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Das neue Störfallrecht – Immer alles schön auf Abstand halten?

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181 Das neue Störfallrecht – Immer alles schön auf Abstand halten?

Neubau und Umbau

Das neue Störfallrecht –

Immer alles schön auf Abstand halten?

Steffen Wehrens

1. Grundlagen ...183

2. TA Abstand ...184

3. Klassen ...187

4. Berechnung ...187

5. Definitionen ...188

6. Einhaltung des Abstandes ...188

7. Weit genug weg? oder Nah genug ran? ...189

8. Wer darf das machen? Rolle der §29b Gutachter ...189

9. Betrifft das auch die Abfallverbrennung?...190

10. Quellen ...191 Anlagen, die ein gewisses Inventar an gefährlichen Stoffen beinhalten bzw. bei denen dies entstehen kann, unterliegen den Vorschriften der Störfallverordnung (12. BImSchV [9]). Um den Schutz der Bevölkerung und umliegender Schutzobjekte zu gewährleisten, unterliegen sie einem erweiterten Pflichtensatz zur Verhinderung von Störfällen und, da sich dies nicht vollständig ausschließen lässt, zur Begrenzung der Auswirkungen ggf. dennoch auftretender Störfälle. Dass dies nach wie vor wichtig und notwendig ist, zeigt die Statistik der auftretenden meldepflichtigen Störfälle (Bild 1).

Die der Störfallverordnung zu Grunde liegende europäische Regelung ist die Seveso- Richtlinie, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Mit der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie [2] in deutsches Recht ergaben sich eine Reihe von Änderungen.

Dies betraf insbesondere

• die Anpassung der Stoffliste in Anhang I der Störfallverordnung in Umsetzung der CLP-Verordnung,

• die Anpassung von Definitionen bzw. Einführung neuer Begriffe (störfallrelevante Errichtung und Betrieb, störfallrelevante Änderung, angemessener Sicherheitsab- stand, benachbartes Schutzobjekt),

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Steffen Wehrens

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Neubau und Umbau

• die Pflicht zur elektronischen Veröffentlichung von Informationen über Tätigkeit nahegelegener Industriebetriebe und zu Verhaltensregeln bei einem Unfall,

• neue Genehmigungsanforderungen und Verfahrensvorschriften (störfallrechtli- ches Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren bei baurechtlich zu genehmigenden Anlagen),

• die Beteiligung der Öffentlichkeit bei Anlagenänderungen,

• den Zugang zu Gerichten für Bürger sowie

• strengere Maßstäbe für die (Störfall-) Inspektion von Betrieben (Inspektionsplan).

0 5 10 15 20 25 30 35

Anzahl der Ereignisse/Normierung

2000 2001 2002 2003 2004

2005 2006

2007 2008 2009

2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017*

Ereignisse nach § 19 Abs. 2 Störfall-Verordnung (26.04.2016)

Ereignisse nach § 19 Abs. 2 Störfall-Verordnung (08.06.2005)

Ereignisse nach § 19 Abs. 2 Störfall-Verordnung (15.03.2017) III. Ereignisse, bei denen gefährliche Stoffe Schäden oder Gefahren verursachen

II. Ereignisse, die aus technischer Sicht besonders bedeutsam sind

I. Ereignisse mit Mindestmengen gefährlicher Stoffe oder bestimmten Folgen

Normierte Anzahl der Ereignisse (NA = Anzahl Ereignisse /Anzahl Betriebsbereiche * 1.000)

* vorläufige Daten

Bild 1: Nach der Störfallverordnung gemeldete Ereignisse

Quelle: Umweltbundesamt: Zentrale Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen, vom 19.05.2017. Abgerufen:

https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/anlagensicherheit/zentrale-melde-auswertestelle-fuer-stoerfaelle

Änderungen, insbesondere die Anpassung der vorliegenden Konzepte zur Verhinderung von Störfällen, Sicherheitsberichte sowie Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, mussten bis zum 14. Juli 2017 bzw. bei Betriebsbereichen, die neu in die obere Klasse eingestuft wur- den, ein Jahr nach Gültigkeit der Einstufung der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

In der Zwischenzeit ergaben sich auch aus anderen Regelungen Notwendigkeiten zur Anpassung der Störfalldokumente. So hat die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim BMUB mit der

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183 Das neue Störfallrecht – Immer alles schön auf Abstand halten?

