erzeugende Amine abspalten können (siehe Anhang A „Krebserzeugende aro- matische Amine“). Diese Farbstoffe sind in der REACH-Verordnung (1907/2006/

EG), Anhang XVII, Eintrag 43 genannt.

d) Stoffe, die entsprechend der jeweils gül- tigen Fassung der TRGS 905 als krebs- erzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1, 2 und 3 eingestuft sind.

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7.1.2 Prüfung bestimmter chemischer Stoffe am Endprodukt

Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Vorlage eines Prüfberichts.

Die Prüfung muss an einem repräsen- tativen Produkt vorgenommen werden.

Bei baugleichen Produkten (Einwegwin- deln unterschiedlicher Größe) reicht die Prüfung an einer der Produktgrößen. Die Prüfberichte müssen von einem Prüfla- bor erstellt werden, das nach DIN EN ISO/IEC 17025 (Allgemeine Anforderun- gen an die Kompetenz von Prüf- und Ka- librierlaboratorien) akkreditiert ist oder eine amtliche Anerkennung als GLP-La- bor vorweist. Herstellereigene Labo- re werden als gleichwertig anerkannt, wenn diese für die Messungen von einer unabhängigen Stelle als SMT-Labor (su-

pervised manufacturer‘s testing labora- tory) anerkannt sind. Die zugrunde ge- legte Methode der Probeaufbereitung ist im Prüfbericht zu benennen. In Anhang B „Analysemethoden am Endprodukt“

werden Analysemethoden aufgeführt, die für die Durchführung der Messungen zulässig sind. Sofern andere Analyse- methoden verwendet werden, muss die Gleichwertigkeit dieser Methode nachge- wiesen werden.

Für die in Tabelle 2 genannten chemischen Substanzen müssen Laborprüfungen durch- geführt werden, um eine Schadstoffbelas- tung der Produkte auszuschließen. Anhand von Messungen am Endprodukt (Einweg- windel) oder einzelner Komponenten, die unter „Testobjekt“ benannt sind, muss nach- gewiesen werden, dass die Konzentration der jeweiligen chemischen Stoffe unterhalb der unter „Anforderung“ genannten Kon- zentration liegt.

Tabelle 2:

Anforderungen an die zu untersuchenden Testobjekte

Stoffe/Substanzen Testobjekt Anforderung Formaldehyd im Wasserextrakt Produkt ohne

Saugkörper

< 1 mg/dm2 oder < 16 mg/kg (ge- messen nach Japanese Law 112)

Glyoxal im Wasserextrakt Produkt ohne

Saugkörper < 1,5 mg/dm2

Schwermetalle (Antimon) Produkt ohne

Saugkörper < 5 mg/kg

Schwermetalle (Blei) Produkt ohne

Saugkörper < 3 mg/kg

Schwermetalle (Cadmium) Produkt ohne

Saugkörper < 0,5 mg/kg

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Stoffe/Substanzen Testobjekt Anforderung Schwermetalle (Chrom) Produkt ohne

Saugkörper < 0,004 mg Chrom III/dm²

Schwermetalle (Quecksilber) Produkt ohne

Saugkörper < 0,3 mg/kg 1,3 DCP (1,3-Dichlor-2-propanol)

im Wasserextrakt

Produkt ohne

Saugkörper < 2 μg/l 3 MCPD (3-Monochlor-1,2-pro-

pandiol) im Wasserextrakt

Produkt ohne

Saugkörper < 12 μg/l

Nonylphenol Produkt ohne

Saugkörper < 5 mg/kg Phthalate (DEHP, DBP, DINP,

DIDP, DNOP, DIBP, DIHP, DHNUP, BMEP, PiPP, DnPP, DNHP, DCP, Di- pentylphthalate [verzweigt und linear], Diisohexylphthalat)

Produkt ohne

Saugkörper Summe: < 500 mg/kg

Zinnorganische Verbindungen:

TBT, TPT, DBT, DOT, MBT

Produkt ohne Saugkörper

▸ Tributylzinnverbindungen (TBT): < 0,025 mg/kg

▸ Triphenylzinn (TPT):

< 0,05 mg/kg

▸ Dibutylzinnverbindungen (DBT): < 0,1 mg/kg

▸ Dioktylzinnverbindungen (DOT): < 0,1 mg/kg

▸ Monobutylzinnverbindungen (MBT): < 0,1 mg/kg

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (18 PAK5)

Produkt ohne

Saugkörper Summe < 1 mg/kg Chlorphenole:

Trichlorphenole TCP; Tetrachlor- phenole TeCP; Pentachlorphenol PCP

Zellstoff/

Saugkörper

▸ TCP: < 0,1 mg/kg

▸ TeCP: < 0,1 mg/kg

▸ PCP: < 0,1 mg/kg

5 Prüfung und Bewertung von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) bei der Zuerkennung des GS-Zeichens; https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AfPS/pdf/AfPS-GS- 2019-01-PAK.pdf?__blob=publicationFile&v=6.

(20)

Stoffe/Substanzen Testobjekt Anforderung Polychlorierte Biphenyle (PCB

28, PCB 52, PCB 101, PCB 138, PCB 153, PCB 180)

Zellstoff/

Saugkörper

Summe

< 2 mg/kg

Dimethylacetamid (DMAc) Elastikfäden < 200 mg/kg Krebserzeugende aromatische

Amine (Anhang A)

Farbige Teile

des Produkts Summe: < 20 mg/kg

Speichel- und Schweißechtheit Farbige Teile des Produkts

Stufe 4 oder besser des Graunmaßstabes

Quelle: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausgabe Januar 2018)

7.1.3 Zellstoff

7.1.3.1 Herkunft des Zellstoffs Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausgabe Januar 2018) oder Vorlage eines gleich- wertigen Nachweises entweder durch ei- nes der folgenden Zertifikate

Forest Stewardship Council (FSC):

FSC Mix Credit oder FSC 100 %,

Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC):

PEFC certified,

oder durch Vorlage eines vergleichbaren Zertifikates, das im Umfang und Anfor- derungsniveau vergleichbar mit einem der genannten Zertifizierungssysteme ist. Die Gleichwertigkeit des Zertifizie- rungssystems muss durch einen unab- hängigen Umweltgutachter bestätigt werden.

