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Mehrere Prüflinge haben sich verbessert, einer von mangelhaft in der schriftlichen auf gut in der mündlichen Prüfung

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Academic year: 2021

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Protokoll mündliche Prüfung 01.07.05 Prüfer Dr. Hofmeister und PA Dr. Fitzner

Die Prüfungsatmosphäre war sehr locker, die Prüfer waren sehr fair und sehr freundlich.

Abgefragt wurden BGB (Schadensersatz, Sachmängelhaftung, ein Schwenk zur deliktischen Haftung) und ZPO/GVG (insbes. gerichtliche Zuständigkeit), sonst nichts. Die Noten

orientierten sich - entgegen der Info einiger anderer Prüfungsprotokolle nicht grundsätzlich an der Note der schriftlichen Prüfung. Mehrere Prüflinge haben sich verbessert, einer von

mangelhaft in der schriftlichen auf gut in der mündlichen Prüfung. Es geht also

Die Lösungen werden gemeinsam erarbeitet , Fragen werden weitergegeben, aber man hat durchaus einen Moment Zeit, zu überlegen.

BGB-Fall

Gartenfreund G möchte Bambus für seinen Gartenteich kaufen und geht in den Baumarkt. Er lässt sich dort vom Verkäufer beraten, dem er auch mitteilt, wofür der Bambus bestimmt ist.

G kauft den Bambus und pflanzt ihn in seinen Gartenteich. 4 Jahre später stellt G bei einem Blick in den Gartenteich fest, dass sämtliches Wasser versickert ist und seine 5.000,- teuren Koi-Karpfen alle tot sind. Die Wurzeln des Bambus haben die Teichfolie

durchdrungen, so dass das Wasser versickern konnte. Was kann G tun?

Erste Frage war die nach der Anspruchsgrundlage. Es wurde 280 i.V.m. 241 II diskutiert und als Möglichkeit bejaht (Verletzung der Nebenpflichten, hier Beratungspflicht). Besser aber, da Hauptpflichtverletzung 433 I S.2 vorliegt, sofern es sich um einen Sachmangel handelt, ist 437 Nr.3. Dies wurde diskutiert. Kann Anspruch aus Mängelhaftung neben dem Anspruch aus § 241 geltend gemacht werden? Durchprüfen, ob Sachmangel vorliegt. Durchprüfen des

§ 280 (Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Schaden, Vertretenmüssen, Gesetzliche

Vermutung etc.). Fragen zu Abdeckung Schäden durch die verschiedenen Normen 280ff.® 280 deckt Mangelfolgeschäden ab im Ggs. zu Erfüllungsinteresse bei SE statt der Leistung (281 etc.). Die toten Koi-Karpfen und die zerstörte Teich-Folie fallen unter

Mangelfolgeschäden i.S.d. 280.

Weitere Möglichkeit für G? ® Schadensersatz aus Delikt, § 823, da Verletzung Eigentum, Kois und Teichfolie (absolutes Recht).

Im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Schadensarten wurde auch angesprochen, wie es mit Verjährung aussieht und in wie fern hier 438 I Nr.3 oder ggf. 199 I Anwendung finden.

Dieser Fall nahm gut drei Viertel der Zeit ein.

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ZPO/GVG

Der Einsprechende gegen die Erteilung eines deutschen Patentes bekommt, nachdem das BPatG einen Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt hat, die Nachricht vom BPatG, das Streitpatent sein erloschen. Der Einsprechende geht daraufhin nicht zur mündlichen Verhandlung, wohl aber der Patentinhaber. Das BPatG setzt einen neuen Termin an, zu dem dann beide erscheinen und an dem das Patent dann vollumfänglich widerrufen wird. Die Kosten des Einspruchsverfahrens werden dem Einsprechenden auferlegt. Warum und was kann der Einsprechende gegen diese Kostenentscheidung tun?

Es waren keine Normen des PatG gefragt, es ging auch nicht primär um

Beschwerdemöglichkeiten nach der ZPO. Hier wollte der Prüfer in erster Linie hören, dass der Termin solange steht, bis er seitens des Gerichts aufgehoben worden ist. Die Kosten kann das Gericht nach Billigkeit der einen oder anderen Partei auferlegen. Üblich im Einspruchsverfahren ist allerdings, dass jeder seine Kosten selber trägt. Was ist billiges Ermessen? Unter Abwägung beiderseitiger Interessen etc (Sollte hier der Eindruck

entstehen, dass man nicht so genau weiß, worauf die Frage hinauslaufen sollte und welche Normen gefragt waren, so entspricht das im wesentlichen auch dem Eindruck der Prüflinge in der Prüfung.) Ferner gab es Fragen, ob ggf. der Richter oder der für die

Kostenentscheidung zuständige Beamte haftet, wenn hier das Gesetz falsch angewendet worden sein sollte. Gefragt war hier die Norm des 839 BGB unter Beachtung des

Richterprivilegs (kein Beamter i.S.d. 839).

Im Anschluss wurde über gerichtliche Zuständigkeit gefragt, also 12 ff. ZPO (ausschließliche Gerichtsstände, besondere Gerichtsstände, Wahlrecht des Klägers nach 35 ZPO) und 12, 13 GVG i.V.m. 23, 71, 119, 133 GVG. Ebenfalls wurde nach den Gerichtsbarkeiten gefragt (ordentliche, Finanz, Verwaltung, Arbeits, Sozial, ). Zu welcher gehört das BPatG? =>

besonderes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es folgten Fragen nach der

Zuständigkeit der Handelskammern im gewerblichen Rechtsschutz (95 I Nr.4c u. Nr.5 GVG) und wie man vor die Handelskammer kommt (Antrag des Klägers nach 96 GVG, Verweisung bei Antrag des Beklagten nach 98 GVG). Ebenfalls gefragt wurde nach der Besetzung (105 GVG). Anschließend wurden noch die Unterschiede zwischen Revision und Berufung

angerissen. Weiterhin: Sind 2 Instanzen garantiert (Bezugnahme auf Einspruch vor BPatG)?

Die allgemeineren Fragen, die nicht direkt am Fall hingen, gingen nicht ins Detail. Man sollte ungefähr Bescheid wissen, wo die Normen zu finden sind. Bei allgemeinen Fragen wie der nach dem Richterprivileg oder der Rechtsweggarantie reichte beispielsweise der Verweis auf das Grundgesetz.

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