Neubau und Umbau

• KAS-44 – Cyberphysische Angriffe vom 23. November 2017, veröffentlicht am 07.12.2017 und

• KAS-45 – Drohnenangriffe vom 23. November 2017, veröffentlicht am 07.12.2017 zwei neue Leitfäden veröffentlicht. Auch diese sind zukünftig für Störfallanlagen zu beachten.

Weiterhin wurden die KAS-43 – Empfehlungen zur Ermittlung der Mengen gefährlicher Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen und die KAS-1 – Sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches und Richtwerte für aufgrund ihres Stoffinhalts sicher- heitsrelevante Anlagenteile (SRA) redaktionell geändert.

Der Länderausschuss Immissionsschutz (LAI) hat am 11.04.2018 die Vollzugsfragen zur Umsetzung der Seveso-III-RL im BImSchG und 12. BImSchV [4] veröffentlicht. Hier werden Aussagen zu Begriffen und Fragen getroffen wie:

• störfallrelevante Änderung,

• erhebliche Gefahrenerhöhung,

• Vorhandensein gefährlicher Stoffe,

• störfallspezifische Faktoren,

• Öffentlichkeitsbeteiligung,

• störfallrechtliches Anzeige-/Genehmigungsverfahren,

• Anzeige nach Störfallverordnung sowie die

• Betrachtung von Abfällen.

Das Papier wird nach unseren Informationen in einigen Bundesländern (z.B. Sachsen) angewandt, einige Bundesländer lehnen es jedoch ab.

In der Praxis hat sich, nachdem die Hauptarbeit der Umstellung der Störfalldokumen- tationen erledigt ist, eine andere Fragestellung in den Vordergrund der Betrachtung geschoben. Dies ist die Frage nach dem angemessenen Sicherheitsabstand.

1. Grundlagen

Der angemessene Sicherheitsabstand ist in §3 Abs. 5c des BImSchG [5] definiert: Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbe- reichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Aus- wirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt.

Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

An diesen Abstand knüpft sich eine Vielzahl von Folgen, insbesondere Fragen zur Durchführung von Genehmigungsverfahren wie

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Steffen Wehrens

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Neubau und Umbau

• die Anzeige einer störfallrelevanten Änderung (§15 Abs. 2a BImSchG),

• die Genehmigung einer störfallrelevanten Änderung (§16a BImSchG),

• die nachträgliche Anordnung (§17 Abs.4 BImSchG),

• die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (§19 Abs.4 BIm- SchG),

• das Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbe- reich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind (§23a BImSchG),

• das störfallrechtliche Genehmigungsverfahren (§ 23b BImSchG) und

• die UVP-Pflicht bei Störfallrisiko (§8 UVPG).

Aber auch baurechtliche Vorschriften der Länder wie die §§62 und 68 der Nieder- sächsischen Bauordnung, §§62 und 70 Bauordnung Berlin, §§51 und 55 Landes- bauordnung für Baden-Württemberg, §§13 und 70 Bremische Landesbauordnung,

§§64 und 72 Hessische Bauordnung, §§61 und 69 Bauordnung Sachsen-Anhalt, §§62 und 70 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, §§63 und 72 Bauordnung Nordrhein-Westfalen, §§61 und 69 Thüringer Bauordnung knüpfen Verfahrensfragen (meist die Frage nach Beteiligung der Öffentlichkeit) an diesen Abstand.

Wichtig ist ebenfalls zu erwähnen, dass die verfahrensrechtlichen zusätzlichen Anforderungen in der Regel nicht eintreten, wenn dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist. Träger der raumbedeutsamen Planung, also der Flächennutzungs- und Bebauungspläne, ist in der Regel die Kommune. Hier ist also in Zukunft durch die Betreiber verstärkt darauf zu achten, dass bei Neuaufstellungen oder Änderungen von B-Plänen den Bedürfnissen der Störfallbetriebe nach einem ausreichenden Sicherheitsabstand Rechnung getragen wird.

2. TA Abstand

Da der angemessene Sicherheitsabstand weitreichende Folgen haben kann, sind die Regeln, nach deren die Bestimmung vorzunehmen ist, von großer Bedeutung. Er ist ausschließlich anhand störfallspezifischer Faktoren zu berechnen. Derzeit existieren noch keine verbindlichen Vorgaben zur Bestimmung dieses angemessenen Sicher- heitsabstandes. Daher drängt sich in der Praxis die Frage auf, wie der angemessene Sicherheitsabstand in der Zwischenzeit bestimmt werden kann. Die Faktoren sollen durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift, der Technischen Anleitung Abstand (TA Abstand), festgelegt wer- den. Dazu enthält § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BImSchG die entsprechende Ermächtigung.