Alternativ dazu können auch Einzel- nachweise entsprechend den Kriterien

und Nachweisanforderungen eines der genannten Zertifizierungssysteme vor- gelegt werden, wenn damit ein gleich- wertiges Schutzniveau erreicht werden kann. Die Gleichwertigkeit der Einzel- nachweise muss durch einen unabhängi- gen Umweltgutachter bestätigt werden.

Für das für die Zellstoffherstellung ver- wendete Holz muss die Baumart mit wissenschaftlichem Namen (z. B. Pinus elliottii für Kiefer) und die geographi- sche Lage des Waldes (Land) angegeben werden.

Das für die Produktion des Zellstoffs (engl:

fluff pulp) verwendete Holz muss zu 100 % aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen, die nachweislich ökologisch und sozialverträglich bewirtschaftet werden.

7.1.3.2 Abwasseremissionen bei der Zellstoffherstellung

Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte-

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zeichen oder Vorlage von Prüfprotokol- len sowie ergänzenden Unterlagen. Die ergänzenden Unterlagen umfassen Be- rechnungen der Belastungspunkte, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Die Prüfprotokolle erfüllen die Anforderungen an die Messungen gemäß der Messvorschrift in Anhang C

„Messungen der Abwasseremissionen“.

Die vorgelegten Prüfprotokolle müssen von einem Prüflabor erstellt werden, das nach DIN EN ISO/IEC 17025 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) akkre- ditiert ist oder eine amtliche Anerken- nung als GLP-Labor vorweist. Herstelle- reigene Labore werden als gleichwertig anerkannt, wenn diese für die Messun- gen von einer unabhängigen Stelle als SMT-Labor (supervised manufacturer‘s testing laboratory) anerkannt sind.

Für die Herstellung des in der Einwegwindel eingesetzten Zellstoffes sind die folgenden Anforderungen an die Emissionen ins Ab- wasser einzuhalten.

Der Hersteller muss die Abwasseremissio- nen im Zellstoffwerk für folgende chemische Stoffe bestimmen (Messvorschrift siehe An- hang C „Messungen der Abwasseremissio- nen“):

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in Kilogramm O pro Tonne lutro Anteil chemisch oxidierbarer orga- nischer Bestandteile in Abwasser (gewöhnlich bezogen auf Analysen mit Dichromatoxidation) angegeben als O

Gesamtstickstoffgehalt in Kilogramm N pro Tonne lutro

Gesamt-N (Total nitrogen, Tot-N), an- gegeben als N. Dies beinhaltet organi-

schen Stickstoff, freies Ammoniak und Ammonium (NH4+-N), Nitrite (NO2--N) und Nitrate (NO3--N).

Gesamtphosphorgehalt in Kilogramm P pro Tonne lutro

Gesamt-P (Tot-P), angegeben als P. Dies beinhaltet sowohl gelösten Phosphor als auch nicht löslichen Phosphor, der in Form von Ausfällungen oder mit Mikro organismen in das Abwasser gelangt.

Für die genannten Stoffe gelten folgende Referenzwerte:

▸ Chemischer Sauerstoffbedarf:

CSBReferenz = 18,00 kg O/Tonne lutro

▸ Gesamtstickstoffgehalt:

NReferenz = 0,25 kg N/Tonne lutro

▸ Gesamtphosphorgehalt:

PReferenz = 0,03 kg P/Tonne lutro Ausgehend von den Messwerten muss der Hersteller für jeden der gemessenen Stoffe sogenannte Belastungspunkte (P) als Verhältnis des Messwertes zum Referen- zwert wie folgt berechnen:

𝑃𝑃"#$= 𝐶𝐶𝐶𝐶𝐶𝐶*+,,-+./

𝐶𝐶𝐶𝐶𝐶𝐶0+1+.+23

𝑃𝑃4= 𝑁𝑁*+,,-+./

𝑁𝑁0+1+.+23

𝑃𝑃6=𝑃𝑃*+,,-+./

𝑃𝑃0+1+.+23

(22)

Es gelten folgende Anforderungen:

a) Für jeden einzelnen der Belastungs- punkte PCSB, PN, PP darf ein Wert von je- weils 1,5 nicht überschritten werden und

b) die Summe der Belastungspunkte darf einen Wert von 3,0 nicht überschreiten.

7.1.3.3 Abluft bei der Zellstoffherstellung Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Vorlage eines Prüfproto- kolls sowie ergänzender Unterlagen. Die ergänzenden Unterlagen umfassen Be- rechnungen der Belastungspunkte, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Die Prüfprotokolle erfüllen die Anforderungen an die Messungen gemäß der Messvorschrift in Anhang D „Messungen der Abluftemissionen“.

Die vorgelegten Prüfprotokolle müssen von einem Prüflabor erstellt werden, das nach DIN EN ISO/IEC 17025 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) akkre- ditiert ist oder eine amtliche Anerken- nung als GLP-Labor6 vorweist. Herstelle- reigene Labore werden als gleichwertig anerkannt, wenn diese für die Messun- gen von einer unabhängigen Stelle als SMT-Labor (supervised manufacturer‘s testing laboratory) anerkannt sind.

Für die Herstellung des in der Einwegwindel eingesetzten Zellstoffes sind die folgenden

6 http://www.oecd.org/chemicalsafety/testing/oecdseriesonprinciplesofgoodlaboratorypracticeglpandcompliance- monitoring.htm

Anforderungen an die Abluftemissionen einzuhalten.