Die derzeit am meisten angewandte, jedoch nicht rechtlich verbindliche Regelung zu Abständen ist in der KAS-18 [6] zu finden. Diese berücksichtigt noch nicht die Ände- rung der Seveso-III-Richtlinie.

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187 Das neue Störfallrecht – Immer alles schön auf Abstand halten?

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Zur Drucklegung des Manuskriptes Anfang Dezember 2018 lag entgegen dem Zeitplan des Umweltministeriums noch kein Entwurf der TA Abstand vor, so dass hier nur auf die Punkte des veröffentlichten Eckpunktepapiers des Bund/Länder – Arbeitskreises TA Abstand mit Stand vom 11.09.2017 –eingegangen werden kann. In diesem Arbeitskreis sind drei Arbeitsgruppen (Klassen, Berechnung und Definitionen) gebildet worden.

3. Klassen

Es ist geplant, vereinfachte Klassen angemessener Sicherheitsabstände entsprechend der Stoffe, Anlagen und Verwendungsarten festzulegen. Nur im Einzelfall sollen Gutachten mit weiteren Detailkenntnissen angefertigt werden müssen. Abstandsklassen können gerade für Störfallbetriebe den Vorteil besitzen, dass kostspielige Einzelfallgutachten vermieden werden. Für heranrückende Nutzungen könnte sich dies als Nachteil herausstellen, da die Abstände der Klassen in der Regel größer ausfallen, als die in Einzelfallgutachten ermittelten. Die solchermaßen vorgenommene Typisierung von Abständen scheint mit Hilfe der bisherigen, nach KAS-18 erstellten Gutachten denkbar.

Einzelfallgutachten mit Detailkenntnissen müssen aber auch weiterhin möglich sein.

Es wird aber nur ein Abstand festgelegt. Dieser soll sowohl für die Entscheidung über das durchzuführende Verfahren (mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) als auch für die Abwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nach Baurecht herangezogen werden.

4. Berechnung

Der Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands werden Szenarien zugrunde gelegt, deren Eintreten im Sinne des § 3 Abs. 2 der 12. BImSchV vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, die sich aber nicht jenseits der Erfahrung und Bere- chenbarkeit bewegen. Die Methoden der KAS-18 haben sich nach Aussagen der Ar- beitsgruppe hier im Grundsatz bewährt. Jedoch ist festzustellen, dass sich erhebliche Abweichungen unterschiedlicher Gutachten bei vergleichbaren Szenarien ergeben.

Ziel ist es, die Konventionen/Vorgaben des Leitfadens KAS-18 zu überprüfen und vergleichbarere Gutachten zu ermöglichen. Dazu sollen die Freiheitsgrade bei der Be- rechnung angemessener Sicherheitsabstände eingeschränkt werden. Inwieweit bzw.

wie stark dies gelingen kann, erscheint jedoch schwierig. Als einfaches Beispiel sei angeführt, dass bei einer Chemieanlage gefährliche Stoffe in unterschiedlichen Rohr- leitungsdimensionen gefördert werden können. Je nachdem, ob der Gutachter den Riss/das Versagen einer Leitung mit geringem Querschnitt (ggf. außenliegend und bei Störfallursachen von außen als mechanische Einwirkung leichter erreichbar = größere Eintrittswahrscheinlichkeit aber kleinerer Quellterm) oder einer größeren Leitung (kleinere Eintrittswahrscheinlichkeit aber größerer Quellterm) annähme, würden unterschiedliche Abstände die Folge sein. Die Komplexität und auch die Detailtiefe, in der die Untersuchung durchgeführt werden muss oder kann, müssten hier explizit geregelt werden, was bei der Vielzahl von technischen Installationen schwierig erscheint.

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Geregelt werden muss hier auch, wie mit bestehenden Gutachten nach der KAS-18 umgegangen werden soll. Eine Neuberechnung mit anderen Prämissen führt normaler- weise zu anderen Abständen. Dadurch würde sich, ohne jegliche technische Änderung der Sicherheitsabstand verändern, gegebenenfalls vergrößern. Die beträfe dann z.B.

Baugenehmigungsverfahren im Umfeld. Hier muss geklärt werden, wie lange alte Gut- achten gültig bleiben und ab wann neue Gutachten nach der TA Abstand erforderlich sind. Auch ist die Frage in der Praxis ungeklärt, wie bei Betriebsbereichen der unteren Klasse vorzugehen ist. Diese besitzen in der Regel keine Abstandsberechnungen, so dass sich die oben genannten verfahrensrechtlichen Fragen gar nicht ohne weiteres klären lassen. Wird der Anlagenbetreiber nun verpflichtet, bei Bauvorhaben außerhalb des Betriebsbereiches ein Abstandsgutachten anzufertigen? Muss dies der Bauherr (extern) veranlassen und wenn ja, über welchen Informationsweg bekäme er in diesem Fall die Quelldaten, die auch Betriebsgeheimnis sein könnten? Oder muss die Behörde hier einen Achtungsabstand festlegen bzw. selbst das Gutachten beauftragen? Der klarste Weg wäre wohl, die Betriebsbereiche zur Berechnung zu veranlassen, dies ist jedoch ohne eigenes Verfahren nicht einfach durchsetzbar.

5. Definitionen

Die TA Abstand soll neben den Regeln zur eigentlichen Abstandsberechnung auch weitere Vorgaben, so etwa Definitionen zu benachbarten Schutzobjekten, enthalten.

Hier steht unter anderem die Frage, ob ein einzelnes Wohnhaus bzw. eine einzelne Wohnung schon als Schutzobjekt zählt oder der Begriff aus der Definition dem Wohnen dienende Gebiete im Sinne der Bauordnungen als Wohnflächen ab 5.000 m² zu interpre- tieren sei. Bestehende Definitionen der Freizeitgebiete, unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und wichtige Verkehrswege sollen übernommen bzw. angepasst werden.

Die Bedeutung der Störfallbeurteilungswerte (ERPG- und AEGL-Werte sowie PAC- Liste) steht derzeit noch stark in der Diskussion. Je nachdem welche Werte verfügbar sind oder sein werden, ergeben sich andere Abstände. Hier ist eine klare Regelung erforderlich.

Der Begriff sozioökonomische Faktoren soll in der TA Abstand nicht behandelt werden, da er nicht zu den störfallspezifischen Faktoren zählt und bei Abstandsbetrachtung außen vor bleibt. Diese Faktoren sollen bei der Zulassung von Vorhaben innerhalb des angemessenen Abstandes eine Rolle spielen, nicht jedoch für die Abstands- berechnung selbst.

6. Einhaltung des Abstandes

Die Einhaltung des angemessenen Sicherheitsabstandes stellt keine Betreiberpflicht nach §5 BImSchG dar. Dies ist in §3 Abs. 5 der 12. BImSchV [9] explizit geregelt und stellt damit eine gewisse Ausnahme dar, da in der Regel Pflichten explizit benannt, und nicht ausgeschlossen werden. Es schien jedoch erforderlich, eine solche Regelung auf-

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189 Das neue Störfallrecht – Immer alles schön auf Abstand halten?

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zunehmen. Damit soll klargestellt werden, dass die in Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU [2] im Rahmen der Überwachung der Ansiedlung geforderte Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zwischen Betriebsbereich und benachbarten Schutz- objekten gerade keine Betreiberpflicht darstellt, sondern vorrangig im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten ist.

Die Einhaltung des Sicherheitsabstandes stellt aus Betreibersicht gesehen eine von in der Regel mehreren möglichen Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen eines Dennoch-Störfalles dar. Ist der Abstand vorhanden, so sollte er nicht durch her- anrückende Wohnbebauung zukünftig vermindert werden. Ist er jedoch, wie in vielen existierenden Betriebsbereichen, nicht (mehr) vorhanden, so können häufig andere Maßnahmen ergriffen werden, um der Pflicht zur Begrenzung von Störfallauswir- kungen nachzukommen. Die Frage, ob der Abstand zu benachbarten Schutzobjekten eingehalten ist, stellt somit keine Genehmigungsvoraussetzung bei Neu- oder Ände- rungsvorhaben dar.