Die Abluftemissionen umfassen Rückgewin- nungskessel, Kalköfen, Dampfkessel und Verbrennungsöfen für stark riechende Gase.

Diffuse Emissionen sind zu berücksichtigen.

Der Hersteller muss die Abluftemissionen im Zellstoffwerk für folgende chemischen Stoffe bestimmen:

Gasförmige Schwefelverbindungen (Schwefel) in Kilogramm S pro Tonne lutro

Gesamte reduzierte Schwefelverbin- dungen (TRS - total reduced sulphur):

Summe der folgenden reduzierten übelriechenden Schwefelverbindungen, die bei der Zellstoffherstellung frei- gesetzt werden: Schwefelwasserstoff, Methylmercaptan, Dimethylsulfid und Dimethyldisulfid, angegeben als S, zuzüglich Schwefeldioxyd (SO2), ange- geben als S

Stickoxide (NOx) in Kilogramm NOx pro Tonne lutro

Summe von Stickoxid (NO) und Stick- stoffdioxid (NO2), angegeben als NO2

Staubemissionen (Staub) in Kilogramm Staub pro Tonne lutro

Summe der Staubemissionen am Ab- laugekessel und Kalkofen, angegeben als Staub

Für die genannten Stoffe gelten folgende Re- ferenzwerte:

▸ Gasförmige Schwefelverbindungen:

SchwefelReferenz = 0,6 kg S/Tonne lutro

(23)

▸ Stickoxide: NOxReferenz = 1,5 kg NO/

Tonne lutro

Ausgehend von den Messwerten muss der Hersteller für jeden der gemessenen Stoffe sogenannte Belastungspunkte (P) als Ver- hältnis des Messwertes zum Referenzwert wie folgt berechnen:

Es gelten folgende Anforderungen:

a) Für jeden einzelnen der Belastungs- punkte PSchwefel und PNOx darf ein Wert von jeweils 1,5 nicht überschritten wer- den und

b) die Summe der Belastungspunkte darf einen Wert von 2,0 nicht überschreiten.

7.1.3.4 Bleichverfahren Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Vorlage einer Erklärung des Zellstoffherstellers, dass im Bleich- verfahren kein elementares Chlor ein- gesetzt wird. Anhand von Prüfberich- ten nennt der Hersteller die spezifischen Verbrauchsmengen von EDTA und DTPA sowie von ClO2. Sofern Chlorverbindun- gen (z. B. ClO2) bei der Zellstoffbleiche eingesetzt werden, legt der Hersteller einen Prüfbericht über AOX-Emissionen im Abwasser vor. Für die Messungen der AOX-Emissionen muss eine der Prüf- methoden ISO 9562, EN1485, DIN 38409

part 14 oder die gleichwertige EPA 1650C angewendet werden. Die Messungen er- strecken sich auf eine Produktion von 12 Monaten mit einer mindestens alle zwei Monate durchgeführten Probenent- nahme. Das Ende des herangezogenen Zeitraums darf nicht mehr als 12 Monate zurückliegen. Die vorgelegten Prüfpro- tokolle müssen von einem Prüflabor er- stellt werden, das nach DIN EN ISO/IEC 17025 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlabo- ratorien) akkreditiert ist oder eine amt- liche Anerkennung als GLP-Labor vor- weist. Herstellereigene Labore werden als gleichwertig anerkannt, wenn diese für die Messungen von einer unabhän- gigen Stelle als SMT-Labor (supervised manufacturer‘s testing laboratory) aner- kannt sind.

Bei der Produktion des Zellstoffs müssen bei dessen Bleichverfahren folgende Anforde- rungen erfüllt werden:

▸ Der Zellstoff darf nicht unter Verwen- dung von elementarem Chlor gebleicht werden.

▸ Die spezifische Verbrauchsmenge an biologisch schwer abbaubaren Komple- xbildnern (Ethylendiamintetraacetate (EDTA) und Diethylentriaminpentaceta- te (DTPA) muss als Jahresmittelwert in Kilogramm pro Tonne lutro angegeben werden.

▸ Bei Chlorverbindungen als Bleichmittel ist nur das Verfahren einer modernen elementarchlorfreien Bleiche (ECF – elementary chlorine free) zulässig. In diesem Fall muss die spezifische Ver- brauchsmenge an Chlordioxyd (ClO2) als Jahresmittelwert in Kilogramm ClO2

Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung: Einwegwindeln

17 ffoorrddeerruunnggeenn aann ddiiee KKoommppeetteennzz vvoonn PPrrüüff-- uunndd KKaalliibbrriieerrllaabboorraattoorriieenn)) aakkkkrreeddiittiieerrtt iisstt ooddeerr eeiinnee aammttllii-- cchhee AAnneerrkkeennnnuunngg aallss GGLLPP--LLaabboorr66 vvoorrwweeiisstt.. HHeerrsstteelllleerreeiiggeennee LLaabboorree wweerrddeenn aallss gglleeiicchhwweerrttiigg aanneerr-- kkaannnntt,, wweennnn ddiieessee ffüürr ddiiee MMeessssuunnggeenn vvoonn eeiinneerr uunnaabbhhäännggiiggeenn SStteellllee aallss SSMMTT--LLaabboorr ((ssuuppeerrvviisseedd mmaa-- nnuuffaaccttuurreerr‘‘ss tteessttiinngg llaabboorraattoorryy)) aanneerrkkaannnntt ssiinndd..

Für die Herstellung des in der Einwegwindel eingesetzten Zellstoffes sind die folgenden Anforderun- gen an die Abluftemissionen einzuhalten.