7. Weit genug weg ? oder Nah genug ran?

In der Praxis sind Bestrebungen erkennbar, den Abstand möglichst gering zu halten bzw. Szenarien und Schutzwirkungen so festzulegen, dass sie nicht über das Betriebs- gelände hinausreichen. Soweit dies (zusätzliche) Schutzmaßnahme betrifft, ist dieser Ansatz im Grundsatz zu begrüßen. Jedoch muss immer mit bedacht werden, dass im Rahmen der planerischen Störfallvorsorge bei der Berechnung der Abstände nicht al- lein von der Situation auszugehen ist, die zum Planungszeitpunkt vorliegt. Bestehende Betriebsbereiche haben in der Regel ein Interesse an Erweiterungsmöglichkeiten, die zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bzw. Abstandsberechnung noch nicht hin- reichend konkretisiert werden können. Diese Interessen sind bei der Erstellung der Abstandsgutachten angemessen zu berücksichtigen.

Insofern besteht seitens der Betreiber ein weit genug weg Interesse, die Bauplanung schafft oft durch Interesse an der Ausweisung von Baugebieten in den noch unbebauten Zwischenräumen zu den Betriebsbereichen ein nah genug ran Szenario. In der Phase der erstmaligen Abstandsberechnung, die in der Regel vom Betreiber erstellt wird, kann nur empfohlen werden, die möglichen Szenarien realistisch zu betrachten und Abstände damit so großzügig zu wählen, dass Entwicklungen und Erweiterungen der Betriebe durchführbar bleiben.

8. Wer darf das machen? Rolle der §29b Gutachter

Eine explizite Vorgabe, welche gutachterliche Qualifikation für die Berechnung eines Abstandsgutachtens vorliegen muss, ist immissionsschutzrechtlich nicht vorgegeben.

Betreiber können die Berechnung, wenn sie über die entsprechende Qualifikation und ggf. auch Berechnungssoftware verfügen, ggf. auch selbst vornehmen. In §13 der 9. BImSchV [8] wird geregelt: Ein vom Antragsteller vorgelegtes Gutachten ist als sons- tige Unterlage im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

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zu prüfen. Erteilt der Träger des Vorhabens den Gutachtenauftrag nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde oder erteilt er ihn an einen Sachverständigen, der nach

§ 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von der nach Landesrecht zustän- digen Behörde für diesen Bereich bekanntgegeben ist, so gilt das vorgelegte Gutachten als Sachverständigengutachten…. (Hervorhebung durch den Verfasser).

Insofern ist ein vom §29b-BImSchG-Sachverständigen vorgelegtes Gutachten immer als von der Behörde nicht weiter zu prüfendes Sachverständigengutachten anzusehen, andere Gutachter sind ebenfalls möglich, bedürfen dann aber der Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde.

9. Betrifft das auch die Abfallverbrennung?

Abfallverbrennungsanlagen zählen nicht klassisch zu den üblichen Störfallanlagen.

Die Störfallverordnung definiert in Nr. 8 des Anhanges 1 jedoch: Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, die aber dennoch vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleich- wertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie nach Nummer 1 der Stoffliste oder dem ähnlichsten unter Nummer 2 der Stoffliste namentlich genannten Stoffen zugeordnet. Insofern wird hier ein Rück- griff auf das Stoffrecht vorgenommen, die Abfälle sind demnach gefahrstoffrechtlich einzustufen. Ist dies für eingesetzte Hilfsstoffe wie Ammoniak oder Ammoniakwasser zur Abgasreinigung oder Säuren und Laugen zur Wasseraufbereitung noch einfach möglich, bereitet die Einstufung von Ersatzbrennstoffen, Restmüll, Aschen und Schla- cken sowie Abgasreinigungsrückständen in der Praxis oft erhebliche Schwierigkeiten.

Die Zusammensetzung der Stoffe ist nicht genau bekannt, die Einstufung nach den abfallrechtlichen HP Kriterien hilft nur bedingt weiter.

Hier gibt die TRGS 201 – Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahr- stoffen [3] gewisse Hilfestellungen. Hier wird ein gegenüber der CLP-Verordnung [1]

vereinfachtes Verfahren ermöglicht. Die Ausgangsstoffe bzw. mögliche Inhaltsstoffe sowie deren Anteil im Abfall und deren Einstufung sind – soweit möglich – zu ermitteln.

Kann die Abwesenheit einstufungsrelevanter, gefährlicher Stoffe nicht ausgeschlossen bzw. das Unterschreiten von Konzentrationsgrenzwerten nicht sichergestellt werden, ist die jeweils schärfere Einstufung (Gefahrenkategorie) heranzuziehen. Die Bewertung hat hier immer für das Gemisch, nicht für die Einzelstoffe zu erfolgen.

Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) hat mit dem KAS-25 einen Leitfaden Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung [7] verabschiedet.

Dieser ist in der vorliegenden Fassung nur bedingt brauchbar, da er sich auf die Ein- stufungskriterien der Störfallverordnung vor der Novelle bezieht und auch fachlich/

inhaltlich stark in der Kritik steht. Er befindet sich derzeit in der Überarbeitung.

Nach der Novelle der Störfallverordnung sind eine Reihe von Abfallverbrennungsan- lagen durch die Behörden aufgefordert worden, eine störfallrechtliche Einstufung aller

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ihrer Abfälle vornehmen zu lassen. Die Ergebnisse sind unterschiedlich. Einschlägig sind hier insbesondere die Einstufung E2 Gewässergefährdend, Kategorie Chronisch 2.

Wenn eine solche Einstufung vorliegt, wäre eine Mengenschwelle von 200 Tonnen für die untere Klasse bzw. 500 Tonnen für die obere Klasse einschlägig. Zu berücksich- tigen ist jedoch, dass immer der Betriebsbereich insgesamt zu bewerten ist. Andere Anlagen, die unter anderem auch gefährliche Abfälle verbrennen, fallen ebenfalls bereits seit längerem in die Pflichten der Störfallverordnung. Abstandsbestimmungen bzw. -berechnungen sind für diese Anlagen, spätestens bei der nächsten Änderungs- genehmigung, durchzuführen. Inwieweit die geplante TA Abstand für diese Fälle eine einfach zu handhabende Pauschalregelung enthält, bleibt abzuwarten, dies erscheint jedoch wenig wahrscheinlich.

10. Quellen

[1] Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Ver- packung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/

EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – CLP- oder GHS-Verordnung – Stand vom 05.10.2018.

[2] Amtsblatt der Europäischen Union: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates – Se- veso III-Richtlinie – 24.07.2012.

[3] Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) und Bundesministerium für Arbeit und Soziales: TRGS 201 – Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) vom 2. Februar 2017.

[4] Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz: Vollzugsfragen zur Umsetzung der Seveso-III-RL im BImSchG und 12. BImSchV, Stand: 11.04.2018. Abgerufen: https://www.lai- immissionsschutz.de/documents/vollzugsfragen-zur-umsetzung-der-seveso-iii-rl_veroeffent- licht_1529312253.pdf

[5] Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräu- sche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) vom 17. Mai 2013 zuletzt geändert 18.07.2017.

[6] Kommission für Anlagensicherheit, beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Kurzfassung zum Leitfaden KAS-18 Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG, 2. überarbeitete Fassung. (Nov. 2010) mit den 1. und 2. Korrekturen und der Arbeitshilfe zu den szenarienspezifischen Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18 (KAS-32) (November 2014).

[7] Kommission für Anlagensicherheit, beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Leitfaden KAS-25 – Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall- Verordnung, Oktober 2012.

[8] Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) vom 29. Mai 1992, zuletzt geändert 08.12.2017.

[9] Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verord- nung – 12. BImSchV) vom 15. März 2017 zuletzt geändert 08.12.2017.

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Steffen Wehrens

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Neubau und Umbau

Ansprechpartner

Dipl.-Chem. Dr. Steffen Wehrens GfBU-Consult GmbH

Geschäftsführer Mahlsdorfer Straße 61b

15366 Hoppegarten / OT Hönow, Deutschland +49 030 992882-0

info@gfbu-consult.de

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Vorwort

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar

Stephanie Thiel, Elisabeth Thomé-Kozmiensky, Peter Quicker, Alexander Gosten (Hrsg.):

Energie aus Abfall, Band 16

ISBN 978-3-944310-45-9 Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH

Copyright: Elisabeth Thomé-Kozmiensky, M.Sc., Dr.-Ing. Stephanie Thiel Alle Rechte vorbehalten

Verlag: Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH • Neuruppin 2019

Redaktion und Lektorat: Dr.-Ing. Stephanie Thiel, Elisabeth Thomé-Kozmiensky, M.Sc., Dr.-Ing. Olaf Holm

Erfassung und Layout: Elisabeth Thomé-Kozmiensky, M.Sc., Ginette Teske, Sarah Pietsch, Claudia Naumann-Deppe, Janin Burbott-Seidel, Roland Richter, Cordula Müller, Gabi Spiegel

Druck: Universal Medien GmbH, München

Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funk- sendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig.

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