Die Abluftemissionen umfassen Rückgewinnungskessel, Kalköfen, Dampfkessel und Verbrennungs- öfen für stark riechende Gase. Diffuse Emissionen sind zu berücksichtigen. Der Hersteller muss die Abluftemissionen im Zellstoffwerk für folgende chemischen Stoffe bestimmen:

Gasförmige Schwefelverbindungen (Schwefel) in Kilogramm S pro Tonne lutro

Gesamte reduzierte Schwefelverbindungen (TRS - total reduced sulphur): Summe der folgenden reduzierten übelriechenden Schwefelverbindungen, die bei der Zellstoffherstellung freigesetzt werden: Schwefelwasserstoff, Methylmercaptan, Dimethylsulfid und Dimethyldisulfid, angege- ben als S, zuzüglich Schwefeldioxyd (SO2), angegeben als S

Stickoxide (NOx) in Kilogramm NOx pro Tonne lutro

Summe von Stickoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), angegeben als NO2

Staubemissionen (Staub) in Kilogramm Staub pro Tonne lutro

Summe der Staubemissionen am Ablaugekessel und Kalkofen, angegeben als Staub Für die genannten Stoffe gelten folgende Referenzwerte:

Gasförmige Schwefelverbindungen: SchwefelReferenz = 0,6 kg S/Tonne lutro

Stickoxide: NOxReferenz = 1,5 kg NO/Tonne lutro

Ausgehend von den Messwerten muss der Hersteller für jeden der gemessenen Stoffe sogenannte Belastungspunkte (P) als Verhältnis des Messwertes zum Referenzwert wie folgt berechnen:

𝑃𝑃#78-+1+9 =#78-+1+9:;<<=;>?

#78-+1+9@;A;>;BC

PEFG =EFGEFGHIJJKILM

NIOILIPQ

Es gelten folgende Anforderungen:

a) Für jeden einzelnen der Belastungspunkte PSchwefel und PNOx darf ein Wert von jeweils 1,5 nicht überschritten werden und

b) die Summe der Belastungspunkte darf einen Wert von 2,0 nicht überschreiten.

77..11..33..44 BBlleeiicchhvveerrffaahhrreenn KKrriitteerriiuumm:: AAuusssscchhlluussss

6 http://www.oecd.org/chemicalsafety/testing/oecdseriesonprinciplesofgoodlaboratorypracticegl- pandcompliancemonitoring.htm

Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung: Einwegwindeln

17 ffoorrddeerruunnggeenn aann ddiiee KKoommppeetteennzz vvoonn PPrrüüff-- uunndd KKaalliibbrriieerrllaabboorraattoorriieenn)) aakkkkrreeddiittiieerrtt iisstt ooddeerr eeiinnee aammttllii-- cchhee AAnneerrkkeennnnuunngg aallss GGLLPP--LLaabboorr66 vvoorrwweeiisstt.. HHeerrsstteelllleerreeiiggeennee LLaabboorree wweerrddeenn aallss gglleeiicchhwweerrttiigg aanneerr-- kkaannnntt,, wweennnn ddiieessee ffüürr ddiiee MMeessssuunnggeenn vvoonn eeiinneerr uunnaabbhhäännggiiggeenn SStteellllee aallss SSMMTT--LLaabboorr ((ssuuppeerrvviisseedd mmaa-- nnuuffaaccttuurreerr‘‘ss tteessttiinngg llaabboorraattoorryy)) aanneerrkkaannnntt ssiinndd..

Für die Herstellung des in der Einwegwindel eingesetzten Zellstoffes sind die folgenden Anforderun- gen an die Abluftemissionen einzuhalten.

Die Abluftemissionen umfassen Rückgewinnungskessel, Kalköfen, Dampfkessel und Verbrennungs- öfen für stark riechende Gase. Diffuse Emissionen sind zu berücksichtigen. Der Hersteller muss die Abluftemissionen im Zellstoffwerk für folgende chemischen Stoffe bestimmen:

Gasförmige Schwefelverbindungen (Schwefel) in Kilogramm S pro Tonne lutro

Gesamte reduzierte Schwefelverbindungen (TRS - total reduced sulphur): Summe der folgenden reduzierten übelriechenden Schwefelverbindungen, die bei der Zellstoffherstellung freigesetzt werden: Schwefelwasserstoff, Methylmercaptan, Dimethylsulfid und Dimethyldisulfid, angege- ben als S, zuzüglich Schwefeldioxyd (SO2), angegeben als S

Stickoxide (NOx) in Kilogramm NOx pro Tonne lutro

Summe von Stickoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), angegeben als NO2

Staubemissionen (Staub) in Kilogramm Staub pro Tonne lutro

Summe der Staubemissionen am Ablaugekessel und Kalkofen, angegeben als Staub Für die genannten Stoffe gelten folgende Referenzwerte:

Gasförmige Schwefelverbindungen: SchwefelReferenz = 0,6 kg S/Tonne lutro

Stickoxide: NOxReferenz = 1,5 kg NO/Tonne lutro

Ausgehend von den Messwerten muss der Hersteller für jeden der gemessenen Stoffe sogenannte Belastungspunkte (P) als Verhältnis des Messwertes zum Referenzwert wie folgt berechnen:

𝑃𝑃#78-+1+9=#78-+1+9:;<<=;>?

#78-+1+9@;A;>;BC

PEFG=EFGEFGHIJJKILM

NIOILIPQ

Es gelten folgende Anforderungen:

a) Für jeden einzelnen der Belastungspunkte PSchwefel und PNOx darf ein Wert von jeweils 1,5 nicht überschritten werden und

b) die Summe der Belastungspunkte darf einen Wert von 2,0 nicht überschreiten.

77..11..33..44 BBlleeiicchhvveerrffaahhrreenn KKrriitteerriiuumm:: AAuusssscchhlluussss

6 http://www.oecd.org/chemicalsafety/testing/oecdseriesonprinciplesofgoodlaboratorypracticegl- pandcompliancemonitoring.htm

(24)

pro Tonne lutro angegeben werden. Die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX) müssen im Abwasser gemessen werden. Der Jahresmittelwert der gemessenen AOX-Emissionen im Abwasser darf einen Wert von 0,14 Ki- logramm AOX pro Tonne lutro nicht übersteigen.

7.1.3.5 Energieverbrauch bei der Zell- stoffherstellung

Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Vorlage einer Energiebi- lanz, in der die Energieverbräuche über einen Zeitraum von 12 Monaten, die angesetzten Heizwerte der jeweiligen Brennstoffe, die Jahresproduktion an Zellstoff sowie die Berechnung der spe- zifischen Energieverbräuche dokumen- tiert sind. Das Ende des herangezogenen Zeitraums darf nicht mehr als 12 Monate zurückliegen.

Der spezifische Energieverbrauch bei der Zellstoffherstellung darf folgende Grenzwer- te nicht übersteigen:

▸ Elektrische Energie: ≤ 1.125 kWh/Ton- ne lutro

▸ Wärmeenergie: ≤ 7.500 kWh/Tonne lutro

a) Elektrische Energie (Strom):

Der Verbrauch an elektrischer Energie zur Zellstoffproduktion muss über einen Zeit- raum von 12 Monaten ermittelt und auf die Zellstoffproduktion (Tonnen lutro) in diesem

Zeitraum bezogen werden. Das Ende des he- rangezogenen Zeitraums darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen.

Der Stromverbrauch berechnet sich wie folgt:

Stromverbrauch = auf dem Werksgelände er- zeugter Strom

▸ zuzüglich über die Werksgrenzen hin- weg bezogener Strom

▸ abzüglich über die Werksgrenzen hin- weg verkaufter Strom

▸ abzüglich Stromverbrauch für

Nicht-Zellstoffproduktions-Prozesse auf dem Werksgelände

▸ abzüglich Stromverbrauch der Kläran- lage

b) Wärmeenergie (Brennstoffe):

Der Verbrauch an Wärmeenergie zur Zell- stoffproduktion muss über einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelt und auf die Zell- stoffproduktion (Tonnen lutro) in diesem Zeitraum bezogen werden. Das Ende des he- rangezogenen Zeitraums darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Wärmeenergie kann in Form von gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen (z. B. Erdgas, Hei- zöl, Biomasse) vorliegen oder in Form von Wärmeträgermedien (z. B. Wasser, Wasser- dampf). Als Energieinhalt von Brennstoffen wird der Heizwert (Hu - unterer Heizwert) der jeweiligen Energieträger angesetzt. Bei feuchten Energieträgern (z. B. Holz, Biomas- se) wird der effektive Energieinhalt (nach Abzug der Verdampfungsenergie des enthal- tenen Wassers) angesetzt, bei Wärmeträger- medien deren nutzbarer Energieinhalt.

(25)

Der Verbrauch an Wärmeenergie berechnet sich wie folgt:

Wärmeenergieverbrauch = auf dem Werks- gelände erzeugter Brennstoff

▸ zuzüglich bezogene Wärmeenergie oder Brennstoff

▸ abzüglich verkaufte Wärmeenergie oder Brennstoff

▸ abzüglich 1,25 × auf dem Werksgelände erzeugte Elektrizität

▸ abzüglich Wärmeverbrauch für Nicht-Zellstoffproduktions-Prozesse auf dem Werksgelände

Hinweis:

Die Wärmeenergie beinhaltet sämtliche bezogenen Brennstoffe (deren Heizwerte, engl.: lower heat value) sowie Wärmeener- gie, die durch die Verbrennung von Ablau- gen und Abfällen am Produktionsstandort zurückgewonnen wurde (z. B. Holzabfälle, Sägemehl, Ablauge, Altpapier, Ausschus- spapier), sowie die aus der eigenen Stromer- zeugung zurückgewonnene Wärme. Der Hersteller muss die Berechnung des Ener- gieverbrauchs für die Zellstoffherstellung anhand einer Energiebilanz zusammen mit den verwendeten Berechnungsparametern darstellen. Liegen keine eigenen Heizwer- te für die eingesetzten Brennstoffe vor, kön- nen die beim Nordischen Umweltzeichen für Papierprodukte7 dokumentierten Heizwerte verwendet werden.

7 Nordic Ecolabelling of Paper Products – Basic Module, http://www.nordic-ecolabel.org/product-groups/group/

DownloadDocument/?documentId=4478

7.1.4 Kunststoffe

Kunststoffe aus fossilen oder nachwachsen- den Rohstoffen, die in Einwegwindeln ein- gesetzt werden, müssen die Anforderungen der folgenden Unterabschnitte erfüllen.

Für Kunststoffe in Verkaufsverpackungen gelten nur die Abschnitte 7.1.4.1 und 7.1.4.2.

7.1.4.1 Allgemeine Anforderungen an Kunststoffe

Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Vorlage einer Hersteller- erklärung

▸ Für alle Kunststoffe gelten die Anforde- rungen und Nachweise entsprechend Abschnitt 7.1.1.

▸ Das Produkt darf keine halogenhalti- gen Polymere (z. B. Polyvinylchlorid) enthalten.

▸ Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom, Quecksilber und deren Verbindungen dürfen nicht in der Produktion einge- setzt werden.

7.1.4.2 Herkunft von nachwachsen- den Rohstoffen für biobasierte Kunststoffe

Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Vorlage einer Erklärung, ob

(26)

zur Herstellung von Kunststoffen nach- wachsende Rohstoffe eingesetzt werden.

Sofern dies der Fall ist, dokumentiert der Hersteller die Herkunft und Massenan- teile der verwendeten nachwachsenden Rohstoffe und legt ein Zertifikat eines der nachfolgenden Zertifizierungssys- teme

International Sustainability and Carbon Certification (ISCC+),

Roundtable on Sustainable Biomate- rials (RSB),

Rainforest Alliance (SAN),

Roundtable Responsible Soy (RTRS),

Roundtable on Sustainable Palm Oil (RSPO),

Forest Stewardship Council (FSC),

Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC) oder einem vergleichbaren Zertifizie- rungssystem, das im Umfang und Anfor- derungsniveau vergleichbar mit einem der genannten Zertifizierungssysteme ist, vor. Die Gleichwertigkeit des Zertifi- zierungssystems muss durch einen un- abhängigen Umweltgutachter bestätigt werden.

Alternativ dazu können auch Einzel- nachweise entsprechend den Kriterien und Nachweisanforderungen eines der genannten Zertifizierungssysteme vor- gelegt werden, wenn damit ein gleich- wertiges Schutzniveau erreicht werden kann. Die Gleichwertigkeit der Einzel-

nachweise muss durch einen unabhängi- gen Umweltgutachter bestätigt werden.

Die Verwendung eingekaufter Zertifikate auf der Basis von Book & Claim ist ausge- schlossen, damit die Rückverfolgbarkeit der Rohstoffe ermöglicht wird.

Der Einkaufsnachweis der Rohstoffe oder Halbprodukte muss auf der Grund- lage von Verfahren gemäß Segregation oder Massenbilanz erfolgen.

Bei der Verwendung von nachwachsenden Rohstoffen zur Herstellung von biobasierten Kunststoffen müssen diese aus nachhalti- gem Anbau auf Anbauflächen stammen, die nachweislich ökologisch und sozialverträg- lich bewirtschaftet werden.

7.1.4.3 Superabsorbierende Polymere 7.1.4.3.1 Acrylamid

Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Erklärung des SAP-Her- stellers darüber, dass der Stoff nicht zugefügt wurde

Acrylamid (CAS-Nummer: 79-06-1) darf dem Produkt nicht zugefügt werden.

7.1.4.3.2 Restmonomere Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Erklärung des SAP-Herstel- lers, in der die Menge an Restmonomere in den superabsorbierenden Polymeren

(27)

angegeben ist. Auf Verlangen sind die re- levanten Sicherheitsdatenblätter bereit- zustellen. Empfohlene Prüfmethoden sind ISO 17190 (Urine-absorbing aids for incontinence - Test methods for charac- terizing polymer-based absorbent mate- rials - Part 2: Determination of amount of residual monomers) und NWSP 210.0.R2 (15) (Nonwovens Standard Procedures NWSP 210.0.R2 (15) Polyacrylate Super- absorbent Powders – Determination of the Amount of Residual Monomers). Die verwendeten Analysemethoden sind zu beschreiben.

Im Produkt verwendete superabsorbieren- de Polymere dürfen höchstens 1.000 ppm Restmonomere enthalten, denen die unter Abschnitt 7.1.1 genannten Gefahrenhinwei- se zugeordnet sind.

7.1.4.3.3 Wasserlösliche Extrakte Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Erklärung des SAP-Herstel- lers, in der die Menge an wasserlöslichen Extrakten in den superabsorbierenden Polymeren angegeben ist und bestä- tigt wird, dass die Anforderungen aus Abschnitt 7.1.1 eingehalten werden.

Empfohlene Prüfmethoden sind ISO 17190-10:2001 (Urine-absorbing aids for incontinence – Test methods for cha- racterizing polymer-based absorbent materials – Part 10: Determination of extractable polymer content by potenti- ometric titration und NWSP 270.0.R2(15) (Polyacrylate Superabsorbent Powders – Determination of Extractable Polymer Content by Potentiometric Titration). Die

verwendeten Analysemethoden sind zu beschreiben.

Im Produkt verwendete superabsorbieren- de Polymere dürfen einen Massenanteil von höchstens 10 % wasserlöslicher Extrak- te (≤ 10 %) enthalten. Die wasserlöslichen Extrakte müssen den Anforderungen in Abschnitt 7.1.1 entsprechen. Bei Natrium- polyacrylat handelt es sich dabei um Mono- mere und Oligomere der Acrylsäure, deren Molekulargewicht unter dem des superab- sorbierenden Polymers liegt (gemäß ISO 17190 – Urine-absorbing aids for inconti- nence – Test methods for characterizing po- lymer-based absorbent materials).

7.1.4.4 Polyurethan und Elastan Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Vorlage einer Hersteller- erklärung, ob im Produkt Polyurethan oder Elastan eingesetzt werden und wenn ja, Nennung der Massenanteile Die Summe der Massenanteile von Polyu- rethan und Elastan im Produkt bezogen auf das Gesamtgewicht der Windel darf den Wert von 5 % nicht überschreiten.

7.1.4.5 Polyamid Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Vorlage einer Hersteller- erklärung, ob im Produkt Polyamid mit einem Massenanteil von ≥ 5 % eingesetzt wird. Sofern dies der Fall ist, ist eine Herstellererklärung vorzulegen, in der

(28)

bestätigt wird, dass die Anforderungen eingehalten werden.

Sofern im Produkt Polyamid mit einem Mas- senanteil von 5 % oder mehr (≥ 5 %) einge- setzt wird, gelten zusätzlich Anforderungen an den Herstellungsprozess des Polyamids.

Die N2O-Emissionen während der Mono- mer-Produktion in die Luft, ausgedrückt als Jahresmittelwert, dürfen den Wert von 9 Gramm pro Kilogramm Caprolactam (für Polyamid-6-Faser) oder 9 Gramm pro Kilo- gramm Adipinsäure (für Polyamid-6.6-Fa- ser) nicht übersteigen.

7.1.4.6 Naturlatex Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Vorlage einer Herstellerer- klärung, in der bestätigt wird, dass die Anforderung eingehalten wird

Der Einsatz von Naturlatex in Einwegwin- deln ist ausgeschlossen.

7.1.4.7 Silikon Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Vorlage einer Herstellerer- klärung, in der bestätigt wird, dass die Anforderungen eingehalten werden Bei der Herstellung von Einwegwindeln und deren Komponenten darf kein Silikon einge- setzt werden.

Eine Ausnahme gilt für Klebestreifen. Wer- den Klebestreifen mit Silikon beschichtet, gelten folgende Anforderungen:

▸ Lösemittelhaltige Silikonbeschichtun- gen dürfen nicht genutzt werden.

▸ Die für die Silikonbehandlung ver- wendeten Chemikalien dürfen weder Octamethyl-Cyclotetrasiloxan D4 (CAS 556-67-2) noch Decamethyl-Cyclopen- tasiloxan D5 (CAS 541-02-6) enthalten.

Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn D4 und D5 dem Material oder dem End- produkt nicht absichtlich zugefügt wer- den und im Silikon in Konzentrationen von weniger als 800 ppm (Massenan- teil) des Klebestreifens vorkommen.

▸ Die Verwendung zinnorganischer Verbindungen als Katalysator ist in der Produktion des Silikon-Polymers nicht erlaubt.

7.1.5 Klebstoffe Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Vorlage einer Herstellerer- klärung, in der bestätigt wird, dass die Anforderungen eingehalten werden Neben den chemikalienbezogenen Anforde- rungen aus Abschnitt 7.1.1 gilt für die ver- wendeten Klebstoffe, dass sie keine der fol- genden Stoffe enthalten dürfen:

▸ Kolophoniumharze (CAS-Nummern 8050-09-7, 8052-10-6, 73138-82-6),

▸ Formaldehyd (CAS-Nummer 50-00-0):

Die Obergrenze für den Gehalt an wäh-

(29)

rend der Klebstoffherstellung erzeug- tem Formaldehyd beträgt 250 ppm, gemessen in der frisch hergestellten Polymerdispersion. Der Gehalt an freiem Formaldehyd in ausgehärtetem Klebstoff darf 10 ppm nicht überstei- gen. Schmelzklebstoffe sind von dieser Anforderung ausgenommen.

7.1.6 Optische Aufheller Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Vorlage einer Herstellerer- klärung, in der bestätigt wird, dass die Anforderung eingehalten wird

Optische Aufheller dürfen nicht zugefügt werden. Eine Ausnahme besteht bei fluores- zierenden Markierungen, die für den Pro- duktionsprozess notwendig sind.

7.1.7 Färbung und Aufdrucke Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Vorlage einer Herstellerer- klärung, in der bestätigt wird, dass das Produkt und seine Bestandteile nicht ge- färbt oder bedruckt sind. Sofern Druck- farben und Farbstoffe für die beschrie- benen Ausnahmen zum Einsatz kommen und kein entsprechendes Umweltzei- chen vorgelegt wird, muss eine Bestäti- gung des Farbstoffherstellers vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass die chemikalienbezogenen Anforderungen erfüllt werden.

Das Produkt und seine Bestandteile dürfen nicht gefärbt oder bedruckt sein.

Ausnahmen davon sind:

▸ Verpackungsmaterialien und Ver- schlusssystem (Klebeband, Landezone),

▸ dezente Bedruckung von Materialien, die nicht direkt mit der Haut in Berüh- rung kommen mit geringer Farbintensi- tät und nicht vollflächiger Füllung,

▸ Flüssigkeitsanzeigen zur Überprüfung der Blasenfunktion.

Wenn Druckfarben und Farbstoffe im Pro- dukt eingesetzt werden, gelten die chemi- kalienbezogenen Anforderungen (siehe Ab- schnitt 7.1.1).

7.1.8 Zusatzstoffe Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Vorlage einer Herstellerer- klärung, in der bestätigt wird, dass die Anforderungen eingehalten werden Den Einwegwindeln dürfen keine Zusatz- stoffe wie beispielsweise Lotionen, Mine- ralölbestandteile, Duftstoffe, antibakterielle Wirkstoffe (Biozide), ein Nässeindikator oder Geruchsbinder zugesetzt werden.

7.1.9 Verpackung Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Vorlage einer Herstellerer-

(30)

klärung, in der bestätigt wird, dass die Anforderungen eingehalten werden Werden Produktverpackungen aus Papier und Kartonage verwendet, sind die folgen- den Anforderungen zu erfüllen:

▸ Sie müssen zu mindestens 80 Gew.-%

auf Basis von Recyclingfasern herge- stellt werden.

▸ Es muss ausgeschlossen sein, dass der zugelassene Primärfaseranteil aus be- sonders schützenswerten Wäldern, wie z. B. tropischen oder borealen Urwäl- dern, stammt.

▸ Verbundverpackungen sowie Beschich- tungen der Papiere/Kartonagen mit Kunststoffen oder Metallen sind nicht erlaubt.

Werden Produktverpackungen aus Kunst- stoff verwendet, so gelten für die eingesetz- ten Kunststoffe die Anforderungen in den Abschnitten 7.1.4.1 und 7.1.4.2.

7.1.10 Qualität und Gebrauchs- tauglichkeit

Kriterium: Ausschluss

Nachweis: Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausga- be Januar 2018), gleichwertiges Güte- zeichen oder Vorlage der Prüfberichte.

Die Prüfungen müssen auf produktre- levanten, wiederholbaren und strengen Methoden basieren. Bei Qualitätsprü- fungen sind mindestens fünf Proben zu prüfen. Die Durchschnittsergebnisse sind zusammen mit der Standardabwei- chung anzugeben. An der Durchführung von Anwendungstests ist eine geeignete Probandenzahl zu beteiligen. Die Prüf-

berichte müssen von einem Prüflabor erstellt werden, das nach DIN EN ISO/IEC 17025 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlabo- ratorien) akkreditiert ist oder eine amt- liche Anerkennung als GLP-Labor vor- weist. Herstellereigene Labore werden als gleichwertig anerkannt, wenn diese für die Messungen von einer unabhän- gigen Stelle als SMT-Labor (supervised manufacturer’s testing laboratory) aner- kannt sind.

Die Einwegwindeln müssen qualitativ hoch- wertig und gebrauchstauglich sein. Dies muss der Hersteller durch die Vorlage von geeigneten Prüfergebnissen darlegen.

Folgende Prüfergebnisse müssen für jede Produktgröße mindestens angegeben wer- den:

▸ Produktbeschreibung

▸ Gewicht

▸ Abmessungen

▸ Gestaltungsmerkmale des Produktes

▸ Qualitätsprüfung

▸ Absorptionstest

▸ Rücknässtest (Rewet)

▸ Hautverträglichkeitstest

▸ Anwendungstest (exemplarisch an einer Produktgröße)

(31)

7.2 Angebotswertung

Im Rahmen der Angebotswertung dürfen durch den Auftragsgegenstand gerechtfer- tigte Kriterien, wie u. a. Umwelteigenschaf- ten berücksichtigt werden.8

Im Fall der Einwegwindeln wird für alle in Abschnitt 7.1 genannten Umwelteigenschaf- ten die Berücksichtigung als Ausschlusskri- terien empfohlen. Das heißt, nur solche An- gebote können berücksichtigt werden, die alle Kriterien erfüllen. Die Angebotsbewer- tung erfolgt dann, sofern nicht außerhalb der Umweltanforderungen Bewertungskrite- rien festgelegt werden, ausschließlich unter Kostenaspekten (Preis).

8 Siehe § 43 Abs. 2 & 4 UVgO; § 127 GWB i.V.m. § 58 Abs. 2 VgV.

(32)

Anhang: Anbieterfragebogen zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung von Einwegwindeln

Allgemeine Angaben Produktname Hersteller Bieter

Anschrift des Bieters Angaben zur Nachweisführung

Umweltzeichen Blauer Engel vorhanden?

Das angebotene Produkt ist mit dem Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausgabe Januar 2018) zertifiziert.

Die in der Tabelle des folgenden Abschnitts „Anforderungen“

genannten Kriterien sind damit erfüllt, weshalb die Vorlage von Dokumenten (Anlagen) zum Nachweis der Einhaltung nicht erfor- derlich ist.

Zeichenbenutzungsvertrag Nr.:

Ja

(33)

Gleichwertiges Gütezeichen vorhanden?

Das angebotene Produkt ist mit einem gleichwertigen Gütezeichen gekennzeichnet. Das Gütezeichen wird für das angebotene Pro- dukt alternativ zum Umweltzeichen Blauer Engel mit dem Angebot vorgelegt.

Bezeichnung des Gütezeichens und Zeichenbenutzungsver- trags-Nr.:

In der Tabelle des folgenden Abschnitts „Anforderungen“ bestä- tigt der Bieter durch Ankreuzen in der rechten Tabellenspalte, dass das vorgelegte Gütezeichen die Erfüllung der hier genannten Ausschlusskriterien fordert. Die Vorlage der in der Spalte „Anmer- kung“ genannten Nachweise ist für diese Ziffern nicht erforderlich.

Falls das vorgelegte Gütezeichen einzelne Anforderungen nicht enthält, erfolgt die Bestätigung über die Einhaltung der Anfor- derungen durch Ankreuzen in der rechten Tabellenspalte im Abschnitt „Anforderungen“ sowie Vorlage der erforderlichen Nach- weise (Spalte „Anmerkungen“) mit diesem Angebot.

Ja

Kein gleichwertiges Gütezeichen vorhanden?

Das angebotene Produkt ist weder mit dem Umweltzeichen Blauer Engel für Einwegwindeln (DE-UZ 208, Ausgabe Januar 2018), noch mit einem gleichwertigen Gütezeichen gekennzeichnet.

In der Tabelle des folgenden Abschnitts „Anforderungen“ wird durch Ankreuzen der rechten Tabellenspalte bestätigt, dass das Produkt die genannten Ausschlusskriterien erfüllt. Die in der Spal- te „Anmerkung“ genannten Nachweise liegen dem Angebot bei.

Ja

(34)

Anforderungen

Zif-

fer Kriterium Anmerkung

Kriterium erfüllt und Nachweis erbracht9 (vom Bieter auszufül- len) 1 Genereller Ausschluss von Stoffen mit

bestimmten Eigenschaften

Zum Schutz von Umwelt und Gesundheit dürfen Stoffe und Gemische mit bestimmten Eigenschaften im Produkt oder in Teilen des Produktes nicht enthalten sein.

Folgende Stoffe dürfen als konstitutionelle Bestandteile der Einwegwindel oder Teilen davon nicht enthalten sein:

a) Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)

Stoffe, die gemäß Artikel 57 der Verord- nung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) als besonders besorgniserregend identifi- ziert wurden und in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 derselben Verordnung erstellte Liste, die so genannte „Kandidatenliste“, aufgenommen wurden, sind von ihrer Ver- wendung in Endprodukten ausgeschlos- sen. Es gilt die Fassung der Kandidatenlis- te zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen.

b) Stoffe und Gemische, die gemäß den Kri- terien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) mit den in der folgenden Tabelle nannten H-Sätzen eingestuft sind oder die die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen.

Ausschluss- kriterium Nachweis durch Hersteller- erklärung oder ein technisches Dossier des Her- stellers. Handelt es sich um Stoffe oder Gemische, für die Sicher- heitsdatenblät- ter gesetzlich vorgeschrieben sind, so sind diese beizufü- gen.

9 Als Nachweis sind die jeweils unter „Anmerkung“ genannten Dokumente dem ausgefüllten Fragebogen beizufü- gen.